Advanced Search

Vorbereitungsleitlinien-Verordnung


Published: 2014-09-24
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995208/vorbereitungsleitlinien-verordnung.html

Subscribe to a Global-Regulation Premium Membership Today!

Key Benefits:

Subscribe Now for only USD$40 per month.

238. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die zur Vorbereitung der Umsetzung von Solvabilität II nach den EIOPA Leitlinien zu übermittelnden Informationen (Vorbereitungsleitlinien-Verordnung)

Auf Grund des § 130c Abs. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2014, wird verordnet:

Zweck

§ 1. Diese Verordnung dient der Festlegung der von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß § 130c Abs. 1 VAG und von zuständigen Unternehmen auf Ebene der Gruppe gemäß § 130c Abs. 2 VAG zu übermittelnden Informationen gemäß den Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) für die Informationsübermittlung an die zuständigen nationalen Behörden, EIOPA-CP-13/010 vom 31. Oktober 2013.

Gegenstand der Informationsübermittlung

§ 2. (1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß § 130c Abs. 1 VAG haben die Informationen gemäß § 130c Abs. 1 Z 3 VAG gemäß den in der Anlage kundgemachten EIOPA Leitlinien für die Informationsübermittlung an die FMA zu übermitteln.

(2) Das zuständige Unternehmen auf Ebene der Gruppe gemäß § 130c Abs. 2 VAG hat die Informationen gemäß § 130c Abs. 2 Z 3 VAG gemäß den in der Anlage kundgemachten EIOPA Leitlinien für die Informationsübermittlung an die FMA zu übermitteln.

(3) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß § 130c Abs. 1 VAG haben den Bericht über die vorrausschauende Beurteilung der eigenen Risiken gemäß § 130c Abs. 1 Z 2 VAG innerhalb von zwei Wochen nach dem Beschluss durch den Vorstand bzw. den Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren an die FMA zu übermitteln.

(4) Das zuständige Unternehmen auf Ebene der Gruppe gemäß § 130c Abs. 2 VAG haben den Bericht über die vorrausschauende Beurteilung der eigenen Risiken gemäß § 130c Abs. 2 Z 2 VAG innerhalb von zwei Wochen nach dem Beschluss durch den Vorstand bzw. den Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren an die FMA zu übermitteln.

Form der Informationsübermittlung

§ 3. (1) Die Übermittlung der quantitativen Informationen gemäß Teil 1 Abschnitt III der Anlage hat unter Beachtung der von der FMA aufgelegten Datenliste auf elektronischem Wege zu erfolgen. Dabei sind die amtlich festgelegten Datenmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues zu beachten.

(2) Die Informationen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 sind der FMA im Wege des Fachverbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs zu übermitteln; dies berührt jedoch nicht die Verantwortlichkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß § 130c Abs. 1 VAG und des zuständigen Unternehmens auf Ebene der Gruppe gemäß § 130c Abs. 2 VAG für die Richtigkeit der Daten und die fristgerechte Vorlage der Meldungen. Für den Fachverband der Versicherungsunternehmen Österreichs ist daraus keine Berechtigung der Weitergabe, Verarbeitung oder sonstigen Nutzung der Daten abzuleiten.

Inkrafttreten

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und ist auf folgende Informationsübermittlungen an die FMA anzuwenden:

1.

Meldungen gemäß § 130c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 3 VAG betreffend das Geschäftsjahr, das am 31. Dezember 2014 endet,

2.

Meldungen gemäß § 130c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 3 VAG betreffend das Quartal, das am 30. September 2015 endet, und

3.

Berichte gemäß § 130c Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 VAG.

Ettl                            Kumpfmüller