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Änderung der Verordnung über die Regelung des Luftverkehrs 2010 (Luftverkehrsregeln 2010 – LVR 2010)


Published: 2014-07-14
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995336/nderung-der-verordnung-ber-die-regelung-des-luftverkehrs-2010-%2528luftverkehrsregeln-2010--lvr-2010%2529.html

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176. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über die Regelung des Luftverkehrs 2010 (Luftverkehrsregeln 2010 – LVR 2010) geändert wird

Auf Grund des § 124 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport verordnet:

Die Verordnung über die Regelung des Luftverkehrs 2010 (Luftverkehrsregeln 2010 – LVR 2010), BGBl. II Nr. 80/2010, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 106/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „§ 3. Betrieb von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät“ durch die Wortfolge „§ 3. Betrieb von Luftfahrzeugen, Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen und selbständig im Fluge verwendbarem Luftfahrtgerät“ ersetzt.

2. § 1 lautet:

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung finden, soweit im § 145 des Luftfahrtgesetzes – LFG, BGBl. Nr. 253/1957 in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt wird, Anwendung auf

1.

alle Luftfahrzeuge innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes,

2.

Luftfahrzeuge österreichischer Staatszugehörigkeit (§ 15 LFG) außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes, soweit keine abweichenden Vorschriften anzuwenden sind,

3.

Flugmodelle (§ 24c LFG), unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 (§ 24f LFG), unbemannte Wetterballone (§ 24i LFG) und selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät (§ 22 LFG), soweit dies in den einzelnen Bestimmungen festgelegt ist, und

4.

von der zuständigen Militärflugleitung genehmigte Ein-, Aus- und Durchflüge von Zivilluftfahrzeugen durch militärisch reservierte Bereiche.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 (§ 24g LFG), wobei die für Zivilluftfahrzeuge geltenden Bestimmungen anzuwenden sind, sofern in den einzelnen Bestimmungen keine Sonderregelungen für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 festgelegt sind.“

3. Die Überschrift zu § 3 lautet:

„Betrieb von Luftfahrzeugen, Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen und selbständig im Fluge verwendbarem Luftfahrtgerät“

4. § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Luftfahrzeuge, Flugmodelle, unbemannte Luftfahrzeuge und selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät dürfen im Fluge nur verwendet werden, soweit keine Zweifel an ihrer Lufttüchtigkeit bzw. Betriebstüchtigkeit für die jeweilige Verwendung bestehen. Luftfahrzeuge, Flugmodelle, unbemannte Luftfahrzeuge und selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät dürfen nur auf solche Weise betrieben werden, dass weder Luftverkehrsteilnehmer noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Durch ihren Betrieb darf keine größere Behinderung oder Belästigung, insbesondere kein größerer Lärm, verursacht werden, als es der jeweilige ordnungsgemäße Betrieb unvermeidbar mit sich bringt.“

5. § 3 Abs. 5 und 6 lautet:

„(5) Der Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät (wie Drachen, Fesselballone, Raketen und dergleichen) in Höhen von 150 m über Grund aufwärts oder unter Umständen, unter denen mit einem Überfliegen der Bundesgrenzen gerechnet werden muss, ist unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH zulässig. Der Betrieb von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät über dicht besiedelten Gebieten, über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen oder über Menschenansammlungen im Freien ist unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH zulässig. Der Betrieb von Flugmodellen mit einem Gewicht bis einschließlich 25 kg über dicht besiedelten Gebieten, über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen oder über Menschenansammlungen im Freien ist verboten.

(6) Der Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät (sofern nicht gemäß § 128 LFG verboten) ist unbeschadet anderer Bestimmungen innerhalb von Sicherheitszonen

1.

bei kontrollierten Flugplätzen nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH und

2.

bei unkontrollierten Flugplätzen nur mit Zustimmung des Flugplatzbetriebsleiters

zulässig. Bei einem Flugplatz ohne Sicherheitszone ist der Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät innerhalb eines Umkreises von 2500 m um den Flugplatzbezugspunkt nur mit Zustimmung des Flugplatzbetriebsleiters zulässig.“

6. In § 3 wird nach dem Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Unbemannte Wetterballone (§ 24i LFG) sind nicht der Landesverteidigung dienende unbemannte Freiballone im Sinn des Artikel 2 Nummer 138 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, welche die Kriterien eines leichten Ballons gemäß Anlage 2 Nummer 1.1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 erfüllen und ausschließlich für meteorologische Zwecke genutzt werden. Unbemannte Wetterballone dürfen nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH betrieben werden.“

7. § 3 Abs. 7 lautet:

(7) Bewilligungen und Zustimmungen gemäß Abs. 5 bis 6a dürfen nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Sie sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie sind zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungs- oder Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.“

8. In § 3 Abs. 8 wird die Wortfolge „unbemannten Luftfahrzeugen“ durch die Wortfolge „Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1“ und die Wortfolge „verwendbarem Zivilluftfahrtgerät“ durch die Wortfolge „verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät“ ersetzt.

9. Dem § 81 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Das Inhaltsverzeichnis, § 1, die Überschrift zu § 3, § 3 Abs. 3 und Abs. 5 bis 8 sowie Anhang E Punkt 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 176/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

10. Im Anhang E wird in Punkt 1 Abs. 1 nach dem Wort „Flugbeschränkungsgebiete“ die Wortfolge „im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 LFG“ eingefügt.

Bures