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BiozidprodukteG-GebührentarifV 2014 – BP-GebTV 2014


Published: 2014-11-17
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995114/biozidprodukteg-gebhrentarifv-2014--bp-gebtv-2014.html

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291. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend Gebühren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (BiozidprodukteG-GebührentarifV 2014 – BP-GebTV 2014)

Auf Grund der §§ 4, 5, 7, 11 und 25 des Bundesgesetzes zur Durchführung der Biozidprodukteverordnung, BGBl. I Nr. 105/2013, (im Folgenden: BiozidprodukteG), wird verordnet:

§ 1. (1) Die Gebühren für

1.

einen Antrag auf Genehmigung oder Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffes gemäß den Art. 7 bis 16 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. Nr. L 167 vom 27. 06. 2012 S. 1, (im Folgenden: Biozidprodukteverordnung) und einen Antrag auf Aufnahme eines Wirkstoffes in die Liste des Anhangs I gemäß Art. 28 der Biozidprodukteverordnung,

2.

eine Meldung eines Biozidproduktes innerhalb einer zugelassenen Biozidproduktfamilie gemäß Art. 17 Abs. 6 der Biozidprodukteverordnung,

3.

einen Antrag auf Zulassung eines Biozidproduktes oder einer Biozidproduktfamilie gemäß Art. 17 und 29 der Biozidprodukteverordnung,

4.

einen Antrag auf Zulassung eines Biozidproduktes oder einer Biozidproduktfamilie im Rahmen des vereinfachten Zulassungsverfahrens gemäß Art. 25 und 26 der Biozidprodukteverordnung,

5.

eine Unterrichtung von der Bereitstellung auf dem Markt eines im vereinfachten Verfahren zugelassenen Biozidproduktes gemäß Art. 27 der Biozidprodukteverordnung,

6.

einen Antrag auf Zulassung eines Biozidproduktes oder einer Biozidproduktfamilie im Wege der gegenseitigen Anerkennung gemäß Art. 33 oder 34 der Biozidprodukteverordnung,

7.

einen Antrag auf Zulassung eines Biozidproduktes oder einer Biozidproduktfamilie im Rahmen der Unionszulassung gemäß Art. 41 bis 44 der Biozidprodukteverordnung,

8.

einen Antrag auf Genehmigung eines Biozidproduktes oder einer Biozidproduktfamilie für den Parallelhandel gemäß Art. 53 der Biozidprodukteverordnung,

9.

einen Antrag auf Zulassung eines Biozidproduktes oder einer Biozidproduktfamilie bei Gefahr im Verzug gemäß Art. 55 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung,

10.

einen Antrag auf vorläufige Zulassung eines Biozidprodukts oder einer Biozidproduktfamilie gemäß Art. 55 Abs. 2 der Biozidprodukteverordnung,

11.

eine Meldung eines Experiments oder Versuchs zu Forschungs- und Entwicklungszwecken gemäß Art. 56 der Biozidprodukteverordnung,

12.

einen Antrag auf Abänderung von Zulassungen oder Genehmigungen gemäß Z 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 10,

13.

einen Antrag auf Verlängerung von Zulassungen oder Genehmigungen gemäß Z 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 sowie

14.

ein zugelassenes Biozidprodukt oder eine Biozidproduktfamilie, ausgenommen ein nach Z 7 im Rahmen einer Unionszulassung zugelassenes Biozidprodukt oder eine Biozidproduktfamilie, pro Jahr

werden in der Anlage festgelegt.

(2) Die gesamte Gebühr für einen Antrag, eine Meldung oder eine Unterrichtung gemäß Abs. 1 umfasst nach Maßgabe der zutreffenden Tarifposten der Anlage gegebenenfalls eine Validierungsgebühr (VG), welche zur Prüfung der formellen Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen im Rahmen des Verfahrens dient, und eine Bewertungsgebühr (BG) zur Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen für die Erledigung des Anbringens.

(3) Für die Anwendung der zutreffenden Tarifposten der Abschnitte I bis IX der Anlage, in denen die Höhe der jeweiligen Gebühren festgelegt ist, sind die Art des Anbringens, das jeweilige Biozidprodukt oder die jeweilige Biozidproduktfamilie, auf die sich das Anbringen bezieht, die für die Behandlung des Anbringens notwendigen und in Anspruch genommenen behördlichen Tätigkeiten und der Umfang der zu prüfenden Unterlagen maßgebend.

(4) Die Gebühren gemäß der Anlage sind spätestens 30 Tage nach Mitteilung durch die Behörde zu entrichten. Ist für ein Anbringen eine Validierungsgebühr vorgesehen, muss zunächst nur diese geleistet werden. Die Bewertungsgebühr ist spätestens 30 Tage nach Mitteilung der erfolgten Validierung durch die Behörde zu leisten. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. ae der Biozidprodukteverordnung kann die Entrichtung der Bewertungsgebühr, sofern sie den Betrag von € 50.000.- übersteigt, in Teilzahlungen erfolgen. Der Zeitraum für die Teilzahlungen darf höchstens fünf Jahre betragen. Der Nachweis für die Erfüllung der Kriterien eines KMU ist im Anbringen zu führen.

(5) Die Behörde kann, sofern die Bewertung eines Wirkstoffes in den Fällen des Abschnitts I Fußnote 1, 2 oder 3 der Anlage mit deutlich geringerem behördlichen Aufwand verbunden ist, im Einzelfall eine niedrigere Bewertungsgebühr festlegen.

(6) Eine etwaige spätere Zurückziehung, Zurückweisung oder Abweisung des Antrages hat im Regelfall keine Auswirkung auf die Gebührenhöhe. Die Behörde kann in diesen Fällen eine niedrigere Bewertungsgebühr festlegen, wenn der Antragsteller verlangte Daten nicht fristgerecht übermittelt, die beantragte Genehmigung oder Zulassung nicht erteilt werden kann und sich der behördliche Aufwand dadurch verringert.

(7) Erwachsen der Behörde bei Gefahr im Verzug gemäß Art. 55 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung durch die Bewertung eines Wirkstoffes im Rahmen eines Antrages auf Zulassung eines Biozidproduktes in den Fällen des Abs. 1 Z 9 Barauslagen, hat der Antragsteller gemäß § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2013, dafür aufzukommen.

(8) Erwachsen der Behörde durch die Bearbeitung eines Antrages gemäß Abs. 1 Barauslagen, für die in der Anlage keine Tarifposten vorgesehen sind, hat der Antragsteller gemäß § 76 AVG dafür aufzukommen. Die Abs. 2 bis 7 sind sinngemäß anzuwenden.

(9) Die jährlichen Gebühren (JG) für zugelassene Biozidprodukte oder Biozidproduktfamilien gemäß Abs. 1 Z 14 sind bis zum 31. März des Folgejahres zu entrichten. Sie werden erstmals fällig nach Ablauf des Kalenderjahrs ihrer Zulassung.

§ 2. Erwachsen der Behörde durch die Übermittlung oder durch die Untersuchung von Proben eines Biozidproduktes im Antragsverfahren gemäß Art. 53 Abs. 4 lit. h Biozidprodukteverordnung Barauslagen, so hat der Antragsteller gemäß § 76 AVG für diese Barauslagen aufzukommen.

§ 3. Wenn die Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie von der Behörde mit Bescheid vorzuschreiben.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die BiozidG-GebührentarifV I, BGBl. II Nr. 251/2002, und die BiozidG-GebührentarifV II, BGBl. II Nr. 331/2003 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 75/2012, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.

(3) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren, in denen gemäß der Übergangsbestimmung des Art. 91 der Biozidprodukteverordnung die Bewertung ausschließlich nach der Richtlinie 98/8/EG zu erfolgen hat, gelten die Gebührentarife gemäß den in Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften.

(4) Für andere als in Abs. 3 genannte, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren, gelten die Gebührentarife gemäß den in Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften nur, wenn zu diesem Zeitpunkt mit der Bewertung bereits begonnen worden ist.

(5) Biozidprodukte oder Biozidproduktfamilien, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zugelassen sind, gelten hinsichtlich der zu entrichtenden Jahresgebühren als im Jahr 2014 erstmals zugelassen. Biozidprodukte, die innerhalb einer festgelegten Rahmenformulierung zugelassen worden sind, gelten hinsichtlich der zu entrichtenden Jahresgebühren als eine Biozidproduktfamilie.

Rupprechter

Anlage

Abschnitt I

1. Gebühren für Anträge zur Genehmigung und Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffes gemäß Art. 7 bis 16 der Biozidprodukteverordnung

Gebühren-art

Tarifpost

Verfahren / behördliche Tätigkeit

Gebühr in Euro

VG

1.1.1

Bewertung eines Antrags auf Genehmigung eines Wirkstoffs (chemischer Stoff) gemäß Art. 8 der Biozidprodukteverordnung, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Tarifposten 1.1.3, 1.4.5, 8.1.1, 8.1.2, 8.1.3, 8.1.4, 8.1.5, 8.1.6

32 000,-

BG

1.1.2

218 000,- 1), 2)

BG

1.1.3

Zusatzgebühr für die Bewertung jeder weiteren Produktart bei der Genehmigung eines Wirkstoffs; zusätzlich zu Tarifpost 1.1.2

88 000,-

       

VG

1.1.4

Bewertung eines Antrags auf Genehmigung eines Wirkstoffs (Mikroorganismus) gemäß Art. 8 der Biozidprodukteverordnung, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Tarifposten 1.1.6, 1.4.5, 8.1.1, 8.1.2, 8.1.3, 8.1.4, 8.1.5, 8.1.6

20 000,-

BG

1.1.5

140 000,- 3)

BG

1.1.6

Zusatzgebühr für die Bewertung jeder weiteren Produktart bei der Genehmigung eines Wirkstoffs; zusätzlich zu Tarifpost 1.1.5

56 000,-

       

VG

1.2.1

Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs (chemischer Stoff) gemäß Art. 14 der Biozidprodukteverordnung, der noch nicht von Österreich als Referenzmitgliedstaat bewertet wurde und bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Tarifposten 1.2.3, 1.4.5

26 000,-

BG

1.2.2

182 000,-1), 2)

BG

1.2.3

Zusatzgebühr für die Bewertung jeder weiteren Produktart bei der Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs; zusätzlich zu Tarifpost 1.2.2

70 000,-

       

VG

1.2.4

Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs (chemischer Stoff) gemäß Art. 14 der Biozidprodukteverordnung, der bereits von Österreich als Referenzmitgliedstaat bewertet wurde und bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Tarifposten 1.2.6, 1.4.5

24 000,-

BG

1.2.5

164 000,-1), 2)

BG

1.2.6

Zusatzgebühr für die Bewertung jeder weiteren Produktart bei der Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs; zusätzlich zu Tarifpost 1.2.5

65 000,-

       

VG

1.2.7

Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs (Mikroorganismus) gemäß Art. 14 der Biozidprodukteverordnung, der noch nicht von Österreich als Referenzmitgliedstaat bewertet wurde und bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Tarifposten 1.2.9, 1.4.5

16 000,-

BG

1.2.8

116 000,- 3)

BG

1.2.9

Zusatzgebühr für die Bewertung jeder weiteren Produktart bei der Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs; zusätzlich zu Tarifpost 1.2.8

46 000,-

       

VG

1.2.10

Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs (Mikroorganismus) gemäß Art. 14 der Biozidprodukteverordnung, der bereits von Österreich als Referenzmitgliedstaat bewertet wurde und bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Tarifposten 1.2.12, 1.4.5

15 000,-

BG

1.2.11

100 000,- 3)

BG

1.2.12

Zusatzgebühr für die Bewertung jeder weiteren Produktart bei der Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs; zusätzlich zu Tarifpost 1.2.11

40 000,-

       

VG

1.3.1

Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs (chemischer Stoff) gemäß Art. 14 der Biozidprodukteverordnung, der noch nicht von Österreich als Referenzmitgliedstaat bewertet wurde und bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Tarifpost 1.3.3

15 600,-

BG

1.3.2

109 400,-

BG

1.3.3

Zusatzgebühr für die Bewertung jeder weiteren Produktart bei der Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs; zusätzlich zu Tarifpost 1.3.2

25 000,-

       

VG

1.3.4

Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs (chemischer Stoff) gemäß Art. 14 der Biozidprodukteverordnung, der bereits von Österreich als Referenzmitgliedstaat bewertet wurde und bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Tarifpost 1.3.6

12 000,-

BG

1.3.5

82 000,-

BG

1.3.6

Zusatzgebühr für die Bewertung jeder weiteren Produktart bei der Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs; zusätzlich zu Tarifpost 1.3.5

19 000,-

       

VG

1.3.7

Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs (Mikroorganismus) gemäß Art. 14 der Biozidprodukteverordnung, der noch nicht von Österreich als Referenzmitgliedstaat bewertet wurde und bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Tarifpost 1.3.9

9 300,-

BG

1.3.8

65 700,-

BG

1.3.9

Zusatzgebühr für die Bewertung jeder weiteren Produktart bei der Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs; zusätzlich zu Tarifpost 1.3.8

15 000,-

       

VG

1.3.10

Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs (Mikroorganismus) gemäß Art. 14 der Biozidprodukteverordnung, der bereits von Österreich als Referenzmitgliedstaat bewertet wurde und bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Tarifpost 1.3.12

7 000,-

BG

1.3.11

49 000,-

BG

1.3.12

Zusatzgebühr für die Bewertung jeder weiteren Produktart bei der Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs; zusätzlich zu Tarifpost 1.3.11

11 000,-

1)

1.Wenn

a)

die Vorlage von Prüfnachweisen gemäß Anhang II Titel 1 Punkt 8. oder 9. der Biozidprodukteverordnung aus wissenschaftlichen Gründen insgesamt nicht erforderlich ist oder auf nicht mehr als zwei Prüfnachweise aus Anhang II Titel 1 Punkt 8.1. bis 8.4. und 8.7 oder Punkt 8.5. und 8.6. oder aus Anhang II Titel 1 Punkt 9.1.2. oder 9.1.4. der Biozidprodukteverordnung eingeschränkt werden kann oder wenn die Durchführung der entsprechenden Prüfungen technisch nicht möglich ist und die notwendige fachlich abschließende Begründung für die Nichtvorlage von der Behörde endgültig akzeptiert wird, oder

b)

für die genannten Prüfnachweise vom Antragsteller eine gültige und zur Bezugnahme auf valide und übertragbare, der Behörde bereits vorliegende Prüfnachweise berechtigende Zugangsbescheinigung des Berechtigten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. t der Biozidprodukteverordnung vorgelegt wird,

reduzieren sich die Gebühren der Tarifpost 1.1.2 auf 167 900,- Euro, der Tarifpost 1.2.2 auf 140 100,- Euro und der Tarifpost 1.2.5 auf 126 300,- Euro.

2.

Wenn

a)

die Vorlage von Prüfnachweisen gemäß Anhang II Titel 1 Punkt 8. und 9. der Biozidprodukteverordnung aus wissenschaftlichen Gründen insgesamt nicht erforderlich ist oder auf nicht mehr als jeweils zwei Prüfnachweise aus Anhang II Titel 1 Punkt 8.1. bis 8.4. und 8.7 oder Punkt 8.5. und 8.6. und aus Anhang II Titel 1 Punkt 9.1.2. oder 9.1.4. der Biozidprodukteverordnung eingeschränkt werden kann oder wenn die Durchführung der entsprechenden Prüfungen technisch nicht möglich ist und die notwendige fachlich abschließende Begründung für die Nichtvorlage von der Behörde endgültig akzeptiert wird, oder

b)

für die genannten Prüfnachweise vom Antragsteller eine gültige und zur Bezugnahme auf valide und übertragbare, der Behörde bereits vorliegende Prüfnachweise berechtigende Zugangsbescheinigung des Berechtigten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. t der Biozidprodukteverordnung vorgelegt wird,

reduzieren sich die Gebühren der Tarifpost 1.1.2 auf 117 700,- Euro, der Tarifpost 1.2.2 auf 98 200,- Euro und der Tarifpost 1.2.5 auf 90 200,- Euro.

2)

Wenn

1.

aus wissenschaftlichen Gründen mindestens die Vorlage von Prüfnachweisen gemäß Anhang II Titel 1 Punkt 8.9.3, 8.9.4, 8.11 und 8.10.3 der Biozidprodukteverordnung nicht erforderlich oder wenn die Durchführung der entsprechenden Prüfungen technisch nicht möglich ist und die notwendige fachlich abschließende Begründung für die Nichtvorlage von der Behörde endgültig akzeptiert wird, oder

2.

mindestens für den Umfang von den in Z 1 genannten, der Behörde bereits vorliegenden Prüfnachweisen vom Antragsteller eine gültige und zur Bezugnahme auf valide und übertragbare Prüfnachweise berechtigende Zugangsbescheinigung des Berechtigten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. t der Biozidprodukteverordnung vorgelegt wird,

reduzieren sich die Gebühren der Tarifpost 1.1.2 auf 200 500,- Euro, der Tarifpost 1.2.2 auf 165 600,- Euro bzw. der Tarifpost 1.2.5 auf 150 900,- Euro.

3)1.

Wenn für den gesamten Umfang der Prüfnachweise gemäß Anhang II Titel 2 Punkt 7. oder für den gesamten Umfang der Prüfnachweise gemäß Anhang II Titel 2 Punkte 8. und 9. der Biozidprodukteverordnung vom Antragsteller eine rechtsgültige und für die Bezugnahme auf der Behörde bereits vorliegende, valide und übertragbare Prüfnachweise berechtigende Zugangsbescheinigung des Berechtigten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. t der Biozidprodukteverordnung vorgelegt wird,               reduzieren sich die Gebühren der Tarifpost 1.1.5 auf 120 400,- Euro, der Tarifpost 1.2.8 auf 99 800,- Euro und der Tarifpost 1.2.11 auf 86 000,- Euro.

2.

Wenn für den gesamten Umfang der Prüfnachweise gemäß Anhang II Titel 2 Punkt 7. und für den gesamten Umfang der Prüfnachweise gemäß Anhang II, Titel 2 Punkte 8. und 9. der Biozidprodukteverordnung vom Antragsteller eine derartige Zugangsbescheinigung vorgelegt wird, reduzieren sich die Gebühren der Tarifpost 1.1.5 auf 102 200,- Euro, der Tarifpost 1.2.8 auf 84 700,- Euro und der Tarifpost 1.2.11 auf 73 000,- Euro.

2. Gebühren für Anträge zur Aufnahme von Wirkstoffen in Anhang I der Biozidprodukteverordnung gemäß Art. 28

Gebühren-art

Tarifpost

Verfahren / behördliche Tätigkeit

Gebühr in Euro

VG

1.4.1

Bewertung eines Antrags auf Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I, Kategorie 1 bis 5 gemäß Art. 28 der Biozidprodukteverordnung, der bereits veröffentlichte und bewertete oder durch das Analogiekonzept generierte Daten enthält

18 000,-

BG

1.4.2

56 000,-

       

VG

1.4.3

Bewertung eines Antrags auf Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I, Kategorie 6 gemäß Art. 28 der Biozidprodukteverordnung

20 000,-

BG

1.4.4

140 000,-

       

BG

1.4.5

Zusatzgebühr für die Überprüfung der Einhaltung der Kriterien gemäß Art. 28 Abs. 2 zur Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I, der bereits hinsichtlich der Genehmigung gemäß Art. 9 der Biozidprodukteverordnung bewertet wurde

zusätzlich zu Tarifposten 1.1.2, 1.1.5, 1.2.2, 1.2.5

5 000,-

Abschnitt II

Gebühren für die Bewertung von Anträgen im Rahmen der nationalen Zulassung und Verlängerung der nationalen Zulassung eines Biozidprodukts oder einer Biozidproduktfamilie gemäß Art. 17 und 29 und Art. 31 sowie Art. 34 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung, wenn Österreich als Referenzmitgliedstaat die Bewertung durchführt

Die im Folgenden angeführten Gebühren sind jeweils für ein Biozidprodukt oder eine Biozidproduktfamilie anzuwenden, die einen Wirkstoff enthalten und für eine Produktart und eine Verwenderkategorie zugelassen werden sollen. Wenn zutreffend, sind die zusätzlichen Gebühren gemäß Abschnitt VIII anzuwenden.

Gebühren-art

Tarifpost

Verfahren / behördliche Tätigkeit

Gebühr in Euro

VG

2.1.1

Bewertung eines Antrags auf nationale Zulassung eines Biozidprodukts gemäß Art. 29 oder Art. 34 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung, ggf. zuzüglich Gebühren nach Tarifposten 8.2.1, 8.4.1, 8.4.2, 8.6.1, 8.6.2, 8.11.1

5 600,-

BG

2.1.2

39 400,-

       

VG

2.1.3

Bewertung eines Antrags auf nationale Zulassung einer Biozidproduktfamilie gemäß Art. 29 oder Art. 34 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung, ggf. zuzüglich Gebühren nach Tarifposten 8.2.2, 8.4.3, 8.4.4, 8.6.3, 8.6.4, 8.11.1

11 300,-

BG

2.1.4

78 700,-

       

VG

2.2.1

Bewertung eines Antrags auf nationale Zulassung eines Biozidprodukts nach Art. 29 oder Art. 34 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung, welches identisch zum Referenzprodukt ist, das für die Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde

1.800,-

BG

2.2.2

12 450,-

       

VG

2.2.3

Bewertung eines Antrags auf nationale Zulassung einer Biozidproduktfamilie gemäß Art. 29 oder Art. 34 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung, welche identisch zum Referenzprodukt ist, das für die Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde

3 500,-

BG

2.2.4

25 000,-

       

VG

2.3.1

Bewertung eines Antrags auf Verlängerung einer nationalen Zulassung eines Biozidprodukts gemäß Art. 31 der Biozidprodukteverordnung, bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Gebühren nach Tarifposten 8.3.1, 8.5.1, 8.5.2, 8.6.5

4 600,-

BG

2.3.2

32 400,-

       

VG

2.3.3

Bewertung eines Antrags auf Verlängerung einer nationalen Zulassung einer Biozidproduktfamilie gemäß Art. 31 der Biozidprodukteverordnung, bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Gebühren nach Tarifposten 8.3.2, 8.5.3, 8.5.4, 8.6.6

9 200,-

BG

2.3.4

64 800,-

       

VG

2.3.5

Bewertung eines Antrags auf Verlängerung einer nationalen Zulassung eines Biozidprodukts gemäß Art. 31 der Biozidprodukteverordnung, bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Gebühren nach Tarifposten 8.3.3, 8.5.6

1 500,-

BG

2.3.6

10 400,-

       

VG

2.3.7

Bewertung eines Antrags auf Verlängerung einer nationalen Zulassung einer Biozidproduktfamilie gemäß Art. 31 der Biozidprodukteverordnung, bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Gebühren nach Tarifposten 8.3.4, 8.5.8

3 000,-

BG

2.3.8

20 800,-

       

BG

2.4.1

Bewertung einer Meldung eines Biozidprodukts, das zu einer Biozidproduktfamilie gehört gemäß Art. 17 Abs. 6 der Biozidprodukteverordnung

1 500,-

       

BG

2.4.2

Bewertung eines Antrags auf Zulassung eines gleichen Biozidprodukts gemäß Art. 17 Abs. 7 der Biozidprodukteverordnung in Verbindung mit Verordnung (EU) Nr. 414/2013, sofern der Antrag ausschließlich eine verwaltungstechnische Änderung gemäß Anhang Titel I Abschnitt 1 oder Abschnitt 2 Verordnung (EU) Nr. 354/2013 umfasst

1 000,-

       

BG

2.4.3

Bewertung eines Antrags auf Zulassung eines gleichen Biozidprodukts gemäß Art. 17 Abs. 7 der Biozidprodukteverordnung in Verbindung mit Verordnung (EU) Nr. 414/2013, sofern der Antrag mehrere verwaltungstechnische Änderungen gemäß Anhang Titel I Abschnitt 1 und Abschnitt 2 Verordnung (EU) Nr. 354/2013 umfasst

1 500,-

       

BG

2.4.4

Bewertung eines Antrags auf Zulassung einer gleichen Biozidproduktfamilie gemäß Art. 17 Abs. 7 der Biozidprodukteverordnung in Verbindung mit Verordnung (EU) Nr. 414/2013, sofern der Antrag ausschließlich eine verwaltungstechnische Änderung gemäß Anhang Titel I Abschnitt 1 oder Abschnitt 2 Verordnung (EU) Nr. 354/2013 umfasst

2 000,-

       

BG

2.4.5

Bewertung eines Antrags auf Zulassung einer gleichen Biozidproduktfamilie gemäß Art. 17 Abs. 7 der Biozidprodukteverordnung in Verbindung mit Verordnung (EU) Nr. 414/2013, sofern der Antrag mehrere verwaltungstechnische Änderungen gemäß Anhang Titel I Abschnitt 1 und Abschnitt 2 Verordnung (EU) Nr. 354/2013 umfasst

3 000,-

Abschnitt III

Gebühren für Anträge auf Zulassung und Verlängerung der Zulassung eines Biozidprodukts oder einer Biozidproduktfamilie im Rahmen des vereinfachten Zulassungsverfahrens gemäß Art. 17 Abs. 6, 25 und 26 sowie Art. 27 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung

Gebühren-art

Tarifpost

Verfahren / behördliche Tätigkeit

Gebühr in Euro

BG

3.1.1

Bewertung eines Antrags auf Zulassung eines Biozidprodukts im Rahmen des vereinfachten Zulassungsverfahrens gemäß Art. 25 und 26 der Biozidprodukteverordnung, das einen Wirkstoff aus Anhang I Kategorie 1, 2, 3, 4, 5, oder 7 enthält

10 000,-

       

BG

3.1.2

Bewertung eines Antrags auf Zulassung eines Biozidprodukts im Rahmen des vereinfachten Zulassungsverfahrens gemäß Art. 25 und 26 der Biozidprodukteverordnung, das einen Wirkstoff aus Anhang I Kategorie 6 enthält

5 000,-

       

BG

3.1.3

Bewertung eines Antrags auf Zulassung eines Biozidprodukts im Rahmen des vereinfachten Zulassungsverfahrens gemäß Art. 25 und 26 der Biozidprodukteverordnung, welches identisch zum Referenzprodukt ist, das für die Wirkstoffaufnahme in Anhang I Kategorie 6 bewertet wurde

2 000,-

       

BG

3.2.1

Bewertung eines Antrags auf Zulassung einer Biozidproduktfamilie im Rahmen des vereinfachten Zulassungsverfahrens gemäß Art. 25 und 26 der Biozidprodukteverordnung, die einen Wirkstoff aus Anhang I Kategorie 1, 2, 3, 4, 5, oder 7 enthält

14 300,-

       

BG

3.2.2

Bewertung eines Antrags auf Zulassung einer Biozidproduktfamilie im Rahmen des vereinfachten Zulassungsverfahrens gemäß Art. 25 und 26 der Biozidprodukteverordnung, die einen Wirkstoff aus Anhang I Kategorie 6 enthält

5 000.-

       

BG

3.3.1

Bewertung eines Antrags auf Verlängerung einer Zulassung für ein Biozidprodukt im Rahmen des vereinfachten Zulassungsverfahrens

3 000,-

       

BG

3.3.2

Bewertung eines Antrags auf Verlängerung einer Zulassung für eine Biozidproduktfamilie im Rahmen des vereinfachten Zulassungsverfahrens

6 000,-

       

BG

3.4.1

Bewertung einer Meldung eines Biozidprodukts, das zu einer Biozidproduktfamilie gemäß Art. 17 Abs. 6 der Biozidprodukteverordnung gehört, die nach dem vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassen wurde

300,-

       

BG

3.4.2

Bewertung einer Unterrichtung über das Bereitstellen auf dem Markt eines nach dem vereinfachten Zulassungsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Biozidprodukts gemäß Art. 27 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung, das einen Wirkstoff aus Anhang I Kategorie 1, 2, 3, 4, 5, oder 7 enthält

2 000,-

       

BG

3.4.3

Bewertung einer Unterrichtung über das Bereitstellen auf dem Markt eines nach dem vereinfachten Zulassungsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Biozidprodukts gemäß Art. 27 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung, das einen Wirkstoff aus Anhang I Kategorie 6 enthält

1 000,-

       

BG

3.4.4

Bewertung einer Unterrichtung über das Bereitstellen auf dem Markt einer nach dem vereinfachten Zulassungsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Biozidproduktfamilie gemäß Art. 27 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung, die einen Wirkstoff aus Anhang I Kategorie 1, 2, 3, 4, 5, oder 7 enthält

3 000,-

       

BG

3.4.5

Bewertung einer Unterrichtung über das Bereitstellen auf dem Markt einer nach dem vereinfachten Zulassungsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Biozidproduktfamilie gemäß Art. 27 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung, die einen Wirkstoff aus Anhang I Kategorie 6 enthält

1 500,-

       

BG

3.4.6

Bewertung einer Unterrichtung über das Bereitstellen eines Biozidprodukts auf dem Markt, das zu einer Biozidproduktefamilie gehört, die nach dem vereinfachten Zulassungsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen wurde, und das in einem anderen Mitgliedstaat bereits gemeldet wurde

300,-

Abschnitt IV

Gebühren für Anträge auf Zulassung und Verlängerung der Zulassung eines Biozidprodukts oder einer Biozidproduktfamilie im Wege der gegenseitigen Anerkennung gemäß Art. 17 Abs. 6, Art. 33 und 34 Abs. 2 der Biozidprodukteverordnung, wenn Österreich betroffener Mitgliedstaat ist

Die im Folgenden angeführten Gebühren sind jeweils für ein Biozidprodukt oder eine Biozidproduktfamilie anzuwenden, die einen Wirkstoff enthalten und für eine Produktart und eine Verwenderkategorie zugelassen werden sollen. Wenn zutreffend, sind die zusätzlichen Gebühren gemäß Abschnitt VIII anzuwenden.

Gebühren-art

Tarifpost

Verfahren / behördliche Tätigkeit

Gebühr in Euro

BG

4.1.1

Bewertung eines Antrags auf Zulassung eines Biozidprodukts im Wege der gegenseitigen Anerkennung gemäß Art. 33 und 34 Abs. 2 der Biozidprodukteverordnung, ggf. zuzüglich Gebühren nach Tarifposten 8.7.1, 8.8.1, 8.8.2, 8.10.1, 8.10.2

7 700,-

       

BG

4.1.2

Bewertung eines Antrags auf Zulassung einer Biozidproduktfamilie im Wege der gegenseitigen Anerkennung gemäß Art. 33 und 34 Abs. 2 der Biozidprodukteverordnung, ggf. zuzüglich Gebühren nach Tarifposten 8.7.2, 8.8.3, 8.8.4, 8.10.3, 8.10.4

15 400,-

       

BG

4.2.1

Bewertung eines Antrags auf Verlängerung einer Zulassung eines Biozidprodukts im Wege der gegenseitigen Anerkennung gemäß Art. 33 und 34 Abs. 2 der Biozidprodukteverordnung, bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Gebühren nach Tarifposten 8.7.3, 8.9.1, 8.9.2

6 200,-

       

BG

4.2.2

Bewertung eines Antrags auf Verlängerung einer Zulassung einer Biozidproduktfamilie im Wege der gegenseitigen Anerkennung gemäß Art. 33 und 34 Abs. 2 der Biozidprodukteverordnung, bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Gebühren nach Tarifposten 8.7.4, 8.9.3, 8.9.4

12 400,-

       

BG

4.2.3

Bewertung eines Antrags auf Verlängerung einer Zulassung eines Biozidprodukts im Wege der gegenseitigen Anerkennung gemäß Art. 33 und 34 Abs. 2 der Biozidprodukteverordnung, bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Gebühren nach Tarifposten 8.7.5, 8.9.5, 8.9.6

2 100,-

       

BG

4.2.4

Bewertung eines Antrags auf Verlängerung einer Zulassung einer Biozidproduktfamilie im Wege der gegenseitigen Anerkennung gemäß Art. 33 und 34 Abs. 2 der Biozidprodukteverordnung, bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Gebühren nach Tarifposten 8.7.6, 8.9.7, 8.9.8

4 200,-

       

BG

4.3.1

Bewertung einer Meldung eines Biozidprodukts, das zu einer Biozidproduktfamilie gehört gemäß Art. 17 Abs. 6 der Biozidprodukteverordnung

300,-

Abschnitt V

Gebühren für Anträge auf Zulassung und Verlängerung der Zulassung eines Biozidprodukts oder einer Biozidproduktfamilie im Rahmen der Unionszulassung gemäß Art. 41 bis 44 sowie Art. 45 der Biozidprodukteverordnung, wenn Österreich als bewertender Mitgliedstaat die Bewertung durchführt

Die im Folgenden angeführten Gebühren sind jeweils für ein Biozidprodukt oder eine Biozidproduktfamilie anzuwenden, die einen Wirkstoff enthalten und für eine Produktart und eine Verwenderkategorie zugelassen werden sollen. Wenn zutreffend, sind die zusätzlichen Gebühren gemäß Abschnitt VIII anzuwenden.

Gebühren-art

Tarifpost

Verfahren / behördliche Tätigkeit

Gebühr in Euro

VG

5.1.1

Bewertung eines Antrags auf Zulassung eines Biozidprodukts im Rahmen der Unionszulassung gemäß Art. 43 der Biozidprodukteverordnung, ggf. zuzüglich Gebühren nach Tarifposten 8.2.1, 8.4.1, 8.4.2, 8.5.1, 8.6.1. 8.6.2

7 500,-

BG

5.1.2

52 500,-

       

VG

5.1.3

Bewertung eines Antrags auf Zulassung einer Biozidproduktfamilie im Rahmen der Unionszulassung gemäß Art. 43 der Biozidprodukteverordnung, ggf. zuzüglich Gebühren nach Tarifposten 8.2.2, 8.4.3, 8.4.4, 8.5.3, 8.6.3, 8.6.4

15 000,-

BG

5.1.4

105 000,-

       

VG

5.2.1

Bewertung eines Antrags auf Zulassung eines Biozidprodukts im Rahmen der Unionszulassung gemäß Art. 43 der Biozidprodukteverordnung, welches identisch mit dem Referenzprodukt ist, das für die Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde

2 000,-

BG

5.2.2

16 000,-

       

VG

5.2.3

Bewertung eines Antrags auf Zulassung einer Biozidproduktfamile im Rahmen der Unionszulassung gemäß Art. 43 der Biozidprodukteverordnung, welche identisch zum Referenzprodukt ist, das für die Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde

4 500,-

BG

5.2.4

31 500,-

       

VG

5.3.1

Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Unionszulassung eines Biozidprodukts gemäß Art. 45 der Biozidprodukteverordnung, bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Gebühren nach Tarifposten 8.3.1, 8.5.1, 8.5.2, 8.6.5

6 000,-

BG

5.3.2

42 000,-

       

VG

5.3.3

Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Unionszulassung einer Biozidproduktfamilie gemäß Art. 45 der Biozidprodukteverordnung, bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Gebühren nach Tarifposten 8.3.2, 8.5.3, 8.5.4, 8.6.6

12 000,-

BG

5.3.4

84 000,-

       

VG

5.3.5

Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Unionszulassung eines Biozidprodukts gemäß Art. 45 der Biozidprodukteverordnung, bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Gebühren nach Tarifposten 8.3.3, 8.5.5, 8.5.6

1 900,-

BG

5.3.6

13 100,-

       

VG

5.3.7

Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Unionszulassung einer Biozidproduktfamilie gemäß Art. 45 der Biozidprodukteverordnung, bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Gebühren nach Tarifposten 8.3.4, 8.5.7, 8.5.8

3 800,-

BG

5.3.8

26 200,-

Abschnitt VI

Gebühren für Anträge auf Änderung einer Zulassung eines Biozidprodukts oder einer Biozidproduktefamilie gemäß Art. 50 der Biozidprodukteverordnung, wenn Österreich als Referenzmitgliedstaat oder bewertender Mitgliedstaat die Bewertung durchführt

Gebühren-art

Tarifpost

Verfahren / behördliche Tätigkeit

Gebühr in Euro

BG

6.1.1

Bewertung eines Antrags auf Änderung einer Zulassung eines Biozidprodukts nach Art. 50 der Biozidprodukteverordnung in Verbindung mit Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 354/2013, bei der verwaltungstechnische Änderungen gemäß Anhang Titel 1 Abschnitt 1 Punkt 1. bis 4. der Verordnung (EU) Nr. 354/2013 erforderlich sind

500,-

       

BG

6.1.2

Bewertung eines Antrags auf Änderung einer Zulassung eines Biozidprodukts gemäß Art. 50 der Biozidprodukteverordnung in Verbindung mit Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 354/2013, bei der verwaltungstechnische Änderungen gemäß Anhang Titel 1 Abschnitt 1 Punkt 5. und 6. und Abschnitt 2 frt Verordnung (EU) Nr. 354/2013 erforderlich sind

800,-

       

BG

6.1.3

Bewertung eines Antrags auf Änderung einer Zulassung einer Biozidproduktfamilie gemäß Art. 50 der Biozidprodukteverordnung in Verbindung mit Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 354/2013, bei der verwaltungstechnische Änderungen gemäß Anhang Titel 1 Abschnitt 1 Punkt 1. bis 4. der Verordnung (EU) Nr. 354/2013 erforderlich sind

500,-

       

BG

6.1.4

Bewertung eines Antrags auf Änderung einer Zulassung einer Biozidproduktfamilie gemäß Art. 50 der Biozidprodukteverordnung in Verbindung mit Art. 6 Verordnung (EU) Nr. 354/2013, bei der verwaltungstechnische Änderungen gemäß Anhang Titel 1 Abschnitt 1 Punkt 5. und 6. und Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 354/2013 erforderlich sind

1 500,-

       

VG

6.2.1

Bewertung eines Antrags auf Änderung einer Zulassung eines Biozidprodukts gemäß Art. 50 der Biozidprodukteverordnung in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 354/2013, bei der geringfügige Änderungen erforderlich sind

500,-

BG

6.2.2

3 000,-

       

VG

6.2.3

Bewertung eines Antrags auf Änderung einer Zulassung einer Biozidproduktfamilie gemäß Art. 50 der Biozidprodukteverordnung in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 354/2013, bei der geringfügige Änderungen erforderlich sind

1 000,-

BG

6.2.4

6 000,-

       

VG

6.3.1

Bewertung eines Antrags auf Änderung einer Zulassung eines Biozidprodukts gemäß Art. 50 der Biozidprodukteverordnung in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 354/2013, bei der wesentliche Änderungen erforderlich sind

2 800,-

BG

6.3.2

19 700,-

       

BG

6.3.3

Bewertung eines Antrags auf Änderung einer Zulassung einer Biozidproduktfamilie gemäß Art. 50 der Biozidprodukteverordnung in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 354/2013, bei der wesentliche Änderungen erforderlich sind

5 600,-

BG

6.3.4

39 400,-

Abschnitt VII

Gebühren für Anträge auf Änderung einer Zulassung eines Biozidprodukts oder einer Biozidproduktefamilie gemäß Art. 50 der Biozidprodukteverordnung, wenn Österreich betroffener Mitgliedstaat ist

Gebühren-art

Tarifpost

Verfahren / behördliche Tätigkeit

Gebühr in Euro

BG

7.1.1

Bewertung eines Antrags auf Änderung einer Zulassung eines Biozidprodukts gemäß Art. 50 der Biozidprodukteverordnung in Verbindung mit Art. 6 Verordnung (EU) Nr. 354/2013, bei der verwaltungstechnische Änderungen gemäß Anhang Titel 1 Abschnitt 1 Punkt 1. bis 4. der Verordnung (EU) Nr. 354/2013 erforderlich sind

400,-

       

BG

7.1.2

Bewertung eines Antrags auf Änderung einer Zulassung eines Biozidprodukts gemäß Art. 50 der Biozidprodukteverordnung in Verbindung mit Art. 6 Verordnung (EU) Nr. 354/2013, bei der verwaltungstechnische Änderungen gemäß Anhang Titel 1 Abschnitt 1 Punkt 5. und 6. und Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 354/2013 erforderlich sind

700,-

       

BG

7.1.3

Bewertung eines Antrags auf Änderung einer Zulassung einer Biozidproduktfamilie gemäß Art. 50 der Biozidprodukteverordnung in Verbindung mit Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 354/2013, bei der verwaltungstechnische Änderungen gemäß Anhang, Titel 1 Abschnitt 1 Punkt 1. bis 4. Verordnung (EU) Nr. 354/2013 erforderlich sind

500,-

       

BG

7.1.4

Bewertung eines Antrags auf Änderung einer Zulassung einer Biozidproduktfamilie gemäß Art. 50 der Biozidprodukteverordnung in Verbindung mit Art. 6 Verordnung (EU) Nr. 354/2013, bei der verwaltungstechnische Änderungen gemäß Anhang Titel 1 Abschnitt 1 Punkt 5. und 6. und Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 354/2013 erforderlich sind

1 300,-

       

BG

7.2.1

Bewertung eines Antrags auf Änderung einer Zulassung eines Biozidprodukts gemäß Art. 50 der Biozidprodukteverordnung in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 354/2013, bei der geringfügige Änderungen erforderlich sind

500,-

       

BG

7.2.2

Bewertung eines Antrags auf Änderung einer Zulassung einer Biozidproduktfamilie gemäß Art. 50 der Biozidprodukteverordnung in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 354/2013, bei der geringfügige Änderungen erforderlich sind

1 000,-

       

BG

7.3.1

Bewertung eines Antrags auf Änderung einer Zulassung eines Biozidprodukts gemäß Art. 50 der Biozidprodukteverordnung in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 354/2013, bei der wesentliche Änderungen erforderlich sind

3 500,-

       

BG

7.3.2

Bewertung eines Antrags auf Änderung einer Zulassung einer Biozidproduktfamilie gemäß Art. 50 der Biozidprodukteverordnung in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 354/2013, bei der wesentliche Änderungen erforderlich sind

7 000,-

Abschnitt VIII

Zusätzliche Gebühren

Sofern zutreffend, sind die unten angeführten Gebühren zu den Gebühren gemäß den Abschnitten I, II, IV, und V zu addieren.

1. Gebühren für Anträge auf vorläufige Zulassung eines Biozidprodukts oder einer Biozidproduktefamilie gemäß Art. 55 Abs. 2 der Biozidprodukteverordnung

Die im Folgenden angeführten Gebühren sind im Fall, dass es sich bei dem beantragten Biozidprodukt oder der beantragten Biozidproduktefamilie um das Referenzprodukt handelt, der Gebühr zur Bewertung des Wirkstoffes (Abschnitt I), für den Österreich die Bewertung durchführt, zu addieren.

Gebühren-art

Tarifpost

Verfahren / behördliche Tätigkeit

Gebühr in Euro

BG

8.1.1

Bewertung eines Antrags auf vorläufige Zulassung eines Biozidprodukts gemäß Art. 55 Abs. 2 der Biozidprodukteverordnung

zusätzlich zu Tarifpost 1.1.2, 1.1.5

5 000,-

       

BG

8.1.2

Bewertung eines Antrags auf vorläufige Zulassung eines Biozidprodukts gemäß Art. 55 Abs. 2 der Biozidprodukteverordnung: je weiterem bereits genehmigten Wirkstoff im Biozidprodukt

zusätzlich zu Tarifpost 1.1.2, 1.1.5

1 000,-

       

BG

8.1.3

Bewertung eines Antrags auf vorläufige Zulassung einer Biozidproduktfamilie gemäß Art. 55 Abs. 2 der Biozidprodukteverordnung

zusätzlich zu Tarifpost 1.1.2, 1.1.5

10 000,-

       

BG

8.1.4

Bewertung eines Antrags auf vorläufige Zulassung einer Biozidproduktfamilie gemäß Art. 55 Abs. 2 der Biozidprodukteverordnung: je weiterem bereits genehmigten Wirkstoff im Biozidprodukt

zusätzlich zu Tarifpost 1.1.2, 1.1.5

2 000,-

       

BG

8.1.5

Bewertung eines Antrags auf vorläufige Zulassung eines Biozidprodukts gemäß Art. 55 Abs. 2 der Biozidprodukteverordnung, wenn das Biozidprodukt identisch mit dem Referenzprodukt ist, das für die Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde

zusätzlich zu Tarifpost 1.1.2, 1.1.5

2 000,-

       

BG

8.1.6

Bewertung eines Antrags auf vorläufige Zulassung einer Biozidproduktfamilie gemäß Art. 55 Abs. 2 der Biozidprodukteverordnung, wenn das Biozidprodukt identisch mit dem Referenzprodukt ist, das für die Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde

zusätzlich zu Tarifpost 1.1.2, 1.1.5

4 000,-

2. Zusätzliche Gebühren für Anträge auf nationale Zulassung und Verlängerung der nationalen Zulassung sowie Unionszulassung und Verlängerung der Unionszulassung eines Biozidprodukts oder einer Biozidproduktfamilie, wenn Österreich als Referenzmitgliedstaat oder bewertender Mitgliedstaat die Bewertung durchführt

2.1 Zusätzliche Gebühren für Anträge auf Zulassung und Verlängerung der Zulassung eines Biozidprodukts oder einer Biozidproduktfamilie in Verfahren gemäß Art. 17 und 29, Art. 31 und Art. 34 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung, wenn mehr als ein Wirkstoff enthalten ist, ein oder mehrere bedenkliche Stoffe (gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. f der Biozidprodukteverordnung) enthalten sind, mehr als eine Produktart betroffen und/oder mehr als eine Verwenderkategorie beantragt worden ist.

Gebühren-art

Tarifpost

Verfahren / behördliche Tätigkeit

Gebühr in Euro

BG

8.2.1

Im Rahmen der Bewertung eines Antrags auf Zulassung eines Biozidprodukts

-

je weiterem im Biozidprodukt enthaltenen Wirkstoff

-

je weiterer Produktart

-

je weiterer Verwenderkategorie

-

je enthaltenem bedenklichen Stoff

zusätzlich zu Tarifposten 2.1.2, 5.1.2

5 000,-

       

BG

8.2.2

Im Rahmen der Bewertung eines Antrags auf Zulassung einer Biozidproduktfamilie

-

je weiterem im Biozidprodukt enthaltenen Wirkstoff

-

je weiterer Produktart

-

je weiterer Verwenderkategorie

-

je enthaltenem bedenklichen Stoff

zusätzlich zu Tarifposten 2.1.4, 5.1.4

10 000,-

       

BG

8.3.1

Im Rahmen der Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Zulassung eines Biozidprodukts, bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist

-

je weiterem im Biozidprodukt enthaltenen Wirkstoff

-

je weiterer Produktart

-

je weiterer Verwenderkategorie

-

je enthaltenem bedenklichen Stoff

zusätzlich zu Tarifposten 2.3.2, 5.3.2

4 000,-

       

BG

8.3.2

Im Rahmen der Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Zulassung einer Biozidproduktfamilie, bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist

-

je weiterem im Biozidprodukt enthaltenen Wirkstoff

-

je weiterer Produktart

-

je weiterer Verwenderkategorie

-

je enthaltenem bedenklichen Stoff

zusätzlich zu Tarifposten 2.3.4, 5.3.4

8 000,-

       

BG

8.3.3

Im Rahmen der Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Zulassung eines Biozidprodukts, bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist

-

je weiterem im Biozidprodukt enthaltenen Wirkstoff

-

je weiterer Produktart

-

je weiterer Verwenderkategorie

-

je enthaltenem bedenklichen Stoff

zusätzlich zu Tarifposten 2.3.6, 5.3.6

1 250,-

       

BG

8.3.4

Im Rahmen der Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Zulassung einer Biozidproduktfamilie, bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist

-

je weiterem im Biozidprodukt enthaltenen Wirkstoff

-

je weiterer Produktart

-

je weiterer Verwenderkategorie

-

je enthaltenem bedenklichen Stoff

zusätzlich zu Tarifposten 2.3.8, 5.3.8

2 500,-

2.2 Zusätzliche Gebühren für Anträge auf Zulassung und Verlängerung der Zulassung eines Biozidprodukts oder einer Biozidproduktfamilie in Verfahren gemäß Art. 17 und 29, Art. 31 und Art. 34 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung, wenn zu ersetzende Wirkstoffe gemäß Art. 10 der Biozidprodukteverordnung in diesen Biozidprodukten enthalten sind.

Gebühren-art

Tarifpost

Verfahren / behördliche Tätigkeit

Gebühr in Euro

BG

8.4.1

Im Rahmen der Bewertung eines Antrags auf Zulassung eines Biozidprodukts

-

Vergleichende Bewertung gemäß Art. 23 der Biozid-produkteverordnung für einen enthaltenen, zu ersetzenden Wirkstoff

23 800,-

BG

8.4.2

-

und je weiterem enthaltenen, zu ersetzenden Wirkstoff

zusätzlich zu Tarifposten 2.1.2, 5.1.2

11 900,-

       

BG

8.4.3

Im Rahmen der Bewertung eines Antrags auf Zulassung einer Biozidproduktfamilie

-

Vergleichende Bewertung gemäß Art. 23 der Biozid-produkteverordnung für einen enthaltenen, zu ersetzenden Wirkstoff

45 000,-

BG

8.4.4

-

und je weiterem enthaltenen, zu ersetzenden Wirkstoff

zusätzlich zu Tarifposten 2.1.4, 5.1.4

22 500,-

       

BG

8.5.1

Im Rahmen der Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Zulassung eines Biozidprodukts

-

Vergleichende Bewertung gemäß Art. 23 der Biozid-produkteverordnung für einen enthaltenen, zu ersetzenden Wirkstoff

19 000,-

BG

8.5.2

-

und je weiterem enthaltenen, zu ersetzenden Wirkstoff

zusätzlich zu Tarifposten, 2.3.2, 5.3.2

9 500,-

       

BG

8.5.3

Im Rahmen der Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Zulassung einer Biozidproduktfamilie

-

Vergleichende Bewertung gemäß Art. 23 der Biozid-produkteverordnung für einen enthaltenen, zu ersetzenden Wirkstoff

38 000,-

BG

8.5.4

-

und je weiterem enthaltenen, zu ersetzenden Wirkstoff

zusätzlich zu Tarifposten 2.3.4, 5.3.4

19 000,-

       

BG

8.5.5

Im Rahmen der Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Zulassung eines Biozidprodukts, bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist

-

Vergleichende Bewertung gemäß Art. 23 der Biozidprodukteverordnung für einen enthaltenen, zu ersetzenden Wirkstoff

6 200,-

BG

8.5.6

-

und je weiterem enthaltenen, zu ersetzenden Wirkstoff

zusätzlich zu Tarifposten 2.3.6, 5.3.6

3 100,-

       

BG

8.5.7

Im Rahmen der Bewertung eines Antrags auf Verlängerung einer Zulassung einer Biozidproduktfamilie, bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist

-

Vergleichende Bewertung gemäß Art. 23 der Biozidprodukteverordnung für einen enthaltenen, zu ersetzenden Wirkstoff

12 400,-

BG

8.5.8

-

und je weiterem enthaltenen, zu ersetzenden Wirkstoff

zusätzlich zu Tarifposten 2.3.8, 5.3.8

6 200,-

2.3 Zusätzliche Gebühren für Anträge auf Zulassung und Verlängerung der Zulassung eines Biozidprodukts oder einer Biozidproduktfamilie in Verfahren gemäß Art. 17 und 29, Art. 31 und Art. 34 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung, wenn die Festlegung von Rückstandshöchstwerten (MRLs) erforderlich ist.

Gebühren-art

Tarifpost

Verfahren / behördliche Tätigkeit

Gebühr in Euro

BG

8.6.1

Bewertung eines Antrags auf Festlegung von Rückstandshöchstwerten gemäß Art. 19 Abs. 7 der Biozidprodukteverordnung für ein Biozidprodukt, falls diese nicht schon gemäß den in Art. 19 Abs. 1 lit. e der Biozidprodukteverordnung genannten Rechtsvorschriften festgelegt wurden und anwendbar sind

zusätzlich zu Tarifposten 2.1.2, 5.1.2

7 500,-

       

BG

8.6.2

Bewertung eines Antrags auf Festlegung von Rückstandshöchstwerten gemäß Art. 19 Abs. 7 der Biozidprodukteverordnung für ein Biozidprodukt, falls diese schon gemäß den in Art. 19 Abs. 1 lit. e der Biozidprodukteverordnung genannten Rechtsvorschriften festgelegt wurden und anwendbar sind

zusätzlich zu Tarifposten 2.1.2, 5.1.2

1 000,-

       

BG

8.6.3

Bewertung eines Antrags auf Festlegung von Rückstandshöchstwerten gemäß Art. 19 Abs. 7 der Biozidprodukteverordnung für eine Biozidproduktfamilie, falls diese nicht schon gemäß den in Art. 19 Abs. 1 lit. e der Biozidprodukteerordnung genannten Rechtsvorschriften festgelegt wurden und anwendbar sind

zusätzlich zu Tarifposten 2.1.4, 5.1.4

12 000,-

       

BG

8.6.4

Bewertung eines Antrags auf Festlegung von Rückstandshöchstwerten gemäß Art. 19 Abs. 7 der Biozidprodukteverordnung für eine Biozidproduktfamilie, falls diese schon gemäß den in Art. 19 Abs. 1 lit. e der Biozidprodukteverordnung genannten Rechtsvorschriften festgelegt wurden und anwendbar sind

zusätzlich zu Tarifposten 2.1.4, 5.1.4

1 500,-

       

BG

8.6.5

Bewertung eines Antrags auf Verlängerung einer Zulassung eines Biozidprodukts – neue oder geänderte Festlegung von Rückstandshöchstwerten gemäß Art. 19 Abs. 7 der Biozidprodukteverordnung, falls diese nicht schon gemäß den in Art. 19 Abs. 1 lit. e der Biozidprodukteverordnung genannten Rechtsvorschriften festgelegt wurden und anwendbar sind

zusätzlich zu Tarifposten 2.3.2, 5.3.2

5 000,-

       

BG

8.6.6

Bewertung eines Antrags auf Verlängerung einer Zulassung einer Biozidproduktfamilie – neue oder geänderte Festlegung von Rückstandshöchstwerten gemäß Art. 19 Abs. 7 der Biozidprodukteverordnung, falls diese nicht schon gemäß den in Art. 19 Abs. 1 lit. e der Biozidprodukteverordnung genannten Rechtsvorschriften festgelegt wurden und anwendbar sind

zusätzlich zu Tarifposten 2.3.4, 5.3.4

10 000,-

3. Zusätzliche Gebühren für Anträge auf Zulassung und Verlängerung der Zulassung eines Biozidprodukts oder einer Biozidproduktfamilie, wenn Österreich betroffener Mitgliedstaat ist

3.1 Zusätzliche Gebühren für Anträge auf Zulassung und Verlängerung der Zulassung eines Biozidprodukts oder einer Biozidproduktfamilie in Verfahren gemäß Art. 31, Art. 33 und Art. 34 Abs. 2 der Biozidprodukteverordnung, wenn mehr als ein Wirkstoff enthalten ist, ein oder mehrere bedenkliche Stoffe (gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. f der Biozidprodukteverordnung) enthalten sind, mehr als eine Produktart betroffen und/oder mehr als eine Verwenderkategorie beantragt worden ist.

Gebühren-art

Tarifpost

Verfahren / behördliche Tätigkeit

Gebühr in Euro

BG

8.7.1

Im Rahmen der Bewertung eines Antrags auf Zulassung eines Biozidprodukts

-

je weiterem im Biozidprodukt enthaltenen Wirkstoff

-

je weiterer Produktart

-

je weiterer Verwenderkategorie

-

je enthaltenem bedenklichen Stoff

zusätzlich zu Tarifposten 4.1.1

650,-

       

BG

8.7.2

Im Rahmen der Bewertung eines Antrags auf Zulassung einer Biozidproduktfamilie

-

je weiterem im Biozidprodukt enthaltenen Wirkstoff

-

je weiterer Produktart

-

je weiterer Verwenderkategorie

-

je enthaltenem bedenklichen Stoff

zusätzlich zu Tarifposten 4.1.2

1 300,-

       

BG

8.7.3

Im Rahmen der Bewertung eines Antrags auf Verlängerung einer Zulassung eines Biozidprodukts; umfassende Bewertung

-

je weiterem im Biozidprodukt enthaltenen Wirkstoff

-

je weiterer Produktart

-

je weiterer Verwenderkategorie

-

je enthaltenem bedenklichen Stoff

zusätzlich zu Tarifposten 4.2.1

500,-

       

BG

8.7.4

Im Rahmen der Bewertung eines Antrags auf Verlängerung einer Zulassung einer Biozidproduktfamilie; umfassende Bewertung

-

je weiterem im Biozidprodukt enthaltenen Wirkstoff

-

je weiterer Produktart

-

je weiterer Verwenderkategorie

-

je enthaltenem bedenklichen Stoff

zusätzlich zu Tarifposten 4.2.2

1 000,-

       

BG

8.7.5

Im Rahmen der Bewertung eines Antrags auf Verlängerung einer Zulassung eines Biozidprodukts; keine umfassende Bewertung

-

je weiterem im Biozidprodukt enthaltenen Wirkstoff

-

je weiterer Produktart

-

je weiterer Verwenderkategorie

-

je enthaltenem bedenklichen Stoff

zusätzlich zu Tarifposten 4.2.3

200,-

       

BG

8.7.6

Im Rahmen der Bewertung eines Antrags auf Verlängerung einer Zulassung einer Biozidproduktfamilie; keine umfassende Bewertung

-

je weiterem im Biozidprodukt enthaltenen Wirkstoff

-

je weiterer Produktart

-

je weiterer Verwenderkategorie

-

je enthaltenem bedenklichen Stoff

zusätzlich zu Tarifposten 4.2.4

400,-

3.2 Zusätzliche Gebühren für Anträge auf Zulassung und Verlängerung der Zulassung eines Biozidprodukts oder einer Biozidproduktfamilie in Verfahren gemäß Art. 31, Art. 33 und Art. 34 Abs. 2 der Biozidprodukteverordnung, wenn zu ersetzende Wirkstoffe gemäß Art. 10 der Biozidprodukteverordnung in diesen Biozidprodukten enthalten sind.

Gebühren-art

Tarifpost

Verfahren / behördliche Tätigkeit

Gebühr in Euro

BG

8.8.1

Im Rahmen der Bewertung eines Antrags auf Zulassung eines Biozidprodukts

-

vergleichende Bewertung gemäß Art. 23 der Biozidprodukteverordnung für einen enthaltenen, zu ersetzenden Wirkstoff

4 200,-

BG

8.8.2

-

und je weiterem enthaltenen, zu ersetzenden Wirkstoff

zusätzlich zu Tarifpost 4.1.1

2 100,-

       

BG

8.8.3

Im Rahmen der Bewertung eines Antrags auf Zulassung einer Biozidproduktfamilie

-

vergleichende Bewertung gemäß Art. 23 der Biozidprodukteverordnung für einen enthaltenen, zu ersetzenden Wirkstoff

8 500,-

BG

8.8.4

-

und je weiterem enthaltenen, zu ersetzenden Wirkstoff

zusätzlich zu Tarifpost 4.1.2

4 200,-

       

BG

8.9.1

Im Rahmen der Bewertung eines Antrags auf Verlängerung einer Zulassung eines Biozidprodukts, bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist

-

vergleichende Bewertung gemäß Art. 23 der Biozidprodukte-verordnung für einen enthaltenen, zu ersetzenden Wirkstoff

3 300,-

BG

8.9.2

-

und je weiterem enthaltenen, zu ersetzenden Wirkstoff

zusätzlich zu Tarifpost 4.2.1

1 600,-

       

BG

8.9.3

Im Rahmen der Bewertung eines Antrags auf Verlängerung einer Zulassung einer Biozidproduktfamilie, bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist

-

vergleichende Bewertung gemäß Art. 23 der Biozid-produkteverordnung für einen enthaltenen, zu ersetzenden Wirkstoff

6 600,-

BG

8.9.4

-

und je weiterem enthaltenen, zu ersetzenden Wirkstoff

zusätzlich zu Tarifpost 4.2.2

3 300,-

       

BG

8.9.5

Im Rahmen der Bewertung eines Antrags auf Verlängerung einer Zulassung eines Biozidprodukts, bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist

-

vergleichende Bewertung gemäß Art. 23 der Biozid-produkteverordnung für einen enthaltenen, zu ersetzenden Wirkstoff

1 100,-

BG

8.9.6

-

und je weiterem enthaltenen, zu ersetzenden Wirkstoff

zusätzlich zu Tarifpost 4.2.3

500,-

       

BG

8.9.7

Im Rahmen der Bewertung eines Antrags auf Verlängerung einer Zulassung einer Biozidproduktfamilie, bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist

-

vergleichende Bewertung gemäß Art. 23 der Biozid-produkteverordnung für einen enthaltenen, zu ersetzenden Wirkstoff

2 200,-

BG

8.9.8

-

und je weiterem enthaltenen, zu ersetzenden Wirkstoff

zusätzlich zu Tarifpost 4.2.4

1 000,-

3.3 Zusätzliche Gebühren für Anträge auf Zulassung eines Biozidprodukts oder einer Biozidproduktfamilie in Verfahren gemäß Art. 31, Art. 33 und Art. 34 Abs. 2 der Biozidprodukteverordnung, wenn die Festlegung von Rückstandshöchstwerten (MRLs) erforderlich ist.

Gebühren-art

Tarifpost

Verfahren / behördliche Tätigkeit

Gebühr in Euro

BG

8.10.1

Bewertung eines Antrags auf Festlegung von Rückstandshöchstwerten gemäß Art. 19 Abs. 7 der Biozidprodukteverordnung für ein Biozidprodukt, falls diese nicht schon gemäß den in Art. 19 Abs. 1 lit. e der Biozidprodukteverordnung genannten Rechtsvorschriften festgelegt wurden und anwendbar sind

zusätzlich zu Tarifpost 4.1.1

1 200,-

       

BG

8.10.2

Bewertung eines Antrags auf Festlegung von Rückstandshöchstwerten gemäß Art. 19 Abs. 7 der Biozidprodukteverordnung für ein Biozidprodukt, falls diese schon gemäß den in Art. 19 Abs. 1 lit. e der Biozidprodukteverordnung genannten Rechtsvorschriften festgelegt wurden und anwendbar sind

zusätzlich zu Tarifpost 4.1.1

150,-

       

BG

8.10.3

Bewertung eines Antrags auf Festlegung von Rückstandshöchstwerten gemäß Art. 19 Abs. 7 der Biozidprodukteverordnung für eine Biozidproduktfamilie, falls diese nicht schon gemäß den in Art. 19 Abs. 1 lit. e der Biozidprodukteverordnung genannten Rechtsvorschriften festgelegt wurden und anwendbar sind

zusätzlich zu Tarifpost 4.1.2

1 800,-

       

BG

8.10.4

Bewertung eines Antrags auf Festlegung von Rückstandshöchstwerten gemäß Art. 19 Abs. 7 der Biozidprodukteverordnung für eine Biozidproduktfamilie, falls diese schon gemäß den in Art. 19 Abs. 1 lit. e der Biozidprodukteverordnung genannten Rechtsvorschriften festgelegt wurden und anwendbar sind

zusätzlich zu Tarifpost 4.1.2

220,-

4. Sonstige zusätzliche Gebühren

Gebühren-art

Tarifpost

Verfahren / behördliche Tätigkeit

Gebühr in Euro

BG

8.11.1

Bewertung eines Antrags auf Zulassung eines Biozidprodukts oder einer Biozidproduktfamilie durch Österreich als Referenzmitgliedstaat, wenn für einen enthaltenen Wirkstoff ein alternatives Dossier vorgelegt wird, das noch nicht von einem anderen Mitgliedstaat bewertet wurde

zusätzlich zu Tarifposten 2.1.2, 2.1.4

125 000,-

Abschnitt IX

Sonstige Gebühren für ein Antrags- oder Meldeverfahren gemäß Art. 53 Abs. 1, Art. 55 Abs. 1 Unterabs. 1, Art. 56 Abs. 2 sowie Art. 66 Abs. 4 der Biozidprodukteverordnung

Gebühren-art

Tarifpost

Verfahren / behördliche Tätigkeit

Gebühr in Euro

BG

9.1.1

Genehmigung für den Parallelhandel für ein Biozidprodukt gemäß Art. 53 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung

2 000,-

       

BG

9.1.2

Verlängerung der Genehmigung für den Parallelhandel für ein Biozidprodukt gemäß Art. 53 Abs. 1 der Biozidprodukte-verordnung

1 600,-

       

BG

9.1.3

Bewertung eines Antrags auf Erteilung einer Ausnahmezulassung gemäß Art. 55 Abs. 1 Unterabs. 1 der Biozidprodukteverordnung

12 000,- 4)

       

BG

9.1.4

Meldung eines Experiments oder Versuchs gemäß Art. 56 Abs. 2 der Biozidprodukteverordnung

1 000,-

       

BG

9.1.5

Bewertung eines Antrags auf vertrauliche Behandlung von Daten gemäß Art. 66 Abs. 4 der Biozidprodukteverordnung, je Detailinformation, die nicht durch Art. 66 Abs. 2 abgedeckt ist

100,-

Abschnitt X

Jahresgebühren

Gebühren-art

Tarifpost

Biozidprodukt / Biozidproduktefamilie

Gebühr in Euro

JG

10.1.1

Jahresgebühr für ein zugelassenes Biozidprodukt pro Kalenderjahr

500,-

       

JG

10.1.2

Jahresgebühr für eine zugelassene Biozidproduktfamilie pro Kalenderjahr

1 000,-

4)

              Kann über einen Antrag auf Zulassung eines Biozidproduktes bei Gefahr im Verzug gemäß Art. 55 Abs. 1 Unterabs. 1 der Biozidprodukteverordnung nur dann abgesprochen werden, wenn im Verfahren auch eine Bewertung des Wirkstoffes im Sinne des Art. 7 und 8 der Biozidprodukteverordnung erfolgt, so sind vom Antragsteller die durch die Wirkstoffbewertung entstehenden Barauslagen der Behörde nach Maßgabe des § 76 AVG zu tragen.