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Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche


Published: 2014-07-03
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995368/geltungsbereich-des-bereinkommens-ber-die-anerkennung-und-vollstreckung-auslndischer-schiedssprche.html

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119. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 150/2012) hinterlegt:

 

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Burundi1

23. Juni 2014

Myanmar

16. April 2013

São Tomé und Príncipe

20. November 2012

 

Weiters haben:

              - Honduras2 am 21. August 2012 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als Depositär des Übereinkommens eine Erklärung1 abgegeben, und

              - Mauritius3 am 24. Mai 2013 seine anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebene Erklärung gemäß Art. 1 Abs. 3 des Übereinkommens zurückgenommen.

 

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich4 am 24. Februar 2014 den Geltungsbereich des Übereinkommen auf die Britischen Jungferninseln ausgedehnt.

Ostermayer