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Änderung der Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 - DV)


Published: 2014-12-29
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2994915/nderung-der-verordnung-zur-durchfhrung-des-abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes-2010-%2528avog-2010---dv%2529.html

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386. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 – DV) geändert wird

Auf Grund des § 10 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 – AVOG 2010, BGBl. I Nr. 9, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2014, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010-DV), BGBl. II Nr. 165/2010, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 110/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.

b) In § 10 entfällt die Wortfolge „§ 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“.

2. § 10a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 5 erhält die Bezeichnung „(7)“.

b) Folgende Abs. 5 und 6 werden eingefügt:

„(5) Die Erhebung der Normverbrauchsabgabe obliegt in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 2 des Normverbrauchsabgabegesetzes – NoVAG 1991, BGBl. Nr. 695/1991 in der jeweils geltenden Fassung, dem Finanzamt, das als erstes den Anlass zum Einschreiten hat.

(6) Die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer obliegt in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 – KfzStG 1992, BGBl. Nr. 449/1992 in der jeweils geltenden Fassung, dem Finanzamt, das als erstes den Anlass zum Einschreiten hat; befindet sich dessen Sitz in Wien, so obliegt dem Finanzamt Wien 8/16/17 die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer, die Einhebung und zwangsweise Einbringung dieser Abgabe jedoch nur für seinen Amtsbereich.“

3. § 10b wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Z 2 werden folgende lit. d und e eingefügt:

„d)

des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988 in der jeweils geltenden Fassung,

e)

des Landarbeitsgesetzes 1984 – LAG, BGBl. Nr. 287/1984 in der jeweils geltenden Fassung,“

b) In Abs. 2 wird am Ende der Z 4 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 5 bis 7 angefügt:

„5.

der den Abgabenbehörden gesetzlich eingeräumten Parteistellung in Verwaltungsstrafverfahren,

6.

der Festsetzung der Normverbrauchsabgabe in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991,

7.

der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992“.

4. § 12 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen, sowie die Erhebung der Verbrauchsteuern und des Altlastenbeitrages wird auf jenes Zollamt übertragen,

-

in dessen Bereich im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen oder den Waren, auf welche diese Abgaben entfallen, gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person nach § 82 Abs. 3 oder § 83 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958 in der jeweils geltenden Fassung, ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wird oder

-

das gemäß § 54 Abs. 1 oder § 82 Abs. 2 iVm § 196 Abs. 1 FinStrG an die Staatsanwaltschaft mit Bericht gemäß § 100 der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975 in der jeweils geltenden Fassung, ein Finanzvergehen einschließlich Finanzverbrechen im Sinne des § 1 Abs. 3 FinStrG in der jeweils geltenden Fassung anzeigt.“

5. § 13 lautet:

§ 13. Auf das Zollamt Wien wird die Zuständigkeit übertragen

1.

zur Zulassung natürlicher und juristischer Personen zur Verwendung von Carnet TIRs gemäß Anlage 9 Teil II des Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR – TIR-Abkommen, BGBl. Nr. 92/1960, in der jeweils geltenden Fassung,

2.

zur Einleitung und Durchführung der Suchverfahren sowie zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Nebenansprüchen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnet TIR,

3.

zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Nebenansprüchen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnet ATA,

4.

zur Erhebung von Abgaben und Nebenansprüchen bei der Rail Cargo Austria Aktiengesellschaft, sofern für diese im vereinfachten gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren (vgVV) im Eisenbahnverkehr eine Zollschuld entstanden ist.

5.

zur Erteilung und Evidenzierung, sowie zur Zusammenführung der Vordrucke nach der Beendigung, des Versandverfahrens bei Beförderung von Waren unter Verwendung des NATO-Vordrucks 302 durch das Österreichische Bundesheer.“

6. In § 19 entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.

7. In § 20 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die §§ 10a und 10b Abs. 2 Z 6 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 386/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“

Schelling