Advanced Search

Änderung der Verordnung über die Anlage zum Prüfungsbericht


Published: 2014-09-24
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995207/nderung-der-verordnung-ber-die-anlage-zum-prfungsbericht-.html

Subscribe to a Global-Regulation Premium Membership Today!

Key Benefits:

Subscribe Now for only USD$40 per month.

239. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Verordnung über die Anlage zum Prüfungsbericht geändert wird

Auf Grund des § 63 Abs. 5 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2014, wird verordnet:

Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Anlage zum Prüfungsbericht – AP-VO, BGBl. II Nr. 305/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 344/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Das Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 4, 4a und 6 BWG ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss beziehungsweise in einer Anlage zum Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 7 BWG nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen und die Richtigkeit mittels Unterschrift des Prüfers zu bestätigen.“

2. § 3 lautet:

§ 3. (1) Feststellungen, unabhängig davon, ob die Mängel und Verletzungen von Vorschriften vor Abschluss der Prüfung behoben wurden, sind in der Anlage jeweils unter Angabe der einschlägigen Gesetzesreferenzen in den dafür gekennzeichneten Feldern darzustellen. Dies gilt ebenso für die Darstellung wesentlicher Wahrnehmungen, sofern diese mit einer einschlägigen gesetzlichen Bestimmung in Verbindung gebracht werden können.

(2) Soweit in der Anlage enthaltene Prüfmodule auf ein Kreditinstitut, eine Zweigstelle eines Kreditinstitutes gemäß § 9 Abs. 1 BWG oder eines CRR-Finanzinstitutes gemäß § 11 Abs. 1 BWG oder § 13 Abs. 1 BWG zufolge von Ausnahmebestimmungen der in der Anlage angeführten Gesetzesbestimmungen oder infolge fehlender Geschäftsvorfälle nicht zutreffen, ist dieser Umstand im betroffenen Prüfmodul mit „nicht anwendbar“, „keine Geschäftsfälle“ oder einer gleichwertigen Kennzeichnung darzustellen und zu erläutern.“

3. Dem § 5 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 1 Abs. 1, § 3 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 239/2014 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2014 enden.“

4. Die Anlage lautet: (siehe Anlage)

Ettl                            Kumpfmüller