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Änderung der Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 (KEM-V 2009)


Published: 2014-05-15
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995461/nderung-der-kommunikationsparameter-%252c-entgelt--und-mehrwertdiensteverordnung-2009-%2528kem-v-2009%2529.html

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107. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 (KEM-V 2009) geändert wird

Auf Grund der §§ 24 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 63 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2013, wird verordnet:

Die Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 – KEM-V 2009), BGBl. II Nr. 212/2009 idF BGBl. II Nr. 344/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Z 21 lautet:

„21.

„Nutzung einer Rufnummer“: die Erreichbarkeit des mit der Rufnummer adressierten Ziels in öffentlichen Kommunikationsnetzen oder -diensten sowie zusätzlich im Falle von Routingnummern die Verwendung der Betreiberkennzahl als Quell-Betreiberkennzahl;“

2. Dem § 63 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Der Zuteilungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass die Adressierung von Einrichtungen gemäß § 60 mittels mobiler Rufnummern im Rahmen der nationalen Zusammenschaltung ausschließlich gemeinsam mit den in § 93 Abs. 2 festgelegten Routingnummern erfolgt.

(5) Die Adressierung von Einrichtungen gemäß § 60 kann abweichend von Abs. 4 erfolgen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

1.

ein chancengleicher und funktionsfähiger Wettbewerb wird sichergestellt;

2.

es entstehen daraus keine Wettbewerbsverzerrungen oder Wettbewerbsbeschränkungen;

3.

die effiziente Nutzung und Verwaltung von Nummerierungsressourcen wird sichergestellt;

4.

es ist sichergestellt, dass sich Betreiber von Diensten hinsichtlich der Nummernfolgen für den Zugang zu ihren Diensten nichtdiskriminierend verhalten;

5.

es ist sichergestellt, dass Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten unter vergleichbaren Umständen keine diskriminierende Behandlung erfahren;

6.

die Nummernübertragung gemäß § 23 TKG 2003 wird nicht eingeschränkt oder verhindert.“

3. In § 92 wird die Wortfolge „94 und 95“ durch die Wortfolge „96 und 97“ ersetzt.

4. § 93 Abs. 2 lautet:

„(2) Nationale Routingnummern in den Bereichen 96 und 97 bestehen aus der zweistelligen Bereichskennzahl 96 oder 97 und einer zweistelligen Betreiberkennzahl, gefolgt von

1.

einer zweistelligen Quell-Betreiberkennzahl im Sinne des §  95 Abs. 11 und

2.

einer zugeteilten nationalen Rufnummer einschließlich allfälliger Folgeziffern.“

5. Dem § 93 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a angefügt:

„(2a) Für nicht anrufbezogenen Verkehr darf die Nummernstruktur gemäß Abs. 2 jedoch keine Quell-Betreiberkennzahl enthalten.“

6. § 94 Abs. 2 lautet:

„(2) Kommunikationsnetzbetreibern, auf welche die Nummernübertragungsverordnung 2012 (NÜV 2012), BGBl. II Nr. 48/2012, Anwendung findet, sind für diese Verwendung maximal zwei Betreiberkennzahlen im Bereich 86 für nationale Routingnummern zuzuteilen.“

7. § 94 Abs. 3 lautet:

„(3) Kommunikationsnetzbetreibern, die planen, in Zusammenhang mit der mobilen Rufnummernportierung Dienste Dritten anzubieten, welche die direkte Terminierung von Verkehr zu portierten mobilen Rufnummern einschließen, sind für diese Verwendung maximal zwei Betreiberkennzahlen im Bereich 87 für nationale Routingnummern zuzuteilen.“

8. Dem § 94 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 3a, 3b und 3c angefügt:

„(3a) Kommunikationsnetzbetreibern sind zum Zweck der nationalen Zusammenschaltung Betreiberkennzahlen im Bereich 96 und 97 für nationale Routingnummern zuzuteilen.

(3b) Kommunikationsnetzbetreibern, die in ihren Netzen feste Telekommunikationsendeinrichtungen anschalten oder Dienste realisieren, ist für diese Verwendung auf Antrag maximal je eine Betreiberkennzahl in den Bereichen 96 und 97 zuzuteilen. Kommunikationsnetzbetreibern, die in ihren Netzen mobile Telekommunikationsendeinrichtungen anschalten, ist für diese Verwendung auf Antrag maximal je eine Betreiberkennzahl in den Bereichen 96 und 97 zuzuteilen, die sich von einer allfälligen Betreiberkennzahl nach dem ersten Satz unterscheidet.

(3c) Die RTR-GmbH darf idente Betreiberkennzahlen hinter 96 und 97 nur an den selben Antragsteller zuteilen.“

9. § 94 Abs. 6 entfällt.

10. § 94 Abs. 7 entfällt.

11. § 95 Abs. 1 lautet:

„(1) Nationale Routingnummern in den Bereichen 86 und 87 dürfen ausschließlich in Verbindung mit der Rufnummernportierung gemäß § 23 TKG 2003 verwendet werden.“

12. § 95 Abs. 2 entfällt.

13. Dem § 95 werden nach Abs. 10 folgende Abs. 11 und 12 angefügt:

„(11) Die Quell-Betreiberkennzahl gemäß § 93 Abs. 2 hat einer zugeteilten Betreiberkennzahl im Bereich 96 oder 97 zu entsprechen und identifiziert das Quellnetz.

(12) Nationale Routingnummern im Bereich 96 und 97 gefolgt von den Betreiberkennzahlen 95 bis 99 dienen der netzinternen Verwendung und können von jedem Kommunikationsnetzbetreiber ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH innerhalb des eigenen Kommunikationsnetzes frei verwendet werden.“

14. Dem § 126 wird nach Abs. 8 folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Bis zum 1. Mai 2015 kann zusätzlich zu der in § 94 Abs. 3b festgelegten maximalen Anzahl an Betreiberkennzahlen jeweils eine weitere Betreiberkennzahl in den Bereichen 96 und 97 auf begründeten Antrag zugeteilt werden. Die Zuteilung ist bis längstens 31. Dezember 2016 zu befristen.“

15. Dem § 127 wird nach Abs. 9 folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Alle Nutzungsrechte für Betreiberkennzahlen in den Bereichen 86 und 87, die aufgrund einer Zuteilung gemäß § 94 Abs. 2 und 3 in der Fassung vor BGBl. II Nr. 107/2014 erfolgt sind, gelten ab 1. Mai 2015 als widerrufen.“

16. Dem § 128 werden nach Abs. 9 folgende Abs. 10 und 11 angefügt:

„(10) Die Änderungen der §§ 3 Z 21, 92, 93 Abs. 2, 94 Abs. 2, 3, 3a, 3b und 3c, 95 Abs. 1 und 11, 126 Abs. 9 sowie 127 Abs. 10 in der Fassung BGBl. II Nr. 107/2014 treten mit 19. Mai 2014 in Kraft.

(11) Die Änderungen des § 63 Abs. 4 und 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 107/2014 treten mit 1. September 2014 in Kraft.“

17. Dem § 129 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Die Bestimmungen der §§ 94 Abs. 6 und 7 sowie 95 Abs. 2 treten mit 19. Mai 2014 außer Kraft.

(5) Die Bestimmungen des § 94 Abs. 2 und 3 treten mit 1. Mai 2015 außer Kraft.“

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