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Friseur/in und Perückenmacher/in (Stylist/in)-Ausbildungsordnung


Published: 2014-06-06
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995420/friseur-in-und-perckenmacher-in-%2528stylist-in%2529-ausbildungsordnung.html

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135. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Friseur/in und Perückenmacher/in (Stylist/in) (Friseur/in und Perückenmacher/in (Stylist/in)-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2013, wird verordnet:

Lehrberuf Friseur/in und Perückenmacher/in (Stylist/in)

§ 1. (1) Der Lehrberuf Friseur/in und Perückenmacher/in (Stylist/in) ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrberufs entsprechenden Form (Friseur und Perückenmacher (Stylist) oder Friseurin und Perückenmacherin (Stylistin)) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Friseur/in und Perückenmacher/in (Stylist/in) ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können, wobei auf die erforderliche systematische Verwendung von Übungsköpfen bei der Ausbildung Bedacht zu nehmen ist:

1.

Handhaben, Instandhalten und Desinfizieren der zu verwendenden Werkzeuge und Apparate,

2.

Erstellen und Gestalten von Frisuren für Damen und Herren, einschließlich der berufsbezogenen Kommunikation und Fachberatung,

3.

Rasieren,

4.

Durchführen der Haar-, Haut- und Nagelpflege sowie des Nageldesigns,

5.

Anwenden dekorativer Kosmetik,

6.

Verkaufen aller einschlägigen Produkte und diesbezügliches Beraten,

7.

Anfertigen und Instandhalten von Haarersatz jeglicher Art,

8.

Bilden von Masken,

9.

Anwenden der Farblehre und der optischen Wirkung von Farben,

10.

dauerhaftes Umformen des Haares.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Friseur/in und Perückenmacher/in (Stylist/in) wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes

2.

Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche

3.

Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs

Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes

4.

Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)
In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:

4.1

Methodenkompetenz, zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc.

4.2

Soziale Kompetenz, zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen etc.

4.3

Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc.

4.4

Kommunikative Kompetenz, zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen

4.5

Arbeitsgrundsätze, zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc.

4.6

Kundenorientierung: im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen

5.

Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes

6.

Kenntnis und Handhabung der Werkstoffe, Hilfsmittel und Waren des Fachbereiches sowie ihrer Eigenschaften, Wirkungsweise und Verwendungsmöglichkeiten sowie deren fachgerechter Entsorgung; Grundkenntnisse über die fachbezogene Biologie, Chemie und Physik

7.

Handhaben, Instandhalten und Lagern der zu verwendenden Werkzeuge, Hilfsmittel und Apparate

8.

Desinfizieren und Reinigen der zu verwendenden Werkzeuge, Apparate und Behelfe

-

-

9.

Berufsbezogenes Kommunizieren, Umgehen mit Kunden sowie Führen von Beratungs- und Verkaufsgesprächen

Berufsbezogenes Kommunizieren; Führen fachkundiger, persönlichkeitsbezogener Beratungs- und Verkaufsgespräche

10.

Kenntnis der englischen Fachausdrücke

11.

Kenntnis der biologischen Grundlagen der Hände und Fingernägel: Aufbau, Wachstum, Pflege und Veränderungen. Kenntnisse und Fertigkeiten der Hand- und Nagelpflege

Kenntnis der biologischen Grundlagen der Hände und Fingernägel: Aufbau, Wachstum, Pflege und Veränderungen. Durchführen der Nagelpflege und des dekorativen Nageldesigns

12.

Grundkenntnisse von Kopfhaut und Haar: Aufbau, Wachstum, Funktion, Reinigung, Pflege, Diagnose und Veränderungen. Kenntnis und Fertigkeiten der unterschiedlichen Kopfmassagetechniken

Erstellen von Behandlungsplänen für Haare und Kopfhaut, Erlernen und Aneignen der darauf aufbauenden Fertigkeiten für die Praxis

Erstellen von Behandlungsplänen für Haare und Kopfhaut, Ausführen der unterschiedlichen Behandlungsmöglichkeiten

13.

Grundkenntnisse der Haut. Erkennen des Hauttyps und des Hautzustandes. Reinigen der Haut und Kenntnisse über das Legen von Kompressen zur Abreinigung der Haut

Kenntnis der unterschiedlichen Hautbehandlungsmöglichkeiten, Kenntnis der Veränderungen der Haut

Anwenden von Kompressen. Auftragen und Abnehmen von Masken und Packungen als Vorbereitung auf die dekorative Kosmetik

14.

Dekorative Kosmetik: Kenntnis und Fertigkeiten des Augenbrauen- und Wimpernfärbens sowie Augenbrauenformen, Grundkenntnisse der Make-up-Techniken

Dekorative Kosmetik: Kenntnis und Fertigkeiten des Augenbrauenformens, Erstellen von unterschiedlichen Make-ups für verschiedene Anlässe; Kenntnis über das Anbringen und Abnehmen künstlicher Wimpern

Dekorative Kosmetik: Erstellen von unterschiedlichen Make-ups für verschiedene Anlässe, spezielle Schminktechniken, auch in Hinsicht auf die Tätigkeit eines Visagisten/einer Visagistin, Farb- und Typberatung; Kenntnis über das Erstellen von Wimpernverlängerung und -verdichtung

15.

Grundkenntnisse des Rasierens und der damit verbundenen Gesichtspflege sowie Handhaben des Rasiermessers

Kenntnis und Fertigkeiten des Rasierens, der Gesichtspflege und der Form- und Schneidetechniken für Bärte

Kenntnis und Fertigkeiten des Bartfärbens

16.

Grundkenntnisse des Basishaarschneidens und dessen zeichnerischer Darstellung

Kenntnis und Fertigkeiten des Haarschneidens in verschiedenen Techniken, (auch unter Verwendung eines Übungskopfes) und deren zeichnerischer Darstellung

Durchführen von modischen Haarschneidetechniken am Kunden und deren zeichnerischer Darstellung

17.

Grundkenntnisse verschiedener Wickeltechniken für Dauerwellen, auch unter Verwendung von Übungsköpfen. Kenntnisse und Fertigkeiten des Fixiervorganges

Erstellen von Dauerwellen unter Anwendung verschiedener Wickeltechniken; Kenntnis des Erstellens von Wimpern-Dauerwellen

Erstellen von Dauerwellen an Kundinnen und Kunden; Kenntnis des Erstellens von Wimpern-Dauerwellen

18.

Kenntnisse und Fertigkeiten der verschiedenen Umformungs- beziehungs-weise Einlegetechniken, wie zum Beispiel handgelegter Wasserwelle, Papillotier- und Wickeltechniken. Föhnen unter Anwendung unterschiedlicher Bürsten und Techniken, auch an Übungsköpfen

Durchführen der verschiedenen Einlege- und Föhntechniken am Übungskopf und am Kunden/an der Kundin

Durchführen der verschiedenen Einlege- und Föhntechniken am Kunden/an der Kundin

19.

Gestalten von einfachen Frisuren, auch am Übungskopf

Gestalten von modischen Frisuren, auch am Übungskopf

Gestalten von Frisuren, auch unter Verwendung von Haarersatzteilen und Haarschmuck am Kunden/an der Kundin, Umgang mit langen Haaren zum Gestalten von Festfrisuren

20.

Kenntnisse über das Erstellen verschiedener Frisuren (Ausfrisier- und Finishtechniken)

Erstellen des Frisurenfinish unter Berücksichtigung der der jeweiligen Mode entsprechenden Techniken und Produkte, auch unter Verwendung von Übungsköpfen

Erstellen des Frisurenfinish unter Berücksichtigung der der jeweiligen Mode entsprechenden Techniken und Produkte am Kunden/an der Kundin

21.

Grundkenntnis der Farblehre und deren optischer Wirkung als Grundlage für die Farbveränderung

Kenntnisse der Arbeitstechniken und Fertigkeiten, die zu Farbveränderungen führen

Durchführen von Tönungen und Färbungen am Kunden. Farb- und Typberatung sowie Anwenden von farbverändernden Produkten und der unterschiedlichen Arbeitstechniken

22.

Grundkenntnisse des Haararbeitens

Kenntnis der Anfertigung von Haarersatz: Tressieren, Knüpfen, Kordeln und Nähen; Kenntnis der Anwendung von Haarverlängerung und Haarverdichtung

Tressieren, Knüpfen, Kordeln, Nähen und Tambourieren; Kenntnis der Anwendung von Haarverlängerung und Haarverdichtung

23.

Erkennen der verschiedenen Haarsorten für Haarersatz

Kenntnis des Reinigens, Pflegens und Frisierens von Perücken und Haarersatzteilen

Reinigen, Pflegen, Schneiden und Frisieren von Perücken und Haarersatzteilen sowie Anfertigen von Haarersatzteilen

24.

-

Kenntnis des Maskenbildens sowie Erstellen von Masken und Spezialeffekten unter Verwendung von branchenüblichen Materialien

25.

Grundkenntnisse im Wellnessbereich

26.

Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen

27.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)

28.

Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

29.

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

30.

Kenntnis der Unfallgefahren und Erste-Hilfe-Maßnahmen sowie der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit einschließlich der Vorschriften zur Hygiene

31.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 599/1987, (KJGB) zu entsprechen.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Fachzeichnen und Wirtschafts-rechnen.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 5. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüfungskandidaten/innen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten/innen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des/der Prüfungskandidaten/in sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 6. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Werkstoffe und Hilfsmittel,

2.

Werkzeuge und Geräte,

3.

Aufbau der Haut, des Haares und des Nagels, Kenntnis der Haar-, Haut- und Nagelkrankheiten,

4.

einschlägige Farblehre.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich zehn Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 7. (1) Die Prüfung hat nach Angabe die Darstellung von Kopfformen und Frisuren zu umfassen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 75 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.

Wirtschaftsrechnen

§ 8. (1) Die Prüfung hat zwei einfache Kalkulationsbeispiele zu umfassen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 40 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 9. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Aufgaben zu umfassen:

1.

Damenbedienen: Als Arbeitsproben sind auf ungefähr einem Drittel eines Übungskopfes handgelegte Wasserwellen, auf einem Drittel Papilloten sowie auf einem Drittel Dauerwellwickler verschieden zu setzen. Eine Hochsteckfrisur – nach Möglichkeit mit Haarschmuck und Haarersatz – ist einzulegen und auszufrisieren. Eine Farbveränderung ist durchzuführen, wobei alle Techniken, die zur gewünschten Farbveränderung führen, einschließlich schriftlicher Farbbestimmung am eigenen Modell, erlaubt sind. Ein modischer Damenhaarschnitt mit Föhnfrisur ist durchzuführen, wobei auf das Farbergebnis sowie die sichtbare Föhntechnik Wert zu legen ist. Während der Einwirkzeit der Haarfarbe ist eine komplette Nagelpflege an einer Hand durchzuführen. Die Fingernägel sind zu lackieren, an zwei Fingernägeln ist ein Nageldesign durchzuführen.

2.

Dekorative Kosmetik: Augenbrauen- und Wimpernfärben, Formen der Augenbrauen, Beurteilen der Haut sowie Tages-Make-up mit vorheriger Gesichtsreinigung sind durchzuführen.

3.

Herrenbedienen: Ein komplettes modisches Herrenservice, bestehend aus Kompressen, Rasieren, Haarschnitt mit Verlauf mit Kopfwäsche, Kopf- und Gesichtsmassage sowie einem modernen Finish sind durchzuführen.

4.

Haararbeiten: Nach Angabe der Prüfungskommission sind maximal 3 cm einfach-deutsche Tresse und 2 cm englische Tresse anzufertigen sowie als Knüpfprobe 3 Quadratzentimeter einfache Knüpfknoten auf Steiftüll.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden an einem Tag durchgeführt werden kann. Bei der Aufgabenstellung ist tunlichst auf erfolgreich abgelegte Prüfungen vor einer Prüfungskommission der zuständigen Landesinnung, die mit Zustimmung des jeweiligen Landes-Berufsausbildungsbeirates eingerichtet wurde, Bedacht zu nehmen.

(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

Richtigkeit der Beurteilung der Haare und der Haut,

2.

richtiges Handhaben und Anwenden der Instrumente und Apparate,

3.

Sorgfalt, Richtigkeit bei der Anwendung, Durchführung und Arbeitsausführung.

(4) Die Prüfung ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.

Fachgespräch

§ 10. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des/der Prüfungskandidaten/in festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei sind Prüfstücke, Modelle, Schautafeln, Demonstrationsobjekte und Werkzeuge heranzuziehen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Hygienevorschriften sind mit einzubeziehen. Ebenso ist dabei auf den Themenbereich „Beratungsgespräch“ Bedacht zu nehmen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden/jede Prüfungskandidaten/in 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des/der Prüfungskandidaten/in nicht möglich ist

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Verhältniszahlen

§ 12. (1) Gemäß § 8 Abs. 12 BAG werden abweichend vom § 8 Abs. 5 BAG folgende Regelungen betreffend die Verhältniszahlen festgelegt.

(2) Folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen werden festgelegt:

1.

eine fachlich einschlägig ausgebildete Person

zwei Lehrlinge,

2.

zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen

zwei Lehrlinge,

3.

drei fachlich einschlägig ausgebildete Personen

drei Lehrlinge,

4.

vier fachlich einschlägig ausgebildete Personen

vier Lehrlinge,

5.

auf je zwei weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen ein weiterer Lehrling.

(3) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind:

1.

Gewerberechtsinhaber/innen,

2.

gewerberechtliche Geschäftsführer/innen,

3.

einschlägige Ausbilder/innen,

4.

Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Friseur/in und Perückenmacher/in (Stylist/in), im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist)/Friseurin und Perückenmacherin (Stylistin), im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist) oder im Lehrberuf Friseur/in abgelegt haben,

5.

Personen, die die Lehrabschlussprüfung in einem zum Lehrberuf Friseur/in und Perückenmacher/in (Stylist/in) verwandten Lehrberuf abgelegt haben und zumindest zwei Jahre fachlich einschlägig tätig waren,

6.

Personen, die zumindest fünf Jahre fachlich einschlägig tätig waren und dabei qualifizierte Tätigkeiten verrichtet haben.

(4) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des BAG mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.

(5) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(6) Ein Ausbilder/eine Ausbilderin ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 5 BAG als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er/sie jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er/sie als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er/sie Lehrlinge ausbildet.

(7) Folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten Ausbilder sind einzuhalten:

1.

Auf je zwei Lehrlinge zumindest ein/eine Ausbilder/in, der/die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

2.

Auf je drei Lehrlinge zumindest ein/eine Ausbilder/in, der/die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

Die Verhältniszahl gemäß Abs. 2 darf jedoch nicht überschritten werden.

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.

(2) Die Verordnung über die Berufsausbildung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist)/Friseurin und Perückenmacherin (Stylistin), BGBl. II Nr. 453/2004, tritt unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 2014 im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist)/Friseurin und Perückenmacherin (Stylistin) ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Verordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Verordnung gemäß Abs. 2 enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.

(4) Die Lehrzeit, die im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist)/Friseurin und Perückenmacherin (Stylistin) gemäß der in Abs. 2 angeführten Verordnung zurückgelegt wurde, ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf Friseur/in und Perückenmacher/in (Stylist/in) gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

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