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Änderung der Verordnung betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst


Published: 2014-11-30
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995070/nderung-der-verordnung-betreffend-fhrung-von-verwendungsbezeichnungen-im-auswrtigen-dienst.html

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322. Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres, mit der die Verordnung betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst geändert wird

Auf Grund der §§ 140 Abs. 4 und 256 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 201/2013, und § 67a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2014 wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst, BGBl. Nr. 300/1996, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 Z 1 wird folgender lit. h angefügt:

„h)

der Leiter der Stabstelle für Strategie und Planung;“

2. Dem 1. Unterabschnitt wird nach dem § 4 folgender § 4a angefügt:

§ 4a. Leiter von Abteilungen, die nicht den in § 27 Abs. 1 umschriebenen Tatbestand erfüllen, können unbeschadet ihrer Funktionsgruppe und Gehaltsstufe die Verwendungsbezeichnung „Botschafter“ führen, wenn ihre dienstliche Tätigkeit primär auf die Zusammenarbeit mit globalen Internationalen Organisationen gerichtet ist. Dies gilt etwa für

a)

den Leiter der Abteilung für internationale Konferenzen und Organisationen in Österreich,

b)

den Leiter der Abteilung für Internationale Organisationen,

c)

den Leiter der Abteilung für Abrüstung, Rüstungskontrolle, Non-Proliferation,

d)

den Leiter der Abteilung für Angelegenheiten der multilateralen Kulturpolitik,

e)

den Leiter der Abteilung für Multilaterale Entwicklungszusammenarbeit.“

3. Dem § 23 Abs. 1 wird folgende Ziffer 4 angefügt:

„An mit konsularischen Aufgaben betrauten Berufsvertretungsbehörden kann, in Ermangelung eines gemäß Z 1 bis Z 3 anspruchsberechtigten Beamten, hinsichtlich Beamter des gehobenen Dienstes - unbeschadet ihrer Gehaltsstufe - nach Maßgabe ihrer dienstlichen Erfahrung die Z 2 zur Anwendung gelangen.“

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Kurz