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Änderung der Verordnung über die Übertragung der umfassenden Planung und des Baues der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein - Innsbruck - Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben...


Published: 2004-01-20
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44. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit welcher die Verordnung über die Übertragung der umfassenden Planung und des Baues der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein – Innsbruck – Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben an die Brenner Eisenbahn GmbH (BE-Ü-VO) geändert wird

Gemäß § 3 des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“, BGBl. Nr. 502/1995, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Übertragung der umfassenden Planung und des Baues der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein – Innsbruck – Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben an die Brenner Eisenbahn GmbH (BE-Ü-VO), BGBl. II Nr. 335/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 489/2001 wird wie folgt geändert:

1. Im Titel wird die Wortfolge „der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

2. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Brenner Eisenbahn GmbH werden folgende Planungs- bzw. Baumaßnahmen übertragen:

a)

die umfassende Planung im Zusammenhang mit dem Bau und die Planung der Erhaltung des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein – Raum Innsbruck;

Planungszeitrahmen: vier Jahre; Planungskostenrahmen: 58,138 Millionen Euro (Preisbasis:1. Jänner 1996);

b)

der Bau des Hochleistungsstreckenabschnittes Kundl/Radfeld – Baumkirchen;

Bauzeitrahmen: sechs Jahre ab Baugenehmigung;

c)

die Durchführung vorbereitender Maßnahmen zur umfassenden Planung des Baues und die Grundsatzplanung des Hochleistungsstreckenteiles Raum Innsbruck – Staatsgrenze am Brenner (Brenner Basistunnel) als Mitglied einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung;

Planungszeitrahmen: zwei Jahre; Planungskostenrahmen: 8,357 Millionen Euro (Preisbasis: 1. Jänner 1999);

d)

die umfassende Planung des Baues des Hochleistungsstreckenteiles Raum Innsbruck – Staatsgrenze am Brenner (Brenner Basistunnel) als Mitglied einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung;

Planungszeitrahmen: drei Jahre; Planungskostenrahmen: 45 Millionen Euro (Preisbasis: 1. Jänner 2002).

Der Kostenrahmen für die unter lit. b angeführten Baumaßnahmen wird nach Vorliegen der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung festgelegt.“

3. § 3 Abs. 2 bis 4 lauten:

„(2) Der Umfang vorbereitender Maßnahmen zur umfassenden Planung des Baues und die Grundsatzplanung des Hochleistungsstreckenteiles Raum Innsbruck – Staatsgrenze am Brenner (Brenner Basistunnel) als Mitglied einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung umfasst:

1.

Justieren und Aktualisieren der "Machbarkeitsstudie Brenner Basistunnel" in geologischer, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht, soweit seit deren Erstellung zwischenzeitlich neue Erkenntnisse verfügbar sind;

2.

Erstellung eines Vermessungsnetzes (geodätisches Festpunktnetz) im Projektgebiet;

3.

Planung und Durchführung einer ersten Phase von Erkundungsarbeiten als Grundlage für die vorzunehmende Planung und die Erstellung eines technischen Konzeptes für die weiteren Erkundungsarbeiten samt Kostenschätzung;

4.

Erstellung eines Gesamtkonzeptes für die Durchführung sämtlicher Planungsmaßnahmen und sonstiger Aufgaben im Zusammenhang mit dem Bau des Brenner Basistunnels.

(3) Der Umfang der umfassenden Planung des Baues des Hochleistungsstreckenteiles Raum Innsbruck – Staatsgrenze am Brenner (Brenner Basistunnel) als Mitglied einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung umfasst:

1.

Ergänzung und Fertigstellung der Erkundungsarbeiten;

2.

sämtliche Planungsmaßnahmen, die vor Erlassung einer Verordnung nach § 3 Abs. 1 Hochleistungsstreckengesetz abgeschlossen sein müssen (wie zB die Erstellung der im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz notwendigen Unterlagen);

3.

sämtliche Planungsmaßnahmen, die es ermöglichen, dass auf ihren Grundlagen die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und sonstiger für die Ausführung des Bauvorhabens notwendiger Bewilligungen erwirkt werden kann;

4.

Erwerb der erforderlichen Rechte an Grundstücken, soweit dies bereits im Rahmen der Planung im Hinblick auf die Sicherung des Trassenverlaufes für diesen Hochleistungsstreckenteil zweckmäßig und notwendig erscheint;

5.

Vertiefung und Ergänzung der Studien zu den Konzessions- und Finanzierungsmodellen.

(4) Der Bauentwurf für die Ausgestaltung der eisenbahntechnischen Einrichtungen sowie für die Hoch- und Kunstbauten ist auf den Unterlagen gemäß Abs. 1 und 3 aufzubauen. Soweit es sich bei den eisenbahntechnischen Einrichtungen um solche der Sicherungs-, Traktionsstrom- und Fernmeldetechnik handelt, sind die Detailplanungen der Österreichischen Bundesbahnen einzubeziehen.“

Gorbach