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Berichtigung von Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt


Published: 2014-05-08
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995477/berichtigung-von-verlautbarungen-im-bundesgesetzblatt.html

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89. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend die Berichtigung von Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt

Auf Grund des § 10 des Bundesgesetzblattgesetzes – BGBlG, BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird kundgemacht:

1. Die Kundmachung des Bundeskanzlers vom 16. Mai 1989 betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, BGBl. Nr. 235/1989, wird wie folgt berichtigt:

In der Erklärung Norwegens lautet es statt „Unter Bezugnahme auf Art. 92 Abs. 1 und 2“ richtig „Unter Bezugnahme auf Art. 94 Abs. 1 und 2“.

2. Die Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, BGBl. III Nr. 99/2012, wird wie folgt berichtigt:

In der Erklärung Finnlands lautet es statt „hinsichtlich Island gemäß Art. 1 und anderenfalls gemäß Art. 2“ richtig „hinsichtlich Island gemäß Abs. 1 und anderenfalls gemäß Abs. 2“.

In der Erklärung Schwedens lautet es statt „hinsichtlich Island gemäß Art. 1, hinsichtlich Finnland gemäß Art. 1 vgl. Art. 3 und anderenfalls gemäß Art. 2“ richtig „hinsichtlich Island gemäß Abs. 1, hinsichtlich Finnland gemäß Abs. 1 vgl. Abs. 3 und anderenfalls gemäß Abs. 2“.

3. Die Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, BGBl. III Nr. 110/2012, wird wie folgt berichtigt:

In der Erklärung Dänemarks lautet es statt „hinsichtlich Island gemäß Art. 1, hinsichtlich Finnland und Schweden gemäß Art. 1 vgl. Art. 3 und hinsichtlich Norwegen gemäß Art. 2“ richtig „hinsichtlich Island gemäß Abs. 1, hinsichtlich Finnland und Schweden gemäß Abs. 1 vgl. Abs. 3 und hinsichtlich Norwegen gemäß Abs. 2“.

Ostermayer