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Änderung der Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV-Novelle 2013)


Published: 2014-07-16
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995332/nderung-der-austro-control-gebhrenverordnung-%2528acgv-novelle-2013%2529.html

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178. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Austro Control-Gebührenverordnung geändert wird (ACGV-Novelle 2013)

Auf Grund des § 6 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. Nr. 898/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2010, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV), BGBl. Nr. 2/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 30/2013, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 178/2014 anzuwenden. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren betreffend Zivilluftfahrerschulen (Tarifposten 17 bis 20a des II. Abschnittes in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014) sind jedoch die Gebühren in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014 anzuwenden, soweit diese Gebühren niedriger sind, als die Gebühren der anzuwendenden Tarifposten in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014.“

2. Der II. Abschnitt lautet:

II. Abschnitt

   

Gebühr

I. Ziviles Luftfahrtpersonal (inklusive Flugmedizin)

   
     

1.

Erteilung von Lizenzen und Berechtigungen (inklusive der gleichzeitig einzutragenden Klassen- und Musterberechtigungen und IR)/erstmalige Autorisierung

   

a)

PPL (gemäß ZLPV)              

198

 

b)

PPL

246

c)

CPL               

444

d)

ATPL oder MPL              

692

e)

LAPL (A)              

123

f)

LAPL (H)              

123

g)

Sonstige (zB Luftschiff, Bordtechniker, Sonderpiloten)               

345

h)

Klassenberechtigungen              

99

i)

Musterberechtigungen für

   

                            i)              Luftfahrzeuge bis einschließlich 5.700 kg

444

                            ii)              Luftfahrzeuge bis einschließlich 20.000 kg

592

                            iii)              Luftfahrzeuge über 20.000 kg

740

k)

IR

198

l)

Lehrberechtigungen für

   

i)

FI, SFI

296

ii)

CRI, IRI, STI

246

iii)

TRI

395

iv)

MCCI

198

v)

Hubschrauber (nicht gemäß JAR FCL)

296

vi)

MI

99

vii)

FTI

395

viii)

Ausbildungen außerhalb der EU-Mitgliedstaaten zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

246

ix)

Sonstige               

246

m)

Prüfer

   

i)

TRE              

296

ii)

CRE, SFE, FE, IRE              

246

iii)

FIE              

395

iv)

Prüferberechtigung für Sonderpiloten              

199

n)

Sprechfunk              

148

o)

Freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 593/2012, ABl. Nr. L 176 vom 06.07.2012 S. 38               

592

p)

Luftfahrzeugwarte, Luftfahrzeugwarte 1. Klasse              

444

q)

Bergflugberechtigung              

99

r)

Testflugberechtigung              

395

s)

Kunstflugberechtigung              

99

t)

Schleppflugberechtigung              

99

u)

Nachtflugberechtigung              

99

2.

Erteilung einer Erweiterung in Bezug auf

   

a)

Berechtigungen gemäß TP 1 lit. r-t (Test-, Kunst- und Schleppflug)

99

b)

Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. e              

82

c)

Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. f              

148

d)

Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. g              

115

e)

Berechtigungen gemäß TP 1 lit. l (zusätzliche Muster)              

99

f)

Berechtigungen gemäß TP 1 lit. m (zusätzliche Muster)              

82

g)

Berechtigungen gemäß TP 1 lit. n (Sprechfunk in anderen Sprachen)

48

h)

Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. o              

328

i)

Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. p              

165

3.

Autorisierung/Verlängerung in Bezug auf Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 jeweils die Hälfte der in TP 1 genannten Beträge.

   

3a.

Prüfungstaxe für die Prüfung von

   

a)

Piloten gemäß Teil-FCL der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 245/2014, ABl. Nr. L 74 vom 14.3.2014 S. 33, pro Prüfungsarbeit zur Erlangung der

   

i)

PPL              

12

ii)

IR              

27

iii)

CPL und MPL              

27

iv)

ATPL              

32

v)

LAPL              

12

b)

Luftfahrzeugwarten

   

i)

für die theoretische Prüfung              

24

ii)

für die praktische Prüfung pro Luftfahrzeugbaumuster              

24

c)

Luftfahrzeugwarten I. Klasse

   

i)

für die theoretische Prüfung

58

ii)

für die praktische Prüfung pro Luftfahrzeugbaumuster

58

d)

Luftschiffpiloten und Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals

115

e)

Freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003

   

i)

für die theoretische Prüfung pro Prüfungstag              

58

ii)

für die praktische Prüfung pro Luftfahrzeugbaumuster              

58

f)

Sonderpiloten nach Maßgabe der an den Bewerber zu stellenden Anforderungen und der erforderlichen Anzahl von Prüfern              

31-92

g)

Flugdienstberatern              

117

3b.

Prüfungstaxe für Nach- und Zusatzprüfungen von

   

a)

Piloten Teil-FCL der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 pro Prüfungsarbeit jeweils die in TP 3a lit. a i) bis v) genannten Beträge

   

b)

Luftfahrzeugwarten, Luftfahrzeugwarten I. Klasse und Freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, jeweils die in TP 3a lit. b, c und e genannten Beträge

   

c)

Luftschiffpiloten, Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals, Sonderpiloten und Flugdienstberatern jeweils die Hälfte der in TP 3a lit. d, f und g genannten Beträge

   

4.

Verlängerung in Bezug auf eine Schleppflugberechtigung ein Drittel des in TP 2 lit. a genannten Betrages

   

5a.

Erneuerung in Bezug auf Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 jeweils zwei Drittel der in TP 1 genannten Beträge

   

5b.

Beurkundung der Aufrechterhaltung der mit einem Schein verbundenen Klassen-, Muster- und Instrumentenflugberechtigung jeweils die Hälfte der in TP 1 genannten Beträge

   

6.

Ausstellung einer Lizenz (Konvertierung gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011: Lizenz aufgrund eines österreichischen Zivilluftfahrerscheines)

   

a)

PPL              

148

b)

CPL              

296

c)

ATPL              

395

7.

Übertragung der Lizenz nach Österreich für Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. b – d jeweils zwei Drittel der in TP 1 genannten Beträge.

   

8.

Anerkennung ausländischer Lizenzen und Berechtigungen

   

a)

gemäß TP 1 lit. a, b und e              

198

b)

gemäß TP 1 lit. c, d, f, g und p              

395

9.

Sammelanerkennungen

Pro Stück

99

10.

Sonstige Amtshandlungen

   

a)

Ausstellung einer Zweitausfertigung (Duplikat)              

67

b)

Eintragung einer ATPL-Theorieprüfung              

67

c)

Zuweisung eines Prüfers für die praktische Prüfung

   

i)

ATPL              

131

ii)

CPL, IR              

66

iii)

PPL, LAPL              

33

iv)

Klassen-, Musterberechtigung              

33

d)

Streichung einer Beschränkung einer Lehrberechtigung              

99

e)

Änderung der Lizenz aufgrund der Änderung des Namens              

67

11.

Erstmalige Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen (AME)              

1.606

11a.

Erstmalige Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen in einem Drittstaat zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92               

3.184

11b.

Anerkennung der Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen eines anderen Mitgliedstaates               

513

12.

Neuerliche Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen              

659

12a.

Neuerliche Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen in einem Drittstaat zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92              

1.684

12b.

Änderung des AME-Zeugnisses aufgrund MED.D.025 a) 4) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92               

67

12c.

Ausstellung eines Duplikates eines AME-Zeugnisses               

67

13.

Überprüfung der flugmedizinischen Tauglichkeit in jenen Fällen, in denen die Behörde auf Grund eines Antrags gemäß § 35 Abs. 2 Luftfahrtgesetz – LFG, BGBl. Nr. 253/1957 in der jeweils geltenden Fassung, zuständig ist              

205

14.

Flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse              

   

a)

Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses

115

b)

Ausstellung eines Duplikates eines Tauglichkeitszeugnisses              

67

15.

Flugmedizinische Lehrgänge               

   

a)

Genehmigung eines flugmedizinischen Lehrganges zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 (je Grund- Aufbau- und Auffrischungslehrgang)

328

b)

Änderung einer Genehmigung eines flugmedizinischen Lehrganges zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

165

16.

Eintragung von Fachärzten und Flugpsychologen (§ 7 Abs. 7 ZLPV 2006)              

328

16a.

Autorisierung eines flugmedizinischen Zentrums (AeMC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92              

3.895

16b.

Genehmigung von Änderungen der Organisation eines flugmedizini-schen Zentrums (AeMC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92              

502

16c.

Genehmigung eines Organisationshandbuches für ein flugmedizini-sches Zentrum (AeMC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, so-fern nicht TP 16 und 16a zur Anwendung kommt              

502

16d.

Bescheinigung der Sprachkompetenz

   

a)

Level 4

131

b)

Level 5

131

c)

Level 6

131

     

II. Zivilluftfahrerschulen und sonstige Ausbildungsorganisationen

     

17.

Genehmigung oder Registrierung einer Ausbildungsorganisation zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

   

a)

Zivilluftfahrerschulen, die nicht gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zu genehmigen sind              

2.195

b)

ATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011               

2.633

c)

ATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011              

4.389

d)

Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter gemäß Teil-CC der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011              

4.389

18.

entfällt

   

18a.

Genehmigung von zusätzlichen Lehrgängen und Ausbildungs-/Trainingsprogrammen (einschließlich der Genehmigung des Ausbildungshandbuches) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

   

a)

pro Lehrgang              

328

b)

pro Ausbildungs-/Trainingsprogramm              

328

18b.

Änderungen der unter TP 18a genannten Lehrgänge und Ausbildungs-/Trainingsprogramme (einschließlich der Änderung des Ausbildungshandbuches) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

   

a)

pro Lehrgang              

165

b)

pro Ausbildungs-/Trainingsprogramm              

165

19a.

Änderung des Betriebshandbuches auf Grund der Änderung des verantwortlichen Geschäftsführers, Qualitätsmanagers, Compliance Monitoring Managers, Ausbildungsleiters (HT), Leiters der praktischen Ausbildung (CFI) oder Leiters der theoretischen Ausbildung (CGI/CTKI) einer Zivilluftfahrerschule

267

19b.

Genehmigung der Handbücher (ausgenommen Ausbildungshandbücher) einer ATO oder einer Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

271

19c.

Änderungen von Handbüchern (ausgenommen Ausbildungshandbücher) einer ATO oder einer Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

217

19d.

Sonstige Änderungen einer Registrierung oder Genehmigung – sofern nicht TP 18a oder 18b zur Anwendung kommt – zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

   

a)

Zivilluftfahrerschulen, die nicht gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zu genehmigen sind              

205

b)

ATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011               

308

c)

ATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011                            

410

d)

Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter gemäß Teil-CC der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011              

410

20.

Verlängerung von Genehmigungen gemäß TP 17 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92              

1.316

20a.

Prüfer für die Bescheinigung der Sprachkompetenz (LPE/LPLE)

   

a)

Ausstellung eines Zertifikates              

148

b)

Verlängerung eines Zertifikates              

74

20b.

Genehmigung einer Organisation, die für die zuständige Behörde eine Beurteilung von Sprachkenntnissen durchführt (Language Assessment Body – LAB)               

   

a)

für die Genehmigung bzw. Verlängerung der Genehmigung einer LAB zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92              

328

b)

für die Änderung der Genehmigung einer LAB zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92              

165

20c.

entfällt               

   
     

III. Luftverkehrsunternehmen

A. Luftfahrtunternehmen

   

21.

Erstmalige Ausstellung bzw. Neuausstellung nach Betriebseinstellung eines Air Operator's Certificate (AOC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

   

a)

für den Betrieb ausschließlich nach Sichtflugregeln

1.

von Flugzeugen der Performance Class B

   

i)

bis einschließlich 5.700 kg              

2.195

ii)

von 5.701 bis 20.000 kg              

3.292

iii)

über 20.000 kg              

4.389

2.

von Hubschraubern der Performance Class 3

   

                            i)              bis einschließlich 3.175 kg              

2.195

                            ii)              über 3.175 kg              

3.292

b)

für den Betrieb nach Instrumentenflug- und gegebenenfalls Sichtflugregeln

1.

von Flugzeugen der Performance Class B und/oder C

   

                            i)              bis einschließlich 5.700 kg              

7.680

                            ii)              von 5.701 bis 20.000 kg              

9.876

                            iii)              über 20.000 kg              

12.069

2.

von Hubschraubern der Performance Class 2

   

                            i)              bis einschließlich 3.175 kg              

7.680

                            ii)              über 3.175 kg              

9.876

c)

für den Betrieb

1.

von Flugzeugen der Performance Class A

   

                            i)              bis einschließlich 5.700 kg              

8.777

                            ii)              von 5.701 bis 20.000 kg              

10.973

                            iii)              von 20.001 bis 50.000 kg              

16.459

                            iv)              von 50.001 bis 150.000 kg              

27.431

                            v)              über 150.000 kg              

38.404

2.

von Hubschraubern der Performance Class 1

   

                            i)              bis einschließlich 3.175 kg              

8.777

                            ii)              über 3.175 kg              

10.973

22a.

Änderung des AOC (inklusive Änderung des Namens des Operators in den Operations Specifications)              

267

22b.

Erstmalige Bescheinigung der zulässigen Betriebsarten (Operations Specifications) – je Luftfahrzeug – jeweils die Hälfte der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht bereits TP 21 zur Anwendung kommt

   

22c.

Änderung der Bescheinigung der zulässigen Betriebsarten (Operations Specifications) – je Baumuster – jeweils ein Viertel der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

   

22d.

Änderungen der Sondergenehmigungen (Specific approvals) der Bescheinigung der zulässigen Betriebsarten (Operations Specifica-tions) aufgrund von Streichungen von Sondergenehmigungen oder aufgrund von Änderungen, mit welchen keine Änderung eines Opera-tions Manuals verbunden sind, sofern nicht aufgrund weiterer Ände-rungen TP 22c zur Anwendung kommt – je Luftfahrzeug

267

23a.

Änderung eines Operations Manuals gemäß EU-OPS 1 und JAR-OPS 3 aufgrund von Namens- und/oder Adressänderungen des Luftfahrtunternehmens, sofern nicht aufgrund weiterer Änderungen TP 23b zur Anwendung kommt

267

23b.

Genehmigung oder Änderung eines Operations Manuals gemäß EU-OPS 1 und JAR-OPS 3 bzw. eines Teiles davon jeweils ein Viertel der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht bereits TP 21, TP 22b oder TP 22c zur Anwendung kommt

   

24.

Genehmigung von Lease zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

219

25.

Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines AOC jeweils die Hälfte von TP 21 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

   

26.

Bewilligung der Verwendung von Ausbildungspersonal aus Nicht-EU-Staaten              

549

27.

Bewilligung für die Weitergabe eines im Betrieb eines österreichischen Luftfahrtunternehmens eingesetzten Luftfahrzeuges an Dritte (§ 10 AOCV)              

1.316

27a.

Erteilung einer Anwendungsgenehmigung für synthetisches Übungsgerät (user approval) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

438

27b.

Ausstellung eines Duplikates               

   

a)

eines AOC              

110

b)

von Operations Specifications              

67

     

B. Luftbeförderungsunternehmen

   

28.

Erstmalige Ausstellung bzw. Neuausstellung nach Betriebseinstellung einer Betriebsaufnahmebewilligung zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern dem Luftbeförderungsunternehmen gegenüber nicht bereits TP 21 zur Anwendung gekommen ist

   

a)

im Rahmen der gewerblichen Beförderung mit Freiballonen

   

i)

bis 6.000 m³              

446

ii)

bis 10.500 m³              

669

iii)

über 10.500 m³              

892

b)

im Rahmen der gewerblichen Beförderung bzw. der Durchführung von Rundflügen mit Segelflugzeugen oder Ultraleichtflugzeugen

446

c)

für die ausschließliche Durchführung von Rundflügen mit Flugzeugen

   

i)

bis einschließlich 5.700 kg              

2.195

ii)

von 5.701 bis 20.000 kg              

3.292

iii)

über 20.000 kg              

4.389

c)

für die ausschließliche Durchführung von Rundflügen mit Hubschraubern

   

i)

bis einschließlich 3.175 kg              

2.195

ii)

über 3.175 kg              

3.292

28a.

Änderung der Betriebsaufnahmebewilligung und/oder des Flugbe-triebshandbuches aufgrund von Namens- und/oder Adressänderungen des Luftbeförderungsunternehmens, sofern nicht aufgrund weiterer Änderungen TP 28b zur Anwendung kommt

82

28b.

Genehmigung oder Änderung eines Flugbetriebshandbuches bzw. eines Teiles davon jeweils ein Viertel der in TP 28 vorgesehenen Ge-bühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht bereits TP 28 zur Anwendung kommt

   

28c.

Ausstellung eines Duplikates einer Betriebsaufnahmebewilligung

110

     

IV. Zivilluftfahrzeuge, ziviles Luftfahrtgerät und

unbemannte Luftfahrzeuge

   
     

29.

Zuteilung des Kennzeichens für Luftfahrzeuge              

99

30.

Eintragung im Luftfahrzeugregister und Ausstellung des Eintragungsscheines für

   

a)

Luftfahrzeuge bis 1.200 kg              

165

b)

Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg              

275

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

549

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

1.097

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

2.744

31.

Änderung der Eintragung im Luftfahrzeugregister einschließlich Änderung bzw. Neuausstellung des Eintragungsscheines – je Luftfahrzeug – die Hälfte der in TP 30 genannten Beträge

   

32.

Löschung der Eintragung und Ausstellung der Löschungsbescheinigung

   

a)

Luftfahrzeuge bis 1.200 kg              

99

b)

Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg              

165

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

231

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

494

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

1.316

33.

Ausstellung einer Nichteintragungsbescheinigung jeweils ein Drittel der in TP 32 genannten Beträge.

   

34.

Ausnahmebewilligung betreffend Kennzeichen und Schriftzeichen oder Führung der Farben und des Wappens der Republik Österreich

219

35.

Fluggenehmigungen, Zwischenbewilligungen und Erprobungsbewilligungen („Permit to fly“) inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für

   

a)

Luftfahrzeuge bis 1.200 kg              

219

b)

Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg              

438

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

549

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

659

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

878

36.

Wenn im Zusammenhang mit einer Fluggenehmigung eine Vorab-Genehmigung der Flugbedingungen durch die EASA oder durch eine DOA vorliegt, jeweils die Hälfte der in TP 35 genannten Beträge.

   

37.

Ausstellung einer Baubewilligung für die Herstellung im Amateurbau              

438

38.

Ausstellung einer Übereinstimmungserklärung (Statement of Conformity) oder Feststellung, dass die Bauurkunden zur Herstellung des Baumusters geeignet sind, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für

   

a)

Luftfahrzeuge bis 1.200 kg              

110

b)

Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg              

165

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

219

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

275

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

328

f)

Luftfahrtgerät (inklusive Prototypen)              

110

39.

Anerkennung ausländischer Bestätigungen der „Zulässigen Verwendung“ und Ausstellung der „Bewilligung zur besonderen Verwendung“ von Zivilluftfahrzeugen (§ 18 und 132 LFG) inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für

   

a)

Luftfahrzeuge bis 1.200 kg              

219

b)

Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg              

438

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

878

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

1.097

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

1.316

40.

Beurkundung synthetischer Flugübungsgeräte nach JAR-FSTD für

   

a)

BITD              

856

b)

FNPT1              

1.646

c)

FNPT2 und FNPT3 jeweils ohne MCC              

3.292

d)

FNPT2 und FNPT3 jeweils mit MCC              

6.584

e)

FTD              

10.863

f)

FFS              

16.459

41.

Verlängerungen oder Änderungen von Beurkundungen nach TP 40 jeweils ein Drittel der in TP 40 vorgegebenen Gebühr.

   

42.

Prüfung der Lärmzulässigkeit, sofern nicht TP 44 bis 46 zur Anwendung kommt, jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, für

   

a)

Luftfahrzeuge bis 1.200 kg              

219

b)

Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg              

328

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

438

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

659

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

1.316

43.

Ausstellung bzw. Änderung oder Ergänzung des Lärmzeugnisses, sofern nicht TP 47 zur Anwendung kommt, für

   

a)

Luftfahrzeuge bis 1.200 kg              

165

b)

Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg              

219

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

328

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

494

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

659

44.

Musterprüfung, eingeschränkte Musterprüfung – ausgenommen Luftfahrzeuge im Amateurbau – und Anerkennung von Musterprüfungen von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät (Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 79 vom 19.03.2008 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 6/2013, ABl. Nr. L 4 vom 9.1.2013 S. 34) samt Ausstellung des Musterzulassungsscheines, Musteranerkennungsscheines oder der Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 2 ZLLV 2010, jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

   

a)

Luftfahrzeuge bis 472,5 kg              

1.097

b)

Luftfahrzeuge von 472,6 bis 2.730 kg              

2.195

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

4.389

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

8.777

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

13.167

f)

Turbinentriebwerke              

6.584

g)

Sonstiges Luftfahrtgerät              

878

44a.

Eingeschränkte Musterprüfung für Luftfahrzeuge im Amateurbau              

2.195

45.

Zusatzmusterprüfungen, Genehmigung von großen Änderungen und großen Reparaturen (Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008) sowie deren Anerkennung, oder große Änderungen am Einzelstück, wenn nicht TP 48 verrechnet wird, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

   

a)

Luftfahrzeuge bis 472,5 kg              

110

b)

Luftfahrzeuge von 472,6 bis 2.730 kg              

165

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

328

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

659

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

1.316

f)

Turbinentriebwerke              

659

g)

Sonstiges Luftfahrtgerät              

110

46.

Genehmigung von kleinen Änderungen und kleinen Reparaturen (Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008), sowie deren Anerkennung oder kleine Änderungen am Einzelstück, wenn TP 48 nicht verrechnet wird, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

   

a)

Luftfahrzeuge bis 472,5 kg              

55

b)

Luftfahrzeuge von 472,6 bis 2.730 kg              

87

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

165

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

328

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

659

f)

Turbinentriebwerke              

328

g)

Sonstiges Luftfahrtgerät              

87

47.

Erstmalige Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses, des Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnisses, des Prüfscheines bzw. des Stückprüfberichtes jeweils einschließlich der Ausstellung einer Verwendungsbescheinigung, der Nachprüfungsbescheinigung oder der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Certificate) sowie gegebenenfalls des Lärmzeugnisses, für

   

a)

Luftfahrzeuge bis 1.200 kg ausgenommen Segelflugzeuge und Ballone sowie Luftfahrzeuge, welche vom Antragsteller als Amateurbauer hergestellt wurden, wenn TP 44 oder TP 44a nicht verrechnet wurde              

328

b)

Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg              

659

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

2.633

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

10.094

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

20.189

f)

Luftfahrtgerät              

438

g)

Segelflugzeuge, Freiballone, Fesselballone und Flugmodelle              

219

48.

Nachprüfungen bzw. Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen jeweils einschließlich der Ausstellung der Nachprüfungsbescheinigung oder der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Certificate), einer Verwendungsbescheinigung, oder der Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für die Ausfuhr (sofern keine Übereinstimmungserklärung eines berechtigten Herstellerbetriebes vorliegt), zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, für

   

a)

Luftfahrzeuge bis 1.200 kg              

219

b)

Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg              

438

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

1.756

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

3.512

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

7.022

49.

Änderung einer Eintragung in der Verwendungsbescheinigung, Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer gleichwertigen Bescheinigung für die Ausfuhr, jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, wenn TP 47 oder 48 für die Durchführung der Nachprüfung nicht zur Anwendung kommt, für

   

a)

Luftfahrzeuge bis 1.200 kg              

110

b)

Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg              

219

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

878

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

1.756

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

3.512

50.

Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Certificate) – sofern nicht TP 47 zur Anwendung kommt – aufgrund der vorgelegten Empfehlung durch eine Organisation zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit („CAMO“) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

   

a)

Luftfahrzeuge bis 1.200 kg              

110

b)

Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg              

165

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

328

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

494

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

659

51.

Genehmigung einer „Master Minimum Equipment List“ (Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92              

659

52.

Erteilung von Ausnahmegenehmigungen im Sinn der europarechtlichen Vorschriften (zB Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, Art. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 4, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008, ABl. Nr. L 254 vom 20.09.2008 S. 1) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92              

328

53.

Erteilung einer Bewilligung von Abweichungen von den Bestimmungen der Mindestausrüstung zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

   

a)

Segelflugzeuge, Freiballone und Luftfahrzeuge bis 1.200 kg              

110

b)

Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg              

165

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

328

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

494

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

659

54.

Genehmigung und Änderungen des Instandhaltungsprogramms für Luftfahrzeuge bis 5.700 kg, die nicht im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden (Standardinstandhaltungsprogramm)              

33

55a.

Genehmigung des Instandhaltungsprogramms für Luftfahrzeuge, die nicht im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden (individuelles Instandhaltungsprogramm) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

   

a)

Luftfahrzeuge bis 5.700 kg              

165

b)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

494

c)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

659

55b.

Genehmigung des Instandhaltungsprogramms für sämtliche gewerblich eingesetzte Luftfahrzeuge (Luftfahrtunternehmen), zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

   

a)

Luftfahrzeuge bis 5.700 kg              

328

b)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

549

c)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

769

56.

Bewilligung von Änderungen und Nachträgen zum Instandhaltungsprogramm gemäß TP 55a und TP 55b ein Drittel der in TP 55a und TP 55b genannten Beträge, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.

   

57.

Genehmigung der Überprüfung der Betriebstüchtigkeit von Bau- und Bestandteilen an Luftfahrzeugen mit historischer Bedeutung durch Luftfahrzeugwarte inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für

   

a)

Luftfahrzeuge bis 1.200 kg              

110

b)

Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg              

165

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

328

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

494

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

659

58.

Bewilligung zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten im Ausland für

   

a)

Luftfahrzeuge bis 1.200 kg              

219

b)

Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg              

328

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

438

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

659

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

878

59.

Ausstellung eines Duplikates für Luftfahrzeug- und Luftfahrtgeräturkunden              

110

59a.

Erteilung einer Bewilligung für den Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeuges der Klasse 1 gemäß § 24f Abs. 2 LFG, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet              

240

59b.

Erteilung einer Bewilligung für den grenzüberschreitenden Einflug ausländischer unbemannter Luftfahrzeuge gemäß § 24k LFG, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet              

240

     

V. Luftfahrttechnische Betriebe

   
     

60.

Erteilung der Betriebsbewilligung von Instandhaltungshilfsbetrieben zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

   

a)

Betriebe bis fünf Bedienstete              

438

b)

Betriebe zwischen sechs und zehn Bediensteten              

659

c)

Betriebe zwischen elf und fünfzig Bediensteten              

878

d)

Betriebe über fünfzig Bediensteten              

1.316

61.

Erteilung einer Bewilligung für einen nationalen Instandhaltungs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetrieb zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

   

a)

Betriebe bis fünf Bedienstete              

659

b)

Betriebe zwischen sechs und zehn Bediensteten              

1.316

c)

Betriebe zwischen elf und fünfzig Bediensteten              

1.756

d)

Betriebe über fünfzig Bediensteten              

2.195

62.

Änderung der Betriebsbewilligung von einem nationalen Instandhaltungs-, Instandhaltungshilfs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetrieb und Ergänzungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der Gebühr gemäß TP 60 bzw. 61 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.

   

63.

Verlängerung der Betriebsbewilligung von einem nationalen Instandhaltungs-, Instandhaltungshilfs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetrieb die Hälfte der jeweiligen Gebühr gemäß TP 60 bzw. 61.

   

64.

Erteilung einer Bewilligung für einen Herstellungsbetrieb gemäß Anhang I, Teil 21, Abschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (Neufassung), ABl. Nr. L 224 vom 21.08.2012 S. 1. zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

   

a)

Betriebe bis fünf Bedienstete              

1.316

b)

Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten              

1.975

c)

Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten              

2.414

d)

Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten              

2.854

e)

Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten              

3.512

f)

Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig und zweihundertvierzig Bediensteten              

4.389

g)

Betriebe mit mehr als zweihundertvierzig Bediensteten              

5.487

65.

Genehmigung von Änderungen eines Herstellungsbetriebes gemäß Anhang I, Teil 21, Abschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 748/2012 und Ergänzungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der Gebühr gemäß TP 64 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.

   

66.

Erteilung einer Einzelzulassung zum Nachweis der Konformität einzelner Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile gemäß Anhang I, Teil 21, Abschnitt F der Verordnung (EG) Nr. 748/2012, der Aufwand für die Amtshandlung gemäß TP 92.

   

67.

Erteilung der Genehmigung zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit („CAMO“) mit der Berechtigung gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

   

a)

Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 2.000 kg              

1.097

b)

Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5.700 kg              

1.536

c)

Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 20.000 kg              

2.195

d)

Betriebe für Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

2.854

68.

Erteilung der Genehmigung für die Durchführung der Prüfung der Lufttüchtigkeit (Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit/Airworthiness Review Certificate) gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

   

a)

Luftfahrzeuge bis einschließlich 2.000 kg              

659

b)

Luftfahrzeuge bis einschließlich 5.700 kg              

1.097

c)

Luftfahrzeuge bis einschließlich 20.000 kg              

1.536

d)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

2.195

69.

Genehmigung von Änderungen der Bewilligung gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 ausgenommen Erhöhung der Gewichtsklasse, und/oder Änderungen des Handbuches für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92              

328

69a.

Genehmigung einer höheren Gewichtsklasse einer bereits gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 erteilten Bewilligung einschließlich der damit verbundenen Genehmigung des Handbuches für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

   

a)

Luftfahrzeuge von einschließlich 2.000 kg auf Luftfahrzeuge von einschließlich 5.700 kg              

438

b)

Luftfahrzeuge von einschließlich 2.000 kg auf Luftfahrzeuge von einschließlich 20.000 kg              

878

c)

Luftfahrzeuge von einschließlich 2.000 kg auf Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

1.536

d)

Luftfahrzeuge von einschließlich 5.700 kg auf Luftfahrzeuge von einschließlich 20.000 kg              

438

e)

Luftfahrzeuge von einschließlich 5.700 kg auf Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

1.097

f)

Luftfahrzeuge von einschließlich 20.000 kg auf Luftfahrzeuge über 20.00 kg              

438

70.

Genehmigung bzw. Änderungen eines Instandhaltungsvertrages, sofern diese Änderungen nicht gleichzeitig mit einer Änderung des Handbuches für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (TP 69) verbunden sind, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

   

a)

Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 2.000 kg              

110

b)

Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5.700 kg              

165

c)

Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 20.000 kg              

219

d)

Betriebe für Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

296

71.

Erteilung einer Bewilligung für einen Instandhaltungsbetrieb gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt F der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

   

a)

Betriebe bis fünf Bedienstete              

659

b)

Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten              

878

c)

Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten              

1.316

d)

Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten              

1.756

e)

Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten              

2.633

f)

Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig und zweihundertvierzig Bediensteten              

3.730

g)

Betriebe mit mehr als zweihundertvierzig Bediensteten              

5.267

72.

Genehmigung von Änderungen der Bewilligung für Instandhaltungsbetriebe gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt F der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 und Ergänzungen des Instandhaltungsbetriebshandbuches jeweils ein Viertel der in TP 71 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.

   

73.

Erteilung einer Bewilligung für einen Instandhaltungsbetrieb gemäß Anhang II, Teil 145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

   

a)

Betriebe bis fünf Bedienstete              

878

b)

Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten              

1.097

c)

Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten              

1.756

d)

Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten              

2.633

e)

Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten              

3.950

f)

Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig und zweihundertvierzig Bediensteten              

5.267

g)

Betriebe mit mehr als zweihundertvierzig Bediensteten              

6.584

74.

Genehmigung von Änderungen der Bewilligung für Instandhaltungsbetriebe gemäß Anhang II, Teil 145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 und Ergänzungen des Instandhaltungsbetriebshandbuches jeweils ein Viertel der in TP 73 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.

   

74a.

Überwachung eines nach den Regeln eines Drittstaates analog Teil 145 bewilligten Instandhaltungsbetriebes gemäß eines Abkommens zwischen dem betreffenden Drittstaat und der Europäischen Union über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt, der Aufwand gemäß TP 92.

   

74b.

Erteilung einer Zulassungsempfehlung an eine Behörde eines Drittstaates für einen Instandhaltungsbetrieb analog Teil 145 im Rahmen eines Abkommens zischen dem betreffenden Drittstaat und der Europäischen Union über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt, jeweils ein Viertel der in TP 73 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92              

   

75.

Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß Anhang IV, Teil 147 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 zur Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal gemäß JAR-66 oder Anhang III, Teil 66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

   

a)

Betriebe bis fünf Bedienstete, die in die Ausbildung involviert sind              

285

b)

Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind              

659

c)

Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind              

987

d)

Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind              

1.975

e)

Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind              

2.962

f)

Betriebe über einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind              

3.950

76.

Genehmigung von Änderungen der Bewilligung für Betriebe gemäß Anhang IV, Teil 147 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 und Ergänzungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der in TP 75 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.

   

77.

Erteilung einer Genehmigung zur Ausbildung für einen Typenlehrgang von freigabeberechtigtem Personal gemäß JAR-66/Part-66 außerhalb eines Part-147-Betriebes zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

   

a)

Betriebe bis fünf Bedienstete, die in die Ausbildung involviert sind              

285

b)

Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind              

659

c)

Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind              

987

d)

Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind              

1.975

e)

Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind              

 

2.962

f)

Betriebe über einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind              

 

 

3.950

78.

Änderungen von Genehmigungen nach TP 77 jeweils ein Viertel der in TP 77 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes nach TP 92.

   

79.

Erteilung einer Genehmigung des Überleitungsberichtes für Inhaber einer Qualifikation betreffend freigabeberechtigtes Personal, ausgestellt von genehmigten Instandhaltungsbetrieben zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für die Bearbeitung von Beanstandungen und die Überprüfung von Zulieferbetrieben und zusätzlichen Betriebsorten für

   

a)

Betriebe bis fünf Bedienstete

285

b)

Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten

659

c)

Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten

987

d)

Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten

1.975

e)

Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten

2.962

f)

Betriebe über einhundertzwanzig Bediensteten

3.950

80.

Erteilung einer Genehmigung von Bonuspunkten für eine Berufs/Schulausbildung für freigabeberechtigtes Personal jeweils der Aufwand gemäß TP 92 für die Bearbeitung von Beanstandungen und die Überprüfung.

   

81.

Ausstellung eine Duplikates für Betriebsgenehmigungen

110

     

 

VI. Besondere Bewilligungen

   
     

82.

Bewilligungen für die gewerbliche Beförderung im Linienflugverkehr gemäß dem Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

   

a)

Erstbewilligung              

328

b)

Änderung              

82

83.

Bewilligungen für die gewerbliche Beförderung im Bedarfsflugverkehr gemäß dem Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

   

a)

Erstbewilligung              

328

b)

Änderung              

82

84.

Erteilung einer Lärmausnahmebewilligung für sonstige in- und ausländische Luftfahrzeuge ohne Lärmzeugnis für

   

a)

Luftfahrzeuge bis 1.200 kg              

110

b)

Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg              

219

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

438

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

659

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

878

85.

Erteilung einer Ausnahmebewilligung für Anlagen mit optischen oder elektrischen Störwirkungen für eine Betriebsdauer der Anlage

   

a)

Bis zu 3 Tagen              

328

b)

Über 3 Tage              

659

86.

Bewilligung zur Durchführung von besonderen An- und Abflugverfahren pro Luftfahrzeug unterschiedlicher Leistung und pro Verfahren

576

87.

Bewilligung zur Unterschreitung der Mindestflughöhe oder zur Durchführung von Kunstflügen, Bewilligung zum Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem Zivilluftfahrtgerät gemäß § 3 Abs. 5 LVR, Bewilligung zum Betrieb von unbemannten Wetterballonen, Bewilligung zum Einflug in ein Flugbeschränkungsgebiet, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

   

a)

Für den Einzelfall              

131

b)

Für mehrere Fälle              

362

88.

Bewilligung zum Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbaren Zivilluftfahrtgerät innerhalb von Sicherheitszonen bei kontrollierten Flugplätzen zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92              

110

89.

Bewilligung für den Einflug, Ausflug und den landungslosen Überflug ausländischer Privatluftfahrzeuge, Ausnahmebewilligung gem. § 8 Abs. 2 lit. b. LFG (§ 3 Grenzüberflugsverordnung – GÜV)

   

 

Für den Einzelfall

   

a)

Luftfahrzeuge bis 2.000 kg              

48

b)

Luftfahrzeuge von 2.001 bis 5.700 kg              

99

c)

Luftfahrzeuge über 5.700 kg              

198

 

Für mehrere Fälle

   

d)

Luftfahrzeuge bis 2.000 kg              

99

e)

Luftfahrzeuge von 2.001 bis 5.700 kg              

198

f)

Luftfahrzeuge über 5.700 kg              

395

90.

Bewilligung für den Außenabflug im Fall einer Notlandung (§ 10 Abs. 2 LFG)              

110

91.

Übernahme der Aufsicht eines im Ausland registrierten Luftfahrzeuges oder Übertragung der Aufsicht eines in Österreich registrierten Luftfahrzeuges an eine ausländische Luftfahrtbehörde              

950

     

 

VII. Gebühr nach Zeitaufwand, für Reisezeiten und Auslagenersätze

   
     

92.

Amtshandlungen am Sitz der Behörde oder außerhalb des Behördensitzes, wenn eine Verrechnung des Aufwandes in der jeweiligen Tarifpost angeführt ist

   

a)

pro Organ und angefangener halber Stunde der Amtshandlung              

67

b)

zusätzlich Reisezeitvergütung pro Organ und angefangener halber Stunde für Reisen im In- und im Ausland

67

c)

zusätzlich Reise- und Aufenthaltskosten nach tatsächlichem Anfall.

   

93.

Bei Amtshandlungen, die aus nicht im Bereich der Behörde liegenden Gründen zum festgesetzten Termin nicht oder nicht rechtzeitig stattfinden können und der Antragsteller nicht nachweisen kann, dass ihn an der Absage/Verzögerung kein Verschulden trifft, ist der Ersatz des Aufwandes – soweit angefallen – gemäß TP 92 zu verrechnen, wobei als Beginn der Amtshandlung der im festgesetzten Termin enthaltene Zeitpunkt gilt.

   

94.

TP 92 kommt nur dann zur Anwendung, wenn in einer TP auf diese Bezug genommen wird.

   
     

 

VIII. Sonstige Gebühren

   
     

95.

Alle sonstigen Amtshandlungen infolge eines Parteienansuchens, die nicht unter eine andere Tarifpost fallen, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

165

96.

Für die Verlängerung einer Bewilligung, die nicht unter eine andere Tarifpost fällt

 

 

219

97.

Ausstellung von Abschriften, Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen), sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt

67

98.

Behördliche Überprüfung von verspäteten, unzureichenden oder mangelhaften Abhilfemaßnahmen, welche zur Behebung von Mängeln, Beanstandungen oder Verstößen vorgelegt werden, jeweils der Aufwand gemäß TP 92

   

99.

Überprüfungen im Zuge der Aufsichtspflicht im Ausland für Aufwendungen für Inspektionen (wie zB Produktaudits, Außenstellenaudits, Subcontractor-Inspektionen udgl.), wenn eine Durchführung im Inland nicht zweckmäßig oder nicht möglich ist, jeweils der Aufwand gemäß TP 92

   

100.

Bei Antragsrückziehung, rechtskräftiger Zurückweisung eines Antrages aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde oder rechtskräftiger Abweisung jeweils ein Drittel der für die Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern dieser in der Grundgebühr vorgesehen ist

 

   

Bures