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Änderung der Schiffsführerverordnung


Published: 2014-06-27
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995379/nderung-der-schiffsfhrerverordnung.html

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160. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Schiffsführerverordnung geändert wird

Auf Grund des § 133 Abs. 2 und des § 134 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2013, wird verordnet:

Die Schiffsführerverordnung, BGBl. II Nr. 298/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 10 samt Überschrift lautet:

„Prüfungstaxen

§ 10. Die zu entrichtenden Prüfungstaxen für die Ablegung der Prüfung betragen für das

1.

Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A

€ 240

2.

Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B

€ 240

3.

Streckenzeugnis

€ 55

4.

Kapitänspatent – Seen und Flüsse

€ 179

5.

Schiffsführerpatent – 20 m

€ 120

6.

Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse

€ 80

7.

Schiffsführerpatent – 10 m

€ 60

8.

Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse

€ 40.“

2. Dem Text des § 13 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 10 samt Überschrift und § 15 Z 1 bis 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 160/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.“

3. § 15 Z 1 lautet:

„1.

von österreichischen Behörden vor dem 1. Juli 2014 für Wasserstraßen ausgestellte Kapitänspatente unter Berücksichtigung deren Einschränkungen auf Gewässerteile

a)

bei Seeschifffahrtsstraßen enthaltendem Berechtigungsumfang durch das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A (§ 2 Abs. 1 Z 1), hinsichtlich Seeschifffahrtsstraßen eingeschränkt auf die Donau, soweit diese Seeschifffahrtsstraße ist,

b)

bei Seeschifffahrtsstraßen nicht enthaltendem Berechtigungsumfang durch das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B (§ 2 Abs. 1 Z 2);“

4. Im § 15 wird jeweils am Ende der Z 2 bis 4 der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt; am Ende der Z 5 wird ein Strichpunkt eingefügt; am Ende der Z 6 werden der Beistrich und der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

Bures