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Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll


Published: 2014-10-22
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995161/geltungsbereich-der-konvention-zum-schutz-von-kulturgut-bei-bewaffneten-konflikten-samt-ausfhrungsbestimmungen-und-protokoll.html

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204. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen wurden folgende weitere Beitrittsurkunden zur Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll (BGBl. Nr. 58/1964, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 121/2009) hinterlegt:

 

1.

Zur Konvention samt Ausführungsbestimmungen:

 

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Angola

7. Februar 2012

Benin

17. April 2012

Palästina

22. März 2012

 

2.

Zum Protokoll:

 

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Benin

17. April 2012

Neuseeland

17. Oktober 2013

Palästina

22. März 2012

Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde zum Protokoll hat Neuseeland erklärt, dass in Übereinstimmung mit dem verfassungsmäßigen Status von Tokelau und im Hinblick auf die Verpflichtung der Regierung von Neuseeland zur Schaffung der Selbstverwaltung für Tokelau durch einen Akt der Selbstbestimmung im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen dieser Beitritt nicht auf Tokelau ausgedehnt werden soll, solange nicht die Regierung von Neuseeland eine diesbezügliche Erklärung beim Depositar nach eingehender Beratung mit diesem Gebiet einreicht.

 

Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors zufolge haben die Niederlande1 am 10. Oktober 2010 den Geltungsbereich der Konvention gemäß deren Art. 35 mit Wirksamkeit vom 10. Jänner 2011 auf den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba)2 ausgedehnt.

Ostermayer