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Änderung der Sicherheitsgebühren-Verordnung


Published: 2014-06-25
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995386/nderung-der-sicherheitsgebhren-verordnung-.html

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155. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Sicherheitsgebühren-Verordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 5a Abs. 3 Z 1, 55b Abs. 5, 80 Abs. 1 und 92a des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 43/2014, wird verordnet:

Die Sicherheitsgebühren-Verordnung (SGV), BGBl. Nr. 389/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 287/2012, wird wie folgt geändert:

1. Die Promulgationsklausel lautet:

„Auf Grund der §§ 5a Abs. 3 Z 1, 55b Abs. 5, 80 Abs. 1 und 92a des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 43/2014, wird verordnet:“

2. In § 1 Abs. 1 werden der Betrag „14,53 €“ durch den Betrag „17 Euro“ und der Betrag „21,80 €“ durch den Betrag „26 Euro“ ersetzt.

3. In § 1 Abs. 2 werden der Betrag „10,90 €“ durch den Betrag „13 Euro“ und der Betrag „21,80 €“ durch den Betrag „26 Euro“ ersetzt.

4. In § 2 Abs. 1 werden der Betrag „10,90 €“ durch den Betrag „13 Euro“ und der Betrag „14,53 €“ durch den Betrag „17 Euro“ ersetzt.

5. In § 2 Abs. 2 wird der Betrag „5,45 €“ durch den Betrag „7 Euro“ ersetzt.

6. In § 4 Abs. 1 werden der Betrag „181,68 €“ durch den Betrag „218 Euro“ und der Betrag „72,67 €“ durch den Betrag „87 Euro“ ersetzt.

7. In § 4 Abs. 2 wird der Betrag „109,01 €“ durch den Betrag „131 Euro“ ersetzt.

8. In § 5 werden nach dem Zitat „§ 55a Abs. 2 Z 3“ das Zitat „und Z 3a“ eingefügt und der Betrag „247,09 €“ durch den Betrag „297 Euro“, der Betrag „494,18 €“ durch den Betrag „593 Euro“ und der Betrag „741,26 €“ durch den Betrag „890 Euro“ ersetzt.

9. In § 6 werden nach der Wortfolge „Kostenersatz für“ das Wort „die“ eingefügt, der Betrag „8,20“ durch den Betrag „10“ und der Betrag „30,20“ durch den Betrag „36“ ersetzt, in der Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

„3.

bei DNA-Profilen insgesamt 36 Euro.“

10. Dem § 8 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Promulgationsklausel sowie die §§ 1, 2 Abs. 1 und Abs. 2, 4, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 155/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.“

Mikl-Leitner