Published: 2014-12-16
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995015/ifi-beitragsgesetz-2014.html
Key Benefits:
86. Bundesgesetz über österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI-Beitragsgesetz 2014)
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen der Mittel internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen:
1. |
Dreizehnte Wiederauffüllung des Afrikanischen |
107 475 245 EUR |
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2. |
Außerordentliche Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (Multilaterale Entschuldungsinitiative – MDRI) |
6 961 625,06 SZR |
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3. |
Siebzehnte Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA-17) |
380 780 000 EUR |
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4. |
Außerordentliche Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (Multilaterale Entschuldungsinitiative – MDRI) |
25 430 000 SZR |
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5. |
Sechste Wiederauffüllung des von der Internationalen Bank für |
50 280 000 EUR |
§ 2. Der Bund leistet zum bei der Internationalen Entwicklungsorganisation eingerichteten Treuhandfonds für hochverschuldete arme Länder (Debt Relief Trust Fund – ehemaliger HIPC-Trust Fund) einen Beitrag in Höhe von 15 480 000 EUR.
§ 3. Der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte beziehungsweise am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in § 1 und § 2 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Fischer
Faymann