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Änderung der Fonds-Melde-VO


Published: 2014-09-09
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995232/nderung-der-fonds-melde-vo.html

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224. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Meldung der steuerrelevanten Daten für Investmentfonds und Immobilienfonds (Fonds-Melde-VO) geändert wird

Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Meldung der steuerrelevanten Daten für Investmentfonds und Immobilienfonds, BGBl. II Nr. 96/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 227/2013 wird wie folgt geändert:

1. Im Titel tritt an die Stelle der Wortfolge „Meldung der steuerrelevanten Daten für Investmentfonds und Immobilienfonds“ die Wortfolge „Meldung der steuerrelevanten Daten für Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF“.

2. In § 1 erhält der bisherige Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(5)“ und es wird folgender Abs. 4 neu eingefügt:

„(4) Kapitalanlagegesellschaften (Verwaltungsgesellschaften) und sonstige Rechtsträger, die Vermögen im Sinne von § 188 InvFG 2011 oder Veranlagungsgemeinschaften im Sinne von § 42 ImmoInvFG verwalten, können gegenüber der Meldestelle erklären, ob Erträge von Fonds der KESt auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 unterliegen. Für Fonds deren Erträge der KESt auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 unterliegen, kann die KESt täglich, im Rahmen der Ausschüttungsmeldung und im Rahmen der Jahresmeldung gemeldet werden.“

3. In § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Meldestelle hat jene Fonds, für die gemäß § 1 Abs. 4 erklärt wurde, ob deren Erträge der KESt auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 unterliegen, in einer gesonderten Liste („Angabe, ob die Fonds der KESt auf Zinsen gemäß § 98 unterliegen“) im Internet zu veröffentlichen.“

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird das Datum „1. Jänner 2014“ durch das Datum „1. Jänner 2015“ ersetzt.

b) Es wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Frist für die erstmalige Abgabe der Erklärung gemäß § 1 Abs. 4 läuft am 14. November 2014 ab. Für Fonds, die mehr als 20% des Fondsvermögens in Anteile an anderen Fonds veranlagt haben, verlängert sich diese Frist bis 5. Dezember 2014. Nach Ablauf dieser Fristen kann diese Erklärung erstmalig ab dem 1. Jänner 2015 abgegeben werden, wobei die Veröffentlichung in der Liste gemäß § 3 Abs. 4 innerhalb eines Monats ab Abgabe der Erklärung erfolgt.“

c) Es wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 224/2014 ist erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen.“

5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Überschrift „Codes für die jährliche Meldung der AG Erträge samt KESt“ wird die Wortfolge „Übergangsmeldung bis inkl. GJ-Beginn in 2013“ durch die Wortfolge „Übergangsmeldung bis inkl. GJ-Beginn in 2014“ ersetzt.

b) In der Tabelle nach dieser Überschrift werden am Ende folgende Tabellenzeilen angefügt:

AKE

KESt auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988

Optional

ELUF

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG 1988)

Pflichtfeld, wenn AIF iSd AIFMG

EGB

Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988)

Pflichtfeld, wenn AIF iSd AIFMG

EVV

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen und Rechten (§ 28 EStG 1988)

Pflichtfeld, wenn AIF iSd AIFMG

SEL

Einkünfte aus Leistungen (§ 29 Z 3 EStG 1988)

Pflichtfeld, wenn AIF iSd AIFMG

SPK

Einkünfte aus Spekulationsgeschäften (§ 31 EStG 1988)

Pflichtfeld, wenn AIF iSd AIFMG

c) Nach der Überschrift „Codes für periodische Meldung der Ausschüttungen samt KESt für non-AT Fonds“ wird die Wortfolge „Übergangsmeldung bis inkl. GJ-Beginn in 2013“ durch die Wortfolge „Übergangsmeldung bis inkl. GJ-Beginn in 2014“ ersetzt.

d) In der Tabelle nach dieser Überschrift wird am Ende folgende Tabellenzeile angefügt:

TD

KESt auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988

Optional

e) Die Überschrift „Codes für tägliche EU-QuSt Meldung“ wird in „Codes für die tägliche Meldung von EU-QuSt und KESt gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988“ geändert.

f) In der Tabelle nach dieser Überschrift wird am Ende folgende Tabellenzeile angefügt:

TA

Laufende KESt auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988

Optional

g) In der Tabelle mit der Überschrift „Dateibeschreibung“ werden folgende Tabellenzeilen 39 bis 43 angefügt:

39

KESt auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988

numerisch,

4 Nachkommastellen

Optional

40

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG 1988)

numerisch,

4 Nachkommastellen

Pflichtfeld, wenn AIF iSd AIFMG

41

Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988)

numerisch,

4 Nachkommastellen

Pflichtfeld, wenn AIF iSd AIFMG

42

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen und Rechten (§ 28 EStG 1988)

numerisch,

4 Nachkommastellen

Pflichtfeld, wenn AIF iSd AIFMG

43

Einkünfte aus Leistungen (§ 29 Z 3 EStG 1988)

numerisch,

4 Nachkommastellen

Pflichtfeld, wenn AIF iSd AIFMG

44

Einkünfte aus Spekulationsgeschäften (§ 31 EStG 1988)

numerisch,

4 Nachkommastellen

Pflichtfeld, wenn AIF iSd AIFMG

5. In der Aufzählung der Anlage 3 wird vor dem Punkt „Name und Anschrift des steuerlichen Vertreters“ der Punkt „- Angabe, ob der Fonds der KESt gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 unterliegt“ eingefügt.

Schelling