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Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes


Published: 2014-08-01
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995300/nderung-des-bundes-personalvertretungsgesetzes.html

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58. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im § 11 Abs. 1 Z 8 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zwei, und zwar“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Bereich der Angelegenheiten der Wirtschaft zwei, und zwar je einer“ ersetzt.

2. Im § 13 Abs. 1 Z 3 wird in der Einleitung der Ausdruck „Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch den Ausdruck „Bundesministerium für Bildung und Frauen“ ersetzt.

3. Im § 13 Abs. 1 Z 3 lit. c wird die Wortfolge „Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer“ durch das Wort „Hochschullehrpersonen“ ersetzt.

4. Im § 13 Abs. 1 Z 3 lit. d wird der Ausdruck „Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch den Ausdruck „Bundesministerium für Bildung und Frauen“ sowie die Wortfolge „die an Pädagogischen Hochschulen und Einrichtungen gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 verwendeten Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer“ durch die Wortfolge „die an Pädagogischen Hochschulen und Einrichtungen gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005 verwendeten Hochschullehrpersonen“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „sowie Beamtinnen oder Beamte an den Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek“.

5. § 13 Abs. 1 Z 4 lautet:

„4.

beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft drei, und zwar je einer für

a)

die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer der Ämter der Universitäten,

b)

die Bediensteten im Bereich der Angelegenheiten der Wissenschaft und Forschung, an den zugehörigen nachgeordneten Dienststellen und an den wissenschaftlichen Anstalten, Bedienstete der Ämter der Universitäten mit Ausnahme der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer,

c)

die Bediensteten im Bereich der Angelegenheiten der Wirtschaft und der zugehörigen beigeordneten und nachgeordneten Dienststellen sowie Ämter,“

6. § 13 Abs. 1 Z 6 entfällt. Die bisherige Z 7 erhält die Ziffernbezeichnung „6.“.

7. Im § 13 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Obersten Gerichtshof“ der Ausdruck „ , beim Bundesministerium für Familien und Jugend“ eingefügt.

8. Im § 15 Abs. 5 Z 1 wird der Ausdruck „19. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „15. Lebensjahr“ ersetzt.

9. Im § 15 Abs. 5a wird das Zitat „§ 6c“ durch das Zitat „§ 6c Abs. 1“ ersetzt.

10. Im § 20 Abs. 2 vorletzter Satz wird die Wortfolge „binnen sechs Wochen“ durch die Wortfolge „binnen fünf Arbeitstagen“ ersetzt.

11. Dem § 22 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die oder der Vorsitzende des Dienststellenausschusses kann die Beschlussfassung durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg ist Stimmeneinhelligkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages der oder des Vorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten (§ 16 AVG).“

12. Im § 35 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer“ die Wortfolge „oder Hochschullehrpersonen“ eingefügt.

13. Im § 35 Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge „Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer“ durch den Ausdruck „Hochschullehrpersonen“ und der Ausdruck „Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch den Ausdruck „Bundesministerium für Bildung und Frauen“ ersetzt.

14. Im § 36 Abs. 1 wird der Ausdruck „Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch den Ausdruck „Bundesministerium für Bildung und Frauen“ ersetzt.

15. Im § 41 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „einer Person, die eine Rechtswidrigkeit der Geschäftsführung behauptet“ durch die Wortfolge „einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet“ ersetzt.

16. Im § 41 Abs. 4 wird die Wortfolge „wiederholter Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes“ durch die Wortfolge „Verletzung dieses Bundesgesetzes“ ersetzt.

17. Im § 41 Abs. 7 erster Satz wird die Wortfolge „Bestimmungen dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres wiederholt“ durch die Wortfolge „dieses Bundesgesetz innerhalb des letzten Jahres“ ersetzt.

17a. Dem § 41c wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Verfahrensleitende Anordnungen und Anordnungen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung dienen, trifft die oder der Vorsitzende ohne Senatsbeschluss.“

18. Nach § 41f werden folgende §§ 41g und 41h samt Überschriften eingefügt:

„Eingaben an die Aufsichtsbehörde

§ 41g. Eingaben an die Aufsichtsbehörde unterliegen keiner Gebühr.

Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht

§ 41h. Beschwerden und Anträge einschließlich der Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht in Personalvertretungsangelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind von der Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, in der jeweils geltenden Fassung befreit.“

19. § 42c samt Überschrift entfällt.

20. Nach § 42l wird folgender § 42m samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 58/2014

Weiterführung der Geschäfte

§ 42m. Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane

1.

bleiben die gemäß § 11 Abs. 1 Z 8 in der bis zum 31. August 2014 geltenden Fassung beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend eingerichteten Fachausschüsse in ihrem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht,

2.

bleibt der gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 lit. d in der bis zum 31. August 2014 geltenden Fassung bestehende Wirkungsbereich des beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eingerichteten Zentralausschusses für Beamtinnen und Beamte an den Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek aufrecht,

3.

bleiben die gemäß § 13 Abs. 1 Z 4 in der bis zum 31. August 2014 geltenden Fassung beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung eingerichteten Zentralausschüsse in ihrem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht,

4.

nehmen die gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 in der bis zum 31. August 2014 geltenden Fassung beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingerichteten Zentralausschüsse die ihnen zukommenden Aufgaben weiter wahr,

5.

bleibt der gemäß § 13 Abs. 1 Z 7 in der bis zum 31. August 2014 geltenden Fassung beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend eingerichtete Zentralausschuss in seinem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.“

21. Im § 43 wird die Wortfolge „Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167“ durch die Wortfolge „Heeresdisziplinargesetz 2014 – HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014“ ersetzt.

22. Dem § 45 wird folgender Abs. 37 angefügt:

„(37) § 11 Abs. 1 Z 8, § 13 Abs. 1 Z 3, 4 und 6, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Z 1, § 15 Abs. 5a, § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 9, § 43 und der Entfall des § 42c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2014 sowie der Entfall des § 13 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 treten mit 1. September 2014 in Kraft.“

Fischer

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