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Wildschweine-Schweinepestverordnung 2003


Published: 2004-01-20
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2994977/wildschweine-schweinepestverordnung-2003.html

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35. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Bekämpfung der Klassischen Schweinepest bei Wildschweinen 2003 (Wildschweine-Schweinepest-verordnung 2003)

Auf Grund des § 1 Abs. 5 und 6 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Dieser Verordnung unterliegen:

1.

Schweine, die nicht gemäß § 1 Abs. 1 TSG in Stallungen oder in fest umfriedeten Gebieten wie Haustiere gezüchtet und gehalten werden (Wildschweine) und

2.

Gebiete, in denen bei Schweinen gemäß Z 1 der Verdacht oder der Ausbruch der Klassischen Schweinepest (KSP) festgestellt wurde.

Anwendung des TSG

§ 2. (1) Auf Wildschweine gemäß § 1 Z 1 dieser Verordnung sind folgende Bestimmungen des TSG anzuwenden: § 1 Abs. 3, § 2, § 2b, § 2c, § 14, § 15, § 15a, § 16 Z 9 und 13, § 17, § 18, § 19, § 22 Abs. 2 und 3, § 23, § 24 Abs. 4 lit. f, j und k, § 24 Abs. 5, 6 und 8, § 26, § 27, § 28, § 30, § 61 Abs. 1 lit. c, d und g, § 61 Abs. 2 bis 5, § 63 Abs. 1 lit. a und c nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen, § 63 Abs. 2, § 64, § 68, § 71, § 73, § 74 und § 75.

(2) § 15a, § 17, § 22 Abs. 2 und 3 TSG sowie § 61 Abs. 5 TSG (soweit sich § 61 Abs. 5 auf § 24 Abs. 4 lit. f bezieht) sind auf Wildschweine gemäß § 1 dieser Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die hierin verwendeten Begriffe „Tiereigentümer“, „Tierbesitzer“ und „Tierhalter“ durch den Begriff „Jagdausübungsberechtigter“ oder - wenn es im jeweiligen Fall keinen Jagdausübungsberechtigten gibt - durch den Begriff „Grundeigentümer“ zu ersetzen sind.

(3) In Seuchengebieten sind von jedem erlegten oder verendeten Tier von einem amtlich beauftragten Tierarzt Proben zu entnehmen und zur weiteren Untersuchung an das österreichische Referenzlabor für Klassische Schweinepest zu senden.

(4) Fleisch von Wildschweinen, bei denen die Untersuchung auf Klassische Schweinepest ein negatives Ergebnis erbracht hat und bei dem auch sonst keine Gründe zur Beanstandung vorliegen, ist gemäß Anhang Kapitel 5 Z 3 der Wildfleisch-Verordnung, BGBl. Nr. 400/1994, in der jeweils geltenden Fassung, zu kennzeichnen. Untaugliches Material ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. Nr. L 273 vom 10. Oktober 2002) als Material der Kategorie 2 einzustufen und dementsprechend weiter zu behandeln.

(5) § 30 TSG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Seuche dann als erloschen zu erklären ist, wenn die Maßnahmen sowohl des Tilgungsplanes gemäß § 3 dieser Verordnung als auch des Überwachungsplanes gemäß § 4 dieser Verordnung durchgeführt wurden und im Seuchengebiet im Verlauf einer Frist von mindestens zwei Jahren kein Fall von Klassischer Schweinepest bei Wildschweinen mehr festgestellt wurde.

Tilgungsplan

§ 3. (1) Nach Bestätigung eines Seuchenausbruchs hat der Landeshauptmann schnellstmöglich eine Sachverständigengruppe einzuberufen, der Amtstierärzte, Vertreter der Jägerschaft, auf Wildtiere spezialisierte Biologen und Epidemiologen angehören.

(2) Diese Sachverständigengruppe hat den Landeshauptmann bei der Untersuchung der Seuchenlage, der Ausweisung eines Seuchengebietes einschließlich der Festlegung zusätzlicher geeigneter Maßnahmen, der Erarbeitung eines Tilgungsplanes sowie der Überprüfung der im Seuchengebiet getroffenen Maßnahmen in beratender Funktion zu unterstützen.

(3) Der Tilgungsplan ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vorzulegen und - nach Genehmigung durch die Europäische Gemeinschaft – vom Landeshauptmann als Verordnung zu erlassen. Er hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

1.

das ausgewiesene Seuchengebiet auf Grund der geografischen Ausbreitung der Seuche einschließlich natürlicher oder künstlicher Grenzen, der vorliegenden Ergebnisse der durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen und Kontrollen sowie der Dichte der Wildschweinepopulation im Seuchengebiet;

2.

die geschätzte Anzahl der Wildschweine im Seuchengebiet sowie die geschätzte Anzahl der sich im ausgewiesenen Seuchengebiet befindlichen Wildschweine;

3.

die besonderen Maßnahmen zur Bestimmung des Ausmaßes der Seuchenverschleppung in Wildschweinbeständen durch Untersuchungen an von Jägern erlegten oder an verendet aufgefundenen Wildschweinen sowie Laboruntersuchungen, einschließlich altersgeschichteter epidemiologischer Untersuchungen;

4.

die getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung der Seuchenausbreitung innerhalb der Wildschweinepopulation sowie zur Verringerung der Anzahl der empfänglichen Wildschweine;

5.

Auflagen, die Jagdausübungsberechtigte zur Vermeidung der Ausbreitung der Seuche erfüllen müssen;

6.

die Vorgangsweise bei der Beseitigung von verendet aufgefundenen oder erlegten Wildschweinen einschließlich der Untersuchung durch den Tierarzt gemäß § 2 Abs. 3 und der Probenahme gemäß dem Diagnosehandbuch, veröffentlicht in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ vom 25. Februar 2002, Nr. 1;

7.

die epidemiologischen Erhebungen, die an jedem erlegten oder verendet aufgefundenen Wildschwein durchzuführen sind.

(4) Der Landeshauptmann hat mindestens alle sechs Monate einen detaillierten Bericht über die in Abs. 3 genannten Angaben im Tilgungsplan an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu übermitteln.

Überwachungsplan

§ 4. (1) Nach Ablauf von mindestens zwölf Monaten ab dem letzten bestätigten Fall der Klassischen Schweinepest bei Wildschweinen im ausgewiesenen Seuchengebiet hat der Landeshauptmann mit Zustimmung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen den Tilgungsplan durch einen mindestens zwölf Monate gültigen Überwachungsplan zu ersetzen.

(2) Der Überwachungsplan hat zumindest die Angaben gemäß § 3 Abs. 3 Z 3, 6 und 7 zu enthalten.

(3) Die Sachverständigengruppe nach § 3 Abs. 1 ist auch zur Unterstützung des Landeshauptmannes im Rahmen des Überwachungsplanes berufen.

Hausschweine haltende Betriebe im Seuchengebiet

§ 5. Bei Feststellung der Schweinepest bei Wildschweinen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde schnellstmöglich folgende Maßnahmen in den Hausschweine haltenden Betrieben innerhalb eines ausgewiesenen Seuchengebietes zu ergreifen:

1.

Erhebung und Überprüfung der Aufzeichnungen aller Schweinekategorien in allen Betrieben;

2.

Absonderung aller Schweine im Betrieb entweder in ihren gewöhnlichen Stallungen oder an einem anderen Ort, der ihre Isolierung von Wildschweinen ermöglicht. Wildschweine dürfen keinen Zugang zu Materialien haben, die danach mit den im Betrieb gehaltenen Schweinen in Berührung kommen können.

3.

Verbot der Verbringung von Schweinen aus dem und in den Betrieb ohne Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde.

4.

Angemessene Desinfektionsmaßnahmen beim Betreten und Verlassen des Betriebes sowie Unterweisung der betroffenen Personen über die Einhaltung von Hygienemaßnahmen zur Eindämmung der Gefahr einer Verbreitung des KSP-Virus.

5.

Untersuchung aller erkrankten oder verendeten Schweine im Betrieb durch den Amtstierarzt.

6.

Probenahmen für serologische Untersuchungen anlässlich der Schlachtung.

Verbot des innergemeinschaftlichen Handels

§ 6. Schweine, Schweinesperma, –embryonen oder –eizellen dürfen aus dem ausgewiesenen Seuchengebiet nicht in den innergemeinschaftlichen Handel gebracht werden.

Schlussbestimmungen

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Die Wildschweine-Schweinepestverordnung, BGBl. Nr. 427/1994, tritt mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

Rauch-Kallat