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Wechselverordnung 2014, WVO 2014


Published: 2014-07-01
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995371/wechselverordnung-2014%252c-wvo-2014.html

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167. Verordnung der E-Control über den Wechsel, die Anmeldung, die Abmeldung und den Widerspruch (Wechselverordnung 2014, WVO 2014)

Auf Grund des § 76 Abs. 7 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010 idF BGBl. I Nr. 174/2013 sowie des § 123 Abs. 7 Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011 idF BGBl. I Nr. 174/2013 iVm § 7 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010 idF BGBl. I Nr. 174/2013, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt den Lieferanten- bzw. Versorgerwechsel, die An- und Abmeldung sowie den Widerspruch.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1.

„Abmeldung“ die Beendigung des Energieliefervertrages und/oder des Netznutzungsvertrages;

2.

„automatisiert“ jede durch Einsatz eines gesteuerten technischen Verfahrens selbstständig ablaufende Datenverarbeitung;

3.

„Wechsel im eigentlichen Sinn “ sämtliche Verfahrensschritte nach der optionalen Zählpunkt- und Endverbraucheridentifikation und/oder der optionalen Abfrage der Bindungs- und Kündigungsfristen, die zur Zuordnung eines Zählpunkts zu einem neuen Lieferanten führen;

4.

„Lieferant“ Versorger gemäß § 7 Abs. 1 Z 68 GWG 2011 und Lieferant gemäß § 7 Abs. 1 Z 45 ElWOG 2010;

5.

„Lieferantenwechsel“ die Zählpunkt- und Endverbraucheridentifikation sowie die Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage und den Wechsel im eigentlichen Sinn;

6.

„Anmeldung“ den Abschluss eines Energieliefervertrages im Zusammenhang mit einem neuen Netznutzungsvertrag;

7.

„Online-Bevollmächtigung“ eine gemäß § 76 Abs. 3 Satz 1 ElWOG 2010 sowie § 123 Abs. 3 Satz 1 GWG 2011 durch den Endverbraucher an den neuen Lieferanten erteilte Bevollmächtigung;

8.

„Verfahren“ den Ablauf des Lieferantenwechsels, der Anmeldung, der Abmeldung und des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 2 ElWOG 2010 sowie § 125 Abs. 2 GWG 2011;

9.

„Verfahrensschritte“ die innerhalb der Verfahren vorzunehmenden einzelnen Prozessschritte;

10.

„Wechselplattform“ ein von der Verrechnungsstelle zu betreibendes informationstechnologisch unterstütztes Kommunikationssystem, welches die in dieser Verordnung sowie im Anhang zu dieser Verordnung enthaltenen Mindestanforderungen zu erfüllen hat;

11.

„Wechseltermin“ der Tag des Lieferbeginns durch den neuen Lieferanten.

Dauer, Einleitung und Durchführung der Verfahren

§ 3. (1) Die Dauer des für den Lieferantenwechsel maßgeblichen Verfahrens darf, unbeschadet weiterer bestehender zivilrechtlicher Verpflichtungen, höchstens drei Wochen, gerechnet ab Kenntnisnahme des Lieferantenwechsels durch den Netzbetreiber, in Anspruch nehmen.

(2) Die Einleitung der Verfahren kann an jedem Arbeitstag beantragt werden.

(3) Sämtliche Verfahren sind automatisiert über die Wechselplattform durchzuführen, sofern nicht im Anhang zu dieser Verordnung anderes vorgesehen ist. Ist eine automatisierte abschließende Bearbeitung nicht möglich, ist der jeweilige Verfahrensschritt durch eine nicht automatisierte Bearbeitung, die bei Bedarf auch eine Kontaktierung des Endverbrauchers einschließen kann, innerhalb der vorgesehenen Höchstfrist durchzuführen und abzuschließen.

(4) Der Wechseltermin kann auf jeden Tag fallen.

Willenserklärungen

§ 4. (1) Voraussetzung für die Einleitung und Durchführung der Verfahren ist eine entsprechende Willenserklärung des Endverbrauchers.

(2) Gibt der Endverbraucher gegenüber dem Lieferanten Willenserklärungen in elektronischer Form ab, so hat die Weiterleitung dieser Willenserklärungen über die Wechselplattform zu erfolgen.

(3) Die Bevollmächtigung für das Verfahren ist durch den neuen Lieferanten im Wege der Wechselplattform glaubhaft zu machen.

Verweigerung der Durchführung der Verfahren

§ 5. (1) Die Durchführung der Verfahren darf vom Netzbetreiber aus den folgenden Gründen verweigert werden:

1.

bei begründetem Verdacht, dass die zu wechselnde Zählpunktbezeichnung einem anderen Endverbraucher zugeordnet ist;

2.

bei bestehenden Verfahrensüberschneidungen;

3.

bei einem Wechseltermin, der außerhalb der festgelegten Höchstfrist für die Durchführung des Wechsels im eigentlichen Sinn liegt.

(2) Die Durchführung der Verfahren darf durch den aktuellen Lieferanten insbesondere aus folgenden Gründen nicht verweigert werden:

1.

bei bestehender Mindestvertragsdauer des Energieliefervertrages;

2.

innerhalb einer vom Endverbraucher einzuhaltenden Frist für die Kündigung des bestehenden Energieliefervertrages.

Verrechnungsstelle

§ 6. Die Verrechnungsstelle hat die Vorkehrungen dafür zu treffen, um die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben zu erfüllen und zu gewährleisten, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren nach dem Stand der Technik im Wege der Wechselplattform durchgeführt werden können.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt, mit 3. November 2014 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Anhangs der Verordnung in den Punkten 2., 4., 5., 6. sowie die Wortfolgen „bzw. Vorliegen eines intelligenten Messgerätes oder eines Lastprofilzählers“ sowie „Bei Endverbrauchern mit Lastprofilzählern die Information, ob die Bilanzierung auf Stunden- oder Tagesbasis erfolgt und das Datum der letztmaligen Umstellung der Bilanzierungsmethode“ in den Punkten 3.2.3. und 3.3.2., jeweils den Gasbereich betreffend, treten mit 1. Juni 2015 in Kraft.

(3) Die Verordnung der E-Control über den Lieferantenwechsel, die Neuanmeldung und die Abmeldung (Wechselverordnung Strom 2012), BGBl. II Nr. 197/2012 sowie die Verordnung der E-Control über den Versorgerwechsel, die Neuanmeldung und die Abmeldung (Wechselverordnung Gas 2012), BGBl. II Nr. 196/2012, treten mit Ablauf des 2. November 2014 außer Kraft, soweit Abs. 4 nichts anderes bestimmt.

(4) Die Bestimmungen in Punkt 2., 4. sowie 5. des Anhangs der Verordnung der E-Control über den Lieferantenwechsel, die Neuanmeldung und die Abmeldung (Wechselverordnung Strom 2012), BGBl. II Nr. 197/2012 sowie des Anhangs der Verordnung der E-Control über den Versorgerwechsel, die Neuanmeldung und die Abmeldung (Wechselverordnung Gas 2012), BGBl. II Nr. 196/2012 treten mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft.

Anhang (siehe unter Anlagen)

Boltz                Graf