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Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können sa...


Published: 2014-05-08
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995475/geltungsbereich-des-bereinkommens-ber-das-verbot-oder-die-beschrnkung-des-einsatzes-bestimmter-konventioneller-waffen%252c-die-bermige-leiden-verursache.html

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91. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können samt Protokollen I, II und III

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Sambia am 25. September 2013 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können samt Protokollen I, II und III (BGBl. Nr. 464/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 191/2013) hinterlegt.

Ferner haben die Niederlande1 am 28. April 2014 den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können samt Protokollen I, II und III auf den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) ausgedehnt.

Ostermayer