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Änderung der Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung


Published: 2014-12-11
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995041/nderung-der-jahres--und-konzernabschluss-verordnung-.html

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342. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung geändert wird

Auf Grund des § 44 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 44 Abs. 7 sowie des § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 6 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2014, wird – betreffend § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 6 BWG mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen – verordnet:

Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die elektronischen Meldungen betreffend Jahres- und Konzernabschluss (Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung – JKAB-V), BGBl. II Nr. 470/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird das Wort „Mitarbeitervorsorgekassengeschäft“ durch die Wortfolge „Betriebliche Vorsorgekassengeschäft“ ersetzt.

2. Die §§ 5 und 5b sowie die Anlage B2 entfallen.

3. In § 5a wird die Wortfolge „die Meldung gemäß § 4 oder § 5“ durch die Wortfolge „die Meldung gemäß § 4“ ersetzt.

4. In § 6 Abs. 1 wird der Verweis „§§ 1 bis 5“ durch den Verweis „§§ 1 bis 4“ ersetzt.

5. Dem § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 3, § 5a, § 6 Abs. 1 und die Anlagen A1, A3 und B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 342/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlagen A1, A3 und B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 342/2014 sind auf Meldungen zu einem nach dem 30. Dezember 2014 endenden Geschäftsjahr anzuwenden. Die §§ 5 und 5b sowie die Anlage B2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012 treten mit Ablauf des 30. Dezember 2014 außer Kraft.“

6. Die Anlage A1 lautet: (siehe Anlage)

7. Die Anlage A3 lautet: (siehe Anlage)

8. Die Anlage B1 lautet: (siehe Anlage)

Ettl                            Kumpfmüller