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Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die gre...


Published: 2014-12-02
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225. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Freuen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. III Nr. 220/2005, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 9/2014) hinterlegt:

 

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Afghanistan

15. August 2014

Angola

19. September 2014

Barbados

11. November 2014

Eritrea

25. September 2014

Sierra Leone

12. August 2014

 

Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Eritrea nachstehenden Vorbehalt erklärt:

„Der Staat Eritrea erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 2, der die Beilegung von Streitigkeiten dieses Protokolls betreffend regelt, gebunden.“

Ostermayer