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Änderung der Kreditinstitute-Risikomanagementverordnung


Published: 2014-09-24
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995211/nderung-der-kreditinstitute-risikomanagementverordnung-.html

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235. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Kreditinstitute-Risikomanagementverordnung geändert wird

Auf Grund des § 39 Abs. 4 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2014, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die ordnungsgemäße Erfassung, Steuerung, Überwachung und Begrenzung der Risikoarten gemäß § 39 Abs. 2b BWG (Kreditinstitute-Risikomanagementverordnung – KI-RMV), BGBl. II Nr. 487/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Diese Verordnung ist insoweit auf Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG anzuwenden, sofern diese nicht gemäß § 3 BWG oder § 30a Abs. 6 BWG in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1 (in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 321 vom 30.11.2013 S. 6), oder gemäß § 10 Abs. 6 InvFG 2011 von der Einhaltung des § 39 Abs. 4 BWG auf Einzelbasis befreit wurden.“

2. In § 3 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung“ durch die Wortfolge „Erfassung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Begrenzung“ ersetzt.

3. In § 3 Abs. 1 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „aktuellen europäischen Gepflogenheiten“ die Wortfolge „, wie insbesondere Leitlinien und Empfehlungen der Europäischen Aufsichtsbehörden sowie Empfehlungen und Warnungen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB),“ eingefügt.

4. In § 5 Abs. 1 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „nachvollziehbar zu regeln“ die Wortfolge „und schriftlich zu dokumentieren“ eingefügt.

5. In § 5 Abs. 2 erster Satz wird nach der Wortfolge „für das gesamte Portfolio“ die Wortfolge „und für Gruppen verbundener Kunden“ eingefügt.

6. In § 6 wird nach der Wortfolge „dass die eingesetzten anerkannten Kreditrisikominderungstechniken sich als weniger wirksam erweisen“ das Wort „könnten“ eingefügt.

7. In § 10 wird die Wortfolge „auswirken, ermitteln, messen und steuern“ durch die Wortfolge „auswirken, ermitteln, messen, steuern, überwachen und begrenzen“ ersetzt.

8. In § 12 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „Identifizierung, Messung, Steuerung und Überwachung“ durch die Wortfolge „Identifizierung, Messung, Steuerung, Überwachung und Begrenzung“ ersetzt.

9. In § 14 Abs. 1 wird die Wortfolge „Ermittlung, Steuerung und Überwachung“ durch die Wortfolge „Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Begrenzung“ ersetzt sowie nach der Wortfolge „der signifikanten Veränderung der Inflationsrate“ die Wortfolge „, der Immobilienpreise und des Wechselkurses“ eingefügt.

10. Der bisherige Text des § 15 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2, § 6, § 10, § 12 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 235/2014 treten mit 1. Oktober 2014 in Kraft.“

Ettl                            Kumpfmüller