Advanced Search

Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einem eigenen Bundesminister übertragen wird


Published: 2014-09-02
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995243/entschlieung-des-bundesprsidenten%252c-mit-der-die-sachliche-leitung-bestimmter%252c-zum-wirkungsbereich-des-bundeskanzleramtes-gehrender-angelegenheiten-.html

Subscribe to a Global-Regulation Premium Membership Today!

Key Benefits:

Subscribe Now for only USD$40 per month.

218. Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einem eigenen Bundesminister übertragen wird

Aufgrund des Art. 77 Abs. 3 B-VG übertrage ich dem Bundesminister im Bundeskanzleramt Dr. Josef OSTERMAYER die sachliche Leitung folgender, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten:

(1) 1. Angelegenheiten der staatlichen Verfassung, insbesondere:

Angelegenheiten der Bundesverfassung mit Ausnahme der Finanzverfassung und der in der Bundesverfassung vorgesehenen Wahlen, Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen; verfassungsrechtliche Angelegenheiten der staatlichen Organisation. Angelegenheiten der Verfassungsgerichtsbarkeit; Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Angelegenheiten des Bundesfinanzgerichtes. Angelegenheiten der Grund- und Freiheitsrechte. Verfassungsrechtliche Angelegenheiten der immerwährenden Neutralität Österreichs. Angelegenheiten staatlicher Hoheitszeichen, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen. Allgemeine Angelegenheiten der Amts- und Organhaftung. Kundmachungswesen des Bundes; Rechtsinformationssystem des Bundes. Angelegenheiten der Landesverfassungen. Allgemeine Angelegenheiten der Landesgesetzgebung.

2.

Allgemeine Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen, insbesondere:

Allgemeine Angelegenheiten der Rechtsordnung, der Legistik und der Gesetzessprache einschließlich der Wahrung der Einheitlichkeit der die Rechtsetzung des Bundes vorbereitenden Tätigkeit der Bundesministerien; Angelegenheiten der Rechtsbereinigung. Allgemeine Angelegenheiten der Organisation und des Verfahrens der Verwaltungsbehörden, Ämter und sonstigen Einrichtungen, die Aufgaben der staatlichen Verwaltung besorgen. Allgemeine Angelegenheiten des Verwaltungsrechts einschließlich des Verwaltungsstrafrechts und des Verwaltungsvollstreckungsrechts. Hinwirken auf die rechtzeitige und vollständige Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Union. Vertretung der Republik Österreich vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

3.

Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallen; sonstige Medienangelegenheiten mit Ausnahme des gerichtlichen Medienrechts.

Allgemeine Angelegenheiten der Information und Dokumentation sowie des Datenschutzes.

4.

Angelegenheiten der Archive, insbesondere: Führung des Österreichischen Staatsarchivs.

5.

Angelegenheiten der Kunst; Bundestheater.

6.

Angelegenheiten der Filmförderung.

7.

Angelegenheiten der Museen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres, des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport oder des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft fallen; Angelegenheiten der Österreichischen Nationalbibliothek.

8.

Angelegenheiten des Denkmalschutzes.

9.

Angelegenheiten des öffentlichen Büchereiwesens und der Hofmusikkapelle.

10.

Angelegenheiten des Kultus.

11.

Angelegenheiten der kulturellen und kirchlichen Stiftungen und Fonds.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Aufgaben der Personalverwaltung und der Organisation.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Angelegenheiten, die dem Bundeskanzler durch Bundesverfassungsrecht vorbehalten sind.

(4) Diese Entschließung tritt mit 2. September 2014 in Kraft. Mit Ablauf des 1. September 2014 tritt die Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl. II Nr. 37/2014, außer Kraft.

Fischer

Faymann