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Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls


Published: 2014-10-09
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Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls

 

[Übereinkommen in deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]

[Übereinkommen in englischer Sprachfassung, siehe Anlagen]

[Übereinkommen in französischer Sprachfassung, siehe Anlagen]

 

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. August 2014 beim Generalsekretär der OECD hinterlegt; das Übereinkommen in der Fassung des Protokolls tritt gemäß seinem Art. 28 Abs. 3 für Österreich mit 1. Dezember 2014 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Vorbehalte erklärt und Erklärungen abgegeben:

Reservations of the Republic of Austria

Pursuant to paragraph 1.a of Article 30 of the Convention, the Republic of Austria reserves the right not to provide any form of assistance in relation to the taxes of other Parties included in any of the following categories listed in sub-paragraph b of paragraph 1 of Article 2:

i.

taxes on income, profits, capital gains or net wealth which are imposed on behalf of political subdivisions or local authorities of a Party;

ii.

compulsory social security contributions payable to general government or to social security institutions established under public law;

iii.

taxes in other categories, except customs duties, imposed on behalf of a Party, namely:

A.

estate, inheritance or gift taxes,

B.

taxes on immovable property,

D.

specific taxes on goods and services such as excise taxes,

E.

taxes on the use or ownership of motor vehicles,

F.

taxes on the use or ownership of movable property other than motor vehicles,

G.

any other taxes;

iv.

taxes in categories referred to in sub-paragraph iii above which are imposed on behalf of political subdivisions or local authorities of a Party.

Pursuant to paragraph 1.b of Article 30 of the Convention, the Republic of Austria reserves the right not to provide assistance in the recovery of any tax claim, or in the recovery of an administrative fine, for all taxes listed in paragraph 1 of Article 2.

Pursuant to paragraph 1.c of Article 30 of the Convention, the Republic of Austria reserves the right not to provide assistance in respect of any tax claim, which is in existence at the date of entry into force of the Convention in respect of the Republic of Austria.

Pursuant to paragraph 1.d of Article 30 of the Convention, the Republic of Austria reserves the right not to provide assistance in the service of documents for the taxes listed in the reservation made pursuant to paragraph 1.a of Article 30 of the Convention.

Pursuant to paragraph 1.f of Article 30 of the Convention the Republic of Austria reserves the right to apply paragraph 7 of Article 28 exclusively for administrative assistance related to taxable periods beginning on or after 1 January of the third year preceding the one in which the Convention, as amended by the 2010 Protocol, entered into force in respect of a Party.

Declarations of the Republic of Austria

ANNEX A – Taxes to which the Convention shall apply

sub-paragraph a.i of paragraph 1 of Article 2:

-

income tax (Einkommensteuer)

-

corporation tax (Körperschaftsteuer)

sub-paragraph b.iii.C of paragraph 1 of Article 2:

-

value-added tax (Umsatzsteuer)

ANNEX B – Competent Authorities

In relation to the Republic of Austria, the term “competent authority” means the Federal Minister of Finance or his authorised representative.

(Übersetzung)

Vorbehalte der Republik Österreich

Gemäß Artikel 30 Absatz 1 lit. a des Übereinkommens behält sich die Republik Österreich das Recht vor, in keiner Form Amtshilfe zu leisten hinsichtlich Steuern anderer Vertragsparteien, die unter eine der folgenden in Artikel 2 Absatz 1 lit. b aufgelisteten Kategorien fallen:

i.

Steuern, die für Rechnung der Gebietskörperschaften einer Vertragspartei vom Einkommen vom Gewinn, von Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögen oder vom Vermögen erhoben werden;

ii.

Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, die an den Staat oder an öffentlich-rechtliche Sozialversicherungseinrichtungen zu zahlen sind;

iii.

Steuern anderer Art, ausgenommen Zölle, die für Rechnung einer Vertragspartei erhoben werden, nämlich:

A.

Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern,

B.

Steuern vom unbeweglichen Vermögen,

D.

besondere Steuern auf Waren und Dienstleistungen wie Verbrauchsteuern,

E.

Steuern für die Benutzung von oder das Eigentum an Kraftfahrzeugen,

F.

Steuern für die Benutzung von oder das Eigentum an beweglichem Vermögen mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen,

G.

alle anderen Steuern.

iv.

Die unter die in Ziffer iii genannten Kategorien fallenden Steuern, die für Rechnung der Gebietskörperschaften einer Vertragspartei erhoben werden.

Gemäß Artikel 30 Absatz 1 lit. b des Übereinkommens behält sich die Republik Österreich das Recht vor, in Bezug auf alle in Artikel 2 Absatz 1 aufgelisteten Steuern keine Amtshilfe zu leisten bei der Vollstreckung jeglicher Steuerforderungen oder bei der Vollstreckung von Geldbußen.

Gemäß Artikel 30 Absatz 1 lit. c des Übereinkommens behält sich die Republik Österreich das Recht vor, keine Amtshilfe zu leisten in Bezug auf jegliche Steuerforderungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens für die Republik Österreich bestehen.

Gemäß Artikel 30 Absatz 1 lit. d des Übereinkommens behält sich die Republik Österreich das Recht vor, in Bezug auf die im Vorbehalt nach Artikel 30 Absatz 1 lit. a aufgelisteten Steuern keine Amtshilfe zu leisten bei der Zustellung von Schriftstücken.

Gemäß Artikel 30 Absatz 1 lit. f des Übereinkommens behält sich die Republik Österreich das Recht vor, Artikel 28 Absatz 7 des Übereinkommens ausschließlich auf Amtshilfe im Zusammenhang mit Besteuerungszeiträumen anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar des dritten Jahres vor dem Jahr beginnen, in dem das Übereinkommen in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung in Bezug auf eine Vertragspartei in Kraft getreten ist.

Erklärungen der Republik Österreich

ANLAGE A – Steuern, für die das Übereinkommen gilt

Artikel 2 Absatz 1 lit. a Ziffer i:

-

Einkommensteuer

-

Körperschaftsteuer

Artikel 2 Absatz 1 lit. b Ziffer iii Unterpunkt C:

-

Umsatzsteuer

ANLAGE B – zuständige Behörde

In Bezug auf die Republik Österreich bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“ den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter.

 

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben neben Österreich folgende weitere Staaten das Übereinkommen in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung ratifiziert, angenommen oder genehmigt:

Albanien1, Argentinien1, Australien1, Belize1, Costa Rica1, Estland1, Ghana1, Indien1, Irland1, Kanada1, Kolumbien1, Kroatien1, Lettland1, Malta1, Neuseeland1, Slowakei1, Südafrika1, Tschechische Republik1, Tunesien1.

 

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen ratifiziert, angenommen oder genehmigt:

Aserbaidschan1, Belgien1, Dänemark1, Finnland1, Frankreich1, Georgien1, Griechenland1, Island1, Italien1, Japan1, Republik Korea1, Litauen1, Luxemburg1, Mexiko1, Moldau1, Niederlande1 (für das Königreich in Europa, den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) und für Aruba, Curaçao und Sint Maarten), Norwegen1, Polen1, Rumänien1, Schweden1, Slowenien1, Spanien1, Ukraine1, Vereinigte Staaten1,Vereinigtes Königreich1.

 

Folgende weitere Staaten haben laut Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen ratifiziert, angenommen oder genehmigt:

Dänemark, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Island, Italien, Japan, Republik Korea, Litauen1, Luxemburg, Mexiko, Moldau, Niederlande1 (für das Königreich in Europa, den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) und für Aruba, Curaçao und Sint Maarten), Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Slowenien, Spanien1, Ukraine, Vereinigtes Königreich1.

 

Weiters haben nachstehende Staaten Erklärungen gemäß Art. 29 des Übereinkommens abgegeben:

Australien:

Gemäß Art. 29 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Australien, dass im Hinblick auf Australien das Übereinkommen auf Australien anwendbar ist, mit Ausnahme aller ausländischen Hoheitsgebiete außer:

i)

das Territorium Norfolk-Insel;

ii)

das Territorium Weihnachtsinsel;

iii)

das Territorium Kokos-(Keeling) Inseln;

iv)

das Territorium Ashmore und Cartier-Inseln;

v)

das Territorium der Heard und McDonald Inseln; und

vi)

das Territorium Korallen-See-Inseln,

jedoch einschließlich aller an die Gebietsgrenzen Australiens angrenzenden Hoheitsgebiete (einschließlich der in dieser Erklärung festgelegten Hoheitsgebiete) im Hinblick auf ein derzeit in Australien in Kraft stehendes, mit internationalem Recht übereinstimmendes Gesetz, ein Gesetz von Australien für die Erforschung und Ausbeutung der natürlichen Bodenschätze der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Meeresbodens oder dessen Untergrunds des Kontinentalsockels.

Belize:

Gemäß Art. 29 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Belize, dass für Belize das Übereinkommen auf das Hoheitsgebiet von Belize wie in Tabelle 1 der Verfassung von Belize definiert anwendbar ist, einschließlich der Hoheitsgewässer sowie jedes andere Gebiet im Meer und in der Luft, über das Belize im Einklang mit internationalem Recht Hoheitsrechte oder seine Gerichtsbarkeit ausübt.

Dänemark:

Im Hinblick auf Dänemark findet das Übereinkommen auf das Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark Anwendung, einschließlich der Hoheitsgewässer von Dänemark sowie anderer Meeresgebiete in dem Ausmaß, dass dieses Gebiet, in Übereinstimmung mit internationalem Recht, gemäß dänischem Recht als Gebiet bezeichnet wurde oder werden wird, in dem Dänemark Hoheitsrechte zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung der natürlichen Bodenschätze des Meeresbodens oder seines Untergrunds sowie der Gewässer über dem Meeresboden sowie im Hinblick auf andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und Ausbeutung dieses Gebiets ausübt; der Begriff umfaßt für die Zwecke des Übereinkommens auch die autonomen Gebiete innerhalb des Königreichs Dänemark, Grönland und die Färöer.

Irland:

Für die Zwecke von Art. 29 des Übereinkommens ist das Hoheitsgebiet, auf das das Übereinkommen angewendet wird, Irland, einschließlich aller Gebiete außerhalb der Hoheitsgewässer von Irland, die gemäß der Gesetze von Irland über die ausschließliche Wirtschaftszone und den Kontinentalsockel als Gebiete bezeichnet wurden oder werden, über die Irland im Einklang mit internationalem Recht Hoheitsrechte und Gerichtsbarkeit ausübt.

Island:

Die Regierung von Island erklärt gemäß Art. 29 Abs. 1 des Übereinkommens, dass im Hinblick auf Island das Übereinkommen auf das Hoheitsgebiet der Republik Island angewendet wird, einschließlich aller an die Hoheitsgewässer von Island angrenzenden Gebiete, innerhalb der gemäß isländischem Recht sowie im Einklang mit internationalem Recht, Island Hoheitsrechte zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung der natürlichen Bodenschätze des Meeresbodens und dessen Untergrunds ausübt.

Norwegen:

Im Hinblick auf Norwegen wird das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen auf das Hoheitsgebiet des Königreichs Norwegen einschließlich aller Gebiete außerhalb der Hoheitsgewässer des Königreichs Norwegen angewendet, über die das Königreich Norwegen gemäß norwegischem und internationalem Recht seine Hoheitsrechte hinsichtlich des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie deren natürlicher Bodenschätze ausübt; das Übereinkommen ist auf Svalbard, Jan Mayen oder die norwegischen abhängigen Gebiete („Nebenland“) nicht anzuwenden.

Vereinigte Staaten:

Gemäß Art. 29 Abs. 1 ist das Übereinkommen auf die Vereinigten Staaten von Amerika anzuwenden, einschließlich Puerto Rico, der US-Jungferninseln, Amerikanisch-Samoa, Guam, des Commonwealth der Nördlichen Marianen und aller anderen Hoheitsgebiete und Besitzungen.

Vereinigtes Königreich:

Gemäß Art. 29 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt das Vereinigte Königreich, dass im Hinblick auf das Vereinigte Königreich das Übereinkommen auf Großbritannien und Nordirland angewendet wird, einschließlich aller Gebiete außerhalb der Hoheitsgewässer des Vereinigten Königreichs, die gemäß seiner Gesetze betreffend den Kontinentalsockel und im Einklang mit internationalem Recht als Gebiete bezeichnet werden, über die das Vereinigte Königreich hinsichtlich des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie deren natürlicher Bodenschätze Hoheitsrechte ausübt. Das Übereinkommen ist auf die Kronbesitzungen und die Überseegebiete des Vereinigten Königreichs nicht anzuwenden.

Weiters hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich des Übereinkommens in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung mit Erklärungen und Vorbehalte1 wie folgt ausgedehnt:

 

mit Wirksamkeit vom:

Montserrat

1. Oktober 2013

Turks- und Caicosinseln

1. Dezember 2013

Caymaninseln

1. Jänner 2014

Anguilla, Gibraltar, Insel Man, Bermuda und Britische Jungferninseln

1. März 2014

Jersey

1. Juni 2014

Guernsey

1. August 2014

Faymann