Published: 2004-01-20
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2994968/nderung-der-verordnung-ber-die-bertragung-der-umfassenden-planung-und-des-baues-der-hochleistungsstrecke-staatsgrenze-bei-kufstein---innsbruck---staat.html
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44. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit welcher die Verordnung über die Übertragung der umfassenden Planung und des Baues der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein – Innsbruck – Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben an die Brenner Eisenbahn GmbH (BE-Ü-VO) geändert wird
Gemäß § 3 des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“, BGBl. Nr. 502/1995, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Übertragung der umfassenden Planung und des Baues der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein – Innsbruck – Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben an die Brenner Eisenbahn GmbH (BE-Ü-VO), BGBl. II Nr. 335/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 489/2001 wird wie folgt geändert:
1. Im Titel wird die Wortfolge „der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.
2. § 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Brenner Eisenbahn GmbH werden folgende Planungs- bzw. Baumaßnahmen übertragen:
a) |
die umfassende Planung im Zusammenhang mit dem Bau und die Planung der Erhaltung des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein – Raum Innsbruck; |
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Planungszeitrahmen: vier Jahre; Planungskostenrahmen: 58,138 Millionen Euro (Preisbasis:1. Jänner 1996); |
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b) |
der Bau des Hochleistungsstreckenabschnittes Kundl/Radfeld – Baumkirchen; |
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Bauzeitrahmen: sechs Jahre ab Baugenehmigung; |
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c) |
die Durchführung vorbereitender Maßnahmen zur umfassenden Planung des Baues und die Grundsatzplanung des Hochleistungsstreckenteiles Raum Innsbruck – Staatsgrenze am Brenner (Brenner Basistunnel) als Mitglied einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung; |
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Planungszeitrahmen: zwei Jahre; Planungskostenrahmen: 8,357 Millionen Euro (Preisbasis: 1. Jänner 1999); |
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d) |
die umfassende Planung des Baues des Hochleistungsstreckenteiles Raum Innsbruck – Staatsgrenze am Brenner (Brenner Basistunnel) als Mitglied einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung; |
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Planungszeitrahmen: drei Jahre; Planungskostenrahmen: 45 Millionen Euro (Preisbasis: 1. Jänner 2002). |
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Der Kostenrahmen für die unter lit. b angeführten Baumaßnahmen wird nach Vorliegen der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung festgelegt.“ |
3. § 3 Abs. 2 bis 4 lauten:
„(2) Der Umfang vorbereitender Maßnahmen zur umfassenden Planung des Baues und die Grundsatzplanung des Hochleistungsstreckenteiles Raum Innsbruck – Staatsgrenze am Brenner (Brenner Basistunnel) als Mitglied einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung umfasst:
1. |
Justieren und Aktualisieren der "Machbarkeitsstudie Brenner Basistunnel" in geologischer, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht, soweit seit deren Erstellung zwischenzeitlich neue Erkenntnisse verfügbar sind; |
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2. |
Erstellung eines Vermessungsnetzes (geodätisches Festpunktnetz) im Projektgebiet; |
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3. |
Planung und Durchführung einer ersten Phase von Erkundungsarbeiten als Grundlage für die vorzunehmende Planung und die Erstellung eines technischen Konzeptes für die weiteren Erkundungsarbeiten samt Kostenschätzung; |
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4. |
Erstellung eines Gesamtkonzeptes für die Durchführung sämtlicher Planungsmaßnahmen und sonstiger Aufgaben im Zusammenhang mit dem Bau des Brenner Basistunnels. |
(3) Der Umfang der umfassenden Planung des Baues des Hochleistungsstreckenteiles Raum Innsbruck – Staatsgrenze am Brenner (Brenner Basistunnel) als Mitglied einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung umfasst:
1. |
Ergänzung und Fertigstellung der Erkundungsarbeiten; |
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2. |
sämtliche Planungsmaßnahmen, die vor Erlassung einer Verordnung nach § 3 Abs. 1 Hochleistungsstreckengesetz abgeschlossen sein müssen (wie zB die Erstellung der im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz notwendigen Unterlagen); |
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3. |
sämtliche Planungsmaßnahmen, die es ermöglichen, dass auf ihren Grundlagen die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und sonstiger für die Ausführung des Bauvorhabens notwendiger Bewilligungen erwirkt werden kann; |
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4. |
Erwerb der erforderlichen Rechte an Grundstücken, soweit dies bereits im Rahmen der Planung im Hinblick auf die Sicherung des Trassenverlaufes für diesen Hochleistungsstreckenteil zweckmäßig und notwendig erscheint; |
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5. |
Vertiefung und Ergänzung der Studien zu den Konzessions- und Finanzierungsmodellen. |
(4) Der Bauentwurf für die Ausgestaltung der eisenbahntechnischen Einrichtungen sowie für die Hoch- und Kunstbauten ist auf den Unterlagen gemäß Abs. 1 und 3 aufzubauen. Soweit es sich bei den eisenbahntechnischen Einrichtungen um solche der Sicherungs-, Traktionsstrom- und Fernmeldetechnik handelt, sind die Detailplanungen der Österreichischen Bundesbahnen einzubeziehen.“
Gorbach