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Rindertuberkuloseverordnungsnovelle 2014


Published: 2014-11-07
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995133/rindertuberkuloseverordnungsnovelle-2014.html

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279. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Rindertuberkuloseverordnung geändert wird (Rindertuberkuloseverordnungsnovelle 2014)

Auf Grund der §§ 1 Abs. 6, 2c und 23 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, und § 55 Abs. 3 des Lebenmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2014, wird verordnet:

Die Rindertuberkuloseverordnung, BGBl. II Nr. 322/2008, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 381/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 4 lautet:

„(4) Bestimmt der Bundesminister/die Bundesministerin für Gesundheit auf Grund der epidemiologischen Situation ein Gebiet durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ für einen bestimmten Zeitraum zum „Tbc-Sonderuntersuchungsgebiet“, so sind in den Beständen des genannten Gebietes in dem in der Kundmachung festgelegten Zeitraum alle Tiere in einem Alter von über sechs Monaten einer behördlichen Untersuchung mittels Tbc-Test zu unterziehen.“

2. § 1 Abs. 5 letzter Satz entfällt.

3. § 2 Z 13 lautet:

„13.

Kontakttier: Tiere eines Kontaktbestandes, die mit einem Bestand, in dem die Seuche festgestellt wurde, direkt Kontakt hatten.“

4. § 3 Abs. 1 Z 3 lautet:

„3.

bei der Durchführung der Fleischuntersuchung an Rindern oder Ziegen, die gemeinsam mit Rindern gehalten wurden, Anzeichen festgestellt werden, die das Vorhandensein eines tuberkulösen Prozesses vermuten lassen (pathologisch-anatomisch verdächtiges Tier) und die PCR-Untersuchung gemäß § 7 ein nicht negatives Ergebnis zeigt, oder“

5. § 3 Abs. 1 Z 5 lautet:

„5.

bei gefallenen oder nicht zum Zwecke der Fleischgewinnung getöteten Rindern bei einer Untersuchung gemäß § 1 Abs. 3 Anzeichen festgestellt werden, die das Vorhandensein eines tuberkulösen Prozesses vermuten lassen (pathologisch-anatomisch verdächtiges Tier) und die PCR-Untersuchung gemäß § 7 ein nicht negatives Ergebnis zeigt, oder“

6. § 4 Z 7 lautet:

„7.

der Bestand ein Kontaktbestand eines Bestandes ist, bei dem eine offene Form der Tuberkulose festgestellt wurde, oder bei dem das Ergebnis der epidemiologischen Erhebung für den Eintrag des Erregers spricht, oder“

7. Die Überschrift von § 5 lautet:

„Vorläufige Sperre des Bestandes“

8. § 5 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Ermolkene Milch aus solchen Beständen darf – zusätzlich zu den in Abs. 3 erlaubten Verwendungsmöglichkeiten – ohne vorherige Bearbeitung kompostiert oder in Biogas umgewandelt werden, wenn die zuständige Behörde dies gestattet, weil kein Hinweis auf das Vorliegen der offenen Form der Tuberkulose besteht.“

9. § 8 Z 2 lautet:

„2.

Die diagnostisch getöteten Tiere sind in einer Untersuchungsstelle der AGES, des Instituts für Lebensmittelsicherheit, Veterinärmedizin und Umwelt des Landes Kärnten (ILV Kärnten), einem Schlachthof oder an einer sonstigen Stelle, welche die räumlichen und ausstattungsmäßigen Voraussetzungen für eine fachgerechte pathologisch-anatomische Untersuchung bietet, von einem Amtstierarzt oder unter dessen Aufsicht pathologisch-anatomisch auf Anzeichen von Tbc zu untersuchen. Dabei ist insbesonders auf das Vorliegen von Läsionen zu achten, welche für eine offene Form der Tuberkulose sprechen. Der Amtstierarzt hat alle Organe, deren Veränderungen im Sinne des Anhangs 4 für das Vorliegen von Tbc sprechen, jedenfalls aber Teile der Lunge, des Darmes, der Leber, der Milz und der Niere sowie der zugehörigen Lymphknoten (jedenfalls Lnn. retropharyngeales, bronchales, mediastinales, supramammarii, mandibulares und Lnn. mesenterici), wobei die Euterlymphknoten (Lnn. supramammarii) jedenfalls extra zu verpacken und zu kennzeichnen sind, unverzüglich auf 4°C zu kühlen und so rasch als möglich gekühlt an das nationale Referenzlabor zu übersenden.“

10. § 10 lautet:

§ 10. (1) Wurde im Seuchenbestand keine offene Form der Tuberkulose nachgewiesen, sind zur Abklärung im Kontaktbestand folgende Maßnahmen zu treffen:

1.

Untersuchungen:

a)

Alle Kontakttiere sind von einem Amtstierarzt unverzüglich klinisch zu untersuchen und einem Tbc-Test zu unterziehen. Die Kontakttiere sind bis zum Abschluss der Untersuchungen zu sperren.

b)

Wurden die Kontakttiere vor weniger als 60 Tagen nach letztem Kontakt mit dem positiven Bestand amtlich mittels Tbc-Tests untersucht, sind diese Tiere mindestens 60 Tage nach dem letzten Kontakt mit dem positiven Bestand erneut von einem Amtstierarzt klinisch zu untersuchen und einem Tbc-Test zu unterziehen.

c)

Falls eine Tbc-Untersuchung aller Kontakttiere mehr als 60 Tage und weniger als vier Monate nach dem letzten Kontakt mit dem positiven Bestand erfolgte und die Untersuchung für alle Tiere negativ verlief gelten die Kontakttiere als gemäß lit. a untersucht.

d)

Falls eine Tbc-Untersuchung aller Kontakttiere mehr als vier Monate nach dem letzten Kontakt mit dem positiven Bestand erfolgt und die Untersuchung für diese Tiere negativ verläuft, sind die Untersuchungen abgeschlossen.

2.

Ist der Tbc-Test gemäß Z 1 lit. a, b oder c für alle Kontakttiere des Bestandes negativ, sind alle Kontakttiere des Bestandes einer weiteren behördlichen Untersuchung mittels Tbc-Test zu unterziehen, welche frühestens vier Monate nach dem letzten Kontakt mit dem positiven Bestand, jedoch nicht später als sechs Monate nach der Untersuchung gemäß Z 1 durchzuführen ist (Nachuntersuchung). Verlaufen die Untersuchungen negativ, sind die Untersuchungen abgeschlossen.

(2) Wurde im Seuchenbestand eine offene Form der Tuberkulose nachgewiesen, sind zur Abklärung im Kontaktbestand folgende Maßnahmen zu treffen:

1.

Untersuchungen:

a)

Im Kontaktbestand (seuchenverdächtiger Bestand gemäß § 4 Z  7) sind alle Tiere des Bestandes von einem Amtstierarzt unverzüglich klinisch zu untersuchen und einem Tbc-Test zu unterziehen.

b)

Wurde der Bestand vor weniger als 60 Tagen nach dem letzten Kontakt mit dem positiven Bestand amtlich mittels Tbc-Tests untersucht, sind alle Tiere mindestens 60 Tage nach dem letzten Kontakt mit dem positiven Bestand erneut von einem Amtstierarzt klinisch zu untersuchen und einem Tbc-Test zu unterziehen. Die Milch von Tieren solcher Bestände ist bis zum Vorliegen des Ergebnisses der neuerlichen Tbc-Untersuchung nachweislich einer Behandlung gemäß den Vorgaben des Anhangs III Abschnitt IX Kapitel I Z 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu unterziehen.

c)

Falls eine Tbc-Untersuchung aller Tiere des Bestandes im Sinne von lit. a mehr als 60 Tage und weniger als vier Monate nach dem letzten Kontakt mit dem positiven Bestand erfolgte und die Untersuchung für alle Tiere des Bestandes negativ verlief gilt der Bestand als gemäß lit. a untersucht.

d)

Falls eine Tbc-Untersuchung aller Tiere des Bestandes im Sinne von lit. a mehr als sechs Monate nach dem letzten Kontakt mit dem positiven Bestand erfolgt und die Untersuchung für alle Tiere des Bestandes negativ verläuft, ist der Tbc-Verdacht beseitigt; der Entzug des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit ist von der Behörde aufzuheben.

2.

Ist der Tbc-Test gemäß Z 1 lit. a, b oder c für alle Tiere des Bestandes negativ, sind alle Tiere des Bestandes einer weiteren behördlichen Untersuchung mittels Tbc-Test zu unterziehen, welche frühestens sechs Monate nach dem letzten Kontakt mit dem positiven Bestand, jedoch nicht später als 12 Monate nach der Untersuchung gemäß Z 1 durchzuführen ist (Nachuntersuchung).

3.

Verlaufen die Untersuchungen gemäß Z 2 für alle Tiere des Bestandes negativ, so ist der Tbc-Verdacht beseitigt (der Entzug des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit ist von der Behörde aufzuheben).

(3) Im Fall des Auffindens eines Reagenten bei Untersuchungen gemäß Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 1 ist gemäß § 8 Z 1 bis 5 vorzugehen. Weiters gilt Folgendes:

1.

Ergibt die PCR-Untersuchung von Proben eines diagnostisch getöteten Tieres ein negatives Ergebnis, ist folgendermaßen vorzugehen:

a)

Alle Tiere des Bestandes sind frühestens 60 Tage nach Beseitigung des letzten Reagenten mittels Tbc-Test behördlich zu untersuchen (Nachuntersuchung).

b)

Verlaufen die Untersuchungen gemäß lit. a für alle Tiere des Bestandes negativ, so sind alle Tiere des Bestandes einer weiteren behördlichen Untersuchung mittels Tbc-Test zu unterziehen, welcher frühestens vier Monate, jedoch nicht später als zwölf Monate, nach der Beseitigung des letzten Reagenten durchzuführen ist (zweite Nachuntersuchung).

c)

Verlaufen die Untersuchungen gemäß lit. b für alle Tiere des Bestandes negativ, so ist der Tbc-Verdacht beseitigt (der Entzug bzw. die Aussetzung des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit ist von der Behörde aufzuheben).

2.

Ergibt die PCR-Untersuchung von Proben eines diagnostisch getöteten Tieres ein nicht negatives Ergebnis, ist folgendermaßen vorzugehen:

a)

Das nationale Referenzlabor hat die Isolierung, Differenzierung und Typisierung von Mykobakterien einzuleiten. Dabei ist zur Beantwortung der Frage, ob Erreger des Mycobacterium tuberculosis-Komplex vorhanden sind, seitens des nationalen Referenzlabors die Verwendung aller entsprechend validierter und wissenschaftlich anerkannter Untersuchungsmethoden, die von der EU oder dem OIE vorgesehen sind, zulässig.

b)

Alle Tiere des Bestandes sind frühestens 60 Tage nach Beseitigung des letzten Reagenten mittels Tbc-Test behördlich zu untersuchen (Nachuntersuchung).

c)

Sind alle Untersuchungen gemäß lit. b negativ und ergibt die Isolierung ein negatives Ergebnis, sind alle Tiere des Bestandes einer weiteren behördlichen Untersuchung mittels Tbc-Test zu unterziehen, welcher frühestens vier Monate, jedoch nicht später als zwölf Monate, nach der Beseitigung des letzten Reagenten durchzuführen ist (zweite Nachuntersuchung).

d)

Sind alle Untersuchungen gemäß lit. c negativ, ist der Verdacht beseitigt (der Entzug bzw. die Aussetzung des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit ist von der Behörde aufzuheben).

e)

Verläuft die Isolierung gemäß lit. a positiv und werden Mykobakterien des Mycobacterium-tuberculosis-Komplexes nachgewiesen, ist die Seuche festgestellt.“

11. §11 wird folgender Satz angefügt:

„Dabei ist durch geeignete Untersuchungen abzuklären, ob eine offene Form der Tuberkulose aufgetreten ist.“

12. § 12 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Ermolkene Milch aus solchen Beständen darf – zusätzlich zu den in Abs. 2 erlaubten Verwendungsmöglichkeiten – ohne vorherige Bearbeitung kompostiert oder in Biogas umgewandelt werden, wenn die zuständige Behörde dies gestattet, weil kein Hinweis auf das Vorliegen der offenen Form der Tuberkulose besteht.“

13. In § 12 Abs. 6 wird die Wortfolge „§ 10 Z 6 lit. e“ durch die Wortfolge „§ 10 Abs. 3 Z 2 lit. e“ ersetzt.

14. Der bisherige Text von § 16 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 1 Abs. 4 und 5, § 2 Z 13, § 3 Abs. 1 Z 3 und 5, § 4 Z 7, die Überschrift von § 5 sowie § 5 Abs. 4, § 8 Z 2, § 10, § 11 und § 12 Abs. 3 und 6 in der Fassung des BGBl. II Nr. 279/2014 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Oberhauser