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Änderung der Arbeitsstättenverordnung und der Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen


Published: 2014-12-02
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995061/nderung-der-arbeitsstttenverordnung-und-der-verordnung-ber-die-sicherheitsvertrauenspersonen-.html

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324. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Arbeitsstättenverordnung und die Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen geändert werden

Artikel I

Änderung der Arbeitsstättenverordnung

Auf Grund der § 25 und § 32 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2013, wird verordnet:

Die Arbeitsstättenverordnung (AStV), BGBl. II Nr. 368/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 256/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag „§ 44. Brandschutzgruppe“.

2. In § 43 Abs. 1 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „erforderlichenfalls einer Ersatzperson“ die Wortfolge „sowie, falls dies nicht ausreicht, weitere geeignete Maßnahmen“ eingefügt.

3. § 44 samt Überschrift entfällt.

4. Dem § 48 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 43 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 324/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. § 44 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung der Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen

Auf Grund der §§ 10, 11 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2013, wird verordnet:

Die Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen, BGBl. Nr. 172/1996, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a angefügt:

„(2a) Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Fachausbildung für Sicherheitsfachkräfte (§ 74 ASchG) oder eine arbeitsmedizinische Ausbildung (§ 79 Abs. 2 ASchG) erfolgreich absolviert hat.“

2. Dem § 10 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 4 Abs. 2a in der Fassung BGBl. II Nr. 324/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“

Hundstorfer