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Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen


Published: 2014-10-22
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995166/geltungsbereich-des-europischen-bereinkommens-ber-die-berwachung-bedingt-verurteilter-oder-bedingt-entlassener-personen.html

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199. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Tschechische Republik am 8. Oktober 2014 ihren bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Art. 38 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen (BGBl. Nr. 248/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 117/2005) zurückgezogen.

Ostermayer