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Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes sowie Aufhebung des Bundesgesetzes über das Verbot des In-Verkehr-Bringens von kosmetischen Mitteln, die im Tierversuch überprüf...


Published: 2014-08-11
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67. Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert sowie das Bundesgesetz über das Verbot des In-Verkehr-Bringens von kosmetischen Mitteln, die im Tierversuch überprüft worden sind, und die Verordnung über den Verkehr mit Essigsäure zu Genußzwecken aufgehoben werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 171/2013, wird wie folgt geändert:

Artikel 1

Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „§ 31 Revisions- und Probenplan“ durch die Wortfolge „§ 31 Nationaler Kontrollplan“ ersetzt.

2. Im Inhaltsverzeichnis, in § 2 Abs. 2, § 3 Z 13 sowie § 3 letzter Absatz, in der Überschrift von § 4 sowie in § 4 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1, § 48 Abs. 3, § 49 Abs. 1, 3 und 6, § 50, § 53 Abs. 6 und 7, § 57 Abs. 1, § 58 Abs. 1, § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 3, § 68 Abs. 1, § 90 Abs. 3, § 95 Abs. 8 und 11 sowie § 107 wird die Wortfolge „Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wortfolge „Europäischen Union“ in der jeweils entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt.

3. § 3 Z 5b lautet:

„5b.

Aromen: Erzeugnisse/Stoffe gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008.“

4. § 3 Z 9 zweiter Satz lautet:

„Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß für Gebrauchsgegenstände, wobei ein Inverkehrbringen von Spielzeug dann nicht vorliegt, wenn sichergestellt ist, dass das Spielzeug in seiner den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt.“

5. Nach § 3 Z 9 zweiter Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß auch für kosmetische Mittel, wobei ein Inverkehrbringen dann nicht vorliegt, wenn es sich um die Anwendung am Endverbraucher im Rahmen der Berufsausübung handelt.“

6. § 5 Abs. 6 Z 2 lautet:

„2.

die Zustimmung der Ethikkommission gemäß § 41 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, oder gemäß § 30 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einer nach einem Ausführungsgesetz zu § 8c des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, in den Ländern eingerichteten Ethikkommission, vorliegt.“

7. § 10 Abs. 1 lautet:

§ 10. (1) Lebensmittelunternehmer haben für ihre Betriebe beim Landeshauptmann die Zulassung gemäß der Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung, BGBl. II Nr. 231/2009, zu beantragen, wenn eine solche nach

1.

einem Rechtsakt der Europäischen Union, oder

2.

einer gemäß § 6 erlassenen Verordnung, oder

3.

einem gemäß dem Verfahren nach Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 gefassten Beschluss

vorgeschrieben ist.“

8. § 10 Abs. 7 Z 2 lautet:

„2.

die Zulassung von Betrieben“

9. § 18 Abs. 2 lautet:

„(2) § 5 Abs. 2 gilt sinngemäß. § 5 Abs. 4 gilt sinngemäß, soweit er sich auf § 5 Abs. 2 bezieht.“

10. In § 22 wird das Z 2 beendende Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, Z 3 lautet:

„3.

im Sinne des § 7 Abs. 3 PSG 2004 in Bezug auf Gebrauchsgegenstände gemäß § 3 Z 7 lit. b, c und d,“

11. Dem § 22 werden folgende Z 4 und 5 angefügt:

„4.

gemäß Art. 9 der Richtlinie 2009/48/EG in Bezug auf Spielzeug und

5.

gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 in Bezug auf kosmetische Mittel“

12. § 24 Abs. 1 Z 1 lautet:

„1.

der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 343 vom 14. Dezember 2012) soweit diese geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben gemäß Titel II betrifft sowie“

13. § 24 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Die Aufsichtsorgane können auch in einem Dienstverhältnis zu einer juristischen Person, die sich im Eigentum eines Landes oder mehrerer Länder befindet, stehen.“

14. Dem § 24 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Diese Personen dürfen auch für Hygienekontrollen in anderen zugelassenen Betrieben herangezogen werden, sofern sie die dafür vorgesehenen Ausbildungserfordernisse gemäß § 29 erfüllen.“

15. § 31 Abs. 1 samt Überschrift lautet:

„Nationaler Kontrollplan

§ 31. (1) Im Rahmen des mehrjährigen integrierten Kontrollplans gemäß § 30 hat der Bundesminister für Gesundheit unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jährlich einen nationalen Kontrollplan für die amtliche Kontrolle von Unternehmen und Waren zu erlassen. Dieser wird nach Befassung der Länder und der Agentur und auf Basis von Risikobewertungen und statistischen Daten sowie unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen besonderer Warengruppen wie zB Nahrungsergänzungsmittel erstellt. Er ist in seinen Grundzügen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.“

16. In § 31 Abs. 2 und 3 wird die Wortfolge „Revisions- und Probenplans“ durch die Wortfolge „nationalen Kontrollplans“ ersetzt.

17. In § 33 Abs. 1 wird die Wortfolge „im Bundesministerium für Gesundheit“ durch die Wortfolge „durch den Bundesminister für Gesundheit“ ersetzt.

18. § 35 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Aufsichtsorgane können bei der Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften eine Organstrafverfügung gemäß § 50 Abs. 1 VStG erlassen oder gemäß § 50 Abs. 5a VStG vorgehen. Sie können auch von der Erstattung einer Anzeige absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie können den Beschuldigten in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen.“

19. In § 36 Abs. 5 wird die Wortfolge „durch das für die Untersuchung der Probe beauftragte Institut für Lebensmitteluntersuchung der Agentur“ durch die Wortfolge „durch die für die Untersuchung der Probe beauftragte Einrichtung der Agentur“ ersetzt.

20. In § 36 Abs. 9 wird die Wortfolge „dem örtlich zuständigen Institut für Lebensmitteluntersuchung der Agentur“ durch die Wortfolge „der örtlich zuständigen Einrichtung der Agentur“ ersetzt.

21. § 38 Abs. 1 Z 2 lautet:

„2.

die Aufsichtsorgane in Ausübung der Aufgaben im Rahmen dieses Hauptstückes bestmöglich zu unterstützen, insbesondere ihnen in Vollziehung des § 36 Abs. 6 Hersteller und Importeure oder Vertreiber von Waren zu nennen, sowie Personen, die mit dem Unternehmen vertraut sind, bereitzustellen,

22. § 38 Abs. 1 Z 5 lautet:

„5.

entsprechend ihrer Verantwortung

a)

gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Bezug auf Lebensmittel,

b)

im Sinne des § 7 Abs. 3 PSG 2004 in Bezug auf Gebrauchsgegenstände, ausgenommen Spielzeug,

c)

gemäß Art. 4 Abs. 8, Art. 6 Abs. 7 und Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2009/48/EG vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. Nr. L 170 vom 30. Juni 2009) in Bezug auf Spielzeug und

d)

gemäß Art. 5 und Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. Nr. L 342 vom 22. Dezember 2009) in Bezug auf kosmetische Mittel

vorzugehen und“

23. In § 38 Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge „durch das untersuchende Labor“ durch die Wortfolge „durch das untersuchende Labor unter Nennung des Unternehmens" ersetzt.

24. Dem § 42 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Wird das Inverkehrbringen von Spielzeug gemäß § 3 Z 7 lit. e gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 verboten oder das Spielzeug gemäß § 41 Abs. 1 vorläufig beschlagnahmt oder sichergestellt, hat der Landeshauptmann, sofern das Spielzeug in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder EWR-Vertragsstaat hergestellt wurde, den Hersteller unter der auf dem betreffenden Produkt oder in den Begleitunterlagen des Produktes angegebenen Adresse im Wege der Verbindungsstelle gemäß § 33 Abs. 1 zu informieren.“

25. In § 44 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „nach Möglichkeit“.

26. § 44 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen haben sicherzustellen, dass dem Landeshauptmann alle zur Erstellung des Berichtes erforderlichen Unterlagen durch die gemäß § 5 Z 2 der Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001, genannten Untersuchungsstellen elektronisch übermittelt werden.“

27. § 45 Abs. 1 und 2 samt Überschrift lautet:

„Kontrolle gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

§ 45. (1) Die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation gemäß Art. 7 und 19 der Verordnung  (EU) Nr. 1151/2012 wird von Kontrollstellen, die gemäß Abs. 4 für die Produktspezifikation zugelassenen sind, durchgeführt. Eine Spezifikation wird von nur einer Kontrollstelle kontrolliert.

(2) Jede Vereinigung gemäß Art. 3 Z 2 der Verordnung (EU) Nr.  1151/2012, die einen Antrag auf Eintragung gestellt hat, hat dem Bundesministerium für Gesundheit vor der Vermarktung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels eine Kontrollstelle namhaft zu machen, die die Einhaltung der Produktspezifikation kontrolliert. Änderungen der Kontrollstelle sind dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich mitzuteilen.“

28. 45 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Zulassung als Kontrollstelle hat auf Grund eines schriftlichen Antrages an den Landeshauptmann unter Nachweis der folgenden Voraussetzungen mit Bescheid zu erfolgen:

1.

Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte gemäß dem Bundesgesetz über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012), BGBl. I Nr. 28/2012, oder bei einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat eine dieser gleichzuhaltende Akkreditierung,

2.

Einhaltung der Bedingungen gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und der Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle in Bezug auf das Agrarerzeugnis oder Lebensmittel.

Die Zulassung kann bis zum Nachweis der Voraussetzung nach Z 1 befristet erteilt werden. Die Zulassung wird für das gesamte Bundesgebiet erteilt.“

29. In § 45 Abs. 6 wird der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 4“ ersetzt.

30. § 47 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Die Kontrolle bei der Einfuhr aus Drittstaaten ist durch vom Bundesminister für Gesundheit bestellte Organe, die für die Grenzkontrolle besonders geschult sind, auszuüben.“

31. § 49 Abs. 3 Z 2 lautet:

„2.

die Zulassung der Sendung zu einem anderen Zweck als zum menschlichen Genuss, wenn diese Sendung in einen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte), ABl. Nr. L 300 vom 14. November 2009, zugelassenen und regelmäßig behördlich kontrollierten Betrieb verbracht und dort bestimmungsgemäß behandelt wird, oder“

32. In § 49 Abs. 6 Z 1 und in § 60 wird der Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 1774/2002“ durch den Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 1069/2009" ersetzt.

33. § 61 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Verwaltungsabgaben sind von der in der Sache zuständigen Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat, oder der in § 24 Abs. 3 genannten juristischen Person für deren Tätigkeit zu.“

34. In § 63 erhält der bisherige Abs. 2 die Absatzbezeichnung „(3)“, folgender Abs. 2 wird eingefügt:

„(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung die Höhe von Verwaltungsabgaben für Kontrollen im Hinblick auf die Ausstellung einer Ausfuhrbescheinigung gemäß § 52 Abs. 1 festzulegen.“

35. Dem § 64 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Gebühren sind von der in der Sache zuständigen Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat, oder der in § 24 Abs. 3 genannten juristischen Person für deren Tätigkeit zu.“

36. § 64 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, nach Anhörung der Landeshauptmänner, der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich und der Österreichischen Tierärztekammer, für Betriebe, die mehr als 1000 Großvieheinheiten Säugetiere oder 150 000 Stück Geflügel jährlich schlachten oder die jährlich mehr als 250 Tonnen Wildfleisch in Wildbearbeitungsbetrieben bearbeiten, oder Zerlegungsbetriebe, die jährlich mehr als 250 Tonnen Fleisch zerlegen, die Gebühr für

1.

routinemäßige Schlachttier- und Fleischuntersuchungen gemäß § 53 Abs. 1,

2.

Probenahmen und Untersuchungen gemäß § 55 Abs. 1 Z 1,

3.

Hygienekontrollen gemäß § 54,

4.

Rückstandskontrollen gemäß § 56 entsprechend dem Kapitel VI und den Anhängen IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und

5.

Probenahmen und Untersuchungen der Proben gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 unter Berücksichtigung von § 61 Abs. 1 Z 1

durch Verordnung festzusetzen.“

37. In § 68 Abs. 2, § 73 Abs. 4 und § 100 Abs. 4 wird die Wortfolge „§ 9 AkkG“ durch die Wortfolge „dem Akkreditierungsgesetz 2012“ ersetzt.

38. § 73 Abs. 4 sind folgende Sätze anzufügen:

„Das Labor samt Anschrift ist dem Bundesministerium für Gesundheit zu melden. Jede wesentliche Änderung der für die Meldung maßgebenden Umstände ist unverzüglich anzuzeigen.“

39. § 73 Abs. 8 lautet:

„(8) Gemäß § 73 Abs. 2 autorisierte Personen werden mit ihrem Namen, dem Bewilligungsumfang und dem Labor samt Anschrift in einer vom Bundesministerium für Gesundheit herauszugebenden Liste veröffentlicht.“

40. Dem § 74 wird folgender Satz angefügt:

„Diese Verpflichtung entfällt, sofern die Isolate bereits auf Veranlassung des Unternehmers gemäß § 38 Abs. 1 Z 6 übermittelt wurden.“

41. § 86 Abs. 1 und 2 lauten:

§ 86. (1) Der Unternehmer haftet für Geldstrafen, Kosten der Urteilsveröffentlichung und für gemäß § 20 Abs. 3 StGB für verfallen erklärte Geldbeträge, zu deren Zahlung ein Arbeitnehmer oder Beauftragter seines Betriebes wegen einer nach den §§ 81 und 82 mit Strafe bedrohten Handlung verurteilt worden ist, es sei denn, dass der Verurteilte die strafbare Handlung nicht im Rahmen der dienstlichen Obliegenheiten des Betriebes begangen hat.

(2) Über die Haftung ist in der Regel im Strafurteil zu entscheiden. Der Unternehmer ist zur Hauptverhandlung zu laden. Er hat die Rechte des Beschuldigten; besonders steht ihm das Recht zu, alle Verteidigungsmittel wie der Beschuldigte vorzubringen und das Urteil in der Hauptsache anzufechten. Doch werden das Verfahren und die Urteilsfällung durch sein Nichterscheinen nicht gehemmt; auch kann er gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Urteil keinen Einspruch erheben. Die Entscheidung über die Haftung oder ihr Unterbleiben bildet einen Teil des Ausspruchs über die Strafe und kann von dem Unternehmer und der Staatsanwaltschaft mit Berufung angefochten werden.“

42. § 90 Abs. 3 Z 2 lautet:

„2.

den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 6, 7 Abs. 1, 9 Abs. 2, 10 Abs. 7 oder 8, der §§ 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47 Abs. 2, 53 Abs. 7 oder 57 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,“

43. Dem § 95 werden folgende Abs. 21 bis 24 angefügt:

„(21) Die folgenden Verordnungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2014, außer Kraft:

1.

Verordnung über Margarineerzeugnisse und Mischfetterzeugnisse, BGBl. Nr. 378/1993;

2.

Verordnung über Farbstoffe, die in kosmetischen Mitteln enthalten sein dürfen (Kosmetik-Farbstoffverordnung), BGBl. II Nr. 416/1995;

3.

Verordnung über Kontrollmaßnahmen betreffend kosmetische Mittel, BGBl. II Nr. 168/1996;

4.

Verordnung über die Nichteintragung eines oder mehrerer Bestandteile in die für die Kennzeichnung kosmetischer Mittel vorgesehene Liste, BGBl. II Nr. 359/1996;

5.

Verordnung über kosmetische Mittel (Kosmetikverordnung) BGBl. II Nr. 375/1999.

(22) Die folgenden Verordnungen treten mit Ablauf des 12. Dezember 2014 außer Kraft:

1.

Verordnung über die Kennzeichnung von verpackten Lebensmitteln (Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV), BGBl. Nr. 72/1993;

2.

Verordnung über den Zusatz von Farbstoffen zu Lebensmitteln, BGBl. Nr. 541/1996;

3.

Verordnung über den Zusatz von Süßungsmitteln zu Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln (Süßungsmittelverordnung), BGBl. Nr. 547/1996;

4.

Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV), BGBl. II Nr. 383/1998.

(23) Die Verordnung über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (NWKV), BGBl. Nr. 896/1995, tritt mit Ablauf des 12. Dezember 2016 außer Kraft.

(24) § 45 Abs. 4 vorletzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2014 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

44. Dem § 100 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Personen, die zwischen dem Inkrafttreten des § 73 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2010 und dem Inkrafttreten des § 73 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2014 autorisiert wurden, müssen das Labor samt Anschrift, in dem sie angestellt oder an das sie vertraglich gebunden sind, dem Bundesministerium für Gesundheit gemäß Abs. 4 binnen einer Frist von sechs Monaten melden.“

45. In § 107 entfällt die Z 2; die Z 3 bis 11 erhalten die Ziffernbezeichnungen „2.“ bis „10.“.

46. In § 107 wird der Punkt am Ende der Z 10 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 11 angefügt:

„11.

Richtlinie 2009/48/EG vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. Nr. L 170 vom 30. Juni 2009).“

Artikel 2

Aufhebung des Bundesgesetzes über das Verbot des In-Verkehr-Bringens von kosmetischen Mitteln, die im Tierversuch überprüft worden sind

Das Bundesgesetz über das Verbot des In-Verkehr-Bringens von kosmetischen Mitteln, die im Tierversuch überprüft worden sind, BGBl. I Nr. 122/2004, sowie die Verordnung über die Veröffentlichung eines Verzeichnisses validierter Alternativmethoden für kosmetische Mittel, BGBl. II Nr. 361/2005, werden aufgehoben.

Artikel 3

Aufhebung der Verordnung über den Verkehr mit Essigsäure zu Genußzwecken

Die Verordnung über den Verkehr mit Essigsäure zu Genußzwecken, BGBl. Nr. 148/1959, wird aufgehoben.

Fischer

Faymann