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Änderung der Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, der DAC-Verordnung “Neusiedlersee“, der Rebsortenverordnung sowie der Weinbezeichnungsvero...


Published: 2014-07-29
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189. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, die DAC-Verordnung “Neusiedlersee“, die Rebsortenverordnung sowie die Weinbezeichnungsverordnung geändert werden

Auf Grund der §§ 6, 7 Abs. 1 Z 14 und 15 und Abs. 4, 22, 28 und 32 Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2013, und auf Grund der §§ 10 Abs. 6, 22 und 34 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2013, wird verordnet:

1. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 279/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die Beihilfe kann im Voraus gewährt werden, wenn eine Sicherheit in Form einer Bankgarantie in der Höhe von 110% der Vorschusszahlung hinterlegt wird.“

2. § 14 Abs. 2 lautet wie folgt:

„(2) Änderungen zu dem gem. § 7 Abs. 6 erstellten Genehmigungsbescheid sowie die diesbezügliche Begründung sind schriftlich unverzüglich im Wege der katasterführenden Stelle beim BMLFUW zu beantragen. Der BMLFUW hat über Änderungen, welche sich auf die Beihilfenhöhe, die von den Umstellungsmaßnahmen betroffenen Grundstücke oder die genehmigte Bewirtschaftungsweise auswirken, bescheidmäßig zu entscheiden. Die Änderung eines bescheidmäßig genehmigten Umstellungsplanes kann lediglich einmal erfolgen und bewirkt keine Erstreckung der Fristen gem. § 12 Abs. 1.“

3. § 29 lautet wie folgt:

„Sanktionen

§ 29. (1) Erfüllt ein förderungswerbender Betrieb Voraussetzungen oder Auflagen dieser Verordnung nicht oder verstößt in einer anderen Weise gegen Vorschriften dieser Verordnung, so können Auszahlungen verweigert oder ausbezahlte Förderungsbeträge zurückgefordert werden.

(2) Der für die Kürzung von Zahlungen gem. Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor anzuwendende Prozentsatz beträgt 5%.“

4. Anhang II lit. c Abs. 4 lautet wie folgt:

„(4) Das Mindestausmaß der neu errichteten oder rekultivierten Terrassenmauer beträgt mindestens 20 m². Die auf die Parzelle bezogene Förderobergrenze für das Ausmaß der Terrassenmauer leitet sich aus einem Prozentsatz der Gesamtfläche des betroffenen Grundstücks ab. Dieser Prozentsatz errechnet sich für Grundstücksflächen bis zu 1 ha wie folgt: % = (20 – Grundstücksfläche in m²/1000). Für Grundstücksflächen von mehr als 1 ha beträgt der Prozentsatz 10%.“

5. In Anhang IV Pkt. 1 werden lit. a und lit. b jeweils ergänzt wie folgt:

„-

Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 3 Euro pro Liter Fassungsvermögen.“

2. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Neusiedlersee (DAC-Verordnung Neusiedlersee), BGBl. II Nr. 90/2012, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 48/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 2 lautet:

„2.

Die Angabe der Rebsorte oder einer kleineren geographischen Einheit als das Weinbaugebiet hat derart zu erfolgen, dass sie der Angabe „Neusiedlersee“ untergeordnet ist.“

2. § 2 Z 3 lautet:

„3.

Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung ist unzulässig (insbesondere von Verkehrsbezeichnungen wie „Qualitätswein“, „Kabinett“ oder „Spätlese“); ebenso die Angabe der traditionellen Begriffe „Klassik“ und „Premium“. Die Bezeichnungen „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ sind auf dem Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Weinbaugebiet Neusiedlersee und in Schriftzeichen anzugeben, die deutlich kleiner sind als die für die Angabe „Neusiedlersee“ verwendeten.“

3. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung, BGBl. II Nr. 161/2010, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 49/2013, wird wie folgt geändert:

In § 1 Z 2 wird nach dem Wort „Blaufränkisch“ in Klammer das Wort „(Frankovka)“ eingefügt.

4. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Bezeichnung von Weinen, BGBl. II Nr. 111/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 7 samt Überschrift lautet:

              „Restzuckergehalt

§ 7. (1) Bei weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen dürfen ausschließlich die Geschmacksangaben gemäß Art. 64 in Zusammenhang mit Anhang XIV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 verwendet werden.

(2) Bei Perlwein sind folgende Geschmacksangaben zulässig:

1.

trocken: Restzuckergehalt zwischen 0 und 35 g/l;

2.

halbtrocken: Restzuckergehalt zwischen 35 und 50 g/l;

3.

mild: Restzuckergehalt mehr als 50 g/l.

Die Geschmacksangaben bei Perlwein können freiwillig und in den entsprechenden Übersetzungen angegeben werden. Zulässig ist auch die Angabe des Restsüßegehaltes in Gramm pro Liter.“

2. § 11 samt Überschrift lautet:

„Herstellung von Qualitätswein und Landwein sowie Prädikatswein

§ 11. Prädikatswein, Qualitätswein und Landwein dürfen im Sinn von Artikel 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 in der Weinbauregion des betreffenden Weinbaugebiets und in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden. Der Gehalt an unvergorenem Zucker darf bei aufgebessertem bzw. gesüßtem Qualitäts- und Landwein den Gehalt von 15 g je Liter nicht überschreiten, wobei eine Abweichung von 3 g je Liter zu tolerieren ist. Der Gehalt an flüchtiger Säure darf im Sinn von Anhang I C Z 3 lit. a zweiter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen, ABl. Nr. L 193 vom 24.7.2009 S. 1, bei Beerenauslese 1,8 g/l, sowie bei Eiswein, Ausbruch, Trockenbeerenauslese und Strohwein 2,4 g/l nicht überschreiten.“

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