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Aufhebung von Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2003, der Strafprozeßordnung 1975 und des Sicherheitspolizeigesetzes durch den Verfassungsgerichtshof


Published: 2014-06-30
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44. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung von Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2003, der Strafprozeßordnung 1975 und des Sicherheitspolizeigesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit am 27. Juni 2014 verkündeten Erkenntnis, G 47/2012, G 59/2012, G 62/2012, G 70/2012, G 71/2012, zu Recht erkannt:

„I.

Im Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2011, werden folgende Bestimmungen als verfassungswidrig aufgehoben:

§ 92 Abs. 3 Z 6b;

in § 93 Abs. 3 die Wortfolge „einschließlich Vorratsdaten“;

in § 94 Abs. 1 die Wortfolge „einschließlich der Auskunft über Vorratsdaten“;

in § 94 Abs. 2 die Wortfolge „einschließlich der Auskunft über Vorratsdaten“;

in § 94 Abs. 4 die Wortfolgen „einschließlich der Übermittlung von Vorratsdaten,“ und „sowie die näheren Bestimmungen betreffend die Speicherung der gemäß § 102c angefertigten Protokolle“;

in § 98 Abs. 2 die Wortfolge „, auch wenn hiefür ein Zugriff auf gemäß § 102a Abs. 3 Z 6 lit. d gespeicherte Vorratsdaten erforderlich ist“;

in § 99 Abs. 5 Z 2 die Wortfolge „, auch wenn diese als Vorratsdaten gemäß § 102a Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 6 lit. a und b oder § 102a Abs. 4 Z 1, 2, 3 und 5 längstens sechs Monate vor der Anfrage gespeichert wurden,“

in § 99 Abs. 5 Z 3 die Wortfolge „, auch wenn hiefür ein Zugriff auf gemäß § 102a Abs. 3 Z 6 lit. d gespeicherte Vorratsdaten erforderlich ist“;

in § 99 Abs. 5 Z 4 die Wortfolgen „auch“ und „als Vorratsdaten gemäß § 102a Abs. 2 Z 1 oder § 102a Abs. 4 Z 1, 2, 3 und 5“;

§ 102a;

§ 102b;

§ 102c Abs. 2, 3 und Abs. 6;

in § 109 Abs. 3 die Z 22, 23, 24, 25 und 26.

II.

§ 134 Z 2a und § 135 Abs. 2a der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2011, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

III.

Im Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl. Nr. 566/1991, werden folgende Bestimmungen aufgehoben:

1.

In § 53 Abs. 3a Z 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2011, die Wortfolge „auch wenn hiefür die Verwendung von Vorratsdaten gemäß § 99 Abs. 5 Z 4 iVm § 102a TKG 2003 erforderlich ist,“;

2.

in § 53 Abs. 3b in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2012, die Wortfolge „, auch wenn hiefür die Verwendung von Vorratsdaten gemäß § 99 Abs. 5 Z 3 iVm § 102a TKG 2003 erforderlich ist,“;

IV.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“

Faymann