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Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverordnung 2014


Published: 2014-10-27
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995155/transparenzdatenbank-leistungsangebotsverordnung-2014.html

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265. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Leistungsangebote 2014 nach dem Transparenzdatenbankgesetz 2012 (Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsver-ordnung 2014)

Auf Grund des § 39 Abs. 4 des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

§ 1. Die Darstellung der Leistungsangebote im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 hat unter transparenzportal.gv.at zu erfolgen. Die Abfrage ist öffentlich und an keine spezielle Berechtigung gebunden.

§ 2. (1) Die bestehenden Leistungsangebote und die gemäß § 39 Abs. 4 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 dazu erforderlichen Angaben sind in der Anlage 1 aufgelistet. Darüber hinaus sind im Transparenzportal zu jedem Leistungsangebot nähere Angaben zulässig, die der einheitlichen und übersichtlichen Information über die aufgelisteten Leistungsangebote dienen.

(2) Eine Leseberechtigung auf Leistungsmitteilungen zu den in der Anlage 1 aufgelisteten Leistungsangeboten besteht bei den in der Anlage 2 aufgelisteten Leistungsangeboten, welche von den definierenden Stellen der Länder gemäß Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 15 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine Transparenzdatenbank, BGBl. I Nr. 73/2013, in der Leistungsangebotsdatenbank erfasst worden sind. Die Auflistung dient in Verbindung mit den Angaben in Anlage 1 der Erfüllung des Überprüfungszwecks abfrageberechtigter Stellen der Länder gemäß § 32 Abs. 6 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012.

(3) Die Anlage 3 bezeichnet die in Anlage 1 und 2 verwendeten einheitlichen Kategorien.

§ 3. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Zweite Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverordnung 2013, BGBl II Nr. 374/2013, außer Kraft.

Schelling