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Durchführung von zeitlich begrenzten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse aufgrund der Importsperren nach Russland


Published: 2014-10-30
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271. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von zeitlich begrenzten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse aufgrund der Importsperren nach Russland

Auf Grund der §§ 9, 17 und 22 bis 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2014, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung

1.

der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671,

2.

der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2011 S. 1 und

3.

der delegierten Verordnung (EU) Nr. 932/2014 mit befristeten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse, und zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 931/2014, ABl. Nr. L 259 vom 30.08.2014 S. 2.

Zuständigkeit

§ 2. Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsvorschriften ist die Marktordnungs- und Interventionsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA), sofern nicht aufgrund anderer Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig ist.

Meldung

§ 3. (1) Die Meldung der Maßnahmen gemäß dieser Verordnung ist unter Verwendung von Formblättern, welche von der AMA aufgelegt werden, bei dieser einzureichen.

(2) Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten:

a)

Art der Maßnahme (Marktrücknahme, Ernte vor der Reifung oder Nichternte);

b)

Art der Produktion (Obst und Gemüse aus Freiland oder aus Glashaus);

c)

Art des Erzeugnisses (siehe Anlage);

d)

die jeweiligen Mengen in Kilogramm je Art der Erzeugnisse bei Marktrücknahmen;

e)

die jeweiligen Flächen im Falle der Ernte vor der Reifung oder der Nichternte sowie im Falle von Mitgliedern von Erzeugerorganisationen abzüglich allfällig bereits abgeernteter Mengen in Kilogramm

(3) Werden Maßnahmen beantragt, die vor dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 932/2014 durchgeführt wurden, so ist dies nur zulässig, wenn bereits vor Durchführung der Interventionsmaßnahme eine Kontrolle der ersten Stufe seitens der AMA stattgefunden hat.

Teilnahme an den Sondermaßnahmen und Frist zur Beantragung der Zahlung der Stützungsmittel

§ 4. (1) Anerkannte Erzeugerorganisationen können an den Sondermaßnahmen teilnehmen.

(2) Gemäß Art. 4 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 932/2014 können Erzeuger, die nicht Mitglieder einer anerkannten Erzeugerorganisation sind (im Folgenden: Nichtmitglieder), an den Sondermaßnahmen Ernte vor der Reifung und Nichternte ohne Einbindung in eine Erzeugerorganisation teilnehmen.

(3) Nichtmitglieder haben über die Sondermaßnahme Marktrücknahme, die ausschließlich über eine Erzeugerorganisation durchzuführen ist, mit dieser einen schriftlichen Vertrag abzuschließen.

(4) Die Beantragung der Zahlung gemäß Art. 11 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 932/2014 hat mittels der aufgelegten Formblätter binnen einer Woche nach der Mitteilung der Kommission gemäß Art. 9 Abs. 2 dieser Verordnung zu erfolgen. Die AMA verlautbart das Datum der letztmöglichen Beantragung.

Vornahme der Kontrollen erster Stufe

§ 5. Die AMA teilt dem Antragsteller binnen zweier Arbeitstage nach Eingang der Meldung mit, ob und zu welchem Zeitpunkt eine Vor-Ort-Kontrolle stattfindet.

Beschaffenheit der Erzeugnisse

§ 6. Erzeugnisse, die nicht für die Vermarktung bestimmt oder geeignet sind, dürfen nicht in die Sondermaßnahmen einbezogen werden.

Marktrücknahme, Ernte vor der Reifung und Nichternte

§ 7. (1) Marktrücknahmen in Form von Verarbeitung sind zulässig, solange sichergestellt wird, dass es zu keiner Marktstörung kommt.

(2) Bei Ernte vor der Reifung und der Nichternte sind die Erzeugnisse zu vernichten Die Verwertung der Erzeugnisse im Zuge der Verbringung in eine Biogasanlage ist der Vernichtung gleichgestellt. Die Erzeugnisse sind umweltgerecht zu entsorgen. Die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013 sind einzuhalten.

(3) Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die den Verrottungsprozess im Hinblick auf die folgende Vegetationsperiode günstig beeinflussen. Darüber sind Aufzeichnungen zu führen und gegebenenfalls auf Aufforderung an die AMA zu übermitteln.

Beihilfenhöhe und Auszahlung

§ 8. (1) Die Höhe der Beihilfe wird gemäß den in Anhang I der delegierten Verordnung (EU) Nr. 932/2014 festgesetzten Beträgen (abzüglich eines allfälligen von der EU noch bekanntzugebenden Kürzungsfaktors) errechnet. Die Auszahlung erfolgt bis spätestens 30.06.2015.

(2) Im Falle der Ernte vor Reifung oder der Nichternte wird der zur Auszahlung gelangende Betrag anhand der für die jeweiligen Arten der Erzeugnisse angeführten Durchschnittserträge unter Zugrundelegung der nationalen Höchstwerte gemäß der Anlage errechnet.

(3) Die Erzeugerorganisationen führen die Abwicklung der Zahlungen an ihre Erzeuger durch. Dies gilt auch hinsichtlich jener Erzeuger, die Nichtmitglieder sind und die ihre Erzeugnisse über die Erzeugerorganisationen aus dem Markt genommen haben. Die Erzeugerorganisationen sind berechtigt, die anteiligen Kosten für die Durchführung der Sondermaßnahme sofort von der an die Nichtmitglieder auszuzahlenden Beihilfe abzuziehen und einzubehalten.

(4) Nichtmitglieder, die die Beihilfe gemäß § 4 Abs. 2 beantragt haben, erhalten diese direkt von der AMA.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 9. (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der Agrarmarkt Austria, des Rechnungshofes, der Europäischen Union sowie des Europäischen Rechnungshofes (im folgenden Prüforgane genannt) ist das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie die Entnahme von Proben von Erzeugnissen, die vom Markt genommen werden, während der Geschäfts- oder Betriebszeiten zu gestatten.

(2) Die Prüforgane sind berechtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die sie für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Falle deren Aushändigung zu bestätigen.

(5) Soweit Erzeuger und Erzeugerorganisationen eine Umsatzsteuer- Identifikationsnummer (UID – Nummer) aufweisen, ist der AMA die UID – Nummer, die diesbezügliche Steuernummer sowie das zuständige Finanzamt zu melden. Nichtmitglieder melden dies im Wege der Erzeugerorganisationen, und zwar gleichzeitig mit der Mitteilung des Liefertermins der Ware an die Erzeugerorganisationen.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 10. (1) Unbeschadet der in § 1 genannten Rechtsvorschriften sind die Erzeugerorganisationen sowie die Nichtmitglieder, die an der Sondermaßnahme teilnehmen, verpflichtet, ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen und regelmäßige Abschlüsse zu machen. Erzeugerorganisationen haben gesonderte Aufzeichnungen in Wareneingangs- und -ausgangsbüchern über die Ware getrennt nach Ware der Erzeugerorganisation und Ware von Nichtmitgliedern zu machen.

(2)Werden im Falle der Marktrücknahme die Erzeugnisse weiterverarbeitet, so haben die Empfänger für diese Erzeugnisse eigene Warenkonten in ihrer Buchhaltung zu führen.

(3) Die Teilnehmer an den Sondermaßnahmen sind verpflichtet, die in Abs. 1 genannten Unterlagen und die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines Unternehmers aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.

Sanktionen

§ 11. (1) Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 MOG 2007 begeht, wer

1.

falsche Angaben über die für die Sondermaßnahme angemeldete Ware macht,

2.

Interventionsware entgegen § 7 verwendet oder

3.

in anderer Weise dieser Verordnung zuwider handelt.

(2) Wird bei der AMA anlässlich einer Kontrolltätigkeit durch das Verschulden eines Beteiligten, etwa durch das Nichtvorführen der Produkte zum vereinbarten Zeitpunkt, ein Mehraufwand herbeigeführt, so erfolgt eine Verrechnung dieses Mehraufwandes.

Rückforderung und Verzinsung

§ 12. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurückzuzahlen.

(2) An die AMA zurückzuzahlende Beträge sind, soweit nicht in den in § 1 genannten Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist, vom Tag des Empfangs bis zum Tag der Rückzahlung mit 3 v.H. über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Als Tag des Empfangs gilt der dritte Arbeitstag nach dem Tag der Valutastellung der Lastschrift auf dem Konto der AMA.

Schlussbestimmung

§ 13. Diese Verordnung tritt mit 18.08.2014 in Kraft.

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