Published: 2014-05-26
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995450/nderung-des-familienlastenausgleichsgesetzes-1967-und-des-kinderbetreuungsgeldgesetzes.html
Key Benefits:
35. Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2013, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 lit. b wird am Ende des zwölften Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden.“
2. § 2 Abs. 1 lit. l sublit. dd lautet:
„dd) |
Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50.“ |
3. In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005“ durch die Wortfolge „nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012“ ersetzt.
4. In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes“ durch die Wortfolge „nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005“ ersetzt.
5. § 8 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich
1. |
ab 1. Juli 2014 |
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a) |
109,7 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt, |
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b) |
117,3 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet, |
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c) |
136,2 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet, |
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d) |
158,9 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet; |
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2. |
ab 1. Jänner 2016 |
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a) |
111,8 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt, |
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b) |
119,6 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet, |
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c) |
138,8 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet, |
|||||||||
d) |
162 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet; |
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3. |
ab 1. Jänner 2018 |
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a) |
114 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt, |
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b) |
121,9 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet, |
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c) |
141,5 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet, |
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d) |
165,1 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet.“ |
6. § 8 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind
1. |
ab 1. Juli 2014, wenn sie |
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a) |
für zwei Kinder gewährt wird, um 6,7 €, |
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b) |
für drei Kinder gewährt wird, um 16,6 €, |
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c) |
für vier Kinder gewährt wird, um 25,5 €, |
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d) |
für fünf Kinder gewährt wird, um 30,8 €, |
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e) |
für sechs Kinder gewährt wird, um 34,3 €, |
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f) |
für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 50 €; |
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2. |
ab 1. Jänner 2016, wenn sie |
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a) |
für zwei Kinder gewährt wird, um 6,9 €, |
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b) |
für drei Kinder gewährt wird, um 17 €, |
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c) |
für vier Kinder gewährt wird, um 26 €, |
|||||||||
d) |
für fünf Kinder gewährt wird, um 31,4 €, |
|||||||||
e) |
für sechs Kinder gewährt wird, um 35 €, |
|||||||||
f) |
für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 51 €; |
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3. |
ab 1. Jänner 2018, wenn sie |
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a) |
für zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 €, |
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b) |
für drei Kinder gewährt wird, um 17,4 €, |
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c) |
für vier Kinder gewährt wird, um 26,5 €, |
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d) |
für fünf Kinder gewährt wird, um 32 €, |
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e) |
für sechs Kinder gewährt wird, um 35,7 €, |
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f) |
für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52 €.“ |
7. § 8 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,
1. |
ab 1. Juli 2014 um 150 €; |
|||||||||
2. |
ab 1. Jänner 2016 um 152,9 €; |
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3. |
ab 1. Jänner 2018 um 155,9 €.“ |
8. § 55 wird folgender Absatz 27 angefügt:
„(27) Für das Inkrafttreten durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2014 eingefügter und neu gefasster Bestimmungen gilt Folgendes:
a) |
§ 2 Abs. 1 lit. b zwölfter Satz findet erstmals in Bezug auf das Studienjahr 2013/2014 Anwendung, |
|||||||||
b) |
§ 2 Abs. 1 lit. l sublit. dd tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft, |
|||||||||
c) |
§ 3 Abs. 1 und 2 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft, |
|||||||||
d) |
§ 8 Abs. 2 Z 1, 3 Z 1 und 4 Z 1 tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft und mit 31. Dezember 2015 außer Kraft, |
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e) |
§ 8 Abs. 2 Z 2, 3 Z 2 und 4 Z 2 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und mit 31. Dezember 2017 außer Kraft, |
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f) |
§ 8 Abs. 2 Z 3, 3 Z 3 und 4 Z 3 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“ |
Artikel 2
Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes
Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 197/2013, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge „nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten,“ durch die Wortfolge „nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten,“ ersetzt.
2. In § 33 Abs. 1 wird die Wortfolge „auf ein Konto bei einem inländischen Geldinstitut“ durch die Wortfolge „auf ein Konto bei einem Zahlungsdienstleister, für das Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro, ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 22 gilt,“ ersetzt.
3. § 50 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:
„(11) § 2 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2014 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(12) § 33 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2014 tritt mit 31. März 2012 in Kraft.“
Fischer
Faymann