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Übertragung von Dienstrechtsangelegenheiten der Beamten an Bundesmuseen


Published: 2014-07-22
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995312/bertragung-von-dienstrechtsangelegenheiten-der-beamten-an-bundesmuseen.html

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186. Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Übertragung von Dienstrechtsangelegenheiten der Beamten an Bundesmuseen

Gemäß § 10 Abs. 2 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002, BGBl. I Nr. 14, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird verordnet:

§ 1. (1) Den für die Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführungsmitgliedern der in § 1 des Bundesmuseen-Gesetzes angeführten Einrichtungen werden folgende Dienstrechtsangelegenheiten der diesen Einrichtungen zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten übertragen:

1.

Verfügungen im Zusammenhang mit Namens-, Standes- und Wohnsitzänderungen;

2.

Zuweisung von Arbeitsplätzen innerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Einrichtung;

3.

Feststellung, ob die Befolgung eines bestimmten Dienstauftrages zu den Dienstpflichten zählt;

4.

Entbindung von der Amtsverschwiegenheit;

5.

Feststellung der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung;

6.

Erteilung und Verweigerung der Genehmigung zur außergerichtlichen Abgabe eines Sachverständigengutachtens;

7.

Verfügungen im Zusammenhang mit Geschenkannahmen;

8.

Verfügungen im Zusammenhang mit dem Erholungsurlaub;

9.

Gewährung von Sonderurlauben;

10.

Feststellungen und Verfügungen im Zusammenhang mit Karenzurlauben, die kraft Gesetzes eintreten;

11.

Feststellungen und Verfügungen im Zusammenhang mit Pflege- und Familienhospizfreistellungen;

12.

Feststellungen und Verfügungen im Zusammenhang mit gerechtfertigten oder ungerechtfertigten Abwesenheiten vom Dienst;

13.

Feststellungen und Verfügungen im Zusammenhang mit Kuraufenthalten und Unterbringung in Genesungsheimen;

14.

Feststellung des Arbeitserfolges;

15.

Verfügungen gemäß §§ 109 und 110 BDG 1979 und Erlassung von Disziplinarverfügungen gemäß § 131 BDG 1979;

16.

Feststellungen und Verfügungen im Zusammenhang mit Geldbezügen, Nebengebühren, Sachleistungen und Lohnpfändungen;

17.

Feststellungen und Verfügungen im Zusammenhang mit Reisegebührenangelegenheiten;

18.

Zulassung und Zuweisung zu Ausbildungslehrgängen an der Verwaltungsakademie des Bundes oder anderen Einrichtungen;

19.

Feststellungen und Verfügungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Sabbaticals.

(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für Dienstrechtsangelegenheiten eines Beamten, der die Einrichtung leitet oder der Zentralstelle ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist.

(3) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden in den in Abs. 1 Z 1 bis 3 und 12 angeführten Angelegenheiten verbleibt beim Amt der Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek gemäß § 12a des Bundesmuseen-Gesetzes 2002.

§ 2. Verweise auf das Bundesmuseen-Gesetz beziehen sich auf die Fassung BGBl. I Nr. 40/2014.

§ 3. Die Verordnung tritt mit 1. August 2014 in Kraft. In der Zuständigkeit in den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängigen Angelegenheiten gemäß § 1 Abs. 1 tritt keine Änderung ein.

Faymann