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Änderung der Parameterverordnung – Arbeitslosenversicherung


Published: 2014-07-07
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995360/nderung-der-parameterverordnung--arbeitslosenversicherung.html

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170. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die Festlegung des Parameters für den variablen Bereich der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (Parameterverordnung – Arbeitslosenversicherung) geändert wird

Auf Grund des § 12 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2012, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnet:

Die Verordnung über die Festlegung des Parameters für den variablen Bereich der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (Parameterverordnung – Arbeitslosenversicherung), BGBl. II Nr. 327/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 207/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 3 lautet:

„(3) Im Finanzjahr 2013 gehören zu den Auszahlungen gemäß Abs. 1 auch jene für Aktivierungsbeihilfen gemäß § 37d AMSG, wobei die Auszahlungen für Aktivierungsbeihilfen 56 Mio. Euro nicht übersteigen dürfen.“

2. Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) In den Jahren 2014, 2015 und 2016 gehören zu den Auszahlungen gemäß Abs. 1 auch jene für Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und länger als 180 Tage beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind. Die Auszahlungen daraus dürfen für das Finanzjahr 2014 100 Mio. Euro, für das Finanzjahr 2015 120 Mio. Euro und für das Finanzjahr 2016 150 Mio. Euro nicht übersteigen.

3. Dem § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) § 1 Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 170/2014 tritt rückwirkend mit 1.1.2014 in Kraft. § 1 Abs. 5 tritt mit 1.5.2014 in Kraft.

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