Advanced Search

Befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Wintertourismus


Published: 2014-10-22
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995160/befristete-beschftigung-von-auslnderinnen-im-wintertourismus.html

Subscribe to a Global-Regulation Premium Membership Today!

Key Benefits:

Subscribe Now for only USD$40 per month.

261. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Wintertourismus

Aufgrund des § 5 Abs. 2 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2013, wird verordnet:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 1 190 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

              Burgenland: ……………………………..               5

              Kärnten: …………………………………               45, davon 20 für Gletscherregionen

              Niederösterreich: ……………………….               5 für Schaustellerbetriebe

              Oberösterreich: …………………………               40, davon 10 für Schaustellerbetriebe

              Salzburg: ………………………………..              410, davon 90 für Gletscherregionen

              Steiermark: ……………………………..              160, davon 10 für Schaustellerbetriebe

              Tirol: ……………………………………              290, davon 110 für Gletscherregionen

              Vorarlberg: ……………………………..              210

              Wien: ……………………………………               25 für Schaustellerbetriebe

§ 2. (1) Im Rahmen der Kontingente dürfen ab 17. November 2014 Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 15. Mai 2015 enden darf. Beschäftigungsbewilligungen für Betriebe in den Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet sowie für Schaustellerbetriebe dürfen ab Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt werden.

(2) AusländerInnen, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), und AsylwerberInnen sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2015 außer Kraft.

Hundstorfer