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Bildungsdokumentationsverordnung-Fachhochschulen - BiDokVFH


Published: 2004-01-19
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2994983/bildungsdokumentationsverordnung-fachhochschulen---bidokvfh.html

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29. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes an Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen (Bildungsdokumentationsverordnung-Fachhochschulen - BiDokVFH)

Auf Grund von § 3 Abs. 6, § 4, § 5 Abs. 3, § 7 und § 9 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz), BGBl. I Nr. 12/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Das Informationsrecht des Fachhochschulrates gegenüber den Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen gemäß § 6 Abs. 3 Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, wird durch diese Verordnung nicht berührt.

(2) Jeder Datenbereitstellung sind Bezeichnung, Anschrift, Rechtsnatur und Datenverarbeitungsregisternummer des Erhalters des Fachhochschul-Studienganges oder der Fachhochschule sowie die Information über den Inhalt der nachfolgenden Datensätze voranzustellen.

(3) Zur Codierung der Staaten (Merkmale 6 und 7 der Anlage 1) sind die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Wege des Fachhochschulrates bekannt gegebenen Codes zu verwenden.

(4) Die Erhalter haben bei der Übermittlung der Daten die system- und datentechnischen Vorgaben des Fachhochschulrates einzuhalten.

Studierende, Studien und Studienabschlüsse

§ 2. (1) Der Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges hat zu den Stichtagen 15. April und 15. November jedes Jahres binnen zwei Wochen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Wege des Fachhochschulrates unter Angabe des Meldedatums die Daten Studierender gemäß Anlage 1 bekannt zu geben.

(2) Die von dem oder der Studierenden bekannt gegebene Sozialversicherungsnummer ist vor der Weitergabe nach der vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger bekannt gegebenen Methode auf Gültigkeit zu prüfen.

(3) Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber anlässlich der Aufnahme glaubhaft macht, dass ihr oder ihm noch keine Sozialversicherungsnummer zugewiesen wurde, hat der Erhalter des Studienganges der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ auf dem vorgesehenen Weg Namen, Geburtsdatum und Anschrift am Heimatort der Bewerberin oder des Bewerbers bekannt zu geben. Die Ersatzkennzeichnung ist sodann entsprechend dem Ergebnis der Abfrage der Ersatzkennzeichen-Datenbank der Bundesanstalt Statistik Österreich vorzunehmen und gegenüber der oder dem Studierenden in geeigneter Form zu dokumentieren.

(4) Die Ersatzkennzeichnung ist bis zur Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer durch die oder den Studierenden beizubehalten. Diese gilt auch für weitere von der oder dem betreffenden Studierenden besuchte Bildungseinrichtungen.

Personal

§ 3. Der Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges oder einer Fachhochschule hat zwischen 15. und 30. November jedes Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Wege des Fachhochschulrates Daten über das von ihm im abgelaufenen Studienjahr für die Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen verwendete Personal gemäß Anlage 2 bekannt zu geben.

Daten für Zwecke der Bundesstatistik

§ 4. (1) Der Fachhochschulrat hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln:

1.

zu den in § 2 Abs. 1 genannten Stichtagen und Berichtsterminen die Daten gemäß Anlage 1;

              2.              zu dem in § 3 genannten Berichtstermin die Daten gemäß Anlage 2.

(2) Jede Datenübermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die Angaben gemäß § 1 Abs. 2 zu enthalten. Das Datenformat ist zwischen der Bundesanstalt und dem jeweiligen Datenlieferanten abzustimmen.

Gehrer

Anlage 1

zu § 2 und § 4 Abs. 1 Z 1

Studierende, Studien und Studienabschlüsse

1

Merkmale

Lfd.Nr.

Feldinhalt

1

Personenkennzeichen

2

Geburtsdatum (TTMMJJJJ)

3

Geschlecht (M, W)

4

Sozialversicherungsnummer (§ 2 Abs. 2)

5

Ersatzkennzeichnung (§ 2 Abs. 3)

6

Staatsangehörigkeit (§ 1 Abs. 4)

7

Staat der Heimatanschrift (§ 1 Abs. 4)

8

Postleitzahl der Heimatanschrift gemäß Codextabelle PLZ des Fachhochschulrates

9

Ort der Heimatanschrift

10

Zugangsvoraussetzung gemäß Z 2.1

11

Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (TTMMJJJJ)

12

Aufnahmedatum der/des Studierenden in den Studiengang (TTMMJJJJ)

13

Beendigungsdatum (TTMMJJJJ)

14

Ausbildungssemester gemäß Codiervorgabe des Fachhochschulrates

15

Status gemäß Z 2.2

2

Feldinhalt

2.1

Zugangsvoraussetzung

2.1.1

FH-Bakkalaureatsstudiengang oder FH-Diplomstudiengang

9

Allgemein bildende höhere Schule (Langform)

10

Oberstufenrealgymnasium

11

Allgemein bildende höhere Schule (Sonderform)

12

Höhere technische und gewerbliche Lehranstalt

13

Handelsakademie

14

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe

15

Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt

16

Höhere Schule der Lehrer- und Erzieherbildung

17

Externistenreifeprüfung

4

Anerkannte Studienberechtigungsprüfung

18

Berufsreifeprüfung

19

Inländische postsekundäre Bildungseinrichtung

5

Ausländische Universitätsreife

6

Abschlussprüfungszeugnis einer facheinschlägigen berufsbildenden mittleren Schule

7

Lehrabschlusszeugnis mit allfälligen Zusatzqualifikationen

8

Werkmeisterschule

99

Sonstige

2.1.2

FH-Magisterstudiengang

1

FH-Abschluss Bakkalaureat (Inland)

2

FH-Abschluss Bakkalaureat (Ausland)

3

Abschluss postsekundäres Studium (Inland)

4

Abschluss postsekundäres Studium (Ausland)

5

Universitätsabschluss Bakkalaureat (Inland)

6

Universitätsabschluss Bakkalaureat (Ausland)

7

FH-Abschluss Dipl.-Ing./Mag. (Inland)

8

FH-Abschluss Dipl.-Ing./Mag./Master (Ausland)

9

Universitätsabschluss Dipl.-Ing./Mag./Master/Dr. (Inland)

10

Universitätsabschluss Dipl.-Ing./Mag./Master/Dr./PhD (Ausland)

11

Sonstige

2.2

Status

1

Aktive/r Studierende/r

2

Unterbrecher/in

3

Absolvent/in

4

ausgeschieden ohne Abschluss

5

Übertritt in einen Bakkalaureatsstudiengang

Anlage 2

zu § 3 und § 4 Abs. 1 Z 2

Personal

1

Merkmale

Lfd. Nr.

Feldinhalt

1

in Bezug auf die Person konstante Datensatzkennung

2

Geschlecht (M, W)

3

Geburtsjahr

4

höchste abgeschlossene Ausbildung gemäß Z 2.1

5

Beschäftigungsart 1 gemäß Z 2.2

6

Beschäftigungsart 2 gemäß Z 2.2

7

Beschäftigungsausmaß beim Erhalter für den Fachhochschulbetrieb in % einer Vollzeit-Beschäftigung

8

Verwendung gemäß Z 2.3

9

Funktion gemäß Z 2.4

10

Fachhochschul-Studiengang (nur bei Verwendungen 1, 2 und 5 sowie Funktionen 1 und 2

2

Feldinhalt

2.1

Höchste abgeschlossene Ausbildung

1

Universitätsabschluss mit Doktorat (als Zweit- oder Drittabschluss)

2

Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder Magisterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin), Doktorat auf Grund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, oder Abschluss eines Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (§ 51 Abs. 2 Z 23 Universitätsgesetz 2002 oder §§ 26 Abs. 1 und 28 Abs. 1UniStG)

3

Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Bakkalaureatsebene (einschließlich Kurzstudien)

4

Diplom einer lehrerbildenden Akademie, Akademie für Sozialarbeit, medizinisch-technischen Akademie oder Hebammenakademie

5

anderer tertiärer Bildungsabschluss (Kolleg, Meisterprüfung, Lehrgang, mit dem kein akademischer Grad verbunden war)

6

Reifeprüfung einer allgemeinbildenden höheren Schule

7

Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden oder lehrer- und erzieherbildenden höheren Schule

8

Lehrabschlussprüfung, berufsbildende mittlere Schule oder vergleichbare Berufsausbildung

9

Pflichtschule

Ausländische Abschlüsse sind sinngemäß zuzuordnen.

2.2

Beschäftigungsart

Beschäftigungsart 1:

1

Dienstverhältnis zum Bund

2

Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft

3

Dienstverhältnis zur Bildungseinrichtung oder deren Träger

4

Lehr- oder Ausbildungsverhältnis

5

sonstiges Beschäftigungsverhältnis

Beschäftigungsart 2:

B befristetes Beschäftigungsverhältnis

U unbefristetes Beschäftigungsverhältnis

2.3

Verwendung

1

Lehre

2

Mitarbeit in der Lehre

3

Forschung

4

wissenschaftliche Mitarbeit in der Forschung

5

professionelle Unterstützung der Studierenden beim Lernen und Forschen

6

professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen

7

Management

8

Verwaltung

9

Wartung und Betrieb

2.4

Funktion

1

Mitglied des Entwicklungsteams (§ 12 Abs. 3 FHStG) mit zusätzlicher Angabe des Studienganges

2

Leiter/in des Studienganges (Lehrkörpers) mit zusätzlicher Angabe des Studienganges

3

Leiter/in des Fachhochschulkollegiums