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Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, der Insolvenzordnung, des Übernahmegesetzes, des Wertpapie...


Published: 2014-12-29
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98. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken erlassen wird, mit dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, die Insolvenzordnung, das Übernahmegesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Ratingagenturenvollzugsgesetz und das Stabilitätsabgabegesetz geändert werden sowie das Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz aufgehoben wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Umsetzungshinweis

Artikel 2

Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken

Artikel 3

Änderung des Bankwesengesetzes

Artikel 4

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Artikel 5

Änderung der Insolvenzordnung

Artikel 6

Änderung des Übernahmegesetzes

Artikel 7

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

Artikel 8

Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes

Artikel 9

Änderung des Ratingagenturenvollzugsgesetzes

Artikel 10

Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes

Artikel 11

Aufhebung des Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetzes

Artikel 1

Umsetzungshinweis

Mit diesem Bundesgesetz werden

1.

die Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 S. 190, und

2.

Artikel 92 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 S. 349,

umgesetzt.

Artikel 2

Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG)

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Gegenstand und Anwendungsbereich

§ 2.

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Die Abwicklungsbehörde und das zuständige Ministerium

2. Teil
Vorbereitung

1. Hauptstück
Sanierungs- und Abwicklungsplanung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 4.

Festlegung der Planinhalte

§ 5.

Widerruf vereinfachter Anforderungen

§ 6.

Erleichterungen für Mitglieder von Kreditinstitute-Verbünden und institutsbezogenen Sicherungssystemen

§ 7.

Verpflichtende Planerstellung der Mitglieder von Kreditinstitute-Verbünden und institutsbezogenen Sicherungssystemen

2. Abschnitt
Sanierungsplanung

§ 8.

Sanierungsplan

§ 9.

Inhalt des Sanierungsplans

§ 10.

Indikatoren des Sanierungsplans

§ 11.

Aktualisierung des Sanierungsplans

§ 12.

Bewertung des Sanierungsplans

§ 13.

Verbesserung des Sanierungsplans

§ 14.

Verfahren zur Beseitigung eines Mangels oder potenziellen Hindernisses

§ 15.

Gruppensanierungsplan

§ 16.

Inhalt des Gruppensanierungsplans

§ 17.

Bewertung des Gruppensanierungsplans im Wege einer gemeinsamen Entscheidung, wenn die FMA konsolidierende Aufsichtsbehörde ist

§ 18.

Bewertung des Gruppensanierungsplans im Wege einer gemeinsamen Entscheidung, wenn die FMA nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist

3. Abschnitt
Abwicklungsplanung

§ 19.

Abwicklungsplan

§ 20.

Inhalt des Abwicklungsplans

§ 21.

Mitwirkung bei der Erstellung von Abwicklungsplänen

§ 22.

Gruppenabwicklungsplan

§ 23.

Inhalt des Gruppenabwicklungsplans

§ 24.

Verfahren bei der Erstellung von Gruppenabwicklungsplänen

§ 25.

Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist

§ 26.

Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist

2. Hauptstück
Abwicklungsfähigkeit

§ 27.

Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten

§ 28.

Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen,

§ 29.

Befugnisse zum Abbau und zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit

§ 30.

Befugnisse zum Abbau und zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist

§ 31.

Befugnisse zum Abbau und zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist

3. Hauptstück
Gruppeninterne finanzielle Unterstützung

§ 32.

Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung

§ 33.

Zulässigkeit und Inhalt einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung

§ 34.

Prüfungsverfahren betreffend die vorgeschlagene Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung, wenn die FMA konsolidierende Aufsichtsbehörde ist

§ 35.

Prüfungsverfahren betreffend die vorgeschlagene Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung, wenn die FMA nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist

§ 36.

Zustimmung der Anteilseigner zur geplanten Vereinbarung

§ 37.

Weiterleitung an die Abwicklungsbehörden

§ 38.

Voraussetzungen für die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung

§ 39.

Beschluss über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung

§ 40.

Anzeige der beabsichtigten Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung

§ 41.

Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz im Österreich

§ 42.

Mitwirkung der FMA bei der Entscheidung über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat

§ 43.

Offenlegungspflichten

3. Teil
Frühzeitiges Eingreifen

§ 44.

Frühinterventionsmaßnahmen

§ 45.

Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsleitung, des Aufsichtsrates und des höheren Managements

§ 46.

Vorläufiger Verwalter

§ 47.

Koordinierung der Frühinterventionsbefugnisse und Bestellung eines vorläufigen Verwalters bei Gruppen

4. Teil
Abwicklung

1. Hauptstück
Ziele, Voraussetzungen und allgemeine Grundsätze

§ 48.

Abwicklungsziele

§ 49.

Voraussetzungen für eine Abwicklung

§ 50.

Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen

§ 51.

Ausfall eines Instituts

§ 52.

Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf CRR-Finanzinstitute und Holdinggesellschaften

§ 53.

Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung

2. Hauptstück
Bewertung

§ 54.

Allgemeine Bestimmungen

§ 55.

Bewertungskriterien und Unterlagen

§ 56.

Zweck der Bewertung

§ 57.

Vorläufige und abschließende Bewertung

3. Hauptstück
Abwicklungsbefugnisse

§ 58.

Allgemeine Befugnisse

§ 59.

Unterbrechung eines gerichtlichen Verfahrens in Zivilsachen und Aussetzung einer Entscheidung eines Zivilgerichts

§ 60.

Parteiwechsel

§ 61.

Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen

§ 62.

Befugnisse in Bezug auf in Drittländern belegene Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder andere Eigentumstitel

§ 63.

Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen bei frühzeitigem Eingreifen und bei der Abwicklung

§ 64.

Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen

§ 65.

Befugnis zur Beschränkung von Sicherungsrechten

§ 66.

Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Kündigungsrechten

§ 67.

Steuerungsübernahme

§ 68.

Abwicklungsverwalter

§ 69.

Umwandlung in eine Aktiengesellschaft

4. Hauptstück
Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente

§ 70.

Verpflichtung zur Herabschreibung und Umwandlung

§ 71.

Voraussetzungen für die Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente

§ 72.

Feststellung der Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Herabschreibung und Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten bei Gruppen

§ 73.

Durchführung der Herabschreibung und Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente

5. Hauptstück
Abwicklungsinstrumente

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 74.

Allgemeine Grundsätze

2. Abschnitt
Instrument der Unternehmensveräußerung

§ 75.

Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung

§ 76.

Sonstige Rechtswirkungen des Instruments der Unternehmensveräußerung

§ 77.

Verfahrensvorschriften für das Instrument der Unternehmensveräußerung

3. Abschnitt
Instrument des Brückeninstituts

§ 78.

Anwendung des Instruments des Brückeninstituts

§ 79.

Das Brückeninstitut

§ 80.

Betrieb des Brückeninstituts

§ 81.

Sonstige Bestimmungen für das Brückeninstitut

4. Abschnitt
Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten

§ 82.

Anwendung des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten

§ 83.

Die Abbaueinheit

§ 84.

Betrieb der Abbaueinheit

5. Abschnitt
Instrument der Gläubigerbeteiligung

§ 85.

Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung

§ 86.

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

§ 87.

Ausgleichsbeiträge des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

§ 88.

Bewertung des Betrags der Gläubigerbeteiligung

§ 89.

Behandlung der Anteilseigner

§ 90.

Abfolge der Herabschreibung und Umwandlung (Verlusttragungskaskade)

§ 91.

Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung auf Verbindlichkeiten aus Derivaten

§ 92.

Umwandlungsquote

§ 93.

Erstellung, Genehmigung und Umsetzung eines Reorganisationsplans

§ 94.

Anforderungen an den Reorganisationsplan

6. Abschnitt
Weitere Bestimmungen

§ 95.

Wirksamwerden

§ 96.

Widerruf der Zulassung zum Handel

§ 97.

Zulassung zum Handel von neu ausgegebenen Wertpapieren

§ 98.

Vertragliche Anerkennung in Drittländern

§ 99.

Anwendung von Instrumenten des FinStaG

7. Abschnitt
Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

§ 100.

Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf Einzelinstitutsbasis

§ 101.

Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis

§ 102.

Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für Tochterunternehmen auf Einzelbasis

§ 103.

Absehen vom Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

§ 104.

Einhaltung des Mindestbetrags durch vertragliche Instrumente

§ 105.

Überprüfung des Einhaltens des Mindestbetrags

6. Hauptstück
Schutzbestimmungen

§ 106.

Behandlung der Anteilseigner und Gläubiger bei partiellen Übertragungen und Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung

§ 107.

Bewertung unterschiedlicher Behandlung

§ 108.

Schutzbestimmungen für Anteilseigner und Gläubiger

§ 109.

Schutzbestimmungen für Gegenparteien bei partiellen Vermögensübertragungen

§ 110.

Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungs- und Saldierungsvereinbarungen

§ 111.

Schutz von Sicherungsvereinbarungen

§ 112.

Schutz strukturierter Abwicklungsfinanzierungsmechanismen und gedeckter Schuldverschreibungen

§ 113.

Partielle Übertragungen: Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen

7. Hauptstück
Verfahren

§ 114.

Mitteilungspflichten

§ 115.

Entscheidungsvorbereitung der Abwicklungsbehörde

§ 116.

Verfahren vor der Abwicklungsbehörde

§ 117.

Unanwendbarkeit gesellschaftsrechtlicher Vorschriften

§ 118.

Rechtsmittelverfahren

§ 119.

Beschränkungen von Insolvenzverfahren und sonstigen Verfahren

8. Hauptstück
Geheimhaltung und Informationsaustausch

§ 120.

Geheimhaltung

§ 121.

Zulässiger Informationsaustausch

§ 122.

Austausch von vertraulichen Informationen mit Drittlandsbehörden

5. Teil
Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

§ 123.

Einrichtung eines Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

§ 124.

Nutzung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

§ 125.

Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

§ 126.

Erreichung der Zielausstattung

§ 127.

Außerordentliche nachträglich eingehobene Beiträge

§ 128.

Alternative Finanzierungsmöglichkeiten

§ 129.

Kreditaufnahme unter Abwicklungsfinanzierungsmechanismen

§ 130.

Gegenseitige Unterstützung der nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen bei Gruppenabwicklung

§ 131.

Rang der Einlagen in der Insolvenzrangfolge

§ 132.

Inanspruchnahme von Einlagensicherungseinrichtungen im Rahmen einer Abwicklung

6. Teil
Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung

1. Abschnitt
Grenzüberschreitende Entscheidungsfindung und Information; Abwicklungskollegien

§ 133.

Allgemeine Grundsätze für die Entscheidung unter Beteiligung von mehr als einem Mitgliedstaat

§ 134.

Abwicklungskollegien

§ 135.

Mitglieder des Abwicklungskollegiums

§ 136.

Organisation des Abwicklungskollegiums

§ 137.

Europäische Abwicklungskollegien

§ 138.

Informationsaustausch zwischen Behörden

2. Abschnitt
Gruppenabwicklung im Zusammenhang mit einem Tochterunternehmen der Gruppe

§ 139.

Übermittlung von Informationen über die Abwicklungsvoraussetzungen

§ 140.

Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist

§ 141.

Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist

§ 142.

Gruppenabwicklungskonzept

§ 143.

Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen

3. Abschnitt
Gruppenabwicklung im Zusammenhang mit einem EU-Mutterunternehmen

§ 144.

Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist

§ 145.

Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist

§ 146.

Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen

7. Teil
Beziehungen zu Drittländern

§ 147.

Abkommen mit Drittländern

§ 148.

Zusammenarbeit mit Drittlandsbehörden

§ 149.

Anerkennung und Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern

§ 150.

Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern

§ 151.

Abwicklung von EU-Zweigstellen

8. Teil
Strafbestimmungen und sonstige Maßnahmen

§ 152.

Strafbestimmungen

§ 153.

Strafbestimmungen betreffend juristische Personen

§ 154.

Verlängerung der Verjährungsfrist und Vollstreckung von Bescheiden

§ 155.

Veröffentlichung von Gesetzesverstößen und Geldstrafen

§ 156.

Meldungen an die EBA

§ 157.

Sonstige Maßnahmen

§ 158.

Wirksame Ahndung von Gesetzesverstößen

§ 159.

Verwendung von eingenommenen Geldstrafen

9. Teil
Kosten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 160.

Kostenbestimmung

§ 161.

Übergangsbestimmungen

§ 162.

Abbaugesellschaft

§ 163.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 164.

Verweise

§ 165.

Gebühren und Abgaben

§ 166.

Vollziehung

§ 167.

Inkrafttreten

Anlage zu § 9

Informationen, die im Sanierungsplan enthalten sein müssen

Anlage zu § 21

Informationen, die die Abwicklungsbehörde für die Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen bei den Instituten anfordern kann

Anlage zu § 27

Aspekte, die die Abwicklungsbehörde bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts mit einzubeziehen hat

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand und Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist zur Sanierung und Abwicklung folgender Unternehmen anzuwenden:

1.

Institute;

2.

CRR-Finanzinstitute, die Tochterunternehmen eines CRR-Kreditinstituts oder einer CRR-Wertpapierfirma oder einer Gesellschaft gemäß Z 3 oder 4 sind und in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis gemäß den Art. 6 bis 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1, einbezogen sind;

3.

Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften;

4.

Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften;

5.

Zweigstellen von Instituten, die außerhalb der Union niedergelassen sind, nach Maßgabe der in diesem Gesetz festgelegten besonderen Bedingungen.

Auf Rechtsträger gemäß Z 2 bis 4 ist dieses Bundesgesetz nur dann anzuwenden, wenn sie einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, angehören.

(2) Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes haben die Abwicklungsbehörde und die FMA gemäß dem Grundsatz der Proportionalität auf folgende Eigenschaften eines Unternehmens gemäß Abs. 1 Bedacht zu nehmen:

1.

die Art seiner Geschäftstätigkeiten,

2.

seine Beteiligungsstruktur,

3.

seine Rechtsform,

4.

sein Risikoprofil,

5.

seine Größe und seinen Rechtsstatus,

6.

seine Verflechtung mit anderen Instituten oder dem Finanzsystem im Allgemeinen,

7.

den Umfang und die Komplexität seiner Tätigkeiten,

8.

seine Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem, das die Anforderungen von Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, oder in anderen gemeinsamen Systemen der wechselseitigen Solidarität gemäß Art. 113 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und

9.

ob es Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2014/65/EU erbringt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Abwicklung: Anwendung eines Abwicklungsinstruments, um ein oder mehrere Abwicklungsziele gemäß § 48 Abs. 2 zu erreichen;

2.

CRR-Kreditinstitute: Kreditinstitute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme der Unternehmen gemäß Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 338;

3.

CRR-Wertpapierfirmen: Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die den in § 3 Abs. 6 Z 3 Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, festgelegten Anforderungen bezüglich des Anfangskapitals unterliegen;

4.

CRR-Finanzinstitut: ein Finanzinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

5.

Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

6.

Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 15 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

7.

konsolidierte Basis: die Basis der konsolidierten Lage gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 47 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

8.

institutsbezogenes Sicherungssystem: eine Regelung, die den Anforderungen gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genügt;

9.

Finanzholdinggesellschaft: eine Finanzholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

10.

gemischte Finanzholdinggesellschaft: eine gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

11.

gemischte Holdinggesellschaft: eine gemischte Holdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

12.

Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat: eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

13.

EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft: eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

14.

gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat: eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 32 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

15.

gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft: eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 33 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

16.

Abwicklungsziele: die in § 48 Abs. 2 genannten Abwicklungsziele;

17.

Zweigstelle: eine Zweigstelle gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

18.

Abwicklungsbehörde: die gemäß § 3 Abs. 1 benannte Behörde;

19.

Abwicklungsinstrument: eines der in § 74 Abs. 2 genannten Abwicklungsinstrumente;

20.

Abwicklungsbefugnis: eine der in den §§ 58 bis 69 genannten Befugnisse;

21.

zuständige Behörde: eine zuständige Behörde gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Europäische Zentralbank bei der Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank des Rates, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, übertragenen besonderen Aufgaben;

22.

zuständige Ministerien: die Finanzministerien oder andere Ministerien der Mitgliedstaaten, die auf nationaler Ebene je nach den nationalen Zuständigkeiten für wirtschafts-, finanz- und haushaltspolitische Entscheidungen zuständig sind und die gemäß Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU benannt wurden;

23.

Institut: ein CRR-Kreditinstitut (Z 2) oder eine CRR-Wertpapierfirma (Z 3);

24.

Leitungsorgan: Leitungsorgan gemäß § 2 Z 1a BWG;

25.

Geschäftsleiter: Geschäftsleiter gemäß § 2 Z 1 BWG;

26.

Aufsichtsrat: Aufsichtsrat oder ein sonst nach Gesetz oder Satzung zuständiges Aufsichtsorgan;

27.

höheres Management: das höhere Management gemäß § 2 Z 1b BWG;

28.

Gruppe: ein Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen;

29.

grenzüberschreitende Gruppe: eine Gruppe, deren einzelne Unternehmen in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen sind;

30.

außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln: eine staatliche Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV – oder eine sonstige öffentliche finanzielle Unterstützung auf supranationaler Ebene, die, wenn sie auf nationaler Ebene geleistet würde, als staatliche Beihilfe gälte –, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvenz eines Instituts oder eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder einer Gruppe, der das Institut oder das Unternehmen angehört, gewährt wird;

31.

Notfallliquiditätshilfe: die Bereitstellung von Zentralbankgeld durch eine Zentralbank oder die Gewährung einer sonstigen Unterstützung, aus der sich eine Zunahme von Zentralbankgeld ergeben kann, für ein solventes Institut oder CRR-Finanzinstitut oder eine Gruppe solventer Institute oder CRR-Finanzinstitute mit vorübergehenden Liquiditätsproblemen, wobei diese Operation nicht im Zuge der Geldpolitik erfolgt;

32.

Systemkrise: eine Störung des Finanzsystems, die potenziell schwerwiegende Nachteile für den Binnenmarkt und die Realwirtschaft mit sich bringt, wobei alle Arten von Finanzintermediären, -märkten und -infrastrukturen potenziell in gewissem Maß von systemischer Bedeutung sein können;

33.

Unternehmen der Gruppe: eine juristische Person, die Teil einer Gruppe ist;

34.

Sanierungsplan: ein gemäß den §§ 8 und 9 von einem Institut erstellter und fortgeschriebener Sanierungsplan;

35.

Gruppensanierungsplan: ein gemäß den §§ 15 und 16 erstellter und fortgeschriebener Gruppensanierungsplan;

36.

bedeutende Zweigstelle: eine Zweigstelle, die gemäß Art. 51 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in einem Aufnahmemitgliedstaat als bedeutend angesehen würde;

37.

kritische Funktionen: Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte, deren Einstellung aufgrund der Größe, des Marktanteils, der externen und internen Verflechtungen, der Komplexität oder der grenzüberschreitenden Tätigkeiten eines Instituts oder einer Gruppe wahrscheinlich in einem oder mehreren Mitgliedstaaten die Unterbrechung von für die Realwirtschaft wesentlichen Dienstleistungen oder eine Störung der Finanzmarktstabilität zur Folge hat, besonders mit Blick auf die Substituierbarkeit dieser Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte;

38.

Kerngeschäftsbereiche: Geschäftsbereiche und damit verbundene Dienste, die für ein Institut oder eine Gruppe, der ein Institut angehört, wesentliche Quellen der Einnahmen, der Gewinne oder der Franchise-Werts darstellen;

39.

konsolidierende Aufsichtsbehörde: eine konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

40.

Eigenmittel: Eigenmittel gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

41.

Voraussetzungen für eine Abwicklung: die in § 49 und 52 genannten Voraussetzungen;

42.

Abwicklungsmaßnahme: die Entscheidung über die Abwicklung eines Instituts oder eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gemäß § 49 oder § 52, die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer oder mehrerer Abwicklungsbefugnisse;

43.

Abwicklungsplan: ein gemäß den §§ 19 und 20 erstellter Abwicklungsplan für ein Institut;

44.

Gruppenabwicklung:

a)

entweder Abwicklungsmaßnahmen auf der Ebene eines Mutterunternehmens oder eines einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Instituts,

b)

oder die Koordinierung der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch Abwicklungsbehörden in Bezug auf Unternehmen einer Gruppe, die die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllen;

45.

Gruppenabwicklungsplan: ein gemäß den §§ 22 bis 26 erstellter Plan für eine Gruppenabwicklung;

46.

für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde: die Abwicklungsbehörde im Mitgliedstaat, in dem sich die konsolidierende Aufsichtsbehörde befindet. Ist die konsolidierende Aufsichtsbehörde die EZB, so ist die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die Abwicklungsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem sich ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 die konsolidierende Aufsichtsbehörde befinden würde;

47.

Gruppenabwicklungskonzept: ein gemäß § 142 für die Zwecke einer Gruppenabwicklung ausgearbeiteter Plan;

48.

Abwicklungskollegium: ein gemäß § 134 eingerichtetes Kollegium, das die in § 134 genannten Aufgaben wahrnimmt;

49.

Schuldtitel gemäß § 58 Abs. 1 Z 7 und 10: Anleihen und andere Formen übertragbarer Schuldinstrumente, Instrumente, mit denen eine Schuld begründet oder anerkannt wird, und Instrumente, die einen Anspruch auf den Erwerb von Schuldtiteln begründen;

50.

Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat: ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

51.

EU-Mutterinstitut: ein EU-Mutterinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

52.

Eigenmittelanforderungen: die Anforderungen gemäß den Art. 92 bis 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

53.

Aufsichtskollegium: ein Aufsichtskollegium gemäß Art. 116 der Richtlinie 2013/36/EU oder gemäß § 77b BWG;

54.

Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen: der Rechtsrahmen, der durch die Art. 107, 108 und 109 AEUV sowie durch alle aufgrund von Art. 108 Abs. 4 oder Art. 109 AEUV erlassenen Unionsrechtsakte, einschließlich Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen, vorgegeben wird;

55.

Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten: der Mechanismus für die Durchführung einer Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts gemäß § 82 und 83 durch die Abwicklungsbehörde auf eine Abbaueinheit;

56.

Abbaueinheit: eine Kapitalgesellschaft, die die Anforderungen gemäß § 83 Abs. 1 erfüllt;

57.

Instrument der Gläubigerbeteiligung: der Mechanismus für die Ausübung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse gemäß § 85 durch eine Abwicklungsbehörde in Bezug auf Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts;

58.

Instrument der Unternehmensveräußerung: der Mechanismus für die Durchführung einer Übertragung der von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Anteile oder anderen Eigentumstitel oder der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen Erwerber, bei dem es sich nicht um ein Brückeninstitut handelt, gemäß § 75 durch die Abwicklungsbehörde;

59.

Brückeninstitut: eine juristische Person, die die Anforderungen gemäß § 78 Abs. 3 erfüllt;

60.

Instrument des Brückeninstituts: der Mechanismus für die Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben wurden, oder von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts gemäß § 78 auf ein Brückeninstitut;

61.

Eigentumstitel: Anteile, andere Instrumente zur Übertragung von Eigentumsrechten, Instrumente, die in Anteile oder Eigentumstitel umgewandelt werden können oder ein Recht auf den Erwerb von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln begründen, und Instrumente, die einen Rechtsanspruch auf Anteile oder andere Eigentumstitel darstellen;

62.

Anteilseigner: Anteilseigner oder Inhaber anderer Eigentumstitel;

63.

Übertragungsbefugnisse: die in § 58 Abs. 1 Z 3 oder 4 genannten Befugnisse, Anteile, andere Eigentumstitel, Schuldtitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten – auch in beliebiger Kombination – von einem in Abwicklung befindlichen Institut auf einen übernehmenden Rechtsträger zu übertragen;

64.

zentrale Gegenpartei: eine zentrale Gegenpartei gemäß Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 201 vom 27.7.2012 S. 1;

65.

Derivat: ein Derivat gemäß Art. 2 Nr. 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;

66.

Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse: die in § 70 Abs. 1 und § 58 Abs. 1 Z 5 bis 10 genannten Befugnisse;

67.

besicherte Verbindlichkeiten: Verbindlichkeiten, für die eine Sicherheit bestellt wurde, insbesondere, wenn dafür in einem Insolvenzverfahren ein Absonderungs- oder Aussonderungsrecht geltend gemacht werden kann, insbesondere Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen, wie Hypothekenpfandbriefen nach dem Hypothekenbankgesetz – HypBG, dRGBl. S 375/1899, fundierten Bankschuldverschreibungen nach dem Gesetz vom 27. Dezember 1905, betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen – FBSchVG, RGBl. Nr. 213/1905, und Pfandbriefen nach dem Pfandbriefgesetz – PfandbriefG, dRGBl. I S 492/1927, einschließlich von in Deckung befindlichen Derivativgeschäften nach diesen Bundesgesetzen, soweit die Verbindlichkeiten mindestens durch den Wert der hierfür bestellten Sicherung besichert oder gedeckt sind;

68.

Instrumente des harten Kernkapitals: Kapitalinstrumente, die die Bedingungen gemäß Art. 28 Abs. 1 bis 4, Art. 29 Abs. 1 bis 5 oder Art. 31 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;

69.

Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals: Kapitalinstrumente, die die Bedingungen gemäß Art. 52 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;

70.

aggregierter Betrag: der aggregierte Betrag, den die Abwicklungsbehörde bei der Entscheidung zugrunde legt, dass berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß § 88 Abs. 1 abzuschreiben oder umzuwandeln sind;

71.

berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten: die Verbindlichkeiten und andere Kapitalinstrumente als solche des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals eines Instituts oder eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, die nicht aufgrund von § 86 Abs. 2 vom Anwendungsbereich des Instrument der Gläubigerbeteiligung ausgenommen sind;

72.

Einlagensicherungseinrichtung: eine Einlagensicherungseinrichtung, die von einem Mitgliedstaat gemäß Art. 4 der Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 S. 149, eingeführt und amtlich anerkannt wurde;

73.

Instrumente des Ergänzungskapitals: Kapitalinstrumente oder nachrangige Darlehen, die die Bedingungen gemäß Art. 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;

74.

relevante Kapitalinstrumente: für die Zwecke von Teil 4 Hauptstück 5 Abschnitt 5 und Teil 4 Hauptstück 4 Instrumente des zusätzlichen Kernkapital sowie des Ergänzungskapitals;

75.

Umwandlungsquote: der Faktor, der die Zahl der Anteile oder anderen Eigentumstitel bestimmt, in die eine Verbindlichkeit einer spezifischen Kategorie unter Bezugnahme entweder auf ein einziges Instrument dieser Kategorie oder auf eine bestimmte Einheit des Werts einer Schuld umgewandelt wird;

76.

betroffener Gläubiger: ein Gläubiger, dessen Forderung sich auf eine Verbindlichkeit bezieht, die durch die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse im Zuge der Verwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung gekürzt oder in Anteile oder andere Eigentumstitel umgewandelt wird;

77.

betroffener Inhaber: ein Inhaber von Eigentumstiteln, dessen Eigentumstitel durch Ausübung der in § 58 Abs. 1 Z 8 genannten Befugnis gelöscht wurden;

78.

relevantes Mutterinstitut: ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, ein EU-Mutterinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Holdinggesellschaft, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, auf die das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewandt wird;

79.

übernehmender Rechtsträger: der Rechtsträger, auf den Anteile, sonstige Eigentumstitel, Schuldtitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten – auch in beliebiger Kombination – eines in Abwicklung befindlichen Instituts übertragen werden;

80.

Geschäftstag: jeder Tag außer Samstag, Sonntag und gesetzlichen Feiertragen im betroffenen Mitgliedstaat;

81.

Kündigungsrecht: das Recht, einen Vertrag zu kündigen, das Recht auf vorzeitige Fälligstellung, Beendigung, Aufrechnung oder Saldierung von Verbindlichkeiten oder eine ähnliche Bestimmung, die gestattet oder bewirkt, dass eine Verpflichtung einer Vertragspartei ausgesetzt wird, geändert wird oder erlischt, oder eine Bestimmung, durch die eine normalerweise entstehende vertragliche Verpflichtung nicht mehr entstehen kann;

82.

in Abwicklung befindliches Institut: ein Institut, ein CRR-Finanzinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Holdinggesellschaft, eine Mutterholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine EU-Mutterholdinggesellschaft, eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, in Bezug auf das oder die eine Abwicklungsmaßnahme getroffen wird;

83.

EU-Tochterunternehmen: ein Institut, das in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und Tochterunternehmen eines Drittlandsinstituts oder eines Drittlandsmutterunternehmens ist;

84.

EU-Mutterunternehmen: ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft;

85.

Drittlandsinstitut: ein Unternehmen, dessen Hauptsitz sich in einem Drittland befindet und von der Begriffsbestimmung des „Instituts“ erfasst würde, wenn es in der Union niedergelassen wäre.

86.

Drittlandsmutterunternehmen: ein Mutterunternehmen, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, die in einem Drittland niedergelassen ist;

87.

Drittlandsabwicklungsverfahren: eine nach dem Recht eines Drittlands vorgesehene Maßnahme zur Handhabung des Ausfalls eines Drittlandsinstituts oder eines Drittlandsunternehmens, die in ihren Zielen und zu erwartenden Ergebnissen mit den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen vergleichbar sind;

88.

EU-Zweigstelle: eine in einem Mitgliedstaat befindliche Zweigstelle eines Drittlandsinstituts;

89.

jeweilige Drittlandsbehörde: eine Drittlandsbehörde, die Funktionen wahrnimmt, die mit den von Abwicklungsbehörden oder zuständigen Behörden aufgrund dieses Bundesgesetzes wahrgenommenen Funktionen vergleichbar sind;

90.

Gruppenabwicklungsfinanzierungsmechanismus: der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus des Mitgliedstaates, in dem sich die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde befindet;

91.

Back-to-back-Transaktion: eine Transaktion zwischen Unternehmen einer Gruppe zum Zweck der vollständigen oder teilweisen Übertragung der Risiken, die sich aus einer anderen Transaktion zwischen einem dieser Unternehmen und einem Dritten ergeben;

92.

gruppeninterne Garantie: ein Vertrag, durch den ein Unternehmen einer Gruppe eine Garantie für die Erfüllung der Verpflichtungen eines anderen Unternehmens der Gruppe gegenüber einem Dritten übernimmt;

93.

gesicherte Einlagen: gesicherte Einlagen gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 5 der Richtlinie 2014/49/EU;

94.

erstattungsfähige Einlagen: erstattungsfähige Einlagen gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 der Richtlinie 2014/49/EU;

95.

gedeckte Schuldverschreibung: ein Instrument gemäß Art. 52 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 302 vom 17.11              .2009 S. 32;

96.

Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung: Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 des Finanzsicherheit-Gesetzes – FinSG, BGBl. I Nr. 117/2003;

97.

Saldierungsvereinbarung: eine Vereinbarung, der zufolge eine Reihe von Forderungen oder Verpflichtungen in eine einzige Nettoforderung umgewandelt werden kann, einschließlich Close-Out-Saldierungsvereinbarungen, bei denen bei Eintreten eines (gleich wie und gleich wo definierten) Durchsetzungsereignisses die Verpflichtungen der Parteien vorzeitig fällig werden oder beendet werden, und in eine einzige Nettoforderung umgewandelt oder durch eine solche ersetzt werden. Hierunter fallen auch die Aufrechnung infolge Beendigung gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 lit. a FinSG und die Aufrechnung gemäß § 12 des Finalitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 123/1999;

98.

Aufrechnungsvereinbarung: eine Vereinbarung, der zufolge zwei oder mehrere Forderungen oder Verpflichtungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut und einer Gegenpartei aufgerechnet werden können;

99.

Finanzkontrakte: folgende Verträge und Vereinbarungen:

a)

Wertpapierkontrakte, einschließlich

aa)

Kontrakten über den Kauf, den Verkauf oder die Leihe eines Wertpapiers, einer Gruppe von Wertpapieren oder eines Wertpapierindexes,

bb)

Optionen auf ein Wertpapier, eine Gruppe von Wertpapieren oder einen Wertpapierindex,

cc)

eines Pensionsgeschäfts oder eines umgekehrten Pensionsgeschäfts mit einem solchen Wertpapier, einer solchen Gruppe von Wertpapieren oder einem solchen Wertpapierindex;

b)

Warenkontrakte, einschließlich

aa)

Kontrakten über den Kauf, den Verkauf oder die Leihe einer Ware, einer Gruppe von Waren oder eines Warenindexes zwecks künftiger Lieferung,

bb)

Optionen auf eine Ware, eine Gruppe von Waren oder einen Warenindex,

cc)

eines Pensionsgeschäfts oder eines umgekehrten Pensionsgeschäfts mit einer solchen Ware, einer solchen Gruppe von Waren oder einem solchen Warenindex;

c)

Terminkontrakte (Futures und Forwards), einschließlich Kontrakten (außer Warenkontrakten) über den Kauf, den Verkauf oder die Übertragung einer Ware oder eines anderen Gutes, einer Dienstleistung, eines Rechts oder eines Anteils zu einem festgelegten Preis zu einem künftigen Zeitpunkt,

d)

Swap-Vereinbarungen, die insbesondere Folgendes umfassen:

aa)

Zinsswaps und -optionen, Kassa- oder sonstige Devisenvereinbarungen, Währungen, einen Aktienindex oder eine Aktie, einen Schuldtitelindex oder einen Schuldtitel, Warenindizes oder Waren, Wetter, Emissionen oder Inflation,

bb)

Gesamtertrags-, Credit-Spread- oder Credit-Swaps,

cc)

Vereinbarungen oder Geschäfte, die einer der unter sublit. aa oder bb genannten Vereinbarungen ähneln und an den Swap- oder Derivatemärkten weit verbreitet sind;

e)

Kreditvereinbarungen zwischen Banken mit einer Laufzeit von drei Monaten oder weniger;

f)

Rahmenvereinbarungen für die unter den lit. a bis e genannten Kontrakte oder Vereinbarungen;

100.

Krisenpräventionsmaßnahme: die Ausübung von Befugnissen zur Anweisung der Beseitigung von Unzulänglichkeiten oder Hindernissen für die Sanierungsfähigkeit gemäß § 14 Abs. 2 und 3, die Ausübung von Befugnissen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit gemäß § 29 oder § 30 und 31, die Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen gemäß § 44, die Bestellung eines vorläufigen Verwalters gemäß § 46 oder die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse gemäß § 70;

101.

Krisenmanagementmaßnahme: eine Abwicklungsmaßnahme oder die Bestellung eines Abwicklungsverwalters gemäß § 68 oder einer Person gemäß § 93 Abs. 2 oder § 68 Abs. 1;

102.

Sanierungskapazität: die Fähigkeit eines Instituts, seine finanzielle Stabilität nach einer erheblichen Verschlechterung seiner Finanzlage wiederherzustellen;

103.

Einleger: ein Einleger gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 6 der Richtlinie 2014/49/EU;

104.

Anleger: ein Anleger gemäß Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 97/9/EG über Systeme für die Entschädigung der Anleger des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 84 vom 26.3.1997 S. 22;

105.

benannte nationale makroprudenzielle Behörde: die Behörde, die mit der Durchführung der makroprudenziellen Politik nach Empfehlung B Nr. 1 der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 22. Dezember 2011 zum makroprudenziellen Mandat der nationalen Behörden (ESRB/2011/3) betraut ist;

106.

Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen: Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen in der Definition anhand des Jahresumsatzkriteriums gemäß Art. 2 Abs. 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen; ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003 S. 36;

107.

geregelter Markt: ein geregelter Markt gemäß § 1 Z 8 WAG 2007;

108.

EBA: die Europäische Bankenaufsichtsbehörde im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12.

Die Abwicklungsbehörde und das zuständige Ministerium

§ 3. (1) Die FMA ist die Abwicklungsbehörde für Österreich für die Zwecke dieses Bundesgesetzes. Soweit der FMA durch dieses Bundesgesetz abwicklungsbehördliche Aufgaben, Befugnisse und Pflichten eingeräumt werden, hat sie diese unter Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 und 4 wahrzunehmen und sie wird in diesem Bundesgesetz als „Abwicklungsbehörde“ bezeichnet.

(2) Das Bundesministerium für Finanzen ist zuständiges Ministerium für Österreich gemäß Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU.

(3) Die FMA hat für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Abwicklungsbehörde gemäß Abs. 1 eine eigene Organisationseinheit innerhalb ihrer Organisationsstruktur zu bilden. Dabei hat die FMA im Rahmen ihrer Aufbauorganisation sicherzustellen, dass diese Organisationseinheit operativ gänzlich unabhängig von allen anderen Organisationseinheiten der FMA handeln kann und keine Interessenkonflikte zwischen der Abwicklungstätigkeit und der im FMABG festgelegten sonstigen Tätigkeiten der FMA auftreten können. Der Leiter der mit der Abwicklungstätigkeit betrauten Organisationseinheit ist im Rahmen der Aufbauorganisation direkt dem Vorstand der FMA zu unterstellen und nur diesem gegenüber berichtspflichtig. Die FMA hat sicherzustellen, dass Mitarbeiter der mit der Abwicklungstätigkeit betrauten Organisationseinheit nicht zeitgleich Funktionen oder Aufgaben im Rahmen sonstiger im FMABG festgelegten Tätigkeiten der FMA wahrnehmen.

(4) Die FMA hat sicherzustellen, dass die mit der Abwicklungstätigkeit betraute Organisationseinheit und die Organisationseinheiten, die die im FMABG festgelegten sonstigen Tätigkeiten der FMA ausführen, bei der Vorbereitung, Planung und Anwendung von Abwicklungsentscheidungen eng miteinander zusammenarbeiten. Die Oesterreichische Nationalbank hat der Abwicklungsbehörde den gemäß § 79 Abs. 3 BWG vorgesehenen jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf die gemeinsame Datenbank zu ermöglichen. Weiters hat die Oesterreichische Nationalbank der Abwicklungsbehörde auf Aufforderung alle Analyseergebnisse und Informationen aus ihrer laufenden Einzelbankanalyse gemäß § 79 Abs. 4a BWG zur Verfügung zu stellen.

(5) Die FMA, die Abwicklungsbehörde und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eng zusammen. § 79 BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes für den Bereich der Sanierung und Abwicklung von Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 gelten; davon ausgenommen sind die §§ 54 bis 79, 81 bis 83, 85 bis 92, 95 bis 98, 114 bis 131 und 152 bis 159 dieses Bundesgesetzes. Die Abwicklungsbehörde kann in Ausnahmefällen auch Bankprüfer, Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen, Gutachten und Analysen vornehmen lassen; die Erteilung von Auskünften durch die Abwicklungsbehörde an die von ihr Beauftragten ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrags zweckdienlich ist.

(6) Die Abwicklungsbehörde hat den Bundesminister für Finanzen über von ihr getroffene Entscheidungen zu informieren. Bei Entscheidungen, die mit unmittelbaren fiskalischen Auswirkungen oder mit systemischen Auswirkungen verbunden sind, hat die Abwicklungsbehörde vor der Durchführung der Entscheidung die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

(7) Bei allen Entscheidungen, die die FMA oder die Abwicklungsbehörde gemäß diesem Bundesgesetz treffen, sind die potenziellen Auswirkungen der Entscheidung in allen Mitgliedstaaten, in denen das betroffene Institut oder die betroffene Gruppe tätig ist, zu berücksichtigen und darauf Bedacht zu nehmen, dass die negativen Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität und die negativen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Folgen in den Mitgliedstaaten möglichst gering gehalten werden.

(8) Die Abwicklungsbehörde hat der EBA mitzuteilen, dass sie in Österreich als Abwicklungsbehörde gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU bestimmt wurde. Diese Mitteilung hat auch eine Beschreibung der Funktionen und Zuständigkeiten zu beinhalten, die durch die Abwicklungsbehörde ausgeübt werden.

(9) Abweichend von § 3 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz – AHG, BGBl. Nr. 20/1949, kann von Organen und Bediensteten der FMA, einschließlich der Bediensteten der Abwicklungsbehörde, und von Organen und Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank, die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz wahrnehmen, nur Rückersatz begehrt werden, wenn diese die Rechtsverletzung vorsätzlich verübt haben.

(10) Die FMA hat die ihr als zuständige Behörde gemäß § 2 Z 21 jeweils mit diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, Befugnisse und Pflichten nur soweit wahrzunehmen, als deren Ausübung aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nicht der Europäischen Zentralbank vorbehalten ist.

(11) Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben für die Zwecke dieses Bundesgesetzes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der EBA zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben die FMA und die Abwicklungsbehörde der EBA gemäß Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(12) Die FMA hat bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einschließlich der Erlassung und Vollziehung der auf diesen Grundlagen erlassenen nationalen Verordnungen, der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat sich die FMA an den Tätigkeiten der EBA zu beteiligen, mit dem ESRB zusammenzuarbeiten, die Leitlinien und Empfehlungen und andere von der EBA beschlossenen Maßnahmen anzuwenden sowie den vom ESRB gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 1, ausgesprochenen Warnungen und Empfehlungen nachzukommen. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür berechtigte Gründe, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegen.

2. Teil

Vorbereitung

1. Hauptstück

Sanierungs- und Abwicklungsplanung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Festlegung der Planinhalte

§ 4. (1) Die FMA hat im Hinblick auf Sanierungspläne und die Abwicklungsbehörde hat im Hinblick auf Abwicklungspläne Folgendes festzulegen:

1.

den Inhalt und Detaillierungsgrad der zu erstellenden Sanierungs- und Abwicklungspläne;

2.

den Zeitpunkt, bis zu dem die ersten Sanierungs- und Abwicklungspläne zu erstellen sind, und die Häufigkeit der Aktualisierung dieser Pläne, die geringer sein kann als jene, die in § 11 Abs. 1, § 19 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 vorgesehen ist;

3.

den Inhalt und Detaillierungsgrad der gemäß § 9 Abs. 4, § 21 und § 22 sowie nach Anlage zu § 9 und Anlage zu § 21 von den Instituten vorzulegenden Informationen; und

4.

den Detaillierungsgrad für die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß den §§ 27 und 28 sowie nach Anlage zu § 27.

Bei der Festlegung der Planinhalte haben die FMA und die Abwicklungsbehörde auf die Kriterien gemäß § 1 Abs. 2 Bedacht zu nehmen.

(2) Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben bei der Festlegung gemäß Abs. 1 Folgendes zu berücksichtigen:

1.

die Auswirkungen, die der Ausfall eines Instituts aufgrund der Art seiner Geschäftstätigkeiten, seiner Beteiligungsstruktur, seiner Rechtsform, seines Risikoprofils, seiner Größe und seines Rechtsstatus, seiner Verflechtungen mit anderen Instituten oder dem Finanzsystem, des Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeiten, seiner Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder anderen gemeinsamen Systemen der wechselseitigen Solidarität gemäß Art. 113 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder der Ausübung von Anlagetätigkeiten gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2014/65/EU haben könnte; und

2.

die Frage, ob der Ausfall und die anschließende Verwertung im Wege eines Konkursverfahrens wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Institute, die Refinanzierungsbedingungen oder die Gesamtwirtschaft hätten.

(3) Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben bei der Festlegung gemäß Abs. 1 und 2 eine gutachterliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen. Die FMA kann zum Zwecke der Festlegung gemäß Abs. 1 und 2 und die Abwicklungsbehörde zum Zwecke der Festlegung gemäß Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 eine Verordnung erlassen, sofern diese Festlegungen für ein Vielzahl von Instituten erfolgen.

(4) Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben die EBA darüber zu unterrichten, wie sie Abs. 1 und 2 sowie die §§ 6 und 7 auf die Institute in ihrem Hoheitsgebiet anwenden.

Widerruf vereinfachter Anforderungen

§ 5. (1) Wenn die FMA oder die Abwicklungsbehörde gemäß § 4 Abs. 1 vereinfachte Anforderungen betreffend die Planinhalte festgelegt hat, so können sie diese jederzeit widerrufen und uneingeschränkte Anforderungen festlegen, die von den Instituten binnen einer angemessenen Frist zu erfüllen sind.

(2) Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben darauf zu achten, dass durch gemäß § 4 Abs. 1 festgelegte vereinfachte Anforderungen betreffend die Planinhalte ihre Befugnisse, nach diesem Bundesgesetz Krisenpräventions- oder Krisenmanagementmaßnahmen anzuwenden, nicht beeinträchtigt werden.

Erleichterungen für Mitglieder von Kreditinstitute-Verbünden und institutsbezogenen Sicherungssystemen

§ 6. (1) Auf Institute, die gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Zentralorganisation zugeordnet sind und vollständig oder teilweise von der Einhaltung aufsichtsrechtlicher Anforderungen auf Einzelinstitutsbasis ausgenommen sind, sind die Anforderungen des zweiten und dritten Abschnitts nicht anzuwenden. Die Anforderungen des zweiten und dritten Abschnitts sind durch die Zentralorganisation auf Basis der konsolidierten Gesamtlage der Zentralorganisation und der ihr gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordneten Institute einzuhalten. Der zweite und dritte Abschnitt ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Begriff „Gruppe“ auch eine Zentralorganisation, die ihr zugeordneten Institute gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und deren Tochterunternehmen umfasst, und die Begriffe „Mutterunternehmen“, „EU-Mutterunternehmen“ oder „einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Art. 111 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegende Institute“ auch die Zentralorganisation miteinschließen.

(2) Auf Institute, die einem institutsbezogenem Sicherungssystem angehören, sind die Anforderungen des zweiten Abschnitts nicht anzuwenden. Die Anforderungen des zweiten Abschnitts sind durch das Zentralinstitut des institutsbezogenen Sicherungssystems unter Einbindung jener Institute einzuhalten, die dem institutsbezogenen Sicherungssystem angehören. Der zweite Abschnitt ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Begriff „Gruppe“ auch ein Zentralinstitut, die am institutsbezogenen Sicherungssystem teilnehmenden Institute und deren Tochterunternehmen umfasst, und die Begriffe „Mutterunternehmen“, „EU-Mutterunternehmen“ oder „einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Art. 111 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegenden Institute“ auch das Zentralinstitut miteinschließen.

(3) Die FMA kann jedoch jederzeit Instituten, auch wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegen, die Erstellung eigener Sanierungspläne nach Maßgabe des zweiten Abschnitts auftragen, und kann die Abwicklungsbehörde für solche Institute jederzeit Abwicklungspläne nach Maßgabe des dritten Abschnitts erstellen.

Verpflichtende Planerstellung der Mitglieder von Kreditinstitute-Verbünden und institutsbezogenen Sicherungssystemen

§ 7. (1) Abweichend von § 6 Abs. 1 haben Institute, die gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Zentralorganisation zugeordnet sind, eigene Sanierungspläne nach Maßgabe des zweiten Abschnitts zu erstellen und unterliegen eigenen Abwicklungsplänen nach Maßgabe des dritten Abschnitts, wenn sie

1.

von der Europäischen Zentralbank gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 direkt beaufsichtigt werden oder

2.

einen beträchtlichen Anteil am Finanzsystem Österreichs haben.

(2) Abweichend von § 6 Abs. 2 haben Institute, die einem institutsbezogenem Sicherungssystem angehören, eigene Sanierungspläne nach Maßgabe des zweiten Abschnitts zu erstellen, wenn sie

1.

von der Europäischen Zentralbank gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 direkt beaufsichtigt werden oder

2.

einen beträchtlichen Anteil am Finanzsystem Österreichs haben.

(3) Für die Zwecke des Abs. 1 und 2 gilt als beträchtlicher Anteil eines Instituts am Finanzsystem, wenn das Institut eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

1.

Der Gesamtwert der Vermögenswerte des Instituts liegt über 30 Mrd. Euro; oder

2.

das Verhältnis der gesamten Vermögenswerte des Instituts zum Bruttoinlandsprodukt Österreichs übersteigt 20 vH, und der Gesamtwert dieser Vermögenswerte beträgt nicht weniger als 5 Mrd. Euro.

2. Abschnitt

Sanierungsplanung

Sanierungsplan

§ 8. (1) Jedes Institut mit Sitz im Inland, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Art. 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, hat einen Sanierungsplan zu erstellen und laufend zu aktualisieren.

(2) Der Sanierungsplan hat darzulegen, mit welchen Maßnahmen, die vom Institut zu ergreifen sind, die finanzielle Stabilität wiederhergestellt werden kann, wenn eine erhebliche Verschlechterung der Finanzlage des Instituts eintritt.

(3) Der Sanierungsplan darf nicht von der Möglichkeit des Zugangs zu einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln oder dem Erhalt einer solchen Unterstützung ausgehen. Es muss jedoch im Sanierungsplan gegebenenfalls analysiert werden, wie und wann das Institut unter den im Plan genannten Voraussetzungen die Nutzung von Zentralbankfazilitäten beantragen kann. Zu diesem Zweck werden Vermögenswerte aufgezeigt, die voraussichtlich als Sicherheiten dienen können.

(4) Die Geschäftsleiter haben den Sanierungsplan dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen, bevor dieser an die FMA übermittelt wird.

Inhalt des Sanierungsplans

§ 9. (1) Der Sanierungsplan hat geeignete Bedingungen und Verfahren zu enthalten, damit Sanierungsmaßnahmen rechtzeitig durchgeführt werden können und ein breites Spektrum an Sanierungsoptionen zur Verfügung steht.

(2) Der Sanierungsplan hat verschiedene Szenarien erheblicher makroökonomischer und finanzieller Belastung mit Bezug auf die spezifischen Bedingungen des Instituts zu berücksichtigen. Dies umfasst systemweite Ereignisse und auf bestimmte juristische Personen oder auf Gruppen beschränkte Belastungsszenarien.

(3) Der Sanierungsplan hat sich auch auf Maßnahmen zu erstrecken, die das Institut treffen könnte, wenn die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen gemäß § 44 erfüllt sind.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des ersten Abschnitts hat der Sanierungsplan insbesondere die Informationen der Anlage zu § 9 zu enthalten. Die FMA kann dem Institut die Aufnahme von zusätzlichen Informationen auftragen. Darüber hinaus kann die FMA dem Institut auftragen, detaillierte Aufzeichnungen über Finanzkontrakte, bei denen das Institut Vertragspartei ist, zu führen.

Indikatoren des Sanierungsplans

§ 10. (1) Alle Sanierungspläne nach diesem Abschnitt haben ein vom Institut erstelltes Rahmenwerk von Indikatoren zu enthalten, in dem festgelegt ist, ab welchen Schwellenwerten die im Plan genannten, geeigneten Maßnahmen ergriffen werden können. Diese Indikatoren sind von der FMA im Rahmen der Bewertung gemäß § 12 oder den §§ 17 und 18 zu prüfen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Behörden.

(2) Die Indikatoren können qualitativer oder quantitativer Art sein. Sie müssen sich auf die Finanzlage und Risikotragfähigkeit des Instituts beziehen und leicht zu überwachen sein. Das Institut hat über geeignete Verfahren zu verfügen, um die Indikatoren regelmäßig überwachen zu können.

(3) Institute können Maßnahmen des Sanierungsplans auch dann ergreifen, wenn die Anforderungen der jeweiligen Indikatoren nicht erfüllt sind, wenn die Geschäftsleiter des Instituts dies unter den konkreten Umständen für angemessen halten. Ebenso können Institute bei Erfüllung der Anforderungen der jeweiligen Indikatoren von der Ergreifung der im Sanierungsplan hierfür vorgesehenen Maßnahmen absehen, wenn die Geschäftsleiter des Instituts die Ergreifung dieser Maßnahmen unter den konkreten Umständen für unangemessen halten.

(4) Das Institut hat eine Entscheidung, eine Maßnahme des Sanierungsplans zu ergreifen oder von einer Maßnahme des Sanierungsplans abzusehen, unverzüglich schriftlich der FMA anzuzeigen.

Aktualisierung des Sanierungsplans

§ 11. (1) Die Aktualisierung des Sanierungsplans durch das Institut hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Die FMA ist berechtigt, dem Institut eine Aktualisierung in einem kürzeren Intervall aufzutragen.

(2) Der Sanierungsplan ist unverzüglich zu aktualisieren und der FMA vorzulegen, nachdem eine Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage stattgefunden hat, wenn sich die Änderung wesentlich auf den Sanierungsplan auswirken könnte.

Bewertung des Sanierungsplans

§ 12. (1) Ein Institut, das gemäß § 8 oder § 15 zur Erstellung eines Sanierungsplans verpflichtet ist, hat diesen der FMA vorzulegen. Dabei hat das Institut der FMA glaubhaft nachzuweisen, dass die Kriterien gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 vom Sanierungsplan erfüllt werden.

(2) Die FMA hat den Sanierungsplan binnen sechs Monaten nach der Vorlage zu prüfen und nach Anhörung der zuständigen Behörden jener Mitgliedstaaten, in denen sich durch den Sanierungsplan betroffene bedeutende Zweigstellen des betroffenen Instituts befinden, zu bewerten, ob

1.

die Anforderungen gemäß den §§ 8, 9 und 11 erfüllt sind,

2.

die Anwendung der vorgeschlagenen Regelungen, unter Berücksichtigung der von dem Institut getroffenen oder geplanten vorbereitenden Maßnahmen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geeignet ist, die Überlebensfähigkeit und die Finanzlage des Instituts oder der Gruppe von Instituten aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen und

3.

der Plan und die spezifischen Sanierungsoptionen im Plan mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in finanziellen Stresssituationen zügig und effektiv umgesetzt werden können, und zwar bei möglichst weit gehender Vermeidung von nennenswerten negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem, auch in Szenarien, die anderen Instituten Anlass geben würden, im selben Zeitraum Sanierungspläne durchzuführen.

(3) Bei der Prüfung der Angemessenheit des Sanierungsplans hat die FMA zu berücksichtigen, ob die Kapital- und Finanzierungsstruktur des Instituts in einem angemessenen Verhältnis zur Komplexität seiner Organisationsstruktur und seinem Risikoprofil steht.

(4) Die FMA hat der Abwicklungsbehörde den Sanierungsplan zu übermitteln. Die Abwicklungsbehörde kann den Sanierungsplan prüfen, um Maßnahmen im Sanierungsplan zu ermitteln, die sich nachteilig auf die Abwicklungsfähigkeit des Instituts auswirken können, und der FMA diesbezüglich Empfehlungen geben.

Verbesserung des Sanierungsplans

§ 13. (1) Ergibt die Prüfung des Sanierungsplans, dass dieser wesentliche Mängel aufweist, oder dass der Durchführung wesentliche Hindernisse entgegenstehen, hat die FMA das Institut oder das EU-Mutterunternehmen der Gruppe zur Verbesserung des Sanierungsplans aufzufordern. § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, ist sinngemäß anzuwenden. Im Verbesserungsauftrag hat die FMA dem Institut mitzuteilen, welche Teile des Sanierungsplans mangelhaft sind.

(2) Die Frist für die Verbesserung beträgt zwei Monate, die FMA kann die Frist auf Antrag des Instituts oder des EU-Mutterunternehmens um einen weiteren Monat verlängern.

(3) Vor der Erteilung eines Verbesserungsauftrages hat die FMA dem Institut oder dem EU-Mutterunternehmen die Möglichkeit einzuräumen, zum vorläufigen Bewertungsergebnis Stellung zu nehmen.

Verfahren zur Beseitigung eines Mangels oder potenziellen Hindernisses

§ 14. (1) Wenn die Prüfung des verbesserten Sanierungsplans ergibt, dass Mängel oder potenzielle Hindernisse nicht angemessen beseitigt wurden, kann die FMA dem Institut auftragen, bestimmte Änderungen im Plan vorzunehmen.

(2) Die FMA hat dem Institut aufzutragen, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens Änderungen an seiner Geschäftstätigkeit aufzuzeigen und vorzunehmen, um Mängel oder potenzielle Hindernisse bei der Durchführung des Sanierungsplans zu beheben,

1.

wenn das Institut einem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 nicht fristgerecht nachkommt oder

2.

wenn die FMA bei der Prüfung des verbesserten Sanierungsplans zum Ergebnis gelangt, dass die gemäß § 13 Abs. 1 angezeigten Mängel oder potenziellen Hindernisse nicht in angemessener Weise beseitigt wurden, und diese nicht durch eine Anweisung gemäß Abs. 1 beseitigt werden.

(3) Wenn ein Institut eine Anordnung gemäß Abs. 2 nicht innerhalb des aufgetragenen Zeitrahmens umsetzt oder wenn die FMA zur Einschätzung gelangt, dass die Mängel oder potenziellen Hindernisse mit den vom Institut vorgeschlagenen Maßnahmen nicht in angemessener Weise beseitigt werden können, kann die FMA dem Institut auftragen, Maßnahmen zu treffen, die sie unter Berücksichtigung der Schwere der Unzulänglichkeiten und Hindernisse und der Auswirkungen der Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Instituts als erforderlich und verhältnismäßig betrachtet. Dabei kann die FMA, unbeschadet des § 70 Abs. 4a bis 4c BWG, dem Institut die Ergreifung folgender Maßnahmen auftragen:

1.

die Verringerung des Risikoprofils des Instituts, einschließlich des Liquiditätsrisikos;

2.

die Ermöglichung rechtzeitiger Rekapitalisierungsmaßnahmen;

3.

die Überprüfung seiner Strategie und seines Organisationsaufbaus;

4.

die Änderung der Refinanzierungsstrategie des Instituts, sodass die Widerstandsfähigkeit der Kerngeschäftsbereiche und kritischen Funktionen erhöht wird;

5.

die Änderung der Unternehmensverfassung des Instituts.

Die Anordnung dieser Maßnahmen hat mit Bescheid zu erfolgen. In der Begründung des Bescheids ist insbesondere die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen zu erläutern.

Gruppensanierungsplan

§ 15. (1) EU-Mutterunternehmen mit Sitz im Inland, die der konsolidierten Beaufsichtigung der FMA unterliegen, haben einen Gruppensanierungsplan zu erstellen und der FMA vorzulegen. § 11 ist anzuwenden. Die Geschäftsleiter des EU-Mutterunternehmens verantworten die Erstellung des Gruppensanierungsplans; der Aufsichtsrat des EU-Mutterunternehmens hat den Gruppensanierungsplan zu prüfen und zu billigen, bevor das EU-Mutterunternehmen diesen an die FMA übermittelt.

(2) Der Gruppensanierungsplan hat aus einem Sanierungsplan für die gesamte Gruppe unter der Führung des EU-Mutterunternehmens zu bestehen. Dabei sind Maßnahmen anzuführen, deren Durchführung auf der Ebene des EU-Mutterunternehmens und jedes einzelnen Tochterunternehmens erforderlich sein können.

(3) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat den Gruppensanierungsplan an folgende Behörden zu übermitteln, wenn die Vertraulichkeitsanforderungen gemäß den §§ 120 bis 122 gewährleistet sind:

1.

die jeweils zuständigen Behörden gemäß den Art. 115 und 116 der Richtlinie 2013/36/EU;

2.

die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, soweit diese Zweigstellen vom Gruppensanierungsplan betroffen sind;

3.

die Abwicklungsbehörde;

4.

die Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen.

Inhalt des Gruppensanierungsplans

§ 16. (1) Der Gruppensanierungsplan hat darzulegen, mit welchen Maßnahmen im Falle einer Belastung

1.

die Stabilisierung der Gruppe als Ganzes oder eines Instituts der Gruppe erreicht werden kann,

2.

die Ursachen für die Verschlechterung der Finanzlage beseitigt werden können und

3.

eine gesunde Finanzlage der Gruppe als Ganzes oder eines Instituts der Gruppe wiederhergestellt werden kann.

Bei der Erstellung des Gruppensanierungsplans ist gleichzeitig die Finanzlage anderer Unternehmen der Gruppe zu berücksichtigen.

(2) Der Gruppensanierungsplan hat Regelungen vorzusehen, die für die Koordinierung und Kohärenz der Maßnahmen sorgen, die auf der Ebene des EU-Mutterunternehmens, auf der Ebene der Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4, auf der Ebene der Tochterunternehmen und auf Ebene bedeutender Zweigstellen zu treffen sind.

(3) Der Gruppensanierungsplan und jene Sanierungspläne, die für einzelne Tochterunternehmen innerhalb der Gruppe erstellt werden, haben die Anforderungen an einen Sanierungsplans gemäß den §§ 8 und 9 zu erfüllen sowie gegebenenfalls Regelungen für eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die aufgrund einer nach Maßgabe des dritten Hauptstücks getroffenen Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung vorgesehen ist, zu enthalten.

Bewertung des Gruppensanierungsplans im Wege einer gemeinsamen Entscheidung, wenn die FMA konsolidierende Aufsichtsbehörde ist

§ 17. (1) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat den Gruppensanierungsplan gemeinsam mit den zuständigen Behörden der Tochterunternehmen gemäß Abs. 2 zu prüfen und zu bewerten. Im Rahmen der Bewertung des Gruppensanierungsplans ist gemäß den §§ 12 bis 16 vorzugehen und es sind die potenziellen Auswirkungen der Sanierungsmaßnahmen auf die Finanzmarktstabilität in allen Mitgliedstaaten, in welchen die Gruppe operiert, zu berücksichtigen. Bei der Prüfung und Bewertung sind die zuständigen Behörden gemäß Art. 116 der Richtlinie 2013/36/EU und die zuständigen Behörden der vom Gruppensanierungsplan betroffenen bedeutenden Zweigstellen anzuhören.

(2) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat sich zu bemühen, mit den zuständigen Behörden der Tochterunternehmen innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung des Gruppensanierungsplans gemäß § 15 Abs. 3 eine gemeinsame Entscheidung zu treffen über:

1.

die Prüfung und Bewertung des Gruppensanierungsplans,

2.

die Frage, ob ein Sanierungsplan auf Einzelbasis für Institute, die Teil einer Gruppe sind, erstellt werden soll und

3.

die Beseitigung eines Mangels oder potenziellen Hindernisses, die nach den Verfahren gemäß den §§ 13 und 14 zu erfolgen hat.

Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde kann bei der EBA beantragen, sie nach Maßgabe von Art. 31 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei zu unterstützen, eine gemeinsame Entscheidung herbeizuführen.

(3) Liegt innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung des Gruppensanierungsplans gemäß § 15 Abs. 3 keine gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 oder über vom EU-Mutterunternehmen gemäß § 13 und 14 zu treffende Maßnahmen vor, hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde vorbehaltlich Abs. 4 alleine über diese Angelegenheiten zu entscheiden. In diesem Fall hat die FMA bei ihrer Entscheidung den von den anderen zuständigen Behörden innerhalb der viermonatigen Frist geäußerten Standpunkten und Vorbehalten Rechnung zu tragen. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat ihre Entscheidung dem EU-Mutterunternehmen und den anderen zuständigen Behörden mitzuteilen.

(4) Hat eine der in Abs. 2 genannten zuständigen Behörden innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung des Gruppensanierungsplans die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in Abs. 2 Z 1 oder § 15 Abs. 3 Z 1, 2 oder 4 genannten Angelegenheiten befasst, hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 3 bis zu einer Entscheidung der EBA zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die FMA ihre Entscheidung gemäß Abs. 3 im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die viermonatige Frist nach der Übermittlung des Gruppensanierungsplans gemäß § 15 Abs. 3 gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde alleine gemäß Abs. 3 zu entscheiden. Nach Ablauf der viermonatigen Frist nach Übermittlung des Gruppensanierungsplans an die zuständigen Behörden gemäß § 15 Abs. 3 oder wenn eine gemeinsame Entscheidung gefällt wurde, kann die EBA nicht mehr gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befasst werden.

(5) Die FMA hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Abs. 2 oder Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU sowie Entscheidungen gemäß Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.

Bewertung des Gruppensanierungsplans im Wege einer gemeinsamen Entscheidung, wenn die FMA nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist

§ 18. (1) Erhält die FMA als zuständige Behörde gemäß Art. 116 der Richtlinie 2013/36/EU oder als zuständige Behörde für eine bedeutende Zweigstelle in Österreich von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde einen Gruppensanierungsplan, hat sie der konsolidierenden Aufsichtsbehörde innerhalb von vier Monaten nach Übermittlung des Gruppensanierungsplans eine Stellungnahme dazu zu übermitteln.

(2) Erhält die FMA als zuständige Behörde eines in Österreich niedergelassenen Tochterunternehmens von der konsolidierende Aufsichtsbehörde einen Gruppensanierungsplan, hat sie sich zu bemühen, innerhalb von vier Monaten nach Übermittlung des Gruppensanierungsplans mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den zuständigen Behörden der anderen Tochterunternehmen der Gruppe eine gemeinsame Entscheidung zu treffen über:

1.

die Prüfung und Bewertung des Gruppensanierungsplans,

2.

die Frage ob ein Sanierungsplan auf Einzelbasis für Institute, die Teil einer Gruppe sind, erstellt werden soll und

3.

die Beseitigung eines Mangels oder potenziellen Hindernisses, die nach den Verfahren gemäß den §§ 13 und 14 zu erfolgen hat.

(3) Die FMA als zuständige Behörde eines in Österreich niedergelassenen Tochterunternehmens kann bei der EBA beantragen, sie nach Maßgabe von Art. 31 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei zu unterstützen, eine gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 2 herbeizuführen. Ebenso kann die FMA innerhalb von vier Monaten nach Übermittlung des Gruppensanierungsplans oder bis zu einer gemeinsamen Entscheidung die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in Abs. 2 Z 1 oder § 14 Abs. 3 Z 1, 2 oder 4 genannten Angelegenheiten befassen.

(4) Liegt innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung des Gruppensanierungsplans an die FMA als zuständige Behörde eines in Österreich niedergelassenen Tochterunternehmens keine gemeinsame Entscheidung der zuständigen Behörden betreffend die Frage, ob ein Sanierungsplan auf Einzelbasis für Institute, die der Zuständigkeit der FMA unterliegen, erstellt werden soll, oder betreffend die Frage, ob Maßnahmen zur Beseitigung eines Mangels oder potenziellen Hindernisses auf Ebene der in Österreich niedergelassenen Tochterunternehmen gemäß den §§ 13 und 14 Anwendung finden sollen, vor, hat die FMA diese Angelegenheiten vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 5 alleine zu entscheiden.

(5) Hat die FMA als zuständige Behörde eines in Österreich niedergelassenen Tochterunternehmens oder eine der gemäß Abs. 2 betroffenen zuständigen Behörden innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung des Gruppensanierungsplans die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in Abs. 2 Z 1 oder § 14 Abs. 3 Z 1, 2 oder 4 genannten Angelegenheiten befasst, hat die FMA als für in Österreich niedergelassene Tochterunternehmen zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 4 bis zu einer Entscheidung durch die EBA zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die FMA ihre Entscheidung gemäß Abs. 4 im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die viermonatige Frist nach der Übermittlung des Gruppensanierungsplans an die FMA gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die FMA als für in Österreich niedergelassene Tochterunternehmen zuständige Behörde alleine gemäß Abs. 4 zu entscheiden und ist diese Entscheidung für das in Österreich niedergelassene Tochterunternehmen wirksam.

(6) Die FMA kann mit anderen zuständigen Behörden, mit denen keine Uneinigkeit gemäß Abs. 4 besteht, eine gemeinsame Entscheidung über einen Gruppensanierungsplan für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen der Gruppe treffen.

(7) Die FMA hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Abs. 2 oder 6 und die Entscheidung gemäß Art. 8 Abs. 3 und Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.

3. Abschnitt

Abwicklungsplanung

Abwicklungsplan

§ 19. (1) Die Abwicklungsbehörde hat für jedes in Österreich niedergelassene Institut, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Art. 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, nach Maßgabe der Bestimmungen des ersten Abschnitts einen Abwicklungsplan zu erstellen. Vor Erstellung des Abwicklungsplans hat die Abwicklungsbehörde die FMA und die Abwicklungsbehörden jener Staaten, in denen sich durch den Abwicklungsplan betroffene bedeutende Zweigstellen des betroffenen Instituts befinden, anzuhören. Die betroffenen Institute haben auf Aufforderung durch die Abwicklungsbehörde bei der Erstellung und Aktualisierung der Abwicklungspläne mitzuwirken.

(2) Der Abwicklungsplan ist mindestens jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren; dasselbe gilt nach wesentlichen Änderungen der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die sich wesentlich auf die Wirkungsweise des Plans auswirken oder in sonstiger Weise dessen Änderung erforderlich machen könnten. Zu diesem Zweck haben Institute und die FMA der Abwicklungsbehörde unverzüglich jede Änderung mitzuteilen, die eine Überarbeitung oder Aktualisierung erforderlich macht.

(3) Die Abwicklungsbehörde hat den Abwicklungsplan in der aktuellsten Form stets an die zuständigen Behörden zu übermitteln.

Inhalt des Abwicklungsplans

§ 20. (1) Im Rahmen der Erstellung des Abwicklungsplans zeigt die Abwicklungsbehörde alle wesentlichen Abwicklungshindernisse auf und erläutert, sofern dies erforderlich und verhältnismäßig ist, die relevanten Maßnahmen, mit denen diese Hindernisse nach Maßgabe des zweiten Hauptstücks beseitigt werden können.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des 1. Abschnitts sind im Abwicklungsplan Optionen für die Anwendung der im 3., 4. und 5.  Hauptstück des 4. Teils dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Abwicklungsinstrumente und -befugnisse auf das jeweilige Institut darzulegen.

(3) Im Abwicklungsplan sind relevante Szenarien zu berücksichtigen, unter anderem auch die Fälle, in denen das Ausfallereignis idiosynkratischer Natur ist oder in Zeiten allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse eintritt. Im Abwicklungsplan darf nicht von folgenden Maßnahmen ausgegangen werden:

1.

der Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung des gemäß § 123 vorgesehenen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hinaus, oder

2.

einer Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank oder

3.

einer Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze.

(4) Im Abwicklungsplan ist zu analysieren, wie und wann ein Institut unter den im Plan genannten Voraussetzungen die Nutzung von Zentralbankfazilitäten beantragen kann, und es sind die Vermögenswerte aufzuzeigen, die voraussichtlich als Sicherheiten in Betracht kommen.

(5) Der Abwicklungsplan hat jedenfalls, soweit möglich mitsamt quantifizierten Angaben, zu umfassen:

1.

Eine zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Plans;

2.

eine zusammenfassende Darstellung der seit Vorlage des letzten Abwicklungsplans eingetretenen wesentlichen Veränderungen innerhalb des Instituts;

3.

Ausführungen dazu, wie kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden könnten, um ihre Fortführung nach einem Ausfall des Instituts sicherzustellen;

4.

eine Schätzung des Zeitrahmens für die Durchführung jedes der wesentlichen Aspekte des Plans;

5.

eine detaillierte Darstellung der gemäß Abs. 1 und § 27 vorgenommenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit;

6.

eine Beschreibung etwaiger gemäß § 29 verlangter Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit, die im Rahmen der gemäß § 27 vorgenommenen Bewertung festgestellt wurden;

7.

eine Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung des Werts und der Marktfähigkeit der kritischen Funktionen, der Kerngeschäftsbereiche und der Vermögenswerte des Instituts;

8.

eine detaillierte Beschreibung der Vorkehrungen, durch die gewährleistet wird, dass die gemäß § 21 beizubringenden Informationen auf dem aktuellen Stand sind und den Abwicklungsbehörden jederzeit zur Verfügung stehen;

9.

Erläuterungen der Abwicklungsbehörde dazu, wie die Abwicklungsoptionen finanziert werden könnten, wobei nicht von Folgendem ausgegangen werden darf:

a)

Der Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung des gemäß § 123 vorgesehenen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hinaus, oder

b)

Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank oder

c)

Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze;

10.

eine detaillierte Beschreibung der verschiedenen Abwicklungsstrategien, die im Kontext der unterschiedlichen möglichen Szenarien und der Zeithorizonte angewandt werden könnten;

11.

Erläuterungen zu kritischen gegenseitigen Abhängigkeiten;

12.

eine Beschreibung der Optionen für die Aufrechterhaltung des Zugangs zu Zahlungsverkehrs- und Clearingdiensten und anderen Infrastrukturen und eine Bewertung der Übertragbarkeit von Kundenpositionen;

13.

eine Analyse der Auswirkungen des Plans für die Mitarbeiter des Instituts einschließlich einer Bewertung damit verbundener Kosten und eine Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen zur Einführung von Verfahren zur Konsultation des Personals während des Abwicklungsprozesses, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der nationalen Systeme zum Dialog mit Sozialpartnern;

14.

einen Plan für die Kommunikation mit den Medien und der Öffentlichkeit;

15.

die Mindestanforderungen für die gemäß § 100 Abs. 1 erforderlichen Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten sowie gegebenenfalls einen Stichtag für das Erreichen dieses Niveaus;

16.

gegebenenfalls die Mindestanforderungen für die gemäß § 100 Abs. 1 erforderlichen Eigenmittel und vertraglichen Instrumente der Gläubigerbeteiligung sowie gegebenenfalls einen Stichtag für das Erreichen dieses Niveaus;

17.

eine Beschreibung der wesentlichen Prozesse und Systeme zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des Instituts;

18.

gegebenenfalls Stellungnahmen des Instituts zum Abwicklungsplan.

Die Informationen gemäß Z 1 sind dem betroffenen Institut offenzulegen.

(6) Die Abwicklungsbehörde kann von einem Institut oder einem Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Führung detaillierter Aufzeichnungen über Finanzkontrakte zu verlangen, deren Partei es ist. Die Abwicklungsbehörde kann eine Frist setzen, innerhalb deren das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 in der Lage sein muss, die Aufzeichnungen vorzulegen; dabei sind auf alle Institute und alle Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 dieselben Fristen anzuwenden. Die Abwicklungsbehörde kann beschließen, verschiedene Fristen für verschiedene Arten von Finanzkontrakten gemäß § 2 Z 99 festzulegen. Dieser Absatz gilt unbeschadet der sonstigen Informationsrechte der FMA.

Mitwirkung bei der Erstellung von Abwicklungsplänen

§ 21. (1) Die Abwicklungsbehörde kann die Institute dazu auffordern, im nötigen Umfang bei der Erstellung von Abwicklungsplänen mitzuwirken, und der Abwicklungsbehörde unmittelbar oder über die FMA alle zur Erstellung und Durchführung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen zu übermitteln. Die Abwicklungsbehörde kann von den Instituten neben anderen Informationen insbesondere die in Anlage zu § 21 genannten Informationen und Analysen anfordern.

(2) Die FMA hat in Zusammenarbeit mit der Abwicklungsbehörde zu prüfen, ob einige oder alle der gemäß Abs. 1 bereitzustellenden Informationen bereits vorliegen. Soweit derartige Informationen bereits vorliegen, hat die FMA diese der Abwicklungsbehörde zur Verfügung zu stellen.

Gruppenabwicklungsplan

§ 22. (1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie gemeinsam mit den in § 24 Abs. 2 Z 2, 3 und 5 genannten Abwicklungsbehörden im Rahmen von Abwicklungskollegien gemäß dem Verfahren gemäß den §§ 24 und 25 – nach Anhörung der jeweils zuständigen Behörden, einschließlich der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sich vom Gruppenabwicklungsplan betroffene bedeutende Zweigstellen befinden – auf der Grundlage der gemäß § 21 erhaltenen Informationen einen Gruppenabwicklungsplan zu erstellen und zu aktualisieren. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann bei der Ausarbeitung und Aktualisierung der Gruppenabwicklungspläne nach eigenem Ermessen und unter der Voraussetzung, dass sie die Geheimhaltungspflichten des Art. 98 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen, Abwicklungsbehörden aus Drittländern miteinbeziehen, in denen die Gruppe Tochterunternehmen oder Finanzholdinggesellschaften oder bedeutende Zweigstellen gemäß Art. 51 der Richtlinie 2013/36/EU hat.

(2) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie zu gewährleisten, dass die Gruppenabwicklungspläne mindestens jährlich überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden. Darüber hinaus ist eine Aktualisierung des Gruppenabwicklungsplans auch dann vorzunehmen, wenn eine Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur, der Geschäftstätigkeit oder der Finanzlage der gesamten Gruppe oder eines einzelnen Unternehmens der Gruppe, wesentliche Auswirkungen auf den Gruppenabwicklungsplan haben könnte.

(3) Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat den Gruppenabwicklungsplan in der aktuellsten Form stets an die jeweils zuständigen Behörden zu übermitteln.

Inhalt des Gruppenabwicklungsplans

§ 23. (1) Gruppenabwicklungspläne haben einen Plan für die Abwicklung der Gruppe unter der Führung des EU-Mutterunternehmens als Ganzes, entweder durch Abwicklung auf der Ebene des EU-Mutterunternehmens oder durch Abspaltung und Abwicklung der Tochterunternehmen, zu umfassen. Im Gruppenabwicklungsplan sind Maßnahmen aufzuzeigen für die Abwicklung

1.

des EU-Mutterunternehmens,

2.

der Tochterunternehmen, die der Gruppe angehören und in der Union ansässig sind,

3.

der Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4,

4.

der Tochterunternehmen, die der Gruppe angehören und außerhalb der Union ansässig sind, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 122 und des 7. Teils dieses Bundesgesetzes.

(2) Der Gruppenabwicklungsplan hat folgende Inhalte zu umfassen:

1.

Abwicklungsmaßnahmen, die in Bezug auf Unternehmen einer Gruppe zu treffen sind, und zwar sowohl Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die in § 1 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 genannten Unternehmen, auf das Mutterunternehmen und auf Tochterinstitute als auch koordinierte Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf Tochterinstitute im Rahmen der in § 20 Abs. 3 vorgesehenen Szenarien;

2.

eine Analyse, inwieweit in Bezug auf in der Union ansässige Unternehmen der Gruppe die Abwicklungsinstrumente in koordinierter Weise angewandt und die Abwicklungsbefugnisse in koordinierter Weise, unter anderem durch Maßnahmen zur Erleichterung des Erwerbs der Gruppe als Ganzes, bestimmter abgegrenzter Geschäftsbereiche oder -tätigkeiten, die von mehreren Unternehmen der Gruppe erbracht werden, oder bestimmter Unternehmen der Gruppe durch einen Dritten, ausgeübt werden könnten, sowie eine Auflistung möglicher Hindernisse für eine koordinierte Abwicklung;

3.

eine Darstellung geeigneter Regelungen für die Zusammenarbeit und Koordinierung mit den jeweiligen Behörden von Drittländern und der Auswirkungen für die Abwicklung innerhalb der EU, sofern einer Gruppe Unternehmen angehören, die in Drittländern eingetragen sind;

4.

eine Darstellung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine Abwicklung auf Gruppenebene zu erleichtern, sofern die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt sind, einschließlich einer rechtlichen und wirtschaftlichen Trennung bestimmter Funktionen oder Geschäftsbereiche;

5.

eine Darstellung aller nicht in diesem Bundesgesetz und der Richtlinie 2014/59/EU aufgeführten zusätzlichen Maßnahmen, die die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde auf die Abwicklung der Gruppe anzuwenden beabsichtigt;

6.

Angaben zur möglichen Finanzierung der Gruppenabwicklungsmaßnahmen und, wenn der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus erforderlich ist, Darlegung der Grundsätze für eine Aufteilung der Finanzierungsverantwortung zwischen Finanzierungsquellen in mehreren Mitgliedstaaten; im Abwicklungsplan darf dabei nicht von Folgendem ausgegangen werden:

a)

der Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung des gemäß § 123 vorgesehenen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hinaus,

b)

Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank oder

c)

Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze.

Diese Grundsätze müssen auf fairen und ausgewogenen Kriterien beruhen und insbesondere § 130 Abs. 5 und den Auswirkungen auf die Finanzstabilität in allen betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung tragen.

(3) Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe gemäß § 28 ist gleichzeitig mit der Erstellung und Aktualisierung des Gruppenabwicklungsplans gemäß § 22 durchzuführen. Dem Gruppenabwicklungsplan ist eine ausführliche Beschreibung der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß § 28 beizufügen. Der Gruppenabwicklungsplan darf keine unverhältnismäßigen Auswirkungen auf einen Mitgliedstaat haben.

Verfahren bei der Erstellung von Gruppenabwicklungsplänen

§ 24. (1) EU-Mutterunternehmen, die ihren Sitz in Österreich haben, haben die Informationen, die gemäß § 21 angefordert werden, der Abwicklungsbehörde als der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde zu übermitteln. Diese Informationen sind im Hinblick auf das EU-Mutterunternehmen und, soweit erforderlich, jedes Unternehmen der Gruppe, einschließlich der Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zur Verfügung zu stellen.

(2) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie die Informationen gemäß Abs. 1 an folgende Behörden zu übermitteln, wenn die Vertraulichkeitsanforderungen gemäß den §§ 120 bis 122 gewährleistet sind:

1.

die EBA,

2.

die für Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden,

3.

die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten und Drittländer, in denen sich durch die Informationen gemäß Abs. 1 betroffene bedeutende Zweigstellen befinden,

4.

die jeweils zuständigen Behörden gemäß den Art. 115 und 116 der Richtlinie 2013/36/EU,

5.

die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen die Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ansässig sind.

Die Informationen, die die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Behörden gemäß Z 2 bis 4 vorlegt, haben mindestens alle Informationen zu enthalten, die für das Tochterunternehmen oder die bedeutende Zweigstelle von Belang sind. Die der EBA vorgelegten Informationen haben alle Informationen enthalten, die für die Aufgaben der EBA in Bezug auf die Gruppenabwicklungspläne von Belang sind. Handelt es sich um Informationen über Drittlands-Tochterunternehmen, kann die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die Übermittlung dieser Informationen von der Zustimmung der jeweiligen Aufsichtsbehörde oder Abwicklungsbehörde des Drittlands abhängig machen.

Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist

§ 25. (1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie sich zu bemühen, mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden innerhalb von vier Monaten nach Übermittlung der Informationen gemäß § 24 Abs. 2, nach Anhörung der jeweils zuständigen Behörden, einschließlich der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutenden Zweigstellen befinden, eine gemeinsame Entscheidung über die Annahme der Gruppenabwicklungsplan zu treffen. Die Abwicklungsbehörde und die anderen zuständigen Abwicklungsbehörden können bei der EBA um Unterstützung bei der Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung nach Maßgabe von Art. 31 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ansuchen.

(2) Liegt innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Übermittlung der Informationen gemäß § 24 Abs. 2 durch die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde keine gemeinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden vor, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, vorbehaltlich des Verfahrens gemäß Abs. 3 oder 4, alleine über die Annahme des Gruppenabwicklungsplans zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und hat den Standpunkten und Vorbehalten anderer Abwicklungsbehörden Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat diese Entscheidung dem EU-Mutterunternehmen zu übermitteln.

(3) Hat eine der Abwicklungsbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Übermittlung der Informationen gemäß § 24 Abs. 2 die EBA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 2 bis zur Fällung einer Entscheidung durch die EBA zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 2 im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die viermonatige Frist nach der Übermittlung der Informationen gemäß § 24 Abs. 2 gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde alleine gemäß Abs. 2 zu entscheiden.

(4) Kommt eine der zuständigen Abwicklungsbehörden zur Einschätzung, dass sich die strittige Thematik in irgendeiner Weise auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten des eigenen Mitgliedstaates auswirken könnte, so kann die EBA nicht gemäß Abs. 3 befasst werden. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat in einem solchen Fall eine Neubewertung des Gruppenabwicklungsplans einschließlich der Mindestanforderungen für Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einzuleiten.

(5) Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Abs. 1 und Entscheidungen gemäß und Art. 13 Abs. 6 und 7 der Richtlinie 2014/59/EU als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.

Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist

§ 26. (1) Wird die FMA im Rahmen des Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU vor Erstellung eines Gruppenabwicklungsplans als konsolidierende Aufsichtsbehörde oder als zuständige Behörde für ein in Österreich niedergelassenes Tochterunternehmen oder eine bedeutende Zweigestelle zur Stellungnahme aufgefordert, hat sie dieser Aufforderung zu folgen.

(2) Ist die Abwicklungsbehörde die für ein in Österreich niedergelassenes Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie sich zu bemühen, innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung der Informationen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU zusammen mit den anderen Abwicklungsbehörden eine gemeinsame Entscheidung über die Annahme des Gruppenabwicklungsplans zu treffen. Die Abwicklungsbehörde und die anderen zuständigen Abwicklungsbehörden können bei der EBA um Unterstützung bei der Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung nach Maßgabe von Art. 31 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ansuchen.

(3) Die Abwicklungsbehörde kann innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung der Informationen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU an die Abwicklungsbehörde oder bis zum Treffen einer gemeinsamen Entscheidung die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befassen. Dies gilt nicht, wenn die Abwicklungsbehörde oder eine der anderen betroffenen Abwicklungsbehörden zur Einschätzung kommen, dass die strittige Thematik in irgendeiner Weise auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten des jeweils eigenen Mitgliedstaates auswirken könnte.

(4) Liegt innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung der Informationen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU an die Abwicklungsbehörde keine gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 2 vor, hat die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 5 allein zu entscheiden und einen Abwicklungsplan für die in Österreich niedergelassenen Tochterunternehmen zu erstellen und gegebenenfalls zu aktualisieren. In diesem Fall hat die Entscheidung der Abwicklungsbehörde eine Auflistung der Gründe, die gegen den vorgeschlagenen Gruppenabwicklungsplan gesprochen haben, zu enthalten, und den durch die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden geäußerten Standpunkten und Vorbehalten Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde hat ihre Entscheidung den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mitzuteilen.

(5) Hat eine der betroffenen Abwicklungsbehörden innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung der Informationen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst, hat die Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 4 bis zur Fällung einer Entscheidung durch die EBA zurückzustellen, es sei denn, eine der betroffenen Abwicklungsbehörden ist zur Einschätzung gekommen, dass sich die strittige Thematik in irgendeiner Weise auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten ihres jeweiligen Mitgliedstaates auswirken könnte. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 4 im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die viermonatige Frist nach der Übermittlung der Informationen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde alleine gemäß Abs. 4 zu entscheiden. Nach Ablauf der viermonatigen Frist nach Übermittlung der Informationen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU oder wenn eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befasst werden.

(6) Die Abwicklungsbehörde kann mit anderen betroffenen Abwicklungsbehörden, mit denen keine Uneinigkeit gemäß Abs. 4 oder 5 besteht, eine gemeinsame Entscheidung über einen Gruppenabwicklungsplan für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen der Gruppe treffen.

(7) Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Abs. 2 und 6 und Entscheidungen gemäß und Art. 13 Abs. 5 und Abs. 6 der Richtlinie 2014/59/EU als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.

2. Hauptstück

Abwicklungsfähigkeit

Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten

§ 27. Die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA und der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich davon betroffene bedeutende Zweigstellen befinden, zu bewerten, inwieweit ein Institut, das keiner Gruppe angehört, abwicklungsfähig ist. Bei der Bewertung darf nicht von der Gewährung einer

1.

außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung des gemäß § 123 vorgesehenen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hinaus,

2.

Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank, oder

3.

Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze ausgegangen werden.

Ein Institut gilt als abwicklungsfähig, wenn die Abwicklungsbehörde es für durchführbar und glaubwürdig hält, das Institut im Rahmen eines Konkursverfahrens zu verwerten oder es durch Anwendung verschiedener Abwicklungsinstrumente und -befugnisse abzuwickeln, und zwar bei möglichst weit gehender Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen – auch im Kontext allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse – auf das Finanzsystem Österreichs, oder der anderen Mitgliedstaaten oder der Union und im Bestreben, die Fortführung bestimmter von dem Institut ausgeübter kritischer Funktionen sicherzustellen. Die Abwicklungsbehörde hat die EBA rechtzeitig zu informieren, wenn sie zur Einschätzung kommt, dass ein Institut nicht abwicklungsfähig ist.

(2) Für die Zwecke der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß Abs. 1 hat die Abwicklungsbehörde mindestens die in Anlage zu § 27 genannten Aspekte zu prüfen.

(3) Die Abwicklungsbehörde hat die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß Abs. 1 und 2 gleichzeitig mit der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans gemäß den §§ 19 und 20 und für deren Zwecke durchzuführen. § 21 Abs. 1 ist anzuwenden.

Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen

§ 28. (1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie gemeinsam mit den Abwicklungsbehörden von Tochterunternehmen, die der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegen und nach Anhörung der FMA und der zuständigen Behörden der Tochterunternehmen und der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich davon betroffene bedeutende Zweigstellen befinden, zu bewerten, inwieweit ihrer Zuständigkeit unterliegende Gruppen abwicklungsfähig sind. Bei der Bewertung darf nicht von der Gewährung einer

1.

außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung des gemäß § 123 vorgesehenen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hinaus,

2.

Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank, oder

3.

Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze ausgegangen werden.

Eine Gruppe gilt als abwicklungsfähig, wenn es aus Sicht der betroffenen Abwicklungsbehörden durchführbar und glaubwürdig ist, die Unternehmen der Gruppe im Rahmen eines Konkursverfahrens zu verwerten oder die Unternehmen der Gruppe durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse abzuwickeln, und zwar bei möglichst weit gehender Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen – auch im Kontext allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse – auf die Finanzsysteme der Mitgliedstaaten, in denen die Unternehmen der Gruppe niedergelassen sind, der anderen Mitgliedstaaten oder der Union, und im Bestreben, die Fortführung bestimmter von den Unternehmen der Gruppe ausgeübter kritischer Funktionen sicherzustellen, wenn diese leicht rechtzeitig ausgegliedert werden können, oder durch andere Maßnahmen. Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat die EBA rechtzeitig zu informieren, wenn sie zur Einschätzung gelangt, dass eine Gruppe nicht abwicklungsfähig ist.

(2) Für die Zwecke der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen hat die Abwicklungsbehörde gemeinsam mit den anderen betroffenen Abwicklungsbehörden mindestens die in Anlage zu § 27 genannten Aspekte zu überprüfen.

(3) Die Abwicklungsbehörde hat die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gleichzeitig und im Rahmen des Verfahrens zur Erstellung, Aktualisierung und Bewertung des Gruppenabwicklungsplans gemäß den §§ 22 bis 25 vorzunehmen. Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe ist von den Abwicklungskollegien gemäß § 134 zu berücksichtigen.

Befugnisse zum Abbau und zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit

§ 29. (1) Stellt die Abwicklungsbehörde aufgrund einer gemäß § 27 durchgeführten Bewertung fest, dass wesentliche Hindernisse der Abwicklungsfähigkeit des Instituts entgegenstehen, hat sie dies dem betroffenen Institut, der FMA und den Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, schriftlich mitzuteilen.

(2) Innerhalb von vier Monaten nach Erhalt einer Mitteilung gemäß Abs. 1 hat das Institut der Abwicklungsbehörde geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen die in der Mitteilung gemäß Abs. 1 genannten wesentlichen Hindernisse beseitigt oder zumindest abgebaut werden sollen.

(3) Die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA zu bewerten, ob die gemäß Abs. 2 vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die in Frage stehenden wesentlichen Hindernisse zu beseitigen oder zumindest abzubauen.

(4) Kommt die Abwicklungsbehörde in ihrer Bewertung gemäß Abs. 3 zum Ergebnis, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die in Frage stehenden wesentlichen Hindernisse zu beseitigen oder zumindest abzubauen, hat die Abwicklungsbehörde dem Institut anzuordnen, die gemäß Abs. 2 vorgeschlagenen Maßnahmen unverzüglich umzusetzen. Kommt die Abwicklungsbehörde in ihrer Bewertung gemäß Abs. 3 zum Ergebnis, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht geeignet sind, die in Frage stehenden wesentlichen Hindernisse zu beseitigen oder zumindest abzubauen, hat die Abwicklungsbehörde eine oder mehrere alternative Maßnahmen zur Beseitigung oder zum Abbau der in Frage stehenden Hindernisse nach Maßgabe der Abs. 5 und 6 festzulegen und diese dem Institut schriftlich mitzuteilen. Das Institut hat diesfalls innerhalb eines Monats einen Plan zu erstellen, in dem dargelegt wird, wie die von der Abwicklungsbehörde festgelegten Maßnahmen umgesetzt werden sollen.

(5) Die von der Abwicklungsbehörde anzuordnenden alternativen Maßnahmen gemäß Abs. 4 zweiter Satz müssen erforderlich und verhältnismäßig sein, um die in Frage stehenden Abwicklungshindernisse abzubauen oder zu beseitigen, und dabei der Bedrohung der Finanzstabilität durch diese Abwicklungshindernisse sowie den Auswirkungen der alternativen Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit, die Stabilität und die Fähigkeit des Instituts, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten, Rechnung tragen. Die Abwicklungsbehörde hat vor Festlegung einer Maßnahme gemäß Abs. 4 zweiter Satz die potenziellen Auswirkungen der Maßnahme auf das jeweilige Institut, auf den gemeinsamen Markt für Finanzdienstleistungen, die Finanzstabilität in anderen Mitgliedstaaten und in der Union zu prüfen und dazu die FMA, das Finanzmarktstabilitätsgremium und gegebenenfalls die benannte nationale makroprudenzielle Behörde in anderen Mitgliedstaaten anzuhören.

(6) Als alternative Maßnahmen gemäß Abs. 4 zweiter Satz gelten:

1.

Die Aufforderung an ein Institut, innerhalb der Gruppe bestehende Finanzierungsvereinbarungen zu ändern oder deren Fehlen zu überdenken oder Dienstleistungsvereinbarungen, innerhalb der Gruppe oder mit Dritten, über die Bereitstellung kritischer Funktionen zu schließen;

2.

die Aufforderung an ein Institut, seine maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen zu begrenzen; dies gilt, unbeschadet der Regelungen über Großkredite, auch für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß § 86 Abs. 1, die gegenüber anderen Instituten bestehen, es sei denn, es handelt sich um Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, die derselben Gruppe angehören;

3.

die Auferlegung besonderer oder regelmäßiger zusätzlicher Informationspflichten, die für Abwicklungszwecke relevant sind;

4.

die Aufforderung an ein Institut, bestimmte Vermögenswerte zu veräußern;

5.

die Aufforderung an ein Institut, bestimmte bestehende oder geplante Tätigkeiten einzuschränken oder einzustellen;

6.

die Einschränkung oder Unterbindung der Entwicklung neuer oder bestehender Geschäftsbereiche oder die Einschränkung oder Unterbindung der Veräußerung neuer oder bestehender Produkte;

7.

die Aufforderung an ein Institut, Änderungen der rechtlichen oder operativen Strukturen des Instituts oder eines unmittelbar oder mittelbar ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmens der Gruppe vorzunehmen, um die Komplexität zu reduzieren und dadurch sicherzustellen, dass kritische Funktionen durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente rechtlich und operativ von anderen Funktionen getrennt werden können;

8.

die Aufforderung an ein Institut oder Mutterunternehmen, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zu gründen;

9.

die Aufforderung an ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu begeben, um die Anforderungen des § 100 zu erfüllen;

10.

die Aufforderung an ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 andere Schritte zu unternehmen, um die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß § 100 zu erfüllen, und in diesem Zuge insbesondere eine Neuaushandlung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder von Instrumenten des Ergänzungskapitals, die es ausgegeben hat, anzustreben, um dafür zu sorgen, dass Entscheidungen der Abwicklungsbehörde, die jeweilige Verbindlichkeit oder das jeweilige Instrument abzuschreiben oder umzuwandeln, nach dem Recht des Rechtsgebiets durchgeführt werden, das für die Verbindlichkeit oder das Instrument maßgeblich ist;

11.

wenn es sich bei einem Institut um ein Tochterunternehmen einer gemischten Holdinggesellschaft handelt, die Aufforderung, dass die gemischte Holdinggesellschaft zur Kontrolle des Instituts eine getrennte Finanzholdinggesellschaft zu errichten hat, wenn dies erforderlich ist, um die Abwicklung des Instituts zu erleichtern und zu verhindern, dass die Anwendung der in den §§ 74 ff genannten Abwicklungsinstrumente und -befugnisse sich negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Gruppe auswirken.

(7) Die Mitteilung gemäß Abs. 1 oder 4 zweiter Satz hat bescheidmäßig zu erfolgen. Die Begründung des Bescheids hat insbesondere die Gründe für die jeweilige Bewertung oder Feststellung sowie Ausführungen zu deren Verhältnismäßigkeit gemäß Abs. 5 erster Satz zu enthalten.

(8) Durch eine Mitteilung gemäß Abs. 1 wird die Pflicht der Abwicklungsbehörde, gemäß § 19 Abs. 1 eine Abwicklungsplan zu erstellen oder gemäß § 25 Abs. 1 auf eine gemeinsame Entscheidung betreffend die Annahme eines Gruppenabwicklungsplans hinzuwirken, solange ausgesetzt, bis die Maßnahmen zur Beseitigung wesentlicher Hindernisse gemäß Abs. 4 erster Satz von der Abwicklungsbehörde angenommen wurden oder die Abwicklungsbehörde alternative Maßnahmen gemäß Abs. 4 zweiter Satz festgelegt hat.

Befugnisse zum Abbau und zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist

§ 30. (1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie gemeinsam mit der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde und der EBA im Einklang mit Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und nach Anhörung der zuständigen Aufsichtsbehörden einen Bericht zu erstellen. Diesen hat sie an das EU-Mutterunternehmen, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und die Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, zu übermitteln.

(2) Im Bericht gemäß Abs. 1 sind

1.

wesentliche Hindernisse für eine effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf die Gruppe zu analysieren,

2.

Auswirkungen auf das Geschäftsmodell des Instituts zu beurteilen, und

3.

Empfehlungen für angemessene Maßnahmen zu formulieren, die nach Auffassung der Abwicklungsbehörde erforderlich oder geeignet sind, um Hindernisse gemäß Z 1 zu beseitigen.

(3) Das EU-Mutterunternehmen kann innerhalb von vier Monaten nach Vorlage des Berichts gemäß Abs. 1 Stellung nehmen und der Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde alternative Maßnahmen vorschlagen, mit denen die im Bericht aufgezeigten Hindernisse beseitigt oder zumindest abgebaut werden können. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde unterrichtet die FMA, die EBA, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und die Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, über die vorgeschlagenen Maßnahmen oder darüber, dass das EU-Mutterunternehmen innerhalb der Frist von vier Monaten keine Maßnahmen vorgeschlagen hat.

(4) Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat sich zu bemühen, nach Anhörung der übrigen zuständigen Aufsichtsbehörden und der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden eine gemeinsame Entscheidung zu treffen betreffend

1.

die Identifizierung der wesentlichen Hindernisse, und,

2.

soweit erforderlich, die Bewertung der von dem EU-Mutterunternehmen gemäß Abs. 3 vorgeschlagenen Maßnahmen sowie der von den Behörden gemäß Abs. 2 Z 3 verlangten Maßnahmen zur Beseitigung oder zum Abbau der bestehenden Hindernisse.

Bei der Entscheidung sollen die möglichen Auswirkungen solcher Maßnahmen in den Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, berücksichtigt werden. In der Entscheidung kann vorgesehen werden, das eine oder mehrere Maßnahmen im Sinne des § 29 Abs. 6 auf Ebene einzelner Gruppenunternehmen oder in Bezug auf die Gruppe insgesamt angeordnet werden. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann die EBA gemäß Art. 31 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Unterstützung bei der Erzielung einer Einigung ersuchen.

(5) Die Entscheidung gemäß Abs. 4 ist nach Ablauf von vier Monaten nach Übermittlung des Berichts gemäß Abs. 1 oder, gegebenenfalls, spätestens vier Monate nach Eingang einer Stellungnahme des EU-Mutterunternehmens gemäß Abs. 3 zu treffen. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat die gemeinsame Entscheidung dem EU-Mutterunternehmen zu übermitteln.

(6) Liegt innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 4 vor, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, vorbehaltlich des Verfahrens gemäß Abs. 7, alleine über die Anwendung der Maßnahmen gemäß § 29 Abs. 6 auf Gruppenebene zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und hat den Standpunkten und Vorbehalten anderer Abwicklungsbehörden Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat diese Entscheidung dem EU-Mutterunternehmen zu übermitteln.

(7) Hat eine der Abwicklungsbehörden vor Ablauf der viermonatigen Frist die EBA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in § 29 Abs. 6 Z 7, 8 oder 11 genannten Angelegenheiten befasst, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 6 bis zur Fällung einer Entscheidung durch die EBA zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 6 im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die viermonatige Frist gemäß Abs. 5 gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde alleine gemäß Abs. 2 zu entscheiden.

(8) Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat Entscheidungen gemäß Art. 18 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.

Befugnisse zum Abbau und zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist

§ 31. (1) Ist die Abwicklungsbehörde die für in Österreich niedergelassene Tochterunternehmen der Gruppe zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie sich zu bemühen, innerhalb der in § 30 Abs. 5 festgelegten Frist gemeinsam mit der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den anderen zuständigen Abwicklungsbehörden und nach Anhörung der übrigen zuständigen Aufsichtsbehörden und der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, eine gemeinsame Entscheidung zu treffen betreffend

1.

die Identifizierung der wesentlichen Hindernisse, und,

2.

soweit erforderlich, die Bewertung der von dem EU-Mutterunternehmen gemäß Art. 18 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU vorgeschlagenen Maßnahmen sowie der von den Behörden gemäß Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU vorgeschlagenen Maßnahmen zur Beseitigung oder zum Abbau der bestehenden Hindernisse.

Die Abwicklungsbehörde hat die gemeinsame Entscheidung den Tochterunternehmen mitzuteilen, die ihrer Zuständigkeit unterfallen.

(2) Die Abwicklungsbehörde kann innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 oder bis zum Treffen einer gemeinsamen Entscheidung gemäß Abs. 1 die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in § 29 Abs. 6 Z 7, 8 oder 11 genannten Angelegenheiten befassen.

(3) Kommt es innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 zu keiner gemeinsamen Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich des Verfahrens gemäß Abs. 4 alleine über geeignete Maßnahmen gemäß § 29 Abs. 6 zu entscheiden, die von in Österreich niedergelassenen Tochterunternehmen der Gruppe auf Einzelebene anzuwenden sind. Diese Entscheidung ist zu begründen und hat den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Abwicklungsbehörden Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde hat ihre Entscheidung den in Österreich niedergelassenen Tochterunternehmen der Gruppe und der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde zu übermitteln.

(4) Hat eine der betroffenen Abwicklungsbehörden innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in Art. 17 Abs. 5 lit. g, h oder k der Richtlinie 2014/59/EU genannten Angelegenheiten befasst, hat die Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 3 bis zur Fällung einer Entscheidung durch die EBA zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 3 im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die Frist gemäß Abs. 1 gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde alleine gemäß Abs. 3 zu entscheiden. Nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 oder wenn eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befasst werden.

(5) Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Abs. 1 und Entscheidungen gemäß Art. 18 Abs. 6 und 7 der Richtlinie 2014/59/EU als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.

3. Hauptstück

Gruppeninterne finanzielle Unterstützung

Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung

§ 32. (1) In Österreich niedergelassene Mutterinstitute, EU-Mutterinstitute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 können mit ihren EU-Mutterinstituten, Tochterunternehmen in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, bei denen es sich um Institute oder CRR-Finanzinstitute handelt, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis des Mutterunternehmens einbezogen sind, eine Vereinbarung über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung an andere Vertragsparteien, die die Bedingungen für ein frühzeitiges Eingreifen gemäß § 44 erfüllen, abschließen, sofern die in diesem Hauptstück festgelegten Voraussetzungen erfüllt werden.

(2) Dieses Hauptstück ist nicht auf Vereinbarungen zur gruppeninternen Finanzierung einschließlich Abwicklungsfinanzierungsmechanismen oder auf Vereinbarungen über die zentrale Bereitstellung von Mitteln anzuwenden, sofern keine der Parteien solcher Vereinbarungen die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen erfüllt.

(3) Eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung gemäß Abs. 1 ist keine Voraussetzung dafür,

1.

einem Unternehmen einer Gruppe, das sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung zu gewähren, wenn das Institut dies auf Grundlage einer Einzelfallentscheidung und gemäß den gruppeninternen Leitlinien beschließt, sofern diese keine Gefahr für die Gruppe als Ganzes darstellt, oder

2.

in einem Mitgliedstaat tätig zu sein.

(4) Bei Transaktionen, die im Einklang mit den Bestimmungen dieses Hauptstücks durchgeführt werden, gehen die Bestimmungen dieses Hauptstücks entgegenstehenden bundesgesetzlichen Bestimmungen vor, es sei denn die Einschränkung von Transaktionen zur gruppeninternen finanziellen Unterstützung beruht auf bundesgesetzlichen Bestimmungen

1.

die die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthaltenen Optionen ausüben oder die Richtlinie 2013/36/EU umsetzen oder

2.

denen zufolge Teile einer Gruppe oder innerhalb einer Gruppe durchgeführte Tätigkeiten aus Gründen der Finanzmarktstabilität ausgegliedert werden müssen.

Zulässigkeit und Inhalt einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung

§ 33. (1) Die Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung kann eine finanzielle Unterstützung der Tochterunternehmen durch das Mutterunternehmen oder durch das EU-Mutterinstitut, des Mutterunternehmens durch die Tochterunternehmen, des EU-Mutterinstituts durch die Mutterunternehmen oder durch die Tochterunternehmen oder zwischen Tochterunternehmen der Gruppe, die Partei der Vereinbarung sind, untereinander oder jede andere Kombination dieser Unternehmen vorsehen. Sie kann eine finanzielle Unterstützung in Form eines Darlehens, einer Garantie, der Bereitstellung von Vermögenswerten zur Verwendung als Sicherheit oder jede Kombination dieser Formen der finanziellen Unterstützung in einer oder mehreren Transaktionen, einschließlich solcher zwischen dem Empfänger der Unterstützung und einem Dritten, zum Inhalt haben.

(2) Erklärt sich ein Unternehmen einer Gruppe gemäß den Bedingungen der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung dazu bereit, einem anderen Unternehmen dieser Gruppe finanzielle Unterstützung zu gewähren, so kann die Vereinbarung im Gegenzug eine Verpflichtung des empfangenden Unternehmens der Gruppe enthalten, dass es seinerseits bereit ist, dem die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmen der Gruppe ebenfalls finanzielle Unterstützung zu gewähren.

(3) In der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung ist für alle auf ihrer Grundlage durchgeführten Transaktionen festzulegen, welche Grundsätze bei der Berechnung der Gegenleistung zugrunde zu legen sind. Zu diesen Grundsätzen gehört das Erfordernis, dass die Gegenleistung im Zeitpunkt der Gewährung der finanziellen Unterstützung zu bestimmen ist. Die Vereinbarung, einschließlich der Grundsätze für die Berechnung der Gegenleistung für die Gewährung der finanziellen Unterstützung und der übrigen Bestimmungen der Vereinbarung, hat folgenden Grundsätzen zu entsprechen:

1.

Jede Partei muss die Vereinbarung aus freiem Willen abschließen;

2.

beim Abschluss der Vereinbarung und bei der Bestimmung der Gegenleistung für die Gewährung der finanziellen Unterstützung müssen die Parteien in ihrem eigenen Interesse handeln, wobei direkte oder indirekte Vorteile berücksichtigt werden können, die einer Partei infolge der Gewährung der finanziellen Unterstützung erwachsen könnten;

3.

jeder Partei, die eine finanzielle Unterstützung gewährt, ist, bevor sie die Gegenleistung festlegt und die Entscheidung über die Gewährung der finanziellen Unterstützung trifft, vollständiger Zugang zu allen einschlägigen Informationen aller eine finanzielle Unterstützung empfangenden Parteien zu ermöglichen;

4.

bei der Festlegung der Gegenleistung für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung können auch solche Informationen berücksichtigt werden, die sich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu derselben Gruppe im Besitz der die finanzielle Unterstützung gewährenden Partei befinden und die auf dem Markt nicht verfügbar sind;

5.

in den Grundsätzen für die Berechnung der Gegenleistung für die Gewährung der finanziellen Unterstützung müssen die voraussichtlichen vorübergehenden Auswirkungen auf die Marktpreise, die sich aufgrund von Ereignissen außerhalb der Gruppe ergeben, nicht berücksichtigt werden.

(4) Die Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung kann nur geschlossen werden, wenn nach Auffassung der jeweiligen zuständigen Behörden zum betreffenden Zeitpunkt keine der beteiligten Parteien die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen erfüllt.

(5) Forderungen und andere Rechte aus einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung können nicht abgetreten werden. Dritte können keine Rechte aus einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung herleiten.

Prüfungsverfahren betreffend die vorgeschlagene Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung, wenn die FMA konsolidierende Aufsichtsbehörde ist

§ 34. (1) Hat das EU-Mutterinstitut seinen Sitz in Österreich, hat es bei der FMA einen Antrag auf Genehmigung einer geplanten Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung gemäß den §§ 32 und 33 zu stellen. Der Antrag hat den Wortlaut der geplanten Vereinbarung zu enthalten und die Unternehmen der Gruppe zu benennen, die beabsichtigen, Parteien der Vereinbarung zu werden.

(2) Die FMA hat je nach Ausgang des Verfahrens gemäß Abs. 3 bis 6 die Genehmigung zu erteilen, sofern die geplante Vereinbarung den in § 38 genannten Voraussetzungen für die Gewährung einer gruppeninternen finanzieller Unterstützung entspricht, oder die Vereinbarung zu verbieten, wenn diese als unvereinbar mit den in § 38 festgelegten Voraussetzungen für eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung angesehen wird. Die Genehmigung oder das Verbot der Vereinbarung ist dem Antragsteller mitsamt der in den Abs. 4 oder 5 angeführten schriftlichen Begründung zu übermitteln.

(3) Die FMA hat den Antrag gemäß Abs. 1 nach Eingang unverzüglich an die für die einzelnen Tochterunternehmen, welche beabsichtigen, Parteien der Vereinbarung zu werden, jeweils zuständigen Behörden mit dem Ziel weiterzuleiten, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu kommen.

(4) Die FMA hat sich zu bemühen, mit den zuständigen Behörden innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrags bei der FMA unter Berücksichtigung der potenziellen Auswirkungen der Ausführung der Vereinbarung in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, einschließlich finanzieller und steuerlicher Auswirkungen, zu einer gemeinsamen Entscheidung darüber zu kommen, ob die Regelungen der geplanten Vereinbarung den in § 38 festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung finanzieller Unterstützung entsprechen. Die gemeinsame Entscheidung ist umfassend zu begründen und die Begründung schriftlich festzuhalten. Die FMA und die anderen zuständigen Behörden können bei der EBA um Unterstützung bei der Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung nach Maßgabe von Art. 31 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ansuchen.

(5) Liegt innerhalb der viermonatigen Frist keine gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 4 vor, hat die FMA vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 6 alleine über den Antrag zu entscheiden. In diesem Fall hat die Entscheidung die von den anderen zuständigen Behörden innerhalb der Frist gemäß Abs. 4 geäußerten Auffassungen und Vorbehalte zu berücksichtigen und ist umfassend zu begründen, wobei die Begründung schriftlich festzuhalten ist. Die FMA hat ihre Entscheidung den anderen zuständigen Behörden zu übermitteln.

(6) Hat eine der betroffenen zuständigen Behörden innerhalb der viermonatigen Frist die EBA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst, hat die FMA ihre Entscheidung gemäß Abs. 5 bis zur Entscheidungsfindung der EBA zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die FMA ihre Entscheidung gemäß Abs. 5 im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die Frist gemäß Abs. 4 gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die FMA alleine gemäß Abs. 5 zu entscheiden.

Prüfungsverfahren betreffend die vorgeschlagene Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung, wenn die FMA nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist

§ 35. (1) Erhält die FMA von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde gemäß Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU einen Antrag auf Genehmigung einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung übermittelt, so hat sie sich zu bemühen, gemeinsam mit den anderen zuständigen Behörden innerhalb der viermonatigen Frist eine gemeinsame Entscheidung darüber finden, ob die Regelungen der geplanten Vereinbarung den in § 38 festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung finanzieller Unterstützung entsprechen. Dabei hat die FMA die potenziellen Auswirkungen der Durchführung der Vereinbarung in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, einschließlich der finanziellen und steuerlichen Konsequenzen, zu berücksichtigen. Die FMA und die anderen zuständigen Behörden können bei der EBA um Unterstützung bei der Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung nach Maßgabe von Art. 31 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ansuchen.

(2) Die FMA kann innerhalb der viermonatigen Frist oder bis zum Treffen einer gemeinsamen Entscheidung gemäß Art. 20 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befassen.

Zustimmung der Anteilseigner zur geplanten Vereinbarung

§ 36. (1) Eine Vereinbarung, die von den zuständigen Behörden gemäß § 34 oder Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU genehmigt wurde, ist allen Anteilseignern eines jeden Unternehmens der Gruppe, das beabsichtigt, die Vereinbarung abzuschließen, zur Zustimmung vorzulegen. Eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung wird nur im Verhältnis derjenigen Parteien wirksam, deren Anteilseigner der Vereinbarung zugestimmt haben, indem sie die Geschäftsleiter zum Abschluss einer solchen Vereinbarung ermächtigt haben und eine solche Ermächtigung durch die Anteilseigner nicht wieder widerrufen wurde. Falls die Anteilseigner ihre Entscheidungen aufgrund der Rechtsform des Instituts oder des CRR-Finanzinstituts in einer Versammlung treffen, tritt die Zustimmung der Versammlung an die Stelle der Zustimmung der Anteilseigner.

(2) Die Geschäftsleiter jedes Unternehmens, das Partei einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung ist, haben den Anteilseignern mindestens jährlich über den Stand der Durchführung der Vereinbarung und die Umsetzung aller auf der Grundlage der Vereinbarung getroffenen Entscheidungen zu berichten.

Weiterleitung an die Abwicklungsbehörden

§ 37. Die FMA hat von ihr gemäß § 34 genehmigte Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung sowie Änderungen derselben an jene Abwicklungsbehörden weiterzuleiten, die für die Parteien der Vereinbarung zuständig sind.

Voraussetzungen für die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung

§ 38. Eine finanzielle Unterstützung durch ein Unternehmen einer Gruppe aufgrund einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung darf nach Maßgabe der §§ 39 bis 43 nur gewährt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt werden:

1.

Es bestehen begründete Aussichten, dass die finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens der Gruppe, das Empfänger der Unterstützung ist, durch die gewährte Unterstützung in wesentlichem Umfang behoben werden;

2.

mit der Gewährung der finanziellen Unterstützung wird bezweckt, die finanzielle Stabilität der Gruppe als Ganzes oder eines Unternehmens der Gruppe zu erhalten oder wiederherzustellen, und sie liegt im Interesse des die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe;

3.

die finanzielle Unterstützung wird zu bestimmten Bedingungen, einschließlich einer Gegenleistung gemäß § 33 Abs. 3 gewährt;

4.

aufgrund der den Geschäftsleitern des die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung vorliegenden Informationen besteht die begründete Erwartung, dass das die Unterstützung empfangende Unternehmen der Gruppe die Gegenleistung für die gewährte Unterstützung entrichten wird und dass es – für den Fall, dass die Unterstützung in Form eines Darlehens gewährt wurde – dieses Darlehen zurückzahlen wird. Wird die Unterstützung in Form einer Garantie oder sonstigen Sicherheit gewährt, gelten für die Verbindlichkeiten, die dem Empfänger entstehen, dieselben Bedingungen, die entstehen würden, wenn die Garantie oder die Sicherheit in Anspruch genommen wird;

5.

durch die Gewährung der finanziellen Unterstützung würde die Liquidität oder Zahlungsfähigkeit des die Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe nicht gefährdet;

6.

durch die Gewährung der finanziellen Unterstützung würde keine Bedrohung für die Finanzstabilität im Mitgliedstaat des die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe entstehen;

7.

das die finanzielle Unterstützung gewährende Unternehmen der Gruppe erfüllt zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Unterstützung die Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf Eigenmittel oder Liquidität sowie sonstige gemäß Art. 104 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU gestellte Anforderungen, und die Gewährung der finanziellen Unterstützung führt nicht dazu, dass das Unternehmen der Gruppe gegen diese Anforderungen verstößt, es sei denn, es wurde von der für die Beaufsichtigung – auf Einzelbasis – des Unternehmens, das die Unterstützung gewährt, verantwortlichen zuständigen Behörde dazu ermächtigt;

8.

das die finanzielle Unterstützung gewährende Unternehmen der Gruppe erfüllt zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Unterstützung die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf Großkredite, einschließlich nationaler Rechtsvorschriften über die Ausübung der darin vorgesehenen Optionen, und die Gewährung der finanziellen Unterstützung führt nicht dazu, dass das Unternehmen der Gruppe gegen diese Anforderungen verstößt, es sei denn, es wurde von der für die Beaufsichtigung – auf Einzelbasis – des Unternehmens der Gruppe, das die Unterstützung gewährt, verantwortlichen zuständigen Behörde dazu ermächtigt;

9.

durch die Gewährung der finanziellen Unterstützung würde die Abwicklungsfähigkeit des die Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe nicht beeinträchtigt.

Beschluss über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung

§ 39. (1) Die Geschäftsleiter des die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe haben die Gewährung einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung gemäß der Vereinbarung unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 40 zu beschließen. Im Beschluss ist insbesondere darzulegen, inwieweit die Gewährung der finanziellen Unterstützung den Bedingungen des § 38 entspricht.

(2) Die Geschäftsleiter des die finanzielle Unterstützung empfangenden Unternehmens der Gruppe haben die Annahme einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung im Einklang mit der Vereinbarung zu beschließen.

Anzeige der beabsichtigten Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung

§ 40. (1) Haben die Geschäftsleiter eines gruppenangehörigen Unternehmens mit Sitz in Österreich beschlossen, gruppeninterne finanzielle Unterstützung zu gewähren, haben sie dies vor der Gewährung folgenden Behörden schriftlich anzuzeigen:

1.

Der FMA,

2.

gegebenenfalls der konsolidierende Aufsichtsbehörde, sofern diese nicht mit der in Z 1 oder 3 genannten Behörde identisch ist,

3.

die für das die finanzielle Unterstützung empfangende Unternehmen der Gruppe zuständige Behörde, sofern diese nicht mit den in Z 1 oder 2 genannten Behörde identisch ist, und

4.

der EBA.

Die Anzeige hat nähere Angaben zur geplanten finanziellen Unterstützung, einschließlich einer Kopie der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung, zu enthalten. Der Anzeige ist der Beschluss der Geschäftsleiter gemäß § 39 Abs. 1 anzuschließen.

(2) Ist die FMA zugleich die konsolidierende Aufsichtsbehörde des Unternehmens, das die Gewährung finanzieller Unterstützung beschlossen hat, so hat sie die übrigen Mitglieder des Aufsichtskollegiums sowie die Mitglieder des Abwicklungskollegiums unverzüglich über diesen Beschluss zu informieren.

Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz im Österreich

§ 41. (1) Ist die FMA die zuständige Behörde für das Unternehmen der Gruppe, das die finanzielle Unterstützung gewährt, so kann sie innerhalb von fünf Tagen nach Eingang einer vollständigen Anzeige gemäß § 40 der Gewährung einer finanziellen Unterstützung zustimmen oder diese untersagen oder beschränken, falls sie zur Einschätzung kommt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung gemäß § 38 nicht erfüllt sind. Entscheidungen über eine Untersagung oder eine Beschränkung der finanziellen Unterstützung sind von der FMA schriftlich zu begründen.

(2) Die FMA hat ihre Entscheidung gemäß Abs. 1 folgenden Behörden umgehend mitzuteilen:

1.

Der konsolidierenden Aufsichtsbehörde,

2.

der für das die Unterstützung empfangende Unternehmen der Gruppe zuständigen Behörde, und

3.

der EBA.

Ist die FMA zugleich die konsolidierende Aufsichtsbehörde, hat sie die anderen Mitglieder des Aufsichtskollegiums und die Mitglieder des Abwicklungskollegiums umgehend von ihrer Entscheidung zu informieren.

(3) Macht die FMA nach Eingang einer vollständigen Anzeige gemäß § 40 Abs. 1 nicht innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist von ihrer Befugnis zur Untersagung oder Beschränkung der Gewährung der finanzielle Unterstützung Gebrauch oder stimmt sie der Gewährung innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist zu, kann die Vereinbarung gemäß den angezeigten Angaben vollzogen werden.

Mitwirkung der FMA bei der Entscheidung über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat

§ 42. (1) Untersagt oder beschränkt eine Aufsichtsbehörde mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat die Gewährung finanzieller Unterstützung an ein Unternehmen der Gruppe mit Sitz in Österreich, das von der FMA beaufsichtigt wird, oder an ein Unternehmen innerhalb einer Gruppe, die der konsolidierenden Aufsicht der FMA unterliegt, so kann die FMA, wenn sie Einwände gegen die Untersagung oder Beschränkung der Gewährung finanzieller Unterstützung hat, innerhalb von zwei Tagen nach Mitteilung der Entscheidung durch die betroffene Aufsichtsbehörde die EBA mit der Angelegenheit befassen und ihre Unterstützung gemäß Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 beantragen.

(2) Untersagt oder beschränkt eine Aufsichtsbehörde mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat die Gewährung finanzieller Unterstützung an ein gruppenangehöriges Unternehmen mit Sitz in Österreich, das von der Aufsichtsbehörde beaufsichtigt wird und dessen Gruppensanierungsplan gemäß Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU Angaben zu getroffenen Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung enthält, so kann die FMA bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde beantragen, eine Neubewertung des Gruppensanierungsplans gemäß Art. 8 der Richtlinie 2014/59/EU einzuleiten, oder, wenn der Sanierungsplan auf Ebene des Einzelunternehmens in Österreich erstellt wurde, von diesem die Vorlage eines aktualisierten Sanierungsplans verlangen.

Offenlegungspflichten

§ 43. Jedes Unternehmen einer Gruppe hat offenzulegen, ob es Partei einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung ist. Jede Partei einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung hat darüber hinaus die allgemeinen Bedingungen der Vereinbarung sowie die Namen der beteiligten Unternehmen der Gruppe offenzulegen. Die offenzulegenden Angaben sind mindestens einmal jährlich zu aktualisieren. Die Bestimmungen der Art. 431 und 434 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind anzuwenden.

3. Teil

Frühzeitiges Eingreifen

Frühinterventionsmaßnahmen

§ 44. (1) Besteht für ein Institut Frühinterventionsbedarf gemäß Abs. 2, kann die FMA eine oder mehrere der folgenden Frühinterventionsmaßnahmen anordnen. Die FMA kann insbesondere:

1.

von den Geschäftsleitern des Instituts verlangen, dass eine oder mehrere der im Sanierungsplan genannten Regelungen oder Maßnahmen durchgeführt werden oder der Sanierungsplan gemäß § 11 aktualisiert wird, wenn sich die Umstände, die zu einem Frühinterventionsbedarf geführt haben, von den Annahmen im ursprünglichen Sanierungsplan unterscheiden;

2.

von den Geschäftsleitern des Instituts verlangen, dass sie eine oder mehrere der im gemäß Z 1 aktualisierten Plan dargelegten Regelungen oder Maßnahmen in einem bestimmten Zeitrahmen durchführt;

3.

von den Geschäftsleitern des Instituts verlangen, dass sie eine Analyse der Situation vornimmt, Maßnahmen zur Überwindung etwaiger ermittelter Probleme festlegt und ein Aktionsprogramm zur Überwindung dieser Probleme sowie einen Zeitplan für die Durchführung aufstellt;

4.

von den Geschäftsleitern des Instituts verlangen, eine Gesellschafterversammlung des Instituts einzuberufen, oder – falls die Geschäftsleiter dieser Aufforderung nicht nachkommen – die Versammlung selbst einberufen und in beiden Fällen die Tagesordnung festlegen und verlangen, dass den Anteilseignern bestimmte Vorlagen zur Beschlussfassung unterbreitet werden;

5.

verlangen, dass ein oder mehrere der Mitglieder der Geschäftsleitung, des Aufsichtsrates oder des höheren Managements aus ihrer Funktion abberufen und ersetzt werden, sofern die FMA aufgrund von Art. 13 der Richtlinie 2013/36/EU oder Art. 9 der Richtlinie 2014/65/EU zur Auffassung gelangt ist, dass die betreffenden Personen nicht zur Ausübung ihrer Funktionen geeignet sind;

6.

von den Geschäftsleitern des Instituts verlangen, dass – gegebenenfalls gemäß Sanierungsplan – ein Plan für Verhandlungen mit einigen oder allen Gläubigern des Instituts über eine Umschuldung erstellt wird;

7.

eine Änderung der Geschäftsstrategie des Instituts verlangen;

8.

eine Änderung der rechtlichen oder operativen Strukturen des Instituts verlangen;

9.

im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen, wofür die FMA die Oesterreichische Nationalbank gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 BWG oder geeignete Sachverständige beauftragen kann, alle Informationen beschaffen, die von der Abwicklungsbehörde benötigt werden, um den Abwicklungsplan zu aktualisieren, gegebenenfalls die Abwicklung des Instituts vorzubereiten und eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts gemäß § 54 vorzunehmen, und diese Informationen der Abwicklungsbehörde zur Verfügung stellen.

(2) Frühinterventionsbedarf liegt insbesondere dann vor, wenn ein Institut gegen eine der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie 2013/36/EU oder des Titels II der Richtlinie 2014/65/EU oder einen der Art. 3 bis 7, 14 bis 17 und 24, 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 S. 84, verstößt oder in naher Zukunft zu verstoßen droht.

(3) Ein drohender Verstoß gemäß Abs. 2 kann festgestellt werden, wenn sich aufgrund einer Bewertung mehrerer maßgeblicher Faktoren, zu denen die Eigenmittelanforderungen des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zuzüglich 1,5 Prozentpunkten zählen können, ergibt, dass das Institut in naher Zukunft gegen eine Anforderung gemäß Abs. 2 verstoßen wird, weil sich beispielsweise seine Finanzlage, einschließlich Liquiditätssituation, Fremdkapitalquote, Kreditausfällen oder Klumpenrisiken, dramatisch verschlechtert.

(4) Die FMA hat die Abwicklungsbehörde über die Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten und der Abwicklungsbehörde mitzuteilen, dass die Abwicklungsbehörde das Recht hat, das entsprechende Institut zu verpflichten, unter Beachtung der gemäß § 77 Abs. 2 und 3 festgelegten Bedingungen und der Geheimhaltungsvorschriften gemäß den §§ 120 bis 122 an potenzielle Käufer heranzutreten, um eine Abwicklung des Instituts vorzubereiten.

(5) Für jede der in Abs. 1 genannten Maßnahmen hat die FMA eine angemessene Durchführungsfrist festzulegen, die der FMA ermöglicht, die Wirksamkeit der Maßnahmen zu bewerten.

(6) Die Hauptversammlung eines Instituts in der Rechtsform der Aktiengesellschaft kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen eine Änderung der Satzung des Inhalts beschließen, dass die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung zur Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung später als am 21. Tag, jedoch nicht später als am 11. Tag vor der Hauptversammlung bekannt gemacht werden kann, sofern von der FMA ein Frühinterventionsbedarf festgestellt wurde und wenn die Kapitalerhöhung erforderlich ist, um zu verhindern, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklung eintreten. Die Satzungsänderung hat Regelungen zu enthalten, die an die Stelle der gemäß Abs. 7 nicht anwendbaren Bestimmungen treten.

(7) Auf eine gemäß Abs. 6 einberufene Hauptversammlung sind folgende Bestimmungen nicht anzuwenden:

1.

der Stichtag für die Beantragung von Tagesordnungspunkten und die Verpflichtung zur rechtzeitigen Bekanntmachung einer ergänzten Tagesordnung gemäß § 109 Abs. 2 AktG;

2.

der Stichtag für Beschlussanträge der Aktionäre gemäß § 110 Abs. 1 AktG;

3.

die Verpflichtung zur Einhaltung des Nachweisstichtags gemäß § 111 Abs. 1 AktG.

Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsleitung, des Aufsichtsrates und des höheren Managements

§ 45. (1) Reichen die Frühinterventionsmaßnahmen gemäß § 44 Abs. 1 nicht aus, um den Frühinterventionsbedarf gemäß § 44 Abs. 2 zu beheben, so kann die FMA unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung zuständigen Organs einzelnen oder allen Mitgliedern der Geschäftsleitung des Instituts die Führung des Instituts ganz oder teilweise untersagen, sowie einzelne oder alle Mitglieder des Aufsichtsrates abberufen, wenn

1.

sich die Finanzlage eines Instituts bedeutend verschlechtert oder

2.

schwerwiegende Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder die Satzung oder gravierende administrative Unregelmäßigkeiten vorliegen.

Die anschließende Bestellung der neuen Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsrates bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die neu bestellten Geschäftsleiter oder Mitglieder des Aufsichtsrats nicht geeignet scheinen, die in Z 1 und Z 2 genannten Voraussetzungen zu beseitigen. Diese Bestimmung gilt ebenso für die Untersagung von Führungsaufgaben oder leitenden Tätigkeiten des höheren Managements des Instituts durch die FMA.

(2) Soweit die zur Vertretung des Instituts erforderlichen Geschäftsleiter fehlen, hat diese in dringenden Fällen der für den Sitz des Instituts zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen auf Antrag der FMA für die Zeit bis zur Behebung des Mangels zu bestellen. Der Beschluss über die Bestellung des Geschäftsleiters ist mit dessen Zustimmung sowie, sofern im Beschluss nicht anderes angeordnet ist, mit Zustellung an den Geschäftsleiter wirksam.

Vorläufiger Verwalter

§ 46. (1) Reicht die Neubesetzung der Geschäftsleitung, des Aufsichtsrates oder des höheren Managements des Instituts gemäß § 45 nicht aus, um den Frühinterventionsbedarf gemäß § 44 Abs. 2 zu beheben, kann die FMA einen oder mehrere vorläufige Verwalter für das Institut bestellen. Ein vorläufiger Verwalter hat über die für die Ausübung seiner Funktionen erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnisse zu verfügen und es darf kein Interessenkonflikt bestehen.

(2) Die FMA hat bei der Bestellung festzulegen, ob der vorläufige Verwalter die Geschäftsleiter vorübergehend ersetzt oder ob diese vorübergehend mit dem vorläufigen Verwalter zusammenzuarbeiten haben. Bestellt die FMA einen vorläufigen Verwalter, der mit den Geschäftsleitern zusammen arbeitet, hat sie zum Zeitpunkt der Bestellung die Funktion, die Aufgaben und die Befugnisse dieses Verwalters festzulegen. Die FMA kann den Geschäftsleitern die Verpflichtung auferlegen, den Verwalter anzuhören und seine Einwilligung einzuholen, bevor bestimmte Beschlüsse gefasst oder Maßnahmen ergriffen werden.

(3) Die FMA hat zum Zeitpunkt der Bestellung auf der Grundlage dessen, was den jeweiligen Umständen angemessen ist, die Aufgaben und Befugnisse des vorläufigen Verwalters zu bestimmen. Die Befugnisse können einige oder sämtliche Befugnisse umfassen, über die die Geschäftsleiter des Instituts gemäß dessen Satzung und aufgrund der für das entsprechende Institut geltenden gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen verfügen, unter anderem die Befugnis, einige oder sämtliche Verwaltungsfunktionen der Geschäftsleiter auszuüben.

(4) Die FMA hat zum Zeitpunkt der Bestellung die Rolle und Funktionen des vorläufigen Verwalters und allfällige Beschränkungen der Rolle und Funktionen zu bestimmen. Darunter fällt unter anderem, dass der vorläufige Verwalter die Finanzlage des Instituts ermittelt, die Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte des Instituts mit dem Ziel führt, die finanzielle Stabilität des Instituts zu erhalten oder wiederherzustellen, und Maßnahmen ergreift, mit denen eine solide, umsichtige Leitung der Geschäfte des Instituts wiederhergestellt werden soll.

(5) Die Anordnung, dass ein vorläufiger Verwalter bestellt wird, hat die FMA öffentlich bekannt zu machen, es sei denn, der betreffende vorläufige Verwalter ist nicht befugt, das Institut zu vertreten. Die Bestellung eines vorläufigen Verwalters wird mit der Rechtskraft der Bestellungsanordnung wirksam. Die erfolgte Bestellung eines vorläufigen Verwalters, gegebenenfalls seine Vertretungsbefugnis sowie allfällige Änderungen der Vertretungsbefugnisse der Mitglieder der Geschäftsleitung sind von der FMA zum Firmenbuch anzumelden.

(6) Die FMA kann festlegen, dass bestimmte Handlungen eines vorläufigen Verwalters der vorherigen Zustimmung der FMA bedürfen. Die Befugnis zur Einberufung einer Versammlung der Anteilseigner des Instituts und die Festlegung der Tagesordnung dafür darf nur nach vorheriger Zustimmung der FMA ausgeübt werden. Der vorläufige Verwalter hat der FMA in von dieser im Vorhinein festgelegten Abständen und am Ende seines Mandats über

1.

die Finanzlage des Instituts und

2.

die im Zuge seiner Bestellung unternommenen Handlungen

Bericht zu erstatten.

(7) Die Bestellung eines vorläufigen Verwalters darf längstens auf ein Jahr erfolgen. Dieser Zeitraum kann in Ausnahmefällen verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung des vorläufigen Verwalters weiterhin gegeben sind. Die FMA hat zu berücksichtigen, ob die Umstände den Einsatz eines vorläufigen Verwalters nach wie vor rechtfertigen und ob eine Verlängerung gegenüber den Anteilseignern vertretbar ist. Ein vorläufiger Verwalter kann von der FMA jederzeit abberufen werden, insbesondere wenn:

1.

die Voraussetzungen für die Bestellung gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen,

2.

anzunehmen ist, dass dieser seine Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen wird oder

3.

die Voraussetzungen für eine Abwicklung gemäß § 49 erfüllt sind.

Sofern es die Umstände notwendig machen, kann die FMA die Aufgaben, Befugnisse und Funktionen des vorläufigen Verwalters gemäß Abs. 2 bis 6 ändern.

(8) Ein vorläufiger Verwalter ist kein faktischer Geschäftsführer und handelt im Rahmen seiner Aufgaben als Organ der FMA.

(9) Soweit nicht in Abs. 1 bis 8 anderes bestimmt wird, lässt die Bestellung eines vorläufigen Verwalters die bestehenden Rechte der Anteilseigner nach dem Gesellschaftsrecht der Union oder dem nationalen Gesellschaftsrecht unberührt.

Koordinierung der Frühinterventionsbefugnisse und Bestellung eines vorläufigen Verwalters bei Gruppen

§ 47. (1) Liegen bei einem EU-Mutterunternehmen die Voraussetzungen gemäß § 44 oder § 46 vor, hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde die EBA und die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums zu unterrichten und anzuhören. Im Anschluss an die Unterrichtung und Anhörung hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde zu entscheiden, ob in Bezug auf das EU-Mutternunternehmen eine Frühinterventionsmaßnahme gemäß § 44 oder § 46 ergriffen werden soll. Bei der Entscheidung hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde die Auswirkungen der etwaigen Frühinterventionsmaßnahme auf die Unternehmen der Gruppe in anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums und die EBA über die Entscheidung zu unterrichten.

(2) Liegen bei einem Tochterunternehmen eines EU-Mutterunternehmens die Voraussetzungen gemäß § 44 oder § 46 vor, hat die FMA als für die Beaufsichtigung auf Einzelbasis zuständige Behörde, die eine Frühinterventionsmaßnahme gemäß § 44 oder § 46 plant, die EBA zu unterrichten und die konsolidierende Aufsichtsbehörde anzuhören. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann innerhalb von drei Tagen die möglichen Auswirkungen auf die Gruppe oder auf Unternehmen der Gruppe in anderen Mitgliedstaaten bewerten und diese Bewertung der FMA als auf Einzelbasis zuständiger Behörde übermitteln. Im Anschluss an diese Mitteilung und diese Anhörung hat die FMA als auf Einzelbasis zuständige Behörde zu entscheiden, ob eine Frühinterventionsmaßnahme gemäß § 44 oder § 46 ergriffen wird. Bei der Entscheidung ist eine allfällige Bewertung durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde gebührend zu berücksichtigen. Die FMA als auf Einzelbasis zuständige Behörde hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums und die EBA über die Entscheidung zu unterrichten.

(3) Beabsichtigt die FMA die Anordnung einer Frühinterventionsmaßnahme gemäß § 44 oder § 46 bei einem in Österreich zugelassenen Institut und beabsichtigt zugleich zumindest eine Aufsichtsbehörde in einem Mitgliedstaat die Anordnung einer Maßnahme nach den entsprechenden nationalen Bestimmungen in Umsetzung der Art. 27 oder 29 der Richtlinie 2014/59/EU bei einem anderen Institut derselben Gruppe, wirkt die FMA an der gemeinsamen Bewertung der Frage mit, ob für alle betroffenen Institute derselbe vorläufige Verwalter bestellt wird oder ob die Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen im Interesse der Wiederherstellung der finanziellen Stabilität des betroffenen Instituts koordiniert wird. Die Bewertung hat in Form einer schriftlichen und mit Gründen versehenen gemeinsamen Entscheidung innerhalb von fünf Tagen nach Übermittlung einer Mitteilung gemäß Abs. 1 zu ergehen, welche die FMA, sofern sie die konsolidierende Abwicklungsbehörde ist, dem EU-Mutterunternehmen zu übermitteln hat. Die EBA kann auf Ersuchen einer betroffenen zuständigen Behörde gemäß Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bei der Erzielung einer Einigung unterstützen. Liegt innerhalb von fünf Tagen keine einvernehmliche Entscheidung der betroffenen Aufsichtsbehörden vor, können die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die für Tochterunternehmen zuständigen Behörden selbst über die Anordnung von Frühinterventionsmaßnahmen.

(4) Ist eine der betroffenen zuständigen Behörden mit der ihr gemäß Abs. 1 oder 2 mitgeteilten Entscheidung nicht einverstanden oder liegt keine gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 3 vor, kann sie die EBA gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 anrufen, wenn die Entscheidung eine der folgenden Frühinterventionsmaßnahmen betrifft:

1.

Frühinterventionsmaßnahmen hinsichtlich der Umsetzung von Regelungen oder Maßnahmen aus dem Sanierungsplan, sofern das zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit und der Finanzlage des Instituts erforderliche Spektrum an Kapital- und Liquiditätsmaßnahmen gemäß Z 4 der Anlage zu § 9, Regelungen und Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Eigenmittel des Instituts gemäß Z 10 Anlage zu § 9, Regelungen und Maßnahmen zur Sicherstellung des Zugangs zu Liquiditätsquellen gemäß Z 11 Anlage zu § 9 oder Maßnahmen zur Durchführung des Sanierungsplans gemäß Z 19 Anlage zu § 9 betroffen sind,

2.

Frühinterventionsmaßnahmen hinsichtlich der Erstellung eines Plans für Verhandlungen über eine Umschuldung oder

3.

Frühinterventionsmaßnahmen hinsichtlich der Änderung der rechtlichen oder operativen Strukturen eines Instituts.

(5) Die Entscheidung jeder zuständigen Behörde ist zu begründen. Sie hat den von den anderen zuständigen Behörden während der Anhörungsphase nach Abs. 1 oder Abs. 2 oder vor Ablauf der Fünftagesfrist nach Abs. 3 geäußerten Standpunkten und Vorbehalten sowie den potenziellen Auswirkungen der Entscheidung auf die Finanzstabilität in den betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Die Entscheidungen sind dem EU-Mutterunternehmen von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den Tochterunternehmen von den jeweils zuständigen Behörden zu übermitteln.

(6) In den Fällen gemäß Abs. 4, in denen eine der betroffenen zuständigen Behörden vor Ende der Anhörungsphase nach den Abs. 1 und 2 oder nach Ablauf der Fünftagesfrist nach Abs. 3 die EBA gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst, haben die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die übrigen zuständigen Behörden ihre Entscheidungen zurückzustellen, bis ein Beschluss der EBA gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ergangen ist, und haben ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der EBA zu treffen. Die Fünftagesfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb von drei Tagen. Nach Ablauf der Fünftagesfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden.

4. Teil

Abwicklung

1. Hauptstück

Ziele, Voraussetzungen und allgemeine Grundsätze

Abwicklungsziele

§ 48. (1) Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse hat die Abwicklungsbehörde den Abwicklungszielen Rechnung zu tragen. Sie hat diejenigen Instrumente anzuwenden und Befugnisse auszuüben, mit denen sich die unter den Umständen des jeweiligen Einzelfalls relevanten Ziele am besten erreichen lassen.

(2) Abwicklungsziele im Sinne von Abs. 1 sind:

1.

Die Sicherstellung der Kontinuität kritischer Funktionen;

2.

die Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzstabilität, vor allem durch die Verhinderung einer Ansteckung, beispielsweise von Marktinfrastrukturen, und durch die Erhaltung der Marktdisziplin;

3.

der Schutz öffentlicher Mittel durch geringere Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln;

4.

der Schutz der unter die Richtlinie 2014/49/EU fallenden Einleger und der unter die Richtlinie 97/9/EG fallenden Anleger und

5.

der Schutz der Gelder und Vermögenswerte der Kunden.

(3) Die Abwicklungsbehörde hat sich bei der Verfolgung der in Abs. 2 genannten Ziele zu bemühen, die Kosten der Abwicklung möglichst gering zu halten und die Vernichtung von Werten zu vermeiden, außer dies ist zur Verwirklichung der Abwicklungsziele erforderlich.

(4) Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Abwicklungsziele gleichrangig; es steht im Ermessen der Abwicklungsbehörde, entsprechend der Art und den Umständen des jeweiligen Einzelfalls eine angemessene Abwägung vorzunehmen.

Voraussetzungen für eine Abwicklung

§ 49. (1) Die Abwicklungsbehörde hat Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Institut anzuordnen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Die FMA hat nach Anhörung der Abwicklungsbehörde oder die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA festgestellt, dass das Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt;

2.

unter Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft, darunter Maßnahmen im Rahmen von institutsbezogenen Sicherungssystemen, oder anderer Aufsichtsmaßnahmen, darunter Frühinterventionsmaßnahmen gemäß § 44 oder die Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten gemäß § 70, die in Bezug auf das Institut getroffen werden, abgewendet werden kann und

3.

Abwicklungsmaßnahmen sind im öffentlichen Interesse erforderlich.

(2) Eine Abwicklungsmaßnahme liegt im öffentlichen Interesse, wenn sie für die Erreichung eines oder mehrerer der in § 48 genannten Abwicklungsziele erforderlich und mit Blick auf diese Ziele verhältnismäßig ist und wenn dies bei einer Verwertung des Instituts im Wege eines Konkursverfahrens nicht im selben Umfang der Fall wäre.

(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat der FMA und der Abwicklungsbehörde unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Umstände feststellt, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr des Ausfalls eines Instituts besteht.

(4) Es ist nicht erforderlich, dass Frühinterventionsmaßnahmen gemäß § 44 vor einer Abwicklungsmaßnahme ergriffen werden.

Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen

§ 50. (1) Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 49 nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes alle zur Erreichung der Abwicklungsziele gemäß § 48 erforderlichen Maßnahmen anordnen, insbesondere kann sie:

1.

die Anwendung eines oder mehrerer der gemäß § 74 Abs. 2 genannten Abwicklungsinstrumente anordnen;

2.

bezüglich oder neben Anordnungen gemäß Z 1 Anordnungen nach Maßgabe der Befugnisse gemäß § 58 bis 69 treffen.

(2) Die Abwicklungsbehörde hat jene Abwicklungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse anzuwenden, mit denen sich die Abwicklungsziele im Einzelfall am besten erreichen lassen.

(3) Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente hat die Abwicklungsbehörde die allgemeinen Grundsätze gemäß § 74 zu berücksichtigen. Die Anwendung erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen zum einzelnen Instrument.

(4) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 49 vor, hat die Abwicklungsbehörde jedenfalls das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente gemäß § 70 anzuwenden. Ist die Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente ausreichend, um die Abwicklungsziele zu erreichen, hat die Abwicklungsbehörde davon Abstand nehmen, weitere Abwicklungsinstrumente anzuwenden.

(5) Wenn es für die effiziente Anwendung der Abwicklungsmaßnahmen oder des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente förderlich ist, kann die Abwicklungsbehörde gemäß § 69 bei einem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 eine Umwandlung der Rechtsform anordnen.

Ausfall eines Instituts

§ 51. (1) Der Ausfall oder wahrscheinliche Ausfall eines Instituts liegt vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Die Voraussetzungen für eine Konzessionsrücknahme gemäß § 6 BWG oder § 5 WAG 2007 liegen vor oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird, beispielsweise aufgrund der Tatsache, dass das Institut Verluste erlitten hat oder voraussichtlich erleiden wird, durch die seine gesamten Eigenmittel oder ein wesentlicher Teil seiner Eigenmittel aufgebraucht wird oder

2.

die Vermögenswerte des Instituts unterschreiten die Höhe seiner Verbindlichkeiten oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird oder

3.

das Institut ist nicht in der Lage, seine Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird oder

4.

eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln wird benötigt, es sei denn, die außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln nach dem Rechtsrahmen der Union zu staatlichen Beihilfen erfolgt zur Abwendung einer schweren Störung der Volkswirtschaft und zur Wahrung der Finanzstabilität in Form

a)

einer staatlichen Garantie für Liquiditätsfazilitäten, die von Zentralbanken zu ihren Bedingungen bereitgestellt werden oder

b)

einer staatlichen Garantie für neu emittierte Verbindlichkeiten oder

c)

einer Zuführung von Eigenmitteln oder des Kaufs von Kapitalinstrumenten zu Preisen und Bedingungen, die das Institut nicht begünstigen, wenn weder die Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 3 noch die Voraussetzungen gemäß § 71 zum Zeitpunkt gegeben sind, in dem die Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gewährt wird, und wenn sich die Unterstützungsmaßnahmen auf Kapitalzuführungen beschränken, die zum Schließen von Kapitallücken erforderlich sind, die in Stresstests auf der Ebene der Mitgliedstaaten, der Union oder des einheitlichen Aufsichtsmechanismus, bei der Bewertung der Qualität der Vermögenswerte oder vergleichbaren Prüfungen durch die EZB, die EBA oder einzelstaatliche Behörden, festgestellt und durch die FMA bestätigt wurden.

(2) Die in Abs. 1 Z 4 lit. a bis c genannten Garantie- oder gleichwertigen Maßnahmen sind solventen Instituten vorbehalten und nach dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen genehmigungspflichtig. Die Maßnahmen müssen vorbeugend, vorübergehend und geeignet sein, den Folgen schwerer Störungen abzuhelfen; sie dienen nicht dem Ausgleich von Verlusten, die das Institut erlitten hat oder in naher Zukunft voraussichtlich erleiden wird.

Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf CRR-Finanzinstitute und Holdinggesellschaften

§ 52. (1) Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf ein CRR-Finanzinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 liegen vor, wenn die gemäß § 49 Abs. 1 genannten Voraussetzungen sowohl in Bezug auf das CRR-Finanzinstitut als auch auf das einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegende Mutterunternehmen erfüllt sind.

(2) Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf eine Holdinggesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 oder 4 liegen vor, wenn die gemäß § 49 Abs. 1 genannten Voraussetzungen sowohl in Bezug auf eine der vorgenannten Holdinggesellschaften als auch in Bezug auf ein Tochterunternehmen oder mehrere Tochterunternehmen dieser Holdinggesellschaft erfüllt sind, sofern es sich bei dem Tochterunternehmen um ein Institut handelt. Hat ein Tochterunternehmen seinen Sitz in einem Drittland, muss die Abwicklungsbehörde im Drittland festgestellt haben, dass das Unternehmen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß dem Recht des Drittlands erfüllt.

(3) Werden die Tochterinstitute einer gemischten Holdinggesellschaft direkt oder indirekt von einer Zwischenfinanzholdinggesellschaft gehalten, hat die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen zum Zweck einer Gruppenabwicklung in Bezug auf die Zwischenfinanzholdinggesellschaft zu ergreifen, nicht jedoch in Bezug auf die gemischte Holdinggesellschaft.

(4) Vorbehaltlich Abs. 3 kann die Abwicklungsbehörde auch dann Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf eine Holdinggesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 oder 4 ergreifen, wenn diese Holdinggesellschaft die gemäß § 49 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, sofern ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, die gemäß § 49 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllen und derartige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten haben, dass ihr Ausfall ein Institut oder die gesamte Gruppe in Gefahr bringt, oder sofern Gruppen nach dem Insolvenzrecht des Mitgliedstaats als Ganzes zu behandeln sind und Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die Holdinggesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 oder 4 für die Abwicklung dieser Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, oder für die Abwicklung der Gruppe als Ganzes erforderlich sind.

(5) Die Abwicklungsbehörde des Instituts und die Abwicklungsbehörde einer Holdinggesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 oder 4 können bei der Bewertung der Frage, ob die Voraussetzungen gemäß § 49 Abs. 1 in Bezug auf ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, erfüllt sind, für die Zwecke des Abs. 2 und 4 vereinbaren, dass gruppeninterne Kapital- oder Verlustübertragungen zwischen den Unternehmen einschließlich der Ausübung von Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen nicht berücksichtigt werden.

Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung

§ 53. (1) Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse hat die Abwicklungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die Abwicklung im Einklang mit nachstehenden Grundsätzen erfolgt:

1.

Verluste werden zuerst von den Anteilseignern des in Abwicklung befindlichen Instituts getragen;

2.

nach den Anteilseignern tragen die Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts die Verluste in der Rangfolge der Forderungen im Konkursverfahren, sofern in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist;

3.

der Aufsichtsrat und die Geschäftsleiter des in Abwicklung befindlichen Instituts werden ersetzt, außer in den Fällen, in denen nach Ansicht der Abwicklungsbehörde die vollständige oder teilweise Beibehaltung des Aufsichtsrates und der Geschäftsleiter unter den gegebenen Umständen für die Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich ist;

4.

der Aufsichtsrat und die Geschäftsleiter des in Abwicklung befindlichen Instituts sind verpflichtet, die erforderliche Unterstützung für die Erreichung der Abwicklungsziele zu leisten;

5.

natürliche und juristische Personen haften nach dem anwendbaren Recht des jeweiligen Mitgliedstaats zivil- und strafrechtlich im Rahmen ihrer Verantwortung für den Ausfall des Instituts;

6.

Gläubiger desselben Rangs werden – vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieses Bundesgesetzes – in gleicher Weise behandelt;

7.

kein Gläubiger hat größere Verluste zu tragen, als er im Fall einer Verwertung des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 im Wege eines Konkursverfahrens nach Maßgabe der Schutzbestimmungen gemäß § 106 bis 108 zu tragen gehabt hätte;

8.

gesicherte Einlagen sind vollständig abgesichert und

9.

die Abwicklungsmaßnahmen werden nach Maßgabe der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Schutzbestimmungen getroffen.

(2) Handelt es sich bei einem Institut um ein Unternehmen einer Gruppe, hat die Abwicklungsbehörde bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse im Rahmen der Möglichkeiten darauf zu achten, dass die Auswirkungen auf andere Unternehmen der Gruppe und die Gruppe als Ganzes ebenso wie die negativen Auswirkungen auf die Finanzstabilität in der Union und ihren Mitgliedstaaten, insbesondere in Ländern, in denen die Gruppe tätig ist, so gering wie möglich gehalten werden.

(3) Die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse haben, soweit anwendbar, mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen in Einklang zu stehen.

(4) Wird das Instrument der Unternehmensveräußerung, das Instrument des Brückeninstituts oder das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten auf ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 angewendet, gilt dieses Institut oder Unternehmen als Gegenstand eines Konkursverfahrens oder eines entsprechenden Insolvenzverfahrens gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen des Rates, ABl. Nr. L 82 vom 22.3.2001 S. 16.

(5) Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente oder der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse hat die Abwicklungsbehörde die Arbeitnehmervertreter des Instituts, soweit angemessen, zu informieren und anzuhören.

(6) Die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch die Abwicklungsbehörde erfolgt unbeschadet der Bestimmungen über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat gemäß § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974.

2. Hauptstück

Bewertung

Allgemeine Bestimmungen

§ 54. (1) Bevor die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen ergreift oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten ausübt, hat sie sicherzustellen, dass eine faire, vorsichtige und realistische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 vorgenommen wird.

(2) Die Bewertung hat die Abwicklungsbehörde von einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder durch sonstige geeignete Sachverständige durchführen zu lassen (Bewertungsprüfer). Die Bewertungsprüfer müssen von der FMA, der Oesterreichische Nationalbank, sonstigen staatlichen Stellen und dem Institut oder dem Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 unabhängig sein. Als nicht unabhängig oder sonst nicht geeignet gilt, wer in den letzten fünf Jahren als Abschlussprüfer des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 tätig war oder auf den ein in § 61 Abs. 2 oder § 62 BWG genannter Ausschlussgrund zutrifft.

(3) Das Ziel der Bewertung ist, den Wert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu ermitteln, das die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß den §§ 49 bis 52 erfüllt.

(4) Die Bewertung ist integraler Bestandteil der Entscheidung über die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer Abwicklungsbefugnis oder der Entscheidung über die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten. Gegen die Bewertung selbst kann kein gesondertes Rechtsmittel eingelegt werden, aber gegen sie kann zusammen mit der Entscheidung ein Rechtsmittel gemäß § 118 eingelegt werden.

(5) Unbeschadet des Abs. 4 und § 118 gilt die Bewertung als endgültig, wenn alle Anforderungen gemäß den §§ 54 bis 56 erfüllt sind.

Bewertungskriterien und Unterlagen

§ 55. (1) Die Bewertung ist anhand folgender Kriterien vorzunehmen:

1.

Sie hat sich auf vorsichtige Annahmen, insbesondere in Bezug auf Ausfallwahrscheinlichkeiten und Verlustquoten bei Ausfall, zu stützen und darf ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Abwicklungsmaßnahme ergriffen oder das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente ausgeübt wird, nicht von einer potenziellen künftigen Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln oder der Gewährung einer Notfallliquiditätshilfe einer Zentralbank oder der Gewährung einer Liquiditätshilfe einer Zentralbank zu nicht marktüblichen Konditionen hinsichtlich Besicherung, Laufzeit und Verzinsung für das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ausgehen;

2.

es ist zu berücksichtigen, dass bei Anwendung eines Abwicklungsinstruments vom in Abwicklung befindlichen Institut Folgendes zu leisten ist:

a)

Eine Erstattung aller angemessenen Ausgaben gemäß § 74 Abs. 5, die ordnungsgemäß von der Abwicklungsbehörde und dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus getätigt wurden und

b)

Zinsen und Gebühren für Darlehen oder Garantien, die im Rahmen des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gewährt werden.

(2) Die Bewertung ist durch folgende Unterlagen zu ergänzen:

1.

Eine auf den Bewertungsstichtag aktualisierte Bilanz und einen Bericht über die Finanzlage des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4;

2.

eine Analyse und eine Schätzung des Buchwerts der Vermögenswerte, die dem Institut oder dem Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zuzuordnen sind und

3.

eine Aufstellung der in den Büchern oder in sonstigen Aufzeichnungen des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 bilanziellen und außerbilanziellen Verbindlichkeiten mit Angaben zu den jeweiligen Gläubigern und den jeweils zugrundeliegenden Forderungen und ihrem Rang nach dem Insolvenzrecht.

(3) Soweit zweckmäßig, können die Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 2 durch Analysen und Schätzungen der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 auf der Grundlage des Marktwerts ergänzt werden, damit fundierte Entscheidungen gemäß § 56 Z 5 und 6 getroffen werden können.

(4) Die Bewertung hat Angaben zu enthalten zur Unterteilung der Gläubiger entsprechend ihrem Rang nach dem anwendbaren Insolvenzrecht sowie eine Einschätzung der Behandlung der einzelnen Anteilseigner und Gläubiger, die zu erwarten wäre, wenn das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 im Wege eines Konkursverfahrens verwertet werden würde. Die Anwendung der Regel gemäß § 107, dass kein Gläubiger schlechter zu stellen ist als wäre ein Konkursverfahren eröffnet worden, bleibt von dieser Einschätzung unbeschadet.

Zweck der Bewertung

§ 56. Die Bewertung dient insbesondere folgenden Zwecken:

1.

Der fundierten Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Abwicklung oder die Voraussetzungen für die Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten erfüllt sind;

2.

wenn die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind, der fundierten Entscheidung über die in Bezug auf das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu treffenden angemessenen Abwicklungsmaßnahmen;

3.

wenn die Befugnis, relevante Kapitalinstrumente herabzuschreiben oder umzuwandeln, ausgeübt wird, der fundierten Entscheidung über den Umfang der Löschung oder der Verwässerung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und über den Umfang der Herabschreibung oder Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente;

4.

wenn das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewandt wird, der fundierten Entscheidung über den Umfang der Herabschreibung oder Umwandlung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten;

5.

wenn das Instrument des Brückeninstituts oder das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten angewandt wird, der fundierten Entscheidung über die zu übertragenden Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel und der fundierten Entscheidung über den Wert von Gegenleistungen, die an das in Abwicklung befindliche Institut oder gegebenenfalls an die Eigentümer der Anteile oder anderen Eigentumstitel zu entrichten sind;

6.

wenn das Instrument der Unternehmensveräußerung angewandt wird, der fundierten Entscheidung über die zu übertragenden Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel und der Beurteilung der Abwicklungsbehörde, ob eine Übertragung einem Drittvergleich standhalten kann;

7.

in jedem Fall der Sicherstellung, dass sämtliche Verluste in Bezug auf Vermögenswerte des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zum Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstrumente oder der Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten vollständig erfasst werden.

Vorläufige und abschließende Bewertung

§ 57. (1) Ist eine unabhängige Bewertung durch einen Bewertungsprüfer nicht zeitgerecht möglich, hat die Abwicklungsbehörde eine vorläufige Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 vorzunehmen oder durch geeignete Sachverständige durchführen zu lassen. Dies ist insbesondere dann zulässig, wenn es aufgrund der gebotenen Dringlichkeit nicht möglich oder unter den gegebenen Umständen unangemessen und undurchführbar ist, die Anforderungen gemäß § 55 Abs. 2 und 4 zu erfüllen. Die vorläufige Bewertung hat dem Ziel gemäß § 54 Abs. 3 zu dienen und hat einen Puffer für zusätzliche Verluste mit einer angemessenen Begründung zu enthalten.

(2) Eine Bewertung, die nicht sämtliche gemäß den §§ 54 bis 56 festgelegten Anforderungen erfüllt, gilt solange als vorläufige Bewertung bis ein Bewertungsprüfer eine abschließende Bewertung vorgenommen hat. Diese abschließende Bewertung ist unverzüglich von der Abwicklungsbehörde zu veranlassen. Die abschließende Bewertung kann unabhängig von oder zeitgleich mit der Bewertung gemäß § 107 durch denselben Bewertungsprüfer durchgeführt werden, muss jedoch inhaltlich getrennt von der Bewertung gemäß § 107 erfolgen. Die abschließende Bewertung dient folgenden Zwecken:

1.

Der Sicherstellung, dass sämtliche Verluste in Bezug auf Vermögenswerte des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 in den Büchern des Instituts oder Unternehmens vollständig erfasst werden und

2.

gegebenenfalls der fundierten Entscheidung über die Wiederheraufschreibung der Forderungen von Gläubigern oder die Erhöhung des Werts der zu entrichtenden Gegenleistung gemäß Abs. 3.

(3) Fällt die im Rahmen der abschließenden Bewertung durchgeführte Schätzung des Nettovermögenswerts des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 höher aus als die im Rahmen der vorläufigen Bewertung durchgeführte Schätzung des Nettovermögenswertes, so kann die Abwicklungsbehörde:

1.

ihre Befugnis zur Erhöhung des Werts der Forderungen von Gläubigern oder Eigentümern relevanter Kapitalinstrumente, die im Rahmen des Instruments der Gläubigerbeteiligung herabgeschrieben wurden, ausüben oder

2.

ein Brückeninstitut oder eine Abbaueinheit anweisen, eine weitere Gegenleistung in Bezug auf die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten an das in Abwicklung befindliche Institut oder gegebenenfalls in Bezug auf Anteile oder Eigentumstitel an die Inhaber der Anteile oder anderen Eigentumstitel zu entrichten.

Fällt die im Rahmen der abschließenden Bewertung durchgeführte Schätzung des Nettovermögenswerts hingegen niedriger aus als die im Rahmen der vorläufigen Bewertung durchgeführte Schätzung des Nettovermögenswertes, schuldet das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 dem Brückeninstitut oder der Abbaueinheit einen Ausgleich in der Höhe des Absolutbetrages des festgestellten negativen Wertes. Für Feststellungen im Rahmen dieses Absatzes ist das Verfahren gemäß § 116 anwendbar.

(4) Unbeschadet § 54 stellt eine durchgeführte vorläufige Bewertung eine zulässige Grundlage für die Abwicklungsbehörde dar, um

1.

Abwicklungsmaßnahmen zu ergreifen, unter anderem indem sie die Steuerung des im Ausfall befindliches Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 übernimmt oder

2.

die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten auszuüben.

(5) Die Abwicklungsbehörde haftet nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorläufigen Bewertung.

3. Hauptstück

Abwicklungsbefugnisse

Allgemeine Befugnisse

§ 58. (1) Die Abwicklungsbehörde hat folgende Befugnisse, die sie nach Maßgabe der Bestimmungen des 5. Hauptstücks im Rahmen oder zur Vorbereitung der Anwendung eines Abwicklungsinstruments einzeln oder in Kombination auf Institute und auf Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 anwenden kann:

1.

Die Befugnis, von jeder Person sämtliche Informationen zu verlangen, die benötigt werden, um eine Abwicklungsmaßnahme zu beschließen und vorzubereiten, einschließlich Aktualisierungen und Nachträgen zu den in den Abwicklungsplänen gelieferten Angaben sowie die Anforderung von Informationen, die durch Vor-Ort- Prüfungen beschafft werden;

2.

die Befugnis, die Kontrolle über ein in Abwicklung befindliches Institut zu übernehmen und sämtliche den Anteilseignern, anderen Eigentümern und den Geschäftsleitern des in Abwicklung befindlichen Instituts übertragenen Rechte und Befugnisse auszuüben;

3.

die Befugnis, Anteile und andere von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebene Eigentumstitel zu übertragen;

4.

die Befugnis, Rechte, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf ein anderes Unternehmen zu übertragen, soweit das andere Unternehmen dem zustimmt;

5.

die Befugnis, den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts herabzusetzen, einschließlich ihn auf null herabzusetzen;

6.

die Befugnis, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts in Stammanteile oder andere Eigentumstitel dieses Instituts oder dieses Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, eines relevanten Mutterinstituts oder eines Brückeninstituts, auf das Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 übertragen werden, umzuwandeln;

7.

die Befugnis, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Schuldtitel zu löschen, außer im Fall von besicherten Verbindlichkeiten gemäß § 86 Abs. 2;

8.

die Befugnis, den Nennwert der Anteile oder anderen Eigentumstitel eines in Abwicklung befindlichen Instituts herabzusetzen, einschließlich ihn auf null herabzusetzen, und diese Anteile oder anderen Eigentumstitel zu löschen;

9.

die Befugnis, von einem in Abwicklung befindlichen Institut oder einem relevanten Mutterinstitut die Ausgabe neuer Anteile, anderer Eigentumstitel oder anderer Kapitalinstrumente, einschließlich Vorzugsaktien und anderer bedingt wandelbarer Instrumente zu verlangen;

10.

die Befugnis, die Fälligkeit der von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Schuldtitel und anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder den aufgrund der entsprechenden Schuldtitel und anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zahlbaren Zinsbetrag oder den Zeitpunkt, zu dem die Zinsen zu zahlen sind, zu ändern, und zwar auch durch eine zeitlich befristete Aussetzung der Zahlungen, außer im Fall von besicherten Verbindlichkeiten gemäß § 86 Abs. 2;

11.

die Befugnis, Finanzkontrakte oder Derivatkontrakte für die Zwecke gemäß § 91 glattzustellen oder zu kündigen;

12.

die Befugnis, einzelne oder alle Mitglieder des Aufsichtsrates oder der Geschäftsleitung eines in Abwicklung befindlichen Instituts abzuberufen oder zu ersetzen und

13.

die Befugnis, die FMA aufzufordern, den Käufer einer qualifizierten Beteiligung in Abweichung von den in § 20a BWG oder § 11a WAG 2007 genannten Fristen zügig zu bewerten.

(2) Sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, ist die Abwicklungsbehörde bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse an folgende Anforderungen nicht gebunden, ungeachtet dessen, ob ansonsten eine derartige Pflicht aus Gesetz oder Vertrag erwächst:

1.

Die Auflage, die Genehmigung oder Zustimmung bestimmter öffentlicher oder privater Personen, unter anderem der Anteilseigner oder Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts, einzuholen und

2.

Verfahrensvorschriften, die vor der Ausübung der Befugnisse die Unterrichtung bestimmter Personen vorsehen, einschließlich von Vorschriften zur Veröffentlichung von Bekanntmachungen oder Prospekten oder zur Hinterlegung oder Registrierung von Dokumenten bei einer anderen Behörde.

(3) Bei der Anwendung der Abwicklungsbefugnisse gemäß Abs. 1 ist die Abwicklungsbehörde weiters dazu befugt

1.

vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß § 111 Maßnahmen zu ergreifen, um übertragene Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten von jeglicher Verpflichtung oder Belastung zu befreien, wobei Entschädigungsansprüche nach diesem Bundesgesetz nicht als Verpflichtung oder Belastung gelten;

2.

Rechte zum Erwerb weiterer Anteile oder anderer Eigentumstitel aufzuheben;

3.

einem Börseunternehmen gemäß § 2 des Börsegesetzes – BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 anzuordnen, die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder die amtliche Notierung von Finanzinstrumenten aufzuheben oder auszusetzen;

4.

Maßnahmen zu ergreifen, damit der übernehmende Rechtsträger so behandelt wird, als wäre er das in Abwicklung befindliche Institut, wenn es um die Rechte oder Verpflichtungen des in Abwicklung befindlichen Instituts oder um von ihm ergriffene Maßnahmen geht, vorbehaltlich der §§ 75 und 78 einschließlich von Rechten oder Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Marktinfrastruktur;

5.

dem in Abwicklung befindlichen Institut oder dem übernehmenden Rechtsträger vorzuschreiben, einander Informationen zuzuleiten und Unterstützung zu gewähren und

6.

die Bedingungen eines Vertrags, bei dem das in Abwicklung befindliche Institut Vertragspartei ist, aufzuheben oder zu ändern oder einen übernehmenden Rechtsträger an dessen Stelle als Vertragspartei einzusetzen.

Die Anwendung dieser Befugnisse durch die Abwicklungsbehörde ist nur zulässig, wenn dies zur Wirksamkeit einer Abwicklungsmaßnahme oder zur Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele beiträgt.

(4) Wenn die Abwicklungsbehörde ihre Abwicklungsbefugnisse anwendet, kann sie Kontinuitätsmaßnahmen anordnen. Diese müssen erforderlich sein, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsmaßnahmen wirksam sind und die übertragene Tätigkeit vom übernehmenden Rechtsträger betrieben werden kann. Kontinuitätsmaßnahmen umfassen insbesondere:

1.

die Fortführung der vom in Abwicklung befindlichen Institut eingegangenen Verträge, wobei der übernehmende Rechtsträger in die Rechte und Pflichten des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 in Bezug auf alle übertragenen Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten eintritt und in allen einschlägigen Vertragsunterlagen anstelle des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ausdrücklich oder implizit genannt wird und

2.

im Hinblick auf alle übertragenen Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten die Ersetzung des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 durch den übernehmenden Rechtsträger in sämtlichen Gerichtsverfahren.

(5) Folgende Rechte bleiben von den in Abs. 3 Z 4 und in Abs. 4 Z 2 genannten Befugnissen unberührt:

1.

das Recht eines Mitarbeiters des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, seinen Arbeitsvertrag zu kündigen und

2.

vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß den §§ 64, 65 und 66 alle etwaigen Rechte einer Vertragspartei, von den in diesem Vertrag vorgesehenen Rechten Gebrauch zu machen, einschließlich des Rechts auf Kündigung, wenn der Vertrag dies bei einer Handlung oder Unterlassung des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 vor der entsprechenden Übertragung oder des übernehmenden Rechtsträgers nach der Übertragung vorsieht.

Unterbrechung eines gerichtlichen Verfahrens in Zivilsachen und Aussetzung einer Entscheidung eines Zivilgerichts

§ 59. (1) Ein Zivilverfahren, an dem ein in Abwicklung befindliches Institut beteiligt ist, ist für einen bestimmten Zeitraum vom Gericht zu unterbrechen, wenn die Abwicklungsbehörde dies beantragt. Ein unterbrochenes Verfahren ist nach Ablauf des festgelegten Zeitraums von Amts wegen fortzusetzen.

(2) Eine von einem Zivilgericht erlassene Maßnahme, die ein in Abwicklung befindliches Institut betrifft, ist für einen bestimmten Zeitraums auszusetzen, wenn die Abwicklungsbehörde dies beantragt.

Parteiwechsel

§ 60. In einem Zivilverfahren, an dem ein in Abwicklung befindliches Institut beteiligt ist, hat das Gericht anzuordnen, dass der übernehmende Rechtsträger im Verfahren an die Stelle des in Abwicklung befindlichen Instituts tritt, wenn die Abwicklungsbehörde dies beantragt, weil sie eine entsprechende Kontinuitätsmaßnahme gemäß § 58 Abs. 4 angeordnet hat.

Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen

§ 61. (1) Die Abwicklungsbehörde kann gegenüber einem in Abwicklung befindlichen Institut oder gegenüber einem Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 anordnen, Informationen, Dienstleistungen, Einrichtungen sowie Mitarbeiter bereitzustellen, die ein übernehmender Rechtsträger für den effektiven Betrieb des auf ihn übertragenen Geschäfts benötigt. Dies gilt gemäß § 82 Abs. 7 BWG auch dann, wenn über das Vermögen des in Abwicklung befindlichen Instituts oder des betroffenen Unternehmens ein Konkursverfahren eröffnet worden ist.

(2) Die Abwicklungsbehörde kann auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats Maßnahmen gemäß Abs. 1, die nach der Anordnung dieser Abwicklungsbehörde für ein gruppenangehöriges Unternehmen mit Sitz im Inland gelten soll, dadurch anerkennen, dass sie gegenüber dem betroffenen gruppenangehörigen Unternehmen mit Sitz im Inland eine entsprechende Anordnung trifft.

(3) Die Befugnisse gemäß Abs. 1 und 2 beschränken sich auf operationelle Dienste und Einrichtungen; es ist der Abwicklungsbehörde nicht gestattet, das Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu einer finanziellen Unterstützung zu verpflichten.

(4) Wird eine Anordnung gemäß Abs. 1 oder 2 getroffen, ist eine Gegenleistung zu bestimmen. Wenn unmittelbar vor der Einleitung der Abwicklungsmaßnahmen aufgrund einer Vereinbarung bereits Dienste und Einrichtungen bereitgestellt wurden, hat sich die Gegenleistung für die Geltungsdauer nach dieser bestehenden Vereinbarung zu richten. Andernfalls ist von der Abwicklungsbehörde eine angemessene Gegenleistung zu bestimmen.

(5) Wird über das Vermögen des Instituts oder eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ein Insolvenzverfahren eröffnet, bestehen die aus einer Anordnung gemäß Abs. 1 folgenden Verpflichtungen gegenüber dem Masseverwalter fort. Die Anordnung kann auch gegenüber dem Masseverwalter getroffen werden.

Befugnisse in Bezug auf in Drittländern belegene Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder andere Eigentumstitel

§ 62. (1) Wenn sich die angewendeten Abwicklungsmaßnahmen auch auf Vermögenswerte erstrecken, die in einem Drittland belegen sind, oder auf Anteile, andere Eigentumstitel, Rechte oder Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlands unterliegen, kann die Abwicklungsbehörde anordnen, dass

1.

der Verwalter, der vorläufig bestellte Verwalter oder eine andere Person, die die Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Institut ausübt, und der übernehmende Rechtsträger alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, um sicherzustellen, dass die Übertragung, die Herabschreibung, die Umwandlung oder die Maßnahme wirksam wird,

2.

der Verwalter, der vorläufig bestellte Verwalter oder eine andere Person, die das in Abwicklung befindliche Institut kontrolliert, die Anteile, andere Eigentumstitel, Vermögenswerte oder Rechte halten oder die Verbindlichkeiten im Namen des übernehmenden Rechtsträgers begleichen muss, bis die Übertragung, die Herabschreibung, die Umwandlung oder die Maßnahme wirksam wird und

3.

die angemessenen Ausgaben, die dem übernehmenden Rechtsträger bei der Durchführung einer der gemäß Z 1 und 2 vorgeschriebenen Maßnahmen ordnungsgemäß entstehen, auf eine gemäß § 74 Abs. 5 angegebene Weise erstattet werden.

(2) Wenn die Abwicklungsbehörde zur Einschätzung gelangt, dass es unabhängig davon, ob der Verwalter, der vorläufig bestellte Verwalter oder eine andere Person gemäß Abs. 1 Z 1 die nötigen Schritte unternommen hat, sehr unwahrscheinlich ist, dass die Übertragung, die Umwandlung oder die Maßnahme in Bezug auf bestimmte in einem Drittland belegene Vermögenswerte oder bestimmte Anteile, andere Eigentumstitel, Rechte oder Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlands unterliegen, wirksam wird, hat die Abwicklungsbehörde auf die Übertragung, Herabschreibung, Umwandlung oder Maßnahme zu verzichten. Wenn sie die Übertragung, die Herabschreibung, die Umwandlung oder die Maßnahme bereits angeordnet hat, ist sie in Bezug auf die betreffenden Vermögenswerte, Anteile, anderen Eigentumstitel, Rechte oder Verbindlichkeiten unwirksam. Dies ist durch die Abwicklungsbehörde auf dieselbe Weise festzustellen auf die die Anordnung erfolgt ist.

Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen bei frühzeitigem Eingreifen und bei der Abwicklung

§ 63. (1) Eine Krisenpräventionsmaßnahme oder eine Krisenmanagementmaßnahme, einschließlich eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignisses, gelten in Bezug auf ein Unternehmen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes nicht als Verwertungs- oder Beendigungsfall im Sinne der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 168 vom 27.6.2002 S. 43, oder als Insolvenzverfahren im Sinne der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 166 vom 11.6.1998 S. 45, wenn die Hauptleistungspflichten aus dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen, und die Pflicht zur Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden. Eine Aussetzung oder Beschränkung gemäß den §§ 64 bis 66 stellt keine Nichterfüllung von vertraglichen Hauptleistungspflichten dar.

(2) Eine solche Krisenpräventionsmaßnahme oder Krisenmanagementmaßnahme an sich gilt außerdem im Rahmen eines Vertrags nicht als Verwertungs- oder Beendigungsfall oder Insolvenzverfahren, sofern der Vertrag

1.

von einem Tochterunternehmen eingegangen wurde und Verpflichtungen enthält, die vom Mutterunternehmen oder einem anderen Unternehmen der Gruppe garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt werden oder

2.

von einem Unternehmen der Gruppe eingegangen wurde und der Vertrag Drittverzugsklauseln (Cross-Default-Klauseln) enthält.

(3) Wird ein Drittlandsabwicklungsverfahren gemäß § 149 anerkannt, so gilt dieses Verfahren für die Zwecke dieser Vorschrift als Krisenmanagementmaßnahme.

(4) Eine Krisenpräventionsmaßnahme oder eine Krisenmanagementmaßnahme, einschließlich eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignisses, berechtigen nicht dazu,

1.

Kündigungs-, Aussetzungs-, Änderungs-, Zurückbehaltungs-, Verrechnungs- oder Aufrechnungsrechte auszuüben, auch wenn der Vertrag

a.

von einem Tochterunternehmen eingegangen wurde und Verpflichtungen enthält, die von einem Unternehmen der Gruppe garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt werden oder

b.

von einem Unternehmen der Gruppe eingegangen wurde und der Vertrag Drittverzugsklauseln (Cross-Default-Klauseln) enthält;

2.

Eigentum

a.

des betreffenden Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder

b.

eines Unternehmens der Gruppe in Bezug auf einen Vertrag, der Drittverzugsklauseln (Cross-Default-Klauseln) enthält,

zu erlangen, Kontrolle darüber auszuüben oder Ansprüche aus einer Sicherheit geltend zu machen, oder

3.

etwaige vertragliche Rechte des

a.

betreffenden Instituts oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder

b.

eines Unternehmens der Gruppe in Bezug auf einen Vertrag, der Drittverzugsklauseln (Cross-Default-Klauseln) enthält,

zu beeinträchtigen,

sofern die Hauptleistungspflichten aus dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Leistungspflichten, und die Pflicht zur Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden. Abs. 1 zweiter Satz gilt entsprechend.

(5) Die in Abs. 4 Z 1 bis 3 genannten Rechte können ausgeübt werden, wenn die Rechte aufgrund eines anderen Ereignisses als einer Krisenpräventionsmaßnahme, einer Krisenmanagementmaßnahme oder einem unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignis entstanden sind.

(6) Vereinbarungen, die den Regelungen der Abs. 1 und 4 widersprechen, sind unwirksam.

Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen

§ 64. (1) Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen aus Verträgen, bei denen ein in Abwicklung befindliches Institut Vertragspartei ist, auszusetzen. Die Aussetzungsanordnung ist ab der öffentlichen Bekanntgabe gemäß § 116 Abs. 6 wirksam und erstreckt sich bis Mitternacht des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstags (Aussetzungszeitraum). Die Abwicklungsbehörde hat die möglichen Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte abzuwägen, bevor sie die Aussetzungsanordnung erlässt.

(2) Eine Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, deren Fälligkeit in den Aussetzungszeitraum fällt, wird unmittelbar nach Ablauf des Aussetzungszeitraums fällig.

(3) Erlässt die Abwicklungsbehörde eine Anordnung gemäß Abs. 1, die die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 aus einem Vertrag ausgesetzt, werden die sich aus diesem Vertrag ergebenden Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen der Gegenparteien des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 für den gleichen Zeitraum ausgesetzt.

(4) Von einer Aussetzungsanordnung gemäß Abs. 1 ausgenommen sind:

1.

erstattungsfähige Einlagen,

2.

Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen, die Systemen oder Systembetreibern im Sinne der Richtlinie 98/26/EG, zentralen Gegenparteien und Zentralbanken geschuldet werden und

3.

erstattungsfähige Forderungen für die Zwecke der Richtlinie 97/9/EG.

Befugnis zur Beschränkung von Sicherungsrechten

§ 65. (1) Die Abwicklungsbehörde kann in Bezug auf Vermögenswerte des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 anordnen, dass die Durchsetzung von Sicherungsrechten abgesicherter Gläubiger untersagt ist (Durchsetzungsaussetzung). Diese Anordnung ist ab der öffentlichen Bekanntgabe gemäß § 116 Abs. 6 wirksam und erstreckt sich bis Mitternacht des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstags (Aussetzungszeitraum). Die Abwicklungsbehörde hat die möglichen Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte abzuwägen, bevor sie die Anordnung erlässt.

(2) Eine Anordnung gemäß Abs. 1 hat keine Wirkung auf Sicherungsrechte von Systemen oder Systembetreibern im Sinne der Richtlinie 98/26/EG, zentralen Gegenparteien und Zentralbanken, wenn Vermögenswerte vom in Abwicklung befindlichen Institut mittels einer Sicherheitsleistung oder Sicherheit verpfändet oder übereignet wurden.

(3) Die Abwicklungsbehörde hat zu gewährleisten, dass alle Beschränkungen, die im Rahmen einer Anordnung gemäß Abs. 1 verhängt werden, für alle Unternehmen der Gruppe, auf die eine Abwicklungsmaßnahme angewendet wird, konsistent sind, wenn § 113 zur Anwendung kommt.

(4) Die §§ 5 bis 9 Finanzsicherheiten-Gesetz sind nicht anzuwenden für Beschränkungen der Verwertung von Sicherheiten oder Beschränkungen der Wirksamkeit von Finanzsicherheiten in Form eines beschränkten dinglichen Rechts, von Close-out-Netting- oder Aufrechnungsvereinbarungen, die aufgrund der Anwendung einer Abwicklungsmaßnahme oder der Anwendung des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente durch die Abwicklungsbehörde auferlegt werden, oder für vergleichbare Beschränkungen, die durch ähnliche Befugnisse im Recht eines Mitgliedstaats auferlegt werden, damit Institute gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. d und Z 4 Finanzsicherheiten-Gesetz, für die mindestens die Schutzbestimmungen gemäß den §§ 106 ff gelten, geordnet abgewickelt werden können.

Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Kündigungsrechten

§ 66. (1) Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, die Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit einem in Abwicklung befindlichen Institut auszusetzen, wenn die Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen und die Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden (Durchsetzungsaussetzung). Diese Anordnung ist ab der öffentlichen Bekanntgabe gemäß § 116 Abs. 6 wirksam und erstreckt sich bis Mitternacht des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstags (Aussetzungszeitraum). Die Abwicklungsbehörde hat die möglichen Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte abzuwägen, bevor sie die Anordnung erlässt.

(2) Die Anordnung gemäß Abs. 1 kann auch erlassen werden in Bezug auf die Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit einem Tochterunternehmen eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, wenn

1.

die Wahrnehmung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen von dem in Abwicklung befindlichen Institut garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt wird,

2.

die Kündigungsrechte gemäß diesem Vertrag ausschließlich auf der Insolvenz oder der Finanzlage des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 beruhen und

3.

für den Fall, dass eine Übertragungsbefugnis in Bezug auf das in Abwicklung befindliche Institut ausgeübt wurde oder ausgeübt werden kann, entweder

a)

alle mit diesem Vertrag verbundenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen und von ihm übernommen wurden oder werden können oder

b)

die Abwicklungsbehörde auf eine andere Weise für einen angemessenen Schutz dieser Verpflichtungen sorgt.

(3) Eine Anordnung gemäß Abs. 1 oder 2 hat keine Wirkung für Systeme oder Systembetreiber im Sinne der Richtlinie 98/26/EG, zentrale Gegenparteien oder Zentralbanken.

(4) Ein im Rahmen eines Vertrags bestehendes Kündigungsrecht kann vor Ablauf des Aussetzungszeitraums ausgeübt werden, wenn die Abwicklungsbehörde mitteilt, dass die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten nicht

1.

auf ein anderes Unternehmen übertragen werden oder

2.

Gegenstand einer Herabschreibung oder Umwandlung bei der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung gemäß § 85 Abs. 2 Z 1 sind.

(5) Sind Kündigungsrechte aufgrund einer Anordnung gemäß Abs. 1 oder 2 ausgesetzt, können diese Rechte bei Ablauf des Aussetzungszeitraums vorbehaltlich des § 63 nach Maßgabe von Z 1 und 2 wahrgenommen werden:

1.

In Fällen, in denen die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten auf ein anderes Unternehmen übertragen wurden, darf eine Gegenpartei nur bei einem etwaigen andauernden oder nachfolgenden Durchsetzungsereignis des übernehmenden Rechtsträgers den Bedingungen dieses Vertrags entsprechend von Kündigungsrechten Gebrauch machen.

2.

Wenn die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten bei dem in Abwicklung befindlichen Institut verbleiben und die Abwicklungsbehörde das Instrument der Gläubigerbeteiligung nicht gemäß § 85 Abs. 2 Z 1 auf diesen Vertrag angewendet hat, kann eine Gegenpartei bei Ablauf des Aussetzungszeitraums gemäß Abs. 1 den Bedingungen dieses Vertrags entsprechend von Kündigungsrechten Gebrauch machen.

(6) Die FMA oder die Abwicklungsbehörde kann dem Institut oder dem Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Führung detaillierter Aufzeichnungen über Verträge auftragen. Transaktionsregister gemäß Art. 81 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 haben der FMA oder der Abwicklungsbehörde die für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlichen Informationen zugänglich zu machen.

Steuerungsübernahme

§ 67. (1) Zur Einleitung oder Vornahme einer Abwicklungsmaßnahme kann die Abwicklungsbehörde anordnen, dass sie die Steuerung eines Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 übernimmt, indem sie

1.

das Institut mit allen Befugnissen seiner Anteilseigner und der Geschäftsleiter betreibt und die Tätigkeiten und Dienstleistungen des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 erbringt oder

2.

Vermögenswerte und Eigentum des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 verwaltet und darüber verfügt.

Die Abwicklungsbehörde kann diese Befugnisse selbst ausüben oder sie einem Abwicklungsverwalter gemäß § 68 anvertrauen. Stimmrechte von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 können während einer Abwicklung nur auf diese Weise ausgeübt werden.

(2) Die Vornahme von Abwicklungsmaßnahmen ist auch ohne eine Steuerungsübernahme gemäß Abs. 1 zulässig. Bei der Ausübung des Ermessens gemäß Abs. 1 hat die Abwicklungsbehörde im Rahmen einer Einzelfallentscheidung zu entscheiden, ob eine Steuerungsübernahme erforderlich ist, dabei ist den Abwicklungszielen und allgemeinen Abwicklungsgrundsätzen, der spezifischen Situation des betreffenden Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 und der Erforderlichkeit, die effektive Abwicklung grenzübergreifend tätiger Gruppen zu erleichtern, Rechnung zu tragen.

(3) Die Abwicklungsbehörde und der Abwicklungsverwalter gelten nicht als Geschäftsleiter gemäß § 2 Z 1 BWG. Ebenso gelten sie nicht als faktischer Geschäftsführer.

Abwicklungsverwalter

§ 68. (1) Die Abwicklungsbehörde kann einen Abwicklungsverwalter bestellen, der die Geschäftsleiter des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ablöst. Der Abwicklungsverwalter hat über die für die Ausübung seiner Funktionen erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnisse zu verfügen. Er ist für höchstens ein Jahr zu bestellen und kann von der Abwicklungsbehörde jederzeit abberufen werden. Die Bestellung kann von der Abwicklungsbehörde ausnahmsweise auf insgesamt bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Abwicklungsverwalters fortbestehen.

(2) Der Abwicklungsverwalter verfügt über alle Befugnisse der Anteilseigner, der Geschäftsleiter und des Aufsichtsrates des Instituts. Er darf diese Befugnis jedoch nur nach Maßgabe des Abs. 4 ausüben.

(3) Der Abwicklungsverwalter ist verpflichtet, die zur Verwirklichung der gemäß § 48 genannten Abwicklungsziele erforderlichen Schritte zu ergreifen und Abwicklungsmaßnahmen gemäß den Beschlüssen der Abwicklungsbehörde umzusetzen. Diese Verpflichtung hat Vorrang vor allen anderen Geschäftsleitungspflichten, die gemäß der Satzung des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder anderen gesetzlichen Bestimmungen bestehen und hiervon abweichen. In Übereinstimmung mit den Abwicklungsinstrumenten gemäß dem 4. Hauptstück umfassen derartige erforderliche Schritte insbesondere

1.

Kapitalerhöhungen,

2.

die Änderung der Eigentümerstruktur des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder

3.

die Übernahme durch finanziell und organisatorisch gesunde Institute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4.

(4) Die Abwicklungsbehörde kann die Rechte, Aufgaben und Befugnisse des Abwicklungsverwalters jederzeit ohne Angabe von Gründen beschränken oder anordnen, dass diese nur nach schriftlicher Zustimmung wahrgenommen werden dürfen. Der Abwicklungsverwalter unterliegt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse der Aufsicht durch die Abwicklungsbehörde, er handelt als deren Organ und hat deren Anordnungen zu befolgen.

(5) Der Abwicklungsverwalter hat der Abwicklungsbehörde in regelmäßigen, von der Abwicklungsbehörde festzulegenden Abständen sowie zu Beginn und zum Ende seines Mandats über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 sowie über die vom Abwicklungsverwalter in Wahrnehmung seiner Pflichten unternommenen Schritte Bericht zu erstatten.

(6) Die Funktion des Abwicklungsverwalters kann vom Insolvenzverwalter gemäß § 80 der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914, ausgeübt werden. Ein Insolvenzverwalter, der die Funktion des Abwicklungsverwalters ausübt, handelt im Rahmen dieser Aufgaben als Organ der FMA.

(7) Beabsichtigen auch andere Abwicklungsbehörden einen Abwicklungsverwalter für Unternehmen derselben Gruppe zu bestellen, hat die Abwicklungsbehörde mit diesen zu prüfen, ob die Bestellung eines gemeinsamen Abwicklungsverwalters für alle betroffenen Unternehmen sinnvoller ist, um Lösungen zu finden, mit denen die finanzielle Solidität der betroffenen Unternehmen wiederhergestellt wird.

Umwandlung in eine Aktiengesellschaft

§ 69. (1) Die Abwicklungsbehörde kann zur Einleitung oder Vornahme einer Abwicklungsmaßnahme für ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, das nicht die Rechtsform einer Aktiengesellschaft hat, die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft anordnen (Umwandlungsanordnung), wenn dies für die Verwirklichung der Abwicklungsziele gemäß § 48 dienlich ist. Die Umwandlungsanordnung kann für sich allein oder in Verbindung mit der Anwendung eines oder mehrerer Abwicklungsinstrumente gemäß den §§ 74 ff erfolgen.

(2) Die Umwandlungsanordnung hat zumindest die folgenden Angaben zu enthalten:

1.

die Firma der Aktiengesellschaft;

2.

die Mitglieder des ersten Aufsichtsrates der Aktiengesellschaft; sofern im Institut oder Unternehmen schon bisher ein Aufsichtsrat bestanden hat, können alle oder einzelne Mitglieder im Amt bestätigt werden;

3.

die Mitglieder des Vorstands unter Angabe ihrer Vertretungsbefugnis; bisherige Vorstandsmitglieder können im Amt bestätigt werden;

4.

Angaben zu Zahl, Art und Umfang der Aktien, welche die bisherigen Anteilsinhaber oder sonstige Personen durch die Umwandlung erlangen.

(3) Die Abwicklungsbehörde hat überdies unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsform und unter Beachtung der Bestimmungen des AktG die Satzung der Aktiengesellschaft zu verfassen und dafür Sorge zu tragen, dass eine Eröffnungsbilanz aufgestellt wird. Diese Unterlagen sind in gleicher Weise wie die Umwandlungsanordnung bekannt zu machen.

(4) Ab Rechtswirksamkeit der Umwandlungsanordnung besteht das Institut oder Unternehmen als Aktiengesellschaft weiter. Allfällige bisher an einem Anteil bestehende Rechte Dritter bestehen an der Aktie weiter, die an seine Stelle tritt.

(5) Haftungen der Gesellschafter oder sonstiger Personen, die zum Zeitpunkt der Umwandlung gegenüber dem Institut oder Unternehmen bestanden, werden durch die Umwandlung nicht berührt und bleiben weiterhin aufrecht.

(6) Die erfolgte Umwandlung in eine Aktiengesellschaft ist beim zuständigen Firmenbuchgericht von der Abwicklungsbehörde und sämtlichen Mitgliedern des Vorstands sowie des Aufsichtsrates unter Vorlage der Urkunden nach Abs. 2 und 3 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

4. Hauptstück

Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente

Verpflichtung zur Herabschreibung und Umwandlung

§ 70. (1) Liegen bei einem Institut oder einem Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 49 oder § 52 oder die Voraussetzungen zur Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß § 71 vor, hat die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des § 72 und des § 88 anzuordnen, dass:

1.

zur Stärkung der Eigenmittel relevante Kapitalinstrumente des Instituts oder des Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals am Institut oder am Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 umgewandelt werden und

2.

zur Abdeckung von Verlusten gemäß § 88 Abs. 1 Z 1 der Nennwert oder der ausstehende Restbetrag von relevanten Kapitalinstrumenten des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ganz oder teilweise herabgeschrieben wird.

(2) Bevor die Abwicklungsbehörde ein Abwicklungsinstrument zum Einsatz bringt, hat sie nach Maßgabe des § 74 Abs. 1 das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente anzuwenden, wenn nicht ohnehin das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewendet wird.

Voraussetzungen für die Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente

§ 71. (1) Die Herabschreibung und Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente ist vorzunehmen, wenn die Abwicklungsbehörde feststellt, dass das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4

1.

ohne eine Herabschreibung und Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente nicht länger existenzfähig gemäß Abs. 2 ist oder

2.

eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, außer in Fällen des § 51 Abs. 1 Z 4 lit. c.

(2) Ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gelten als nicht länger existenzfähig, wenn

1.

diese gemäß § 51 ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen und

2.

unter Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht besteht, dass der Ausfall innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft, darunter Maßnahmen im Rahmen von institutsbezogenen Sicherungssystemen, oder anderer Aufsichtsmaßnahmen, darunter Frühinterventionsmaßnahmen gemäß § 44, abgewendet werden kann.

Eine Gruppe gilt als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend, wenn sie gegen ihre konsolidierten Aufsichtsanforderungen in einer Weise verstößt, die ein Eingreifen der FMA rechtfertigen würde, oder wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird, was insbesondere dadurch bedingt sein kann, dass die Gruppe Verluste erlitten hat oder wahrscheinlich erleiden wird, durch die die Gesamtheit oder ein wesentlicher Teil ihrer Eigenmittel aufgebraucht wird.

(3) Die Abwicklungsbehörde kann unter Einhaltung der Verfahren gemäß § 72 das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente auch in Bezug auf relevante Kapitalinstrumente anwenden, die

1.

von einem Tochterunternehmen ausgegeben werden und die auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, wenn die Abwicklungsbehörde und die für die Feststellung zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Tochterunternehmens in Form einer gemeinsamen Entscheidung gemäß § 144 Abs. 2 und § 145 Abs. 3 feststellen, dass in Bezug auf die Gruppe die Existenzfähigkeit gemäß Abs. 2 nur durch eine Umwandlung oder Herabschreibung relevanter Kapitalinstrumente gewährleistet werden kann oder

2.

von einem inländischen Mutterunternehmen ausgegeben werden und die auf Einzelbasis auf der Ebene des inländischen Mutterunternehmens oder auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, wenn die Abwicklungsbehörde feststellt, dass in Bezug auf die Gruppe die Existenzfähigkeit gemäß Abs. 2 nur durch eine Umwandlung oder Herabschreibung relevanter Kapitalinstrumente gewährleistet werden kann.

(4) Ein von einem Tochterunternehmen ausgegebenes relevantes Kapitalinstrument darf im Fall des Abs. 3 Z 1 nicht in größerem Umfang oder zu schlechteren Bedingungen herabgeschrieben oder umgewandelt werden, als gleichrangige Kapitalinstrumente auf der Ebene des Mutterunternehmens.

Feststellung der Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Herabschreibung und Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten bei Gruppen

§ 72. (1) Bevor die Abwicklungsbehörde in Bezug auf ein Tochterunternehmen, das relevante Kapitalinstrumente ausgegeben hat, die auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis für Eigenmittelzwecke anerkannt sind, eine der Feststellungen gemäß § 71 trifft, hat sie die folgenden Anforderungen zu erfüllen:

1.

Die Abwicklungsbehörde hat ihre Absicht unverzüglich der konsolidierenden Aufsichtsbehörde mitzuteilen; ist die konsolidierende Aufsichtsbehörde nicht die für die Feststellung hinsichtlich des übergeordneten Unternehmens zuständige Behörde, teilt die Abwicklungsbehörde ihre Absicht auch der für die Feststellung zuständigen Behörde des Mitgliedstaats mit.

2.

Die Abwicklungsbehörde hat ihre Absicht, eine Feststellung gemäß § 71 Abs. 3 Z 1 zu treffen, umgehend der Behörde mitzuteilen, die für die einzelnen Institute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zuständig ist, die die relevanten Kapitalinstrumente, bei denen für den Fall einer solchen Feststellung von der Herabschreibungsbefugnis Gebrauch gemacht werden muss, ausgegeben haben und sofern es sich um eine andere Behörde handelt, den geeigneten Behörden des Mitgliedstaats mit, in dem sich die zuständigen Behörden und die konsolidierende Aufsichtsbehörde befinden.

(2) Wird im Fall der Abwicklung eines Instituts oder einer grenzüberschreitend tätigen Gruppe eine gemäß § 71 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 3 Z 1 oder 2 genannte Feststellung getroffen, hat die Abwicklungsbehörde die möglichen Auswirkungen der Abwicklung in allen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, in denen das Institut oder die Gruppe tätig ist.

(3) Die Abwicklungsbehörde hat einer Mitteilung nach Abs. 1 eine Begründung beizufügen, warum sie die betreffende Feststellung in Betracht zieht.

(4) Wurde eine Mitteilung gemäß Abs. 1 gemacht, hat die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der benachrichtigten Behörden zu bewerten,

1.

ob es zur Wahrnehmung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis gemäß § 70 eine durchführbare Alternative gibt und

2.

ob realistische Aussichten bestehen, dass die Alternative die Umstände, die sonst eine Herabschreibung und Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente gemäß § 70 erfordern würden, in einem angemessenen zeitlichen Rahmen beeinflussen würde.

Als Alternativen kommen insbesondere Frühinterventionsmaßnahmen gemäß § 44, Maßnahmen gemäß § 70 Abs. 4a BWG oder ein Liquiditäts- oder Kapitaltransfer des Mutterunternehmens in Betracht.

(5) Gelangt die Abwicklungsbehörde nach Abstimmung mit den benachrichtigten Behörden gemäß Abs. 4 zur Einschätzung, dass alternative Maßnahmen zur Verfügung stehen, hat sie diese unverzüglich anzuwenden.

(6) Gelangt die Abwicklungsbehörde im Fall des Abs. 1 Z 1 nach Anhörung der benachrichtigten Behörden gemäß Abs. 4 zur Einschätzung, dass keine alternative Maßnahmen zur Verfügung stehen, hat die Abwicklungsbehörde selbst zu beurteilen, ob die in Abs. 1 genannte, in Betracht gezogene Feststellung angemessen ist.

(7) Wenn die Abwicklungsbehörde entscheidet, eine Feststellung gemäß § 70 Abs. 1 zu treffen, benachrichtigt sie darüber umgehend die geeigneten Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sich die betroffenen Tochterunternehmen befinden, und die Feststellung erfolgt in Form einer gemeinsamen Entscheidung gemäß § 145 Abs. 3 und § 147. Kann keine gemeinsame Entscheidung getroffen werden, hat sich die Abwicklungsbehörde der Feststellung zu enthalten.

(8) Die Abwicklungsbehörde hat eine getroffene Entscheidung zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten von Tochterunternehmen unter gebührender Berücksichtigung der Dringlichkeit der Umstände unverzüglich umzusetzen.

Durchführung der Herabschreibung und Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente

§ 73. (1) Vor Anordnung der Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gemäß den §§ 54 bis 57 durchgeführt wird. Diese Bewertung bildet die Grundlage für die Berechnung der Herabschreibung, die bei den relevanten Kapitalinstrumenten anzuwenden ist, um Verluste auszugleichen, und für die Berechnung des Umfangs der Umwandlung, die bei den relevanten Kapitalinstrumenten anzuwenden ist, um das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu rekapitalisieren. Die Umwandlungsquote ist nach den Grundsätzen gemäß § 92 festzulegen.

(2) Die Herabschreibung und Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente hat in folgender Reihenfolge zu erfolgen:

1.

Die Posten des harten Kernkapitals werden proportional zu den Verlusten bis zu ihrer Kapazitätsgrenze herabgeschrieben und die Abwicklungsbehörde ergreift eine oder beide der gemäß § 89 Abs. 1 hinsichtlich der Inhaber der Instrumente des harten Kernkapitals angegebenen Maßnahmen;

2.

der Nennwert der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals wird im zur Verwirklichung der Abwicklungsziele gemäß § 48 erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides;

3.

der Nennwert der Instrumente des Ergänzungskapitals wird im zur Verwirklichung der Abwicklungsziele gemäß § 48 erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten Kapitalinstrumente herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides.

(3) Wird der Nennwert eines relevanten Kapitalinstruments herabgeschrieben, so

1.

ist die Herabsetzung dieses Nennwerts unbeschadet einer Aufwertung gemäß § 88 Abs. 3 von Dauer;

2.

besteht abgesehen von etwaigen bereits angefallenen Verbindlichkeiten, hinsichtlich des Betrags jenes Instruments, der herabgeschrieben wurde, gegenüber dem Inhaber des relevanten Kapitalinstruments keine Verbindlichkeit mehr und

3.

erhält kein Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente eine andere Entschädigung als jene gemäß Abs. 4.

(4) Um eine Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente gemäß Abs. 2 Z 2 durchzuführen, kann die Abwicklungsbehörde das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 dazu verpflichten, an die Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente Instrumente des harten Kernkapitals auszugeben. Eine Umwandlung kann nur erfolgen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

1.

Die Instrumente des harten Kernkapitals werden vom Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder von einem Mutterunternehmen des Instituts oder des Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde des Instituts oder des Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder der Abwicklungsbehörde des Mutterunternehmens ausgegeben,

2.

die Instrumente des harten Kernkapitals werden vor einer etwaigen Emission von Anteilen oder Eigentumstiteln ausgegeben, die das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 für die Bereitstellung von Eigenmitteln durch den Staat oder eine staatliche Stelle vornimmt,

3.

Die Instrumente des harten Kernkapitals sind nach Wahrnehmung der Umwandlungsbefugnis unverzüglich zuzuteilen und zu übertragen und

4.

Die Umwandlungsquote, die die Anzahl der für jedes relevante Kapitalinstrument bereitgestellten Instrumente des harten Kernkapitals bestimmt, steht mit den in § 92 festgelegten Grundsätzen in Einklang.

(5) Damit die Instrumente des harten Kernkapitals gemäß Abs. 4 bereitgestellt werden können, kann die Abwicklungsbehörde den Instituten und den Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 jederzeit auftragen, dass sie über die erforderliche vorherige Genehmigung zur Ausgabe der relevanten Anzahl von Instrumenten des harten Kernkapitals verfügen.

5. Hauptstück

Abwicklungsinstrumente

1. Abschnitt

Allgemeines

Allgemeine Grundsätze

§ 74. (1) Beschließt die Abwicklungsbehörde, ein Abwicklungsinstrument auf ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 anzuwenden, und würde die Abwicklungsmaßnahme zu Verlusten für die Gläubiger oder zu einer Umwandlung ihrer Forderungen führen, hat die Abwicklungsbehörde das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente gemäß § 70 unmittelbar vor oder zeitgleich mit der Anwendung des Abwicklungsinstruments auszuüben.

(2) Abwicklungsinstrumente sind:

1.

das Instrument der Unternehmensveräußerung,

2.

das Instrument des Brückeninstituts,

3.

das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten und

4.

das Instrument der Gläubigerbeteiligung.

(3) Die Abwicklungsbehörde kann die Abwicklungsinstrumente einzeln oder in einer Kombination anwenden. Das Ermessen der Abwicklungsbehörde bei der Auswahl und Anwendung der Abwicklungsinstrumente ist unter Berücksichtigung der Abwicklungsziele gemäß § 48 zu üben. Das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten darf die Abwicklungsbehörde jedoch nur zusammen mit einem anderen Abwicklungsinstrument anwenden.

(4) Werden nur die gemäß Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 genannten Abwicklungsinstrumente zur Übertragung lediglich eines Teils der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 angewandt, ist der verbleibende Teil des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, dessen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten übertragen wurden, im Wege eines Konkursverfahrens zu liquidieren. Diese Liquidation hat innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens zu erfolgen unter Berücksichtigung des etwaigen Erfordernisses, dass das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 aufgrund einer Anordnung gemäß § 61 Dienstleistungen zu erbringen oder Unterstützung zu leisten hat, um es dem übernehmenden Rechtsträger zu ermöglichen, die aufgrund der Übertragung auf ihn übergegangenen Tätigkeiten und Dienstleistungen durchzuführen, sowie aller anderen Gründe dafür, dass die Fortführung des Restinstituts oder Restunternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 erforderlich ist, um die Abwicklungsziele zu erreichen oder die in § 53 dargelegten Grundsätze zu befolgen.

(5) Die Abwicklungsbehörde kann sich alle angemessenen Ausgaben, die in Verbindung mit der Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder der Ausübung einer Abwicklungsbefugnis ordnungsgemäß getätigt wurden, auf eine oder mehrere der folgenden Weisen erstatten lassen:

1.

als Abzug von einer Gegenleistung, die an das in Abwicklung befindliche Institut oder gegebenenfalls an die Inhaber der Anteile oder anderen Eigentumstitel zu entrichteten ist,

2.

als bevorrechtigter Gläubiger von dem in Abwicklung befindlichen Institut oder

3.

als bevorrechtigter Gläubiger aus Erlösen, die im Zusammenhang mit der Einstellung des Betriebs des Brückeninstituts oder einer Abbaueinheit erzielt wurden.

(6) Eine in Anwendung eines Abwicklungsinstruments, in Ausübung einer Abwicklungsbefugnis oder zur Nutzung eines staatlichen Stabilisierungsinstruments vorgenommene Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten von einem in Abwicklung befindlichen Institut auf einen anderen Rechtsträger ist nicht gemäß den §§ 27 ff Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914, anfechtbar

(7) In der außergewöhnlichen Situation einer Systemkrise kann die Abwicklungsbehörde die Finanzierung aus alternativen Quellen durch den Einsatz staatlicher Stabilisierungsinstrumente gemäß § 99 anstreben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

1.

Anteilseigner und Inhaber anderer Eigentumstitel oder Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und anderer berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten haben durch Herabschreibung, Umwandlung oder auf andere Weise Verluste getragen und zur Rekapitalisierung in Höhe von mindestens 8 vH der gesamten Verbindlichkeiten beigetragen, einschließlich der Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme gemäß der in den §§ 54 bis 57 vorgesehenen Bewertung und

2.

die Finanzierung steht unter dem Vorbehalt der vorherigen und abschließenden Genehmigung nach dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen.

2. Abschnitt

Instrument der Unternehmensveräußerung

Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung

§ 75. (1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 49 oder § 52 vor, kann die Abwicklungsbehörde eine Übertragung auf einen Erwerber anordnen, bei dem es sich nicht um ein Brückeninstitut handelt. Vorbehaltlich der Abs. 7 und 8 sowie des § 118 erfolgt die Übertragung, ohne dass die Zustimmung der Anteilseigner des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder eines Dritten – außer jener des Erwerbers – erforderlich ist und ohne dass andere als die gemäß § 77 genannten Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder Wertpapierrecht einzuhalten sind (Übertragungsanordnung). Die Übertragung kann sich beziehen auf:

1.

die von einem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ausgegebenen Anteile oder anderen Eigentumstitel und

2.

alle oder einzelne Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4.

(2) Eine Übertragung muss einem Drittvergleich standhalten. Zu berücksichtigen sind:

1.

die Umstände des Einzelfalls vor und bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen,

2.

der Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen und

3.

die Bewertung gemäß den §§ 54 bis 57.

(3) Unbeschadet § 74 Abs. 5 werden Gegenleistungen des Erwerbers:

1.

den Eigentümern der Anteile oder Eigentumstitel zugeführt, wenn die Unternehmensveräußerung durch Übertragung von Anteilen oder Eigentumstiteln, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ausgegeben werden, von den Inhabern dieser Anteile oder Titel an den Erwerber erfolgte oder

2.

dem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zugeführt, wenn die Unternehmensveräußerung durch Übertragung bestimmter oder aller Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 auf den Erwerber erfolgte.

(4) Bei Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung kann die Abwicklungsbehörde die Übertragungsbefugnis mehrmals ausüben, um ergänzende Übertragungen von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ausgegeben wurden, oder von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 vorzunehmen.

(5) Nach Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung kann die Abwicklungsbehörde mit Zustimmung des Erwerbers die Übertragungsbefugnisse in Bezug auf Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die auf den Erwerber übertragen wurden, ausüben, um eine Rückübertragung der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten auf das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder der Anteile oder anderen Eigentumstitel auf ihre ursprünglichen Eigentümer vorzunehmen, und das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder die ursprünglichen Eigentümer sind verpflichtet, diese Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel zurückzunehmen.

(6) Ein Erwerber muss über die erforderlichen Konzessionen, Erlaubnisse und Genehmigungen verfügen, um das erworbene Unternehmen fortführen zu dürfen, wenn eine Übertragung erfolgt. Die FMA hat sicherzustellen, dass die entsprechenden Anträge im Zusammenhang mit der Übertragung rechtzeitig geprüft werden.

(7) Wenn eine Übertragung zum Erwerb oder der Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß § 20 BWG oder gemäß § 11 WAG 2007 führt, hat die FMA abweichend von § 20a Abs. 2 BWG oder § 11a WAG 2007 ihre Beurteilung so rechtzeitig vorzunehmen, dass die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung nicht verzögert und die Erreichung der mit der Abwicklungsmaßnahme angestrebten Abwicklungsziele nicht verhindert wird.

(8) Hat die FMA die Beurteilung gemäß Abs. 7 ausnahmsweise bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft eines erlassenen Bescheides, der eine Übertragung anordnet, nicht abgeschlossen, gilt Folgendes:

1.

Die Übertragung der Anteile oder anderen Eigentumstitel an den Erwerber hat unmittelbare Rechtswirkung;

2.

während des Beurteilungszeitraums und während einer Veräußerungsfrist gemäß Z 6 hat die Abwicklungsbehörde das mit solchen Anteilen oder Eigentumstiteln verbundene Stimmrecht des Erwerbers auszusetzen und auf sich zu übertragen, wobei die Abwicklungsbehörde nicht verpflichtet ist, die Stimmrechte auszuüben, und in keiner Weise für die Ausübung oder den Verzicht auf die Ausübung der Stimmrechte haftet;

3.

im Beurteilungszeitraum und während einer Veräußerungsfrist gemäß Z 6 sind die in § 98 Abs. 5a Z 1, § 99 Abs. 1 Z 3 und 4 oder § 99c Abs. 2 und 3 BWG geregelten Strafbestimmungen und Maßnahmen bei Verstößen gegen Anforderungen bezüglich des Erwerbs oder der Veräußerung qualifizierter Beteiligungen für eine solche Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln nicht anzuwenden;

4.

sobald die FMA die Bewertung abgeschlossen hat, teilt sie der Abwicklungsbehörde und dem Erwerber schriftlich mit, ob sie der Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln auf den Erwerber zustimmt oder diese gemäß § 20a Abs. 2 BWG untersagt;

5.

stimmt die FMA einer Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln an den Erwerber zu, gilt das mit diesen Anteilen oder Eigentumstiteln verbundene Stimmrecht als vollständig auf den Erwerber übertragen, unmittelbar nachdem die Abwicklungsbehörde und der Erwerber von der zuständigen Behörde eine Mitteilung über die Zustimmung erhalten haben;

6.

untersagt die FMA eine solche Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstitel an den Erwerber;

a)

bleibt das mit diesen Anteilen oder Eigentumstiteln verbundene Stimmrecht gemäß Z 2 uneingeschränkt gültig,

b)

kann die Abwicklungsbehörde vom Erwerber verlangen, diese Anteile oder Eigentumstitel innerhalb einer von ihr festgelegten Veräußerungsfrist unter Berücksichtigung der herrschenden Marktbedingungen zu veräußern und

c)

kann – wenn der Erwerber eine solche Veräußerung nicht innerhalb der von der Abwicklungsbehörde festgelegten Veräußerungsfrist abschließt – die FMA mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde gegen den Erwerber die in § 98 Abs. 5a Z 1, § 99 Abs. 1 Z 3 und 4 oder § 99c Abs. 2 und 3 BWG geregelten Strafbestimmungen und Maßnahmen bei Verstößen gegen die Anforderungen bezüglich des Erwerbs und der Veräußerung qualifizierter Beteiligungen anwenden.

(9) Bei Übertragungen in Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung gelten die Schutzbestimmungen gemäß den §§ 106 ff.

(10) Im Hinblick auf die Ausübung des Rechts, im Einklang mit der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen oder sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, ist der Erwerber als Rechtsnachfolger des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 anzusehen und kann alle Rechte, die zuvor von dem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten ausgeübt wurden, weiter ausüben.

(11) Der Erwerber gemäß Abs. 1 tritt in die Mitglieds- und Zugangsrechte des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 für Zahlungs-, Clearing- und Abrechnungssysteme, Wertpapierbörsen sowie Systeme für die Anlegerentschädigung und Einlagensicherung ein, vorausgesetzt, er erfüllt die Mitglieds- und Teilnahmebedingungen dieser Systeme. Dies gilt unter folgenden Bedingungen:

1.

Der Zugang darf nicht aus dem Grund verweigert werden, dass der Erwerber kein von einer Ratingagentur erteiltes Rating besitzt oder dass dieses Rating nicht dem Ratingniveau entspricht, das für die Gewährung des Zugangs zu den genannten Systemen sonst erforderlich ist;

2.

erfüllt der Erwerber die Mitgliedschafts- oder Teilnahmebedingungen der genannten Systeme nicht, kann die Abwicklungsbehörde anordnen, dass der Erwerber die Mitgliedschafts- und Zugangsrechte für eine festgelegte Frist von höchstens 24 Monaten weiter ausüben darf; auf Antrag des Erwerbers kann die Abwicklungsbehörde diese Frist verlängern.

Sonstige Rechtswirkungen des Instruments der Unternehmensveräußerung

§ 76. (1) Anteilseigner und Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 und sonstige Dritte, deren Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht übertragen werden, haben, unbeschadet der Schutzbestimmungen gemäß den §§ 106 ff, keinerlei Rechte in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten. Ein Anspruch auf Übertragung gemäß § 75 besteht nicht. Die Organe des Erwerbers haben gegenüber den Anteilseignern und den Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 keine Treue- oder sonstigen Pflichten, sofern sich diese sich nicht aus diesem Bundesgesetz ergeben.

(2) Eine Übertragung gemäß den §§ 75, 78 oder 82 vollzieht sich ausschließlich nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der jeweiligen Übertragungsanordnung, so dass insbesondere

1.

in Bezug auf das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 nach allgemeinen Vorschriften einzuhaltende oder vertraglich vereinbarte Verfahrensschritte, insbesondere Beschlüsse einer Haupt-, General-, Gläubigerversammlung oder sonstiger Gremien, als ersetzt gelten,

2.

in Bezug auf das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gesetzlich geforderte oder vertraglich vereinbarte Beteiligungs- und Zustimmungserfordernisse als erfüllt oder Übertragungshindernisse als beseitigt gelten, § 75 Abs. 7 bleibt unberührt,

3.

Register-, Grundbuch- und sonstige Eintragungen oder Umschreibungen für den Rechtsübergang deklarativ sind,

4.

Urkunden, insbesondere Sammelurkunden durch die Abwicklungsanordnung entsprechend umgestaltet werden; sie können, müssen aber nicht, ausgetauscht oder berichtigt werden und

5.

die Einhaltung außerhalb dieses Bundesgesetzes geregelter oder vertraglich vereinbarter Form- oder sonstiger Vorschriften nicht erforderlich ist.

Verfahrensvorschriften für das Instrument der Unternehmensveräußerung

§ 77. (1) Bei der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung auf ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 hat die Abwicklungsbehörde die Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, die sie zu übertragen beabsichtigt, zu vermarkten, oder sie leitet die erforderlichen Schritte für eine marktkonforme Veräußerung ein. Bei Sammelrechten, -vermögen und -verbindlichkeiten kann die marktkonforme Veräußerung getrennt erfolgen.

(2) Unbeschadet des Rechtsrahmens der Union für staatliche Beihilfen, hat die marktkonforme Veräußerung im Einklang mit folgenden Kriterien zu erfolgen:

1.

Sie muss unter Berücksichtigung der Umstände und insbesondere der erforderlichen Wahrung der Finanzstabilität so transparent wie möglich sein und darf die Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, die die Behörde zu übertragen beabsichtigt, nicht sachlich falsch darstellen,

2.

es darf weder eine unzulässige Begünstigung noch eine Benachteiligung potenzieller Erwerber stattfinden,

3.

Interessenkonflikte müssen ausgeschlossen sein,

4.

keinem potenziellen Erwerber darf ein unlauterer Vorteil gewährt werden,

5.

dem Erfordernis einer raschen Durchführung der Abwicklungsmaßnahme ist Rechnung zu tragen und

6.

es ist anzustreben, einen möglichst hohen Verkaufspreis für die betroffenen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten zu erzielen.

(3) Unter besonderer Berücksichtigung der Vorgabe gemäß Abs. 2 Z 2 ist es zulässig, dass die Abwicklungsbehörde gezielt an bestimmte potenzielle Erwerber herantritt. Eine öffentliche Bekanntgabe der marktkonformen Veräußerung des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, wie sie gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 S. 1, erforderlich wäre, kann im Einklang mit Art. 17 Abs. 4 oder 5 der genannten Verordnung aufgeschoben werden.

(4) Die Abwicklungsbehörde kann das Instrument der Unternehmensveräußerung anwenden, ohne die Anforderung der marktkonformen Veräußerung gemäß Abs. 2 einzuhalten, wenn die Feststellung trifft, dass die Einhaltung dieser Anforderungen wahrscheinlich die Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele beeinträchtigen würde. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Abwicklungsbehörde der Auffassung ist, dass

1.

ein Ausfall oder wahrscheinlicher Ausfall des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 eine schwerwiegende Bedrohung für die Finanzstabilität darstellen oder eine bereits bestehende derartige Bedrohung erhöhen würde, oder

2.

die Einhaltung dieser Anforderungen wahrscheinlich die Effektivität des Instruments der Unternehmensveräußerung mit Blick auf die Abwendung der Bedrohung oder die Erreichung des Abwicklungsziels gemäß § 48 Abs. 2 Z 2 beeinträchtigen würde.

3. Abschnitt

Instrument des Brückeninstituts

Anwendung des Instruments des Brückeninstituts

§ 78. (1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 49 oder § 52 vor, kann die Abwicklungsbehörde das Instrument des Brückeninstituts anwenden. Sie kann unter Berücksichtigung des Erfordernisses, kritische Funktionen im Brückeninstitut zu erhalten, die Anordnung erlassen, Folgendes auf ein Brückeninstitut zu übertragen:

1.

Anteile oder andere Eigentumstitel, die von einem oder mehreren in Abwicklung befindlichen Instituten ausgegeben wurden und

2.

alle oder einzelne Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute.

(2) Die Übertragungsanordnung gemäß Abs. 1 kann erlassen werden, ohne dass die Zustimmung der Anteilseigner des in Abwicklung befindlichen Instituts oder eines Dritten – außer dem Brückeninstitut – erforderlich ist und ohne dass Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder dem Wertpapierrecht einzuhalten sind. § 118 bleibt davon unbeschadet. Es gelten die Rechtswirkungen gemäß § 76 Abs. 2.

(3) Das Brückeninstitut muss eine Kapitalgesellschaft sein, die folgende Anforderungen erfüllt:

1.

Ihre Anteile werden entweder ganz oder mehrheitlich vom Bund, der FIMBAG, der Abwicklungsbehörde oder einer anderen öffentlichen Stelle gehalten,

2.

sie wird aufgrund gesellschaftsrechtlicher oder vertraglicher Einflussmöglichkeiten oder durch eine Anordnung gemäß § 67 ausschließlich von der Abwicklungsbehörde gesteuert und

3.

sie wird eigens gegründet für die Entgegennahme und den Besitz bestimmter oder aller Anteile oder anderer Eigentumstitel, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben wurden, oder bestimmter oder aller Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute im Hinblick auf die Aufrechterhaltung kritischer Funktionen und der Veräußerung des Instituts.

(4) Bei der Anwendung des Instruments des Brückeninstituts hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass der Gesamtwert der auf das Brückeninstitut übertragenen Verbindlichkeiten nicht den Gesamtwert der Rechte und Vermögenswerte übersteigt, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut übertragen werden oder die aus anderen Quellen bereitgestellt werden.

(5) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß § 74 Abs. 5 werden Gegenleistungen des Brückeninstituts

1.

den Eigentümern der Anteile oder Eigentumstitel zugeführt, wenn die Unternehmensveräußerung durch Übertragung von Anteilen oder Eigentumstiteln, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben wurden, von den Inhabern dieser Anteile oder Eigentumstitel an den Erwerber erfolgte oder

2.

dem in Abwicklung befindlichen Institut zugeführt, wenn die Unternehmensveräußerung durch Übertragung bestimmter oder aller Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts auf den Erwerber erfolgte.

(6) Bei Anwendung des Instruments des Brückeninstituts kann die Abwicklungsbehörde die Übertragungsbefugnis mehrmals ausüben, um ergänzende Übertragungen von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben wurden, oder von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts vorzunehmen.

(7) Nach einer Anwendung des Instruments des Brückeninstituts kann die Abwicklungsbehörde

1.

Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten vom Brückeninstitut auf das in Abwicklung befindliche Institut oder die Anteile oder anderen Eigentumstitel auf ihre ursprünglichen Eigentümer zurückübertragen und das in Abwicklung befindliche Institut oder die ursprünglichen Eigentümer sind verpflichtet, diese Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel zurückzunehmen, sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 8 erfüllt sind oder

2.

Anteile oder andere Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten von dem Brückeninstitut auf einen Dritten übertragen.

(8) Die Abwicklungsbehörde kann eine Rückübertragung gemäß Abs. 7 Z 1 nur dann vornehmen, wenn

1.

die Möglichkeit einer Rückübertragung der jeweiligen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten ausdrücklich im Bescheid vorgesehen ist, mit der die Übertragung angeordnet wurde oder

2.

die jeweiligen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten tatsächlich nicht der Gattung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten zuzurechnen sind, die in der Übertragungsanordnung angegeben wurden, mit der die Übertragung erfolgt ist, oder wenn sie die darin genannten Übertragungsvoraussetzungen nicht erfüllen.

In der Übertragungsanordnung ist die Möglichkeit einer Rückübertragung angemessen zu befristen und die Bedingungen für eine Rückübertragung näher auszuführen.

(9) Finden zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut oder den ursprünglichen Eigentümern von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln einerseits und dem Brückeninstitut andererseits Übertragungen statt, gelten die in den §§ 106 ff genannten Schutzbestimmungen.

(10) Anteilseigner und Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts und sonstige Dritte, deren Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht auf das Brückeninstitut übertragen werden, haben, unbeschadet der Schutzbestimmungen gemäß den §§ 106 ff, keinerlei Rechte in Bezug auf die dem Brückeninstitut übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten oder gegenüber dem Brückeninstituts oder dessen Organen. Ein Anspruch auf eine Übertragung gemäß Abs. 1 besteht nicht.

Das Brückeninstitut

§ 79. (1) Die Abwicklungsbehörde, der Bund oder mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die FIMBAG können Kapitalgesellschaften gründen, die als Brückeninstitut fungieren können. Das Grund- oder Stammkapital kann durch Übertragung von Anteilen oder Vermögenswerten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute gemäß § 78 sowie, soweit erforderlich, durch zusätzliche Zahlung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß § 124 Abs. 1 Z 4 aufgebracht werden. Der Bewertung dieser Anteile oder Vermögenswerte für die Gründung sowie für die Eröffnungsbilanz der Kapitalgesellschaft ist die abschließende Bewertung gemäß § 57 Abs. 2, wenn eine solche zum Zeitpunkt der Errichtung der Kapitalgesellschaft noch nicht existiert, die vorläufige Bewertung gemäß § 57 Abs. 1 soweit wie möglich zugrunde zu legen. Eine Gründungsprüfung kann unterbleiben.

(2) Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen können die Anteile des Brückeninstituts auf den Bund, die FIMBAG oder eine andere öffentliche Stelle übertragen werden.

(3) Bei einer Übertragung gemäß Abs. 2 gelten die Anforderungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie § 20 BWG als erfüllt.

(4) Das Brückeninstitut ist bei Gericht von der Abwicklungsbehörde, den Geschäftsleitern und den Mitgliedern des Aufsichtsrates zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(5) Die Abwicklungsbehörde bestellt den ersten Aufsichtsrat des Brückeninstituts. Die Bestellung und Abberufung der Geschäftsleiter sowie die Vereinbarung über deren Vergütung bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer Genehmigung der Abwicklungsbehörde. Die Genehmigung der Vereinbarung über die Vergütung hat zu erfolgen, wenn diese nach den Kriterien des § 78 Abs. 1 AktG und unter Berücksichtigung der besonderen Schwierigkeiten der Abwicklungssituation angemessen ist.

Betrieb des Brückeninstituts

§ 80. (1) Beim Betrieb des Brückeninstituts sind folgende Anforderungen einzuhalten:

1.

Die Strategie und das Risikoprofil des Brückeninstituts sind von der Abwicklungsbehörde zu genehmigen;

2.

das Brückeninstitut verfügt über die zum Betrieb von Bankgeschäften oder zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erforderlichen Konzessionen, die von den Geschäftsleitern des Brückeninstituts unverzüglich zu beantragen sind;

3.

das Brückeninstitut hat den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, des BWG und des WAG 2007 zu genügen und unterliegt einer Beaufsichtigung im Einklang mit diesen Rechtsvorschriften;

4.

der Betrieb des Brückeninstituts muss mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen in Einklang stehen, wozu die Abwicklungsbehörde Einschränkungen ihres Betriebs festlegen kann.

Falls es zur Verwirklichung der Abwicklungsziele erforderlich ist, kann das Brückeninstitut eingerichtet werden, auch wenn es zum Zeitpunkt der Aufnahme seines Betriebs nicht den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, des BWG oder des WAG 2007 genügt. Die Abwicklungsbehörde hat der FMA unverzüglich die Gründe für die Nichteinhaltung darzulegen. Die FMA kann bei der Erteilung der erforderlichen Konzessionen von einzelnen oder mehreren Anforderungen absehen. Sie hat im Bescheid den Zeitraum der Freistellung des Brückeninstituts von der Erfüllung der Anforderungen anzugeben.

(2) Die Geschäftsleiter haben das Brückeninstitut im Bestreben zu betreiben,

1.

den Zugang zu kritischen Funktionen zu erhalten und

2.

das Institut, seine Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten unter angemessenen Bedingungen und innerhalb des in Abs. 5 genannten Zeitraums an einen oder mehrere private Erwerber zu veräußern.

(3) Der Betrieb des Brückeninstituts endet mit dem Eintritt folgender Umstände, was von der Abwicklungsbehörde mit Bescheid festzustellen ist:

1.

Verschmelzung des Brückeninstituts mit einem anderen Unternehmen,

2.

Nichterfüllung der Anforderungen gemäß § 78 Abs. 3 durch das Brückeninstitut,

3.

Veräußerung aller oder weitgehend aller Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Brückeninstituts an einen Dritten,

4.

Ablauf der in Abs. 5 genannten Fristen oder

5.

vollständige Liquidierung der Vermögenswerte des Brückeninstituts und vollständige Begleichung seiner Verbindlichkeiten.

(4) Wenn die Abwicklungsbehörde eine Veräußerung des Brückeninstituts oder seiner Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten anstrebt, hat sie das Brückeninstitut, die jeweiligen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten offen und transparent zu vermarkten. Es ist zu gewährleisten, dass dabei

1.

eine sachlich richtige Darstellung erfolgt und dass

2.

die potenziellen Erwerber nicht in unzulässiger Weise begünstigt oder diskriminiert werden.

Ein Verkauf muss unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen einem Drittvergleich standhalten.

(5) Sofern kein Umstand gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 eintritt, hat die Abwicklungsbehörde den Betrieb des Brückeninstituts so bald wie möglich einzustellen, spätestens jedoch zwei Jahre nach der letzten Übertragung, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut im Rahmen des Instruments des Brückeninstituts erfolgt ist. Nach diesem Zeitraum kann die Fortführung des Betriebs von der Abwicklungsbehörde um jeweils ein Jahr verlängert werden, wenn

1.

durch die Verlängerung die gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Ergebnisse unterstützt werden oder

2.

eine Verlängerung erforderlich ist, um die Fortführung grundlegender Bank- oder Finanzdienstleistungen sicherzustellen.

Die Abwicklungsbehörde hat jede Verlängerung zu begründen. Die Begründung muss eine detaillierte Beurteilung der Lage, einschließlich der Marktkonditionen und -aussichten, enthalten, welche die Verlängerung rechtfertigt.

(6) Wird die Tätigkeit eines Brückeninstituts eingestellt, weil ein Umstand gemäß Abs. 3 Z 3 oder 4 eingetreten ist, ist das Brückeninstitut im Wege eines Konkursverfahrens zu liquidieren. Allfällige Erlöse aus dem Betrieb des Brückeninstituts fließen den Anteilseignern des Brückeninstituts zu.

(7) Wird ein Brückeninstitut zum Zweck der Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten von mehr als einem in Abwicklung befindlichen Institut genutzt, bezieht sich die Verpflichtung gemäß Abs. 6 auf die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die jeweils von den einzelnen in Abwicklung befindlichen Instituten übertragen wurden, und nicht auf das Brückeninstitut selbst.

(8) Die Abwicklungsbehörde hat das Recht, an Sitzungen des Aufsichtsrates des Brückeninstituts oder seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie ist zu diesem Zweck möglichst frühzeitig von den Sitzungsterminen und der Tagesordnung in Kenntnis zu setzen. Beschlüsse, die durch schriftliche Stimmabgabe erfolgt sind, sind der Abwicklungsbehörde zu übermitteln.

(9) Jede Satzungsänderung des Brückeninstituts bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer Genehmigung der Abwicklungsbehörde.

Sonstige Bestimmungen für das Brückeninstitut

§ 81. (1) Im Hinblick auf die Ausübung des Rechts, im Einklang mit dem III. Abschnitt des BWG (Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit) oder dem 2. Abschnitt des WAG 2007 (Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit) Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen oder sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, ist ein Brückeninstitut als Fortführung des in Abwicklung befindlichen Instituts anzusehen und kann alle Rechte, die zuvor von dem in Abwicklung befindlichen Institut in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten ausgeübt wurden, weiter ausüben.

(2) Das Brückeninstitut tritt in die Mitglieds- und Zugangsrechte des in Abwicklung befindlichen Instituts für Zahlungs-, Clearing- und Abrechnungssysteme, Wertpapierbörsen sowie Systeme für die Anlegerentschädigung und Einlagensicherung ein, vorausgesetzt, es erfüllt die Mitglieds- und Teilnahmebedingungen dieser Systeme. Dies gilt unter folgender Maßgabe:

1.

Der Zugang darf nicht aus dem Grund verweigert werden, dass das Brückeninstitut kein von einer Ratingagentur erteiltes Rating besitzt oder dass dieses Rating nicht dem Ratingniveau entspricht, das für die Gewährung des Zugangs zu den genannten Systemen sonst erforderlich ist;

2.

erfüllt das Brückeninstitut die Mitgliedschafts- oder Teilnahmebedingungen der genannten Systeme nicht, kann die Abwicklungsbehörde anordnen, dass das Brückeninstitut die Mitgliedschafts- und Zugangsrechte für eine festgelegte Frist von höchstens 24 Monaten weiter ausüben darf; auf Antrag des Brückeninstituts kann die Abwicklungsbehörde diese Frist verlängern.

(3) Die Anwendung des Instruments des Brückeninstituts bringt keinerlei Verpflichtungen oder Verantwortung gegenüber den Anteilseignern oder Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts mit sich. Die Organe des Brückeninstituts haften den Anteilseignern oder Gläubigern gegenüber nicht für Handlungen und Unterlassungen im Rahmen der Ausübung ihrer Pflichten, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit vor, die zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung der Rechte dieser Anteilseigner oder Gläubiger führt.

4. Abschnitt

Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten

Anwendung des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten

§ 82. (1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 49 oder § 52 vor und wird ein weiteres Abwicklungsinstrument angewendet (§ 74 Abs. 3), kann die Abwicklungsbehörde das Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten anwenden. Im Rahmen dieses Instruments kann die Abwicklungsbehörde die Anordnung erlassen, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder eines Brückeninstituts auf eine oder mehrere eigens für die Vermögensverwaltung errichtete Zweckgesellschaften zu übertragen (Abbaueinheit). Die Übertragungsanordnung kann erfolgen, ohne dass die Zustimmung der Anteilseigner des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder eines Dritten erforderlich ist und ohne dass Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder dem Wertpapierrecht einzuhalten sind. Es gelten die Rechtswirkungen gemäß § 76 Abs. 2. § 118 bleibt davon unbeschadet.

(2) Die Übertragung auf eine Abbaueinheit gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wenn

1.

die Lage auf dem spezifischen Markt für diese Vermögenswerte derart ist, dass eine Verwertung dieser Vermögenswerte im Rahmen eines Konkursverfahrens negative Auswirkungen auf einen oder mehrere Finanzmärkte haben könnte;

2.

eine solche Übertragung erforderlich ist, um das ordnungsgemäße Funktionieren des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder des Brückeninstituts sicherzustellen; oder

3.

eine solche Übertragung erforderlich ist, um höchstmögliche Verwertungserlöse zu erzielen.

(3) Bei der Anwendung des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten hat die Abwicklungsbehörde – im Einklang mit den in den §§ 54 bis 57 festgelegten Grundsätzen und dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen – die Gegenleistung für die auf die Abbaueinheit übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten festzulegen. Die Gegenleistung kann auch einen Nominalwert oder einen negativen Wert annehmen.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß § 74 Abs. 5 hat jede Gegenleistung der Abbaueinheit in Bezug auf die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die direkt vom in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 erworben wurden, diesem zugute zu kommen. Die Gegenleistung kann in Form von Schuldtiteln erbracht werden, die von der Abbaueinheit ausgegeben werden.

(5) Wurde das Instrument des Brückeninstituts angewandt, kann eine Abbaueinheit nach der Anwendung des Instruments des Brückeninstituts Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten vom Brückeninstitut erwerben.

(6) Die Abwicklungsbehörde kann mehrmals Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten vom in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 auf eine oder mehrere Abbaueinheiten übertragen und Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten von einer oder mehreren Abbaueinheiten auf das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 rückübertragen, sofern die folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Die Möglichkeit einer Rückübertragung der spezifischen Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten wurde ausdrücklich im Bescheid vorgesehen, mit dem die Übertragung angeordnet wurde oder

2.

die spezifischen Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten sind tatsächlich nicht der Gattung von Rechten, Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten zuzurechnen, die in der Übertragungsanordnung angegeben wurden, oder sie erfüllen die dort genannten Übertragungsvoraussetzungen nicht.

In der Übertragungsanordnung ist die Möglichkeit einer Rückübertragung angemessen zu befristen. Die Bedingungen für eine Rückübertragung sind näher auszuführen. Das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ist verpflichtet, die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten zurückzunehmen.

(7) Übertragungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 und der Abbaueinheit unterliegen den gemäß den §§ 106 ff festgelegten Schutzbestimmungen für partielle Vermögensübertragungen.

(8) Anteilseigner und Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 und sonstige Dritte, deren Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht auf die Abbaueinheit übertragen werden, haben, unbeschadet der Schutzbestimmungen gemäß den §§ 106 ff, keinerlei Rechte in Bezug auf die der Abbaueinheit übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten oder gegenüber der Abbaueinheit oder ihren Organen.

(9) Die Anwendung des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten bringt keinerlei Verpflichtungen oder Verantwortung gegenüber den Anteilseignern oder Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 mit sich. Die Organe der Abbaueinheit haften den Anteilseignern oder Gläubigern gegenüber nicht für Handlungen und Unterlassungen im Rahmen der Ausübung ihrer Pflichten, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit vor, die zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung der Rechte dieser Anteilseigner oder Gläubiger führt.

Die Abbaueinheit

§ 83. (1) Die Abwicklungsbehörde, der Bund oder mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die FIMBAG können Kapitalgesellschaften gründen, die als Abbaueinheiten fungieren können. Das Grund- oder Stammkapital kann durch Übertragung von Anteilen oder Vermögenswerten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder Brückeninstitute gemäß § 82 aufgebracht werden. Der Bewertung dieser Anteile oder Vermögenswerte für die Gründung sowie für die Eröffnungsbilanz der Abbaueinheit ist die abschließende Bewertung gemäß § 57 Abs. 2, wenn eine solche zum Zeitpunkt der Errichtung der Gesellschaft noch nicht existiert, die vorläufige Bewertung gemäß § 57 Abs. 1 soweit wie möglich zugrunde zu legen. Eine Gründungsprüfung kann unterbleiben.

(2) Die Abbaueinheit muss folgende Anforderungen erfüllen:

1.

Ihre Anteile werden entweder ganz oder mehrheitlich vom Bund, der FIMBAG, der Abwicklungsbehörde oder einer anderen öffentlichen Stelle gehalten,

2.

sie wird aufgrund gesellschaftsrechtlicher oder vertraglicher Einflussmöglichkeiten oder durch eine Anordnung gemäß § 67 ausschließlich von der Abwicklungsbehörde gesteuert und

3.

sie wird eigens gegründet für die Entgegennahme und den Besitz bestimmter oder aller Anteile oder anderer Eigentumstitel, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ausgegeben wurden, oder bestimmter oder aller Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 im Hinblick auf die Aufrechterhaltung kritischer Funktionen und der Veräußerung des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4.

(3) Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen können die Anteile der Abbaueinheit auf den Bund oder auf die FIMBAG übertragen werden.

(4) Bei einer Übertragung gemäß Abs. 2 gelten die Anforderungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie § 20 BWG als erfüllt.

(5) Die Abbaueinheit ist bei Gericht von der Abwicklungsbehörde, den Geschäftsleitern und den Mitgliedern des Aufsichtsrates zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(6) Die Abwicklungsbehörde bestellt den ersten Aufsichtsrat der Abbaueinheit. Die Bestellung und Abberufung der Geschäftsleiter sowie die Vereinbarung über deren Vergütung bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer Genehmigung der Abwicklungsbehörde. Die Genehmigung der Vereinbarung über die Vergütung hat zu erfolgen, wenn diese nach den Kriterien des § 78 Abs. 1 AktG und unter Berücksichtigung der besonderen Schwierigkeiten der Abwicklungssituation angemessen ist.

Betrieb der Abbaueinheit

§ 84. (1) Die Abbaueinheit hat die Aufgabe, auf sie übertragenen Vermögenswert mit dem Ziel zu verwalten, eine geordnete, aktive und bestmögliche Verwertung sicherzustellen (Portfolioabbau). Sie darf ausschließlich solche Geschäfte betreiben, die der Erfüllung ihrer Aufgabe dienen. Die Strategie und das Risikoprofil der Abbaueinheit sind von der Abwicklungsbehörde zu genehmigen. Der Portfolioabbau hat nach einem Abbauplan gemäß Abs. 6 zu erfolgen und ist im Rahmen einer bestmöglichen Verwertung so rasch wie möglich zu bewerkstelligen. Die Abbaueinheit hat auf die Einhaltung der Abs. 2 bis 9 durch die Rechtsträger, an denen sie direkt oder indirekt mit der Mehrheit der Stimmrechte beteiligt ist, hinzuwirken.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe kann die Abbaueinheit Bank- und Leasinggeschäfte betreiben, Beteiligungsankäufe- und -verkäufe vornehmen sowie Hilfsgeschäfte erbringen, sofern die Erbringung dieser Geschäfte der Aufgabenerfüllung unmittelbar oder mittelbar dient. Die Bestimmungen des BWG, mit Ausnahme von § 3 Abs. 9, § 5 Abs. 1 Z 6 bis 13, § 28a, § 38, §§ 40 bis 41, § 42 Abs. 1 bis 5, §§ 43 bis 59a, § 65, §§ 66 und 67, § 70 Abs. 1, § 70 Abs. 4 Z 1 und 2 und § 70 Abs. 7 bis 9, § 73 Abs. 1 Z 2, 3, 6 und 8, § 73a, § 75, § 76, §§ 77 und 77a, § 79, §§ 98 bis 99e, § 99g und §§ 101 und 101a BWG, sind auf die Abbaueinheit nicht anzuwenden. Die Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes – PfandbriefG, dRGBl. I 492/1927, sind gegebenenfalls anzuwenden.

(3) Soweit Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 WAG 2007 erbracht werden, sind diese unverzüglich auf Abbau zu stellen. Bestehende Kundenkonten sind innerhalb einer angemessenen Frist auf ein Brückeninstitut oder ein anderes Kreditinstitut zu übertragen, das zum Betrieb des Einlagengeschäftes gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und des Depotgeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 BWG berechtigt ist, sofern nicht der Kunde die Übertragung auf ein anderes Kreditinstitut vornimmt. Die Bestimmungen des WAG 2007, mit Ausnahme des zweiten Hauptstücks, der §§ 64 bis 66 und der §§ 94 bis 96, sind auf die Abbaueinheit nicht anzuwenden.

(4) Die Aufnahme von Geldern vom Publikum durch die Abbaueinheit sowie die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und von Anlagetätigkeiten gemäß § 1 Z 2 WAG 2007 sind unzulässig. Geschäfte in Finanzinstrumenten für eigene Rechnung der Abbaueinheit zwecks Steuerung von Zins-, Währungs-, Kredit- und Liquiditätsrisiken im Rahmen der Abbautätigkeit sind zulässig, sofern damit keine Marketmaking-Tätigkeiten und keine Einräumung von Zugängen zu Handelssystemen für Dritte verbunden sind.

(5) Die Geschäftsleiter der Abbaueinheit müssen zuverlässig und fachlich geeignet sein. Es darf kein Umstand vorliegen, der geeignet scheint, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen oder der das Entstehen von Interessenkonflikten befürchten lässt. Sie haben beim Portfolioabbau ehrlich, redlich und professionell im Interesse einer bestmöglichen Vermögensverwertung vorzugehen. Interessenkonflikte im Rahmen der Maßnahmen der Geschäftsführung sind zu vermeiden. Ist ein Interessenkonflikt unvermeidbar, ist dies unverzüglich an den Aufsichtsrat zu berichten. Eine Maßnahme der Geschäftsleitung, die mit einem Interessenkonflikt behaftet ist, darf nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats erfolgen.

(6) Der Portfolioabbau hat nach Maßgabe eines Abbauplans zu erfolgen, der von den Geschäftsleitern der Abbaueinheit zu erstellen und vom Aufsichtsrat zu genehmigen ist. Ein genehmigter Abbauplan ist der Abwicklungsbehörde unverzüglich zu übermitteln. Der Abbauplan hat folgendes in umfassender Weise zu enthalten:

1.

Eine Darstellung der Geschäfte und Verwertungsmaßnahmen, die zum Portfolioabbau geplant sind,

2.

einen Zeitplan für die vollständige Verwertung der Vermögenswerte,

3.

periodische Aufstellungen zur Vermögens- Finanz- und Ertragslage; einschließlich Kapitalflussrechnungen, Planbilanzen, Planerfolgsrechnungen und Liquiditätspläne und

4.

Angaben hinsichtlich des Risikomanagements, das den Abbauzielen Rechnung trägt.

(7) Die Abwicklungsbehörde hat das Recht, an Sitzungen des Aufsichtsrates der Abbaueinheit oder seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie ist zu diesem Zweck möglichst frühzeitig von den Sitzungsterminen und der Tagesordnung in Kenntnis zu setzen. Umlaufbeschlüsse sind der Abwicklungsbehörde zu übermitteln.

(8) Jede Satzungsänderung oder Änderung des Gesellschaftsvertrags der Abbaueinheit bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer Genehmigung der Abwicklungsbehörde.

(9) Sobald die Abbaueinheit den Portfolioabbau bewerkstelligt hat, ist ein Auflösungsbeschluss zu fassen.

5. Abschnitt

Instrument der Gläubigerbeteiligung

Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung

§ 85. (1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 49 oder § 52 vor, kann die Abwicklungsbehörde das Instrument der Gläubigerbeteiligung anwenden. Dazu kann sie nach Maßgabe des Abs. 2 in Bezug auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß § 86 Abs. 1 des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 anordnen, dass:

1.

der Nennwert oder der ausstehende Restbetrag ganz oder teilweise herabgesetzt wird, oder

2.

diese in Eigentumstitel dieses Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, eines relevanten Mutterinstituts oder eines Brückeninstituts, auf das Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 übertragen werden, umgewandelt werden.

(2) Die Abwicklungsbehörde kann das Instrument der Gläubigerbeteiligung anzuwenden, um die Abwicklungsziele gemäß § 48 im Einklang mit den Abwicklungsgrundsätzen gemäß § 53 zu erreichen. Es kann hierzu für jeden der folgenden Zwecke angewendet werden:

1.

Zur Rekapitalisierung eines die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllenden Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 in einem Umfang, der ausreichend ist, um es wieder in die Lage zu versetzen, den Zulassungsbedingungen zu entsprechen, soweit diese Bedingungen für das Unternehmen gelten, und die Tätigkeiten auszuüben, für die es gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist, sofern das Unternehmen gemäß diesen Richtlinien zugelassen ist, sowie genügend Vertrauen des Marktes in das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 aufrechtzuerhalten, oder

2.

zur Umwandlung in Eigenkapital oder zur Herabsetzung des Nennwerts der Forderungen oder Schuldtitel, die übertragen werden

a)

auf ein Brückeninstitut mit dem Ziel, Kapital für das Brückeninstitut bereitzustellen, oder

b)

im Rahmen des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten.

(3) Die Abwicklungsbehörde darf zur Rekapitalisierung gemäß Abs. 2 Z 1 das Instrument der Gläubigerbeteiligung nur dann anwenden, wenn die begründete Aussicht besteht, dass die Anwendung dieses Instruments – allenfalls zusammen mit anderen einschlägigen Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen, die im Einklang mit dem gemäß § 93 vorzulegenden Reorganisationsplan umgesetzt werden – über die Verwirklichung relevanter Abwicklungsziele hinaus die finanzielle Solidität und langfristige Überlebensfähigkeit des jeweiligen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 wiederherstellt. Ist dies nicht der Fall, kann die Abwicklungsbehörde die Abwicklungsinstrumente gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 bis 3 und das Instrument der Gläubigerbeteiligung nach Maßgabe des Abs. 2 Z 2 anwenden.

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

§ 86. (1) Das Instrument der Gläubigerbeteiligung ist auf alle Verbindlichkeiten eines Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 anwendbar (berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten), die nicht gemäß Abs. 2 vom Anwendungsbereich ausgenommen sind.

(2) Eine Herabschreibungs- oder Umwandlungsanordnung gemäß § 85 Abs. 1 ist in Bezug auf folgende Verbindlichkeiten nicht zulässig, unabhängig davon, ob diese dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands unterliegen:

1.

gesicherte Einlagen;

2.

besicherte Verbindlichkeiten;

3.

etwaige Verbindlichkeiten aus der von dem Institut oder dem Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 wahrgenommenen Verwaltung von Kundenvermögen oder Kundengeldern, darunter Kundenvermögen oder Kundengelder, die im Namen von OGAW gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG oder von AIF gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 174 vom 1.7.2011 S. 1, hinterlegt wurden, sofern auf solche Kundenvermögen oder Kundengelder Absonderungs- oder Aussonderungsrechte anwendbar sind oder sie einem vergleichbaren Schutz nach dem jeweils anwendbaren Insolvenzrecht unterliegen;

4.

etwaige Verbindlichkeiten aus einem Treuhandverhältnis zwischen dem Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 (als Treuhänder) und einer anderen Person (als Begünstigtem), sofern der Begünstigte Absonderungs- oder Aussonderungsrechte geltend machen kann oder er einem vergleichbaren Schutz nach dem jeweils anwendbaren Insolvenzrecht unterliegt;

5.

Verbindlichkeiten gegenüber Instituten oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 – ausgenommen Unternehmen, die Teil derselben Gruppe sind – mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als sieben Tagen;

6.

Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als sieben Tagen gegenüber Zahlungs-, Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, den Betreibern oder anderen Teilnehmern an solchen Systemen, wenn diese Verbindlichkeiten aus einer Teilnahme an dem System resultieren;

7.

Verbindlichkeiten gegenüber

a)

Arbeitnehmern im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes;

b)

sonstigen Beschäftigten aufgrund ausstehender Lohn- oder Gehaltsforderungen, Rentenleistungen oder anderer fester Vergütungen, ausgenommen variable Vergütungsbestandteile, außer diese sind durch einen Kollektivvertrag geregelt oder ein variabler Bestandteil von Vergütungen von Trägern eines erheblichen Risikos gemäß § 39b BWG;

c)

Geschäfts- oder Handelsgläubigern aufgrund von Lieferungen und Dienstleistungen, die für den alltäglichen Geschäftsbetrieb des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 von wesentlicher Bedeutung sind, einschließlich IT-Diensten, Versorgungsdiensten sowie Anmietung, Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden;

d)

Steuer- und Sozialversicherungsbehörden, sofern es sich nach dem anwendbaren Recht um vorrangige Verbindlichkeiten handelt;

e)

Einlagensicherungseinrichtungen aus fälligen Beiträgen nach der Richtlinie 2014/49/EU.

(3) Bei der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass sämtliche besicherten Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit einem Deckungsstock für gedeckte Schuldverschreibungen weiterhin unberührt bleiben, getrennt behandelt werden und mit ausreichenden Mitteln ausgestattet sind. Diese Anforderung hindert die Abwicklungsbehörde jedoch nicht daran, das Instrument der Gläubigerbeteiligung in Bezug auf einen beliebigen Teil einer besicherten Verbindlichkeit anzuwenden, der den Wert jener Vermögenswerte, mit denen sie besichert ist, übersteigt.

(4) In Ausnahmefällen kann die Abwicklungsbehörde bei der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung bestimmte Verbindlichkeiten aus dem Anwendungsbereich der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse vollständig oder teilweise ausschließen, wenn

1.

für diese Verbindlichkeiten trotz redlicher Bemühungen der Abwicklungsbehörde eine Gläubigerbeteiligung innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich ist, oder

2.

der Ausschluss zwingend erforderlich und angemessen ist, um die Kontinuität der kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche sicherzustellen, sodass die Fähigkeit des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, die wichtigsten Geschäfte, Dienstleistungen und Transaktionen fortzusetzen, aufrechterhalten wird, oder

3.

der Ausschluss zwingend erforderlich und angemessen ist, um die Gefahr einer ausgedehnten Ansteckung – vor allem in Bezug auf erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen – abzuwenden, die das Funktionieren der Finanzmärkte, einschließlich der Finanzmarktinfrastrukturen, derart stören würde, dass dies die Wirtschaft eines Mitgliedstaats oder der Union erheblich beeinträchtigen könnte, oder

4.

die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung auf diese Verbindlichkeiten zu einer Wertvernichtung führen würde, bei der die von anderen Gläubigern zu tragenden Verluste höher wären, als wenn diese Verbindlichkeiten von der Gläubigerbeteiligung ausgeschlossen würden.

Beschließt die Abwicklungsbehörde, eine berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten ganz oder teilweise auszuschließen, kann der Umfang der auf andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten angewandten Herabschreibung oder Umwandlung erweitert werden, um diesem Ausschluss Rechnung zu tragen, sofern beim Umfang der auf die anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten angewandten Herabschreibung oder Umwandlung der Grundsatz gemäß § 53 Abs. 1 Z 7 eingehalten wird.

(5) Bei der Ausübung des Ermessens gemäß Abs. 4 hat die Abwicklungsbehörde Folgendes angemessen zu berücksichtigen:

1.

Den Grundsatz, dass Verluste in erster Linie von den Anteilseignern und dann grundsätzlich von den Gläubigern des sich in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 entsprechend ihrer Rangfolge zu tragen sind;

2.

das Niveau der Verlustabsorptionskapazität, über die das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 noch verfügen würde, wenn die berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit oder die Kategorie berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten ausgeschlossen würde, und

3.

die Erforderlichkeit der Beibehaltung ausreichender Mittel zur Abwicklungsfinanzierung.

(6) Die Ausschlussmöglichkeiten gemäß Abs. 4 können entweder angewandt werden, um eine berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit vollständig von der Herabschreibung auszuschließen oder um den Umfang der auf diese Verbindlichkeit angewandten Herabschreibung zu begrenzen.

(7) Vor Ausübung des Ermessens zum Ausschluss einer berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit gemäß Abs. 4 hat die Abwicklungsbehörde die Europäische Kommission zu unterrichten. Würde der Ausschluss einen Beitrag aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus oder aus einer alternativen Finanzierungsquelle erfordern, kann die Europäische Kommission binnen 24 Stunden – oder mit Einverständnis der Abwicklungsbehörde einer längeren Frist – nach Eingang einer derartigen Meldung den vorgeschlagenen Ausschluss untersagen oder Änderungen daran verlangen, wenn die Anforderungen gemäß den §§ 86 oder 87 und der delegierten Rechtsakte im Hinblick auf die Wahrung der Integrität des Binnenmarkts nicht erfüllt sind. Dies gilt unbeschadet der Anwendung des Rechtsrahmens der Union für staatliche Beihilfen durch die Europäische Kommission.

Ausgleichsbeiträge des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

§ 87. (1) Beschließt die Abwicklungsbehörde, eine berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 86 Abs. 4 ganz oder teilweise von der Gläubigerbeteiligung auszuschließen, und wurden die Verluste, die von diesen Verbindlichkeiten absorbiert worden wären, nicht vollständig an andere Gläubiger weitergegeben, kann der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus einen Ausgleichsbeitrag an das sich in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 leisten, um:

1.

alle Verluste, die nicht von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten absorbiert wurden, abzudecken und den Nettovermögenswert des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gemäß § 88 Abs. 1 Z 1 wieder auf null zu bringen, oder

2.

Anteile oder andere Eigentumstitel oder Kapitalinstrumente des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu erwerben, um das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 zu rekapitalisieren.

(2) Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus darf den gemäß Abs. 1 genannten Ausgleichsbeitrag nur leisten, wenn

1.

von den Inhabern von Anteilen und anderen Eigentumstiteln oder den Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und anderer berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten durch Herabschreibung, Umwandlung oder auf andere Weise ein Beitrag zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung in Höhe von mindestens 8 vH der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 – berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme gemäß der in den §§ 54 bis 57 vorgesehenen Bewertung – geleistet worden ist und

2.

der Ausgleichsbeitrag des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus 5 vH der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 – berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme gemäß der in den §§ 54 bis 57 vorgesehenen Bewertung – nicht übersteigt.

(3) Der Ausgleichsbeitrag des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Abs. 1 kann wie folgt finanziert werden:

1.

Durch den dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zur Verfügung stehenden Betrag, der durch Beiträge der Institute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 und EU-Zweigstellen gemäß § 126 aufgebracht wurde und

2.

durch den Betrag, der innerhalb von drei Jahren durch nachträglich erhobene Beiträge gemäß § 127 aufgebracht werden kann.

Falls die Beträge gemäß Z 1 und 2 nicht ausreichen, kann der Ausgleichsbeitrag durch Beträge aufgebracht werden, die aus alternativen Finanzierungsquellen gemäß § 128 stammen.

(4) Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Abwicklungsbehörde eine weitere Finanzierung aus alternativen Finanzierungsquellen anstreben, nachdem

1.

die in Abs. 2 Z 2 festgelegte Obergrenze von 5 vH erreicht worden ist und

2.

alle nicht besicherten und nicht bevorrechtigten Verbindlichkeiten, die keine berücksichtigungsfähigen Einlagen sind, vollständig herabgeschrieben oder umgewandelt worden sind.

Alternativ oder zusätzlich kann der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus – sofern die Voraussetzungen gemäß Z 1 und 2 erfüllt sind – einen Ausgleichsbeitrag aus den Mitteln leisten, die durch im Voraus erhobene Beiträge gemäß § 126 aufgebracht wurden und noch nicht in Anspruch genommen worden sind.

(5) Abweichend von Abs. 2 kann der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus auch einen Ausgleichsbeitrag gemäß Abs. 4 leisten, wenn

1.

der in Abs. 2 Z 1 genannte Ausgleichsbeitrag zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung mindestens 20 vH der risikogewichteten Vermögenswerte des betroffenen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 entspricht;

2.

der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus über einen durch im Voraus erhobene Beiträge (ohne Berücksichtigung der Beiträge zu einer Einlagensicherungseinrichtung) gemäß § 126 aufgebrachten Betrag in Höhe von mindestens 3 vH der gesicherten Einlagen aller im Inland zugelassenen Kreditinstitute verfügt und

3.

das betroffene Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 auf konsolidierter Basis über Vermögenswerte von unter 900 Mrd. Euro verfügt.

Bewertung des Betrags der Gläubigerbeteiligung

§ 88. (1) Bei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung hat die Abwicklungsbehörde entsprechend den Anforderungen gemäß den §§ 54 bis 57 folgende aggregierten Beträge zu bewerten:

1.

Den Betrag, um den die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herabzuschreiben sind, damit der Nettovermögenswert des in Abwicklung befindlichen Instituts gleich null ist, und

2.

den Betrag, in dessen Höhe die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Arten von Kapitalinstrumenten umzuwandeln sind, um die Quote für das harte Kernkapital eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder eines Brückeninstituts wiederherzustellen.

(2) Bei der Bewertung gemäß Abs. 1 ist der Betrag festzulegen, um den die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen, um bei dem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die erforderliche Quote für das harte Kernkapital wiederherzustellen oder die erforderliche Quote für das Brückeninstitut festzulegen, wobei etwaige Kapitalzuführungen durch den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß § 124 Abs. 1 Z 4 zu berücksichtigen sind, und um ausreichendes Vertrauen des Marktes in das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder das Brückeninstitut sicherzustellen und es in die Lage zu versetzen, für mindestens ein Jahr die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin zu erfüllen und die Tätigkeiten, für die es gemäß BWG oder WAG 2007 konzessioniert ist, fortzuführen. Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde, das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten gemäß § 82 anzuwenden, ist bei der Bestimmung des Betrags, um den die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gesenkt werden müssen, eine vorsichtige Schätzung des Kapitalbedarfs der Abbaueinheit zu berücksichtigen.

(3) Wenn die Abwicklungsbehörde, nachdem sie Kapital gemäß den §§ 70 bis 73 herabgeschrieben und das Instrument der Gläubigerbeteiligung gemäß § 85 angewandt hat, feststellt, dass die Höhe der Herabschreibungen auf der Grundlage der vorläufigen Bewertung gemäß § 57 im Vergleich mit der endgültigen Bewertung gemäß den §§ 54 bis 56 über das erforderliche Ausmaß hinausgeht, kann sie Aufwertungsmechanismen anwenden, um die Ansprüche der Gläubiger und anschließend der Anteilseigner im erforderlichen Umfang zu befriedigen.

(4) Die Abwicklungsbehörde hat Verfahren festzulegen, um dafür zu sorgen, dass die Angaben über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, auf die sich die Bewertung stützt, so aktuell und umfassend wie möglich sind.

Behandlung der Anteilseigner

§ 89. (1) Wendet die Abwicklungsbehörde das Instrument der Gläubigerbeteiligung oder das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente an, hat sie in Bezug auf die Anteilseigner und Inhaber anderer Eigentumstitel eine oder beide der folgenden Maßnahmen zu treffen:

1.

Löschung der bestehenden Anteile oder anderer Eigentumstitel oder Übertragung auf am Instrument der Gläubigerbeteiligung teilnehmende Gläubiger oder

2.

sofern das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 nach Maßgabe der Bewertung gemäß den §§ 54 bis 57 einen positiven Nettowert aufweist, Verwässerung bei bestehenden Anteilseignern und Inhabern anderer Eigentumstitel infolge der Umwandlung

a)

der relevanten Kapitalinstrumente, die vom Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 aufgrund der Befugnis gemäß § 70 ausgegeben wurden, oder

b)

berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die vom in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gemäß § 85 Abs. 1 Z 2 ausgegeben werden, in Anteile oder andere Eigentumstitel.

Kommt die Umwandlung gemäß Z 2 lit. b zur Anwendung, hat die Abwicklungsbehörde eine Umwandlungsquote festzulegen, die die bestehenden Bestände an Anteilen und anderen Eigentumstiteln erheblich verwässert.

(2) Die in Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen sind von der Abwicklungsbehörde ebenfalls in Bezug auf Anteilseigner und Inhaber anderer Eigentumstitel anzuwenden, wenn die betreffenden Anteile oder anderen Eigentumstitel unter folgenden Umständen ausgegeben oder übertragen wurden:

1.

Im Rahmen einer Umwandlung von Schuldtiteln in Anteile oder andere Eigentumstitel gemäß den Vertragsbedingungen der ursprünglichen Schuldtitel bei Eintritt eines Ereignisses, das der Bewertung der Abwicklungsbehörde, wonach das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt, vorangegangen oder zum gleichen Zeitpunkt eingetreten ist oder

2.

im Rahmen der Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente in Instrumente des harten Kernkapitals gemäß § 73.

(3) Bei der Ausübung des Ermessens gemäß Abs. 1 hat die Abwicklungsbehörde Folgendes angemessen zu berücksichtigen:

1.

Die Bewertung gemäß den §§ 54 bis 57,

2.

den Betrag, um den nach Feststellung der Abwicklungsbehörde Posten des harten Kernkapitals reduziert und die relevanten Kapitalinstrumente gemäß § 73 Abs. 2 herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen und

3.

den gemäß § 88 bewerteten aggregierten Betrag.

(4) Wenn die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung oder des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente zum Erwerb oder zur Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an dem Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gemäß § 20 Abs. 1 BWG oder gemäß § 11 Abs. 2 WAG 2007 führen würde, hat die FMA abweichend von den §§ 20 bis 20b BWG und den §§ 11 bis 11b WAG 2007 die in § 20a BWG oder § 11a WAG 2007 vorgesehene Prüfung so frühzeitig vorzunehmen, dass die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung oder des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente nicht verzögert und die Erreichung der mit der Abwicklungsmaßnahme jeweils angestrebten Abwicklungsziele nicht verhindert wird.

(5) Hat die FMA die Prüfung nach Maßgabe des Abs. 4 zum Zeitpunkt der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung oder des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente nicht abgeschlossen, ist § 75 Abs. 8 auf jeglichen Erwerb und jegliche Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung durch einen Erwerber, die sich aufgrund der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung oder der Umwandlung der Kapitalinstrumente ergeben, anzuwenden.

Abfolge der Herabschreibung und Umwandlung (Verlusttragungskaskade)

§ 90. (1) Bei der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung hat die Abwicklungsbehörde folgende Anforderungen einzuhalten:

1.

Die Posten des harten Kernkapitals sind gemäß § 73 Abs. 2 Z 1 zu verringern;

2.

wenn die Herabsetzung gemäß Z 1 insgesamt die Summe der Beträge gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 unterschreitet, ist der Nennwert der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals im erforderlichen Umfang und in den Grenzen ihrer Kapazität herabzusetzen;

3.

wenn die Wertminderung gemäß Z 1 und 2 insgesamt die Summe der Beträge gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 unterschreitet, ist der Nennwert der Instrumente des Ergänzungskapitals im erforderlichen Umfang und in den Grenzen ihrer Kapazität herabzusetzen;

4.

wenn die Wertminderung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und relevanten Kapitalinstrumenten gemäß Z 1 bis 3 insgesamt die Summe der Beträge gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 unterschreitet, ist der Nennwert nachrangiger Verbindlichkeiten, bei denen es sich nicht um zusätzliches Kernkapital oder Ergänzungskapital handelt, im Einklang mit der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines Konkursverfahrens im erforderlichen Umfang herabzusetzen, sodass sich zusammen mit der Herabschreibung gemäß Z 1 bis 3 die Summe der gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Beträge ergibt;

5.

wenn die Wertminderung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Z 1 bis 4 insgesamt die Summe der Beträge gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 unterschreitet, ist der Nennwert der restlichen gemäß § 86 berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder der bei diesen noch ausstehenden Restbetrag entsprechend der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines Konkursverfahrens, einschließlich der Rangfolge der Einlagen gemäß § 131, im erforderlichen Umfang herabzusetzen, sodass sich zusammen mit der Herabschreibung gemäß Z 1 bis 4 die Summe der gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Beträge ergibt.

(2) Bei der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse durch die Abwicklungsbehörde hat sie die gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 ausgedrückten Verluste gleichmäßig den Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des gleichen Rangs zuzuweisen, indem sie den Nennwert dieser Anteile oder anderen Eigentumstitel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder den in Bezug auf diese noch ausstehenden Restbetrag im gleichen Umfang proportional zu ihrem Wert herabsetzt; es sei denn, eine unterschiedliche Zuweisung von Verlusten auf Verbindlichkeiten gleichen Rangs ist aufgrund der gemäß § 86 Abs. 4 genannten Umstände zulässig. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, dass Verbindlichkeiten, die gemäß § 86 Abs. 4 von einer Gläubigerbeteiligung ausgeschlossen wurden, eine günstigere Behandlung als berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten erfahren, die im Rahmen eines Konkursverfahrens den gleichen Rang haben.

Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung auf Verbindlichkeiten aus Derivaten

§ 91. (1) Die Abwicklungsbehörde kann das Instrument der Gläubigerbeteiligung auf Verbindlichkeiten aus Derivaten nur nach oder gleichzeitig mit der Glattstellung der Derivate anwenden.

(2) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, hat die Abwicklungsbehörde Derivativverträge zum Zweck der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung zu kündigen und glattzustellen. Soweit eine Verbindlichkeit aus einem Derivat gemäß § 86 Abs. 4 aus dem Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung ausgeschlossen wird, kann die Abwicklungsbehörde diese kündigen und glattstellen.

(3) Unterliegen Transaktionen mit Derivaten einer Saldierungsvereinbarung, hat die Abwicklungsbehörde oder ein von ihr beauftragter Bewertungsprüfer als Teil der Bewertung gemäß den §§ 54 bis 57 den Nettowert der aus diesen Transaktionen resultierenden Verbindlichkeit gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung zu bestimmen.

(4) Den Wert von Verbindlichkeiten aus Derivaten hat die Abwicklungsbehörde oder ein von ihr beauftragter Bewertungsprüfer anhand von

1.

angemessenen Methoden zur Bestimmung des Werts von Derivatekategorien, einschließlich Transaktionen, die Saldierungsvereinbarungen unterliegen,

2.

Grundsätzen für die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem der Wert einer Derivateposition festzustellen ist und

3.

geeigneten Methoden für den Vergleich der Wertvernichtung, die aus der Glattstellung und der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung auf Derivate resultieren würde, mit der Höhe der Verluste, die für die Derivate bei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung entstehen würden

zu bestimmen.

Umwandlungsquote

§ 92. (1) Die Abwicklungsbehörde kann, wenn sie das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente oder das Instrument der Gläubigerbeteiligung anwendet, gemäß den in Abs. 2 und 3 genannten Grundsätzen auf unterschiedliche Kategorien von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten unterschiedliche Umwandlungsquoten festlegen.

(2) Bei der Festlegung einer angemessenen Umwandlungsquote hat die Abwicklungsbehörde im Rahmen der Abwicklungsziele den Nennwert und die Rangstellung in einem Konkursverfahren zu berücksichtigen.

(3) Wenn unterschiedliche Umwandlungsquoten gemäß Abs. 1 von der Abwicklungsbehörde festgelegt werden, hat sie auf Verbindlichkeiten, die nach dem anwendbaren Insolvenzrecht als vorrangig eingestuft werden, eine höhere Umwandlungsquote anzuwenden als auf nachrangige Verbindlichkeiten.

Erstellung, Genehmigung und Umsetzung eines Reorganisationsplans

§ 93. (1) Im Fall der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung zur Rekapitalisierung gemäß § 85 Abs. 2 Z 1 durch die Abwicklungsbehörde haben die Geschäftsleiter des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 binnen eines Monats einen Reorganisationsplan gemäß § 94 zu erstellen und der Abwicklungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Die Abwicklungsbehörde kann für die Erstellung und Umsetzung eines Restrukturierungsplans auch einen oder mehrere Abwicklungsverwalter gemäß § 68 Abs. 1 bestellen.

(3) In Ausnahmefällen kann die Abwicklungsbehörde die in Abs. 1 genannte Frist um einen weiteren Monat verlängern, wenn dies erforderlich ist, um die Abwicklungsziele zu erreichen. Besteht gemäß den Vorschriften des Unionsrechts für staatliche Beihilfen eine Pflicht zur Notifizierung des Reorganisationsplans, kann die Frist gemäß Abs. 1 entsprechend der im Beihilfeverfahren bestehenden Frist verlängert werden, höchstens jedoch um einen Monat.

(4) Die Abwicklungsbehörde hat den Reorganisationsplan innerhalb eines Monats zu prüfen und zu genehmigen. Sie hat bei ihrer Prüfung nach Maßgabe des § 68 die Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 bei Durchführung des Plans wiederhergestellt werden kann. Die Bewertung wird im Einvernehmen mit der FMA vorgenommen. Kommt die Abwicklungsbehörde bei ihrer Prüfung zum Ergebnis, dass die Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit unwahrscheinlich ist, hat sie einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, dem binnen zwei Wochen zu entsprechen ist. Spätere Änderungen des Reorganisationsplans bedürfen einer Genehmigung der Abwicklungsbehörde.

(5) Wird das Instrument der Gläubigerbeteiligung gemäß § 85 Abs. 2 Z 1 auf zwei oder mehr als zwei Unternehmen einer Gruppe angewendet, ist der Restrukturierungsplan vom Unionsmutterinstitut zu erstellen und hat im Einklang mit den Verfahren gemäß den §§ 15 ff sämtliche Institute der Gruppe abzudecken. Der Restrukturierungsplan ist bei der für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständigen Behörde einzureichen. Ist die Abwicklungsbehörde für die Gruppenabwicklung zuständig, hat sie den Restrukturierungsplan an die für die anderen Gruppenunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und die EBA zu übermitteln.

(6) Der genehmigte Reorganisationsplan ist von den Geschäftsleitern oder dem Abwicklungsverwalter umzusetzen. Über die Fortschritte bei der Durchführung ist der Abwicklungsbehörde mindestens halbjährlich zu berichten. Die Abwicklungsbehörde kann dem Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 Änderungen des Reorganisationsplans innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist auftragen, wenn dies aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse erforderlich ist.

Anforderungen an den Reorganisationsplan

§ 94. (1) Der Reorganisationsplan hat Maßnahmen festzulegen, die darauf abzielen, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder von Teilen seiner Geschäftstätigkeit wiederherzustellen. Diese Maßnahmen haben sich auf realistische Annahmen hinsichtlich der Wirtschafts- und Finanzmarktbedingungen zu stützen, unter denen das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 tätig sein wird. Der Reorganisationsplan hat insbesondere dem aktuellen Zustand und den künftigen Aussichten der Finanzmärkte Rechnung zu tragen. Es sind Annahmen für den besten sowie den schlechtesten Fall darzulegen, einschließlich einer Kombination aus Situationen, anhand deren die größten Anfälligkeiten des Instituts ausgemacht werden können. Die Annahmen sind mit angemessenen sektorweiten Referenzwerten zu vergleichen.

(2) Der Reorganisationsplan hat mindestens folgende Bestandteile zu umfassen:

1.

Eine eingehende Analyse der Faktoren und Probleme, aufgrund deren das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ausgefallen ist oder wahrscheinlich ausfallen wird, und die Umstände, die zu seinen Schwierigkeiten geführt haben;

2.

eine Beschreibung der zu treffenden Maßnahmen, die die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 wiederherstellen sollen und

3.

einen Zeitplan für die Durchführung dieser Maßnahmen.

(3) In Bezug auf das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 können insbesondere folgende Maßnahmen, die die finanzielle Solidität und langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens wiederherstellen sollen, getroffen werden:

1.

Die Restrukturierung von Geschäftsaktivitäten;

2.

die Änderung der operativen Systeme und der Infrastruktur des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4;

3.

die Aufgabe von verlustbringenden Geschäftsaktivitäten;

4.

die Umstrukturierung bestehender Geschäftsaktivitäten, die wettbewerbsfähig gemacht werden können und

5.

die Veräußerung von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen.

6. Abschnitt

Weitere Bestimmungen

Wirksamwerden

§ 95. (1) Erlässt die Abwicklungsbehörde eine Anordnung, mit der sie vom Instrument der Gläubigerbeteiligung oder vom Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente Gebrauch macht, ist die Herabsetzung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags, die Umwandlung oder die Löschung unmittelbar wirksam und für das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 sowie für die betroffenen Gläubiger und Anteilseigner bindend.

(2) Kürzt die Abwicklungsbehörde den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag einer Verbindlichkeit im Rahmen der Anwendung der in Abs. 2 genannten Instrumente nur teilweise,

1.

gilt die Schuld als in Höhe des gekürzten Betrags beglichen und

2.

ist die Urkunde oder die Vereinbarung, durch die die ursprüngliche Verbindlichkeit begründet wurde, weiterhin auf den verbleibenden Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag der Verbindlichkeit anwendbar, vorbehaltlich einer der Kürzung des Nennwerts entsprechenden Änderung des zahlbaren Zinsbetrags und etwaiger weiterer Änderungen der Bedingungen, die die Abwicklungsbehörde in Ausübung der gemäß § 58 Abs. 1 Z 10 genannten Befugnis vorsehen könnte.

Widerruf der Zulassung zum Handel

§ 96. (1) Die Abwicklungsbehörde hat, wenn dies im Rahmen der Anwendung des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung erforderlich ist, den Widerruf der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt des in Abwicklung befindlichen Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 anzuordnen. Das betreffende Börseunternehmen hat dieser Anordnung unverzüglich zu entsprechen.

(2) Die Abwicklungsbehörde hat die gemäß Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 145 vom 30.4.2004 S. 1, zuständigen Behörden unverzüglich über eine Anordnung gemäß Abs. 1 in Kenntnis zu setzen, wenn Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt eines anderen Mitgliedstaats oder an einem vergleichbaren Markt eines Drittlandes zugelassen sind. Auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde kann die Information durch die FMA an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder Drittländer gemäß § 66 Abs. 8 BörseG erfolgen. Das Börseunternehmen hat die Betreiber anderer geregelter Märkte oder vergleichbarer Märkte eines Drittlandes unverzüglich zu informieren, wenn eine Anordnung gemäß Abs. 1 erlassen wird.

Zulassung zum Handel von neu ausgegebenen Wertpapieren

§ 97. (1) Wertpapiere, die im Rahmen der Anwendung des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung emittiert werden, sind auf Anordnung der Abwicklungsbehörde an jeder inländischen Wertpapierbörse gemäß § 1 Abs. 1 BörseG zum Handel im geregelten Markt zuzulassen. Bei ihrer Entscheidung hat die Abwicklungsbehörde auf die Erreichung der Abwicklungsziele sowie darauf Bedacht zu nehmen, ob Wertpapiere des in Abwicklung befindlichen Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 bereits an einem oder mehreren geregelten Märkten gehandelt wurden. Die Prospektpflicht für die Börsezulassung gemäß § 74 BörseG und jene für ein öffentliches Angebot gemäß § 2 KMG entfällt.

(2) Die Abwicklungsbehörde hat den Geschäftsleitern des Börseunternehmens die Merkmale des Wertpapiers mitzuteilen, die gemäß Abs. 1 zum Handel zugelassen werden.

(3) Die mit der Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt verbundenen Pflichten sind durch das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu erfüllen.

Vertragliche Anerkennung in Drittländern

§ 98. (1) Institute und Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 sind verpflichtet, in den Vertragsbestimmungen von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, eine vertragliche Bestimmung aufzunehmen, durch die der Gläubiger oder die Partei der die Verbindlichkeit begründenden Vereinbarung anerkennt, dass die Verbindlichkeit unter die Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse fallen kann und sich damit einverstanden erklärt, eine Herabsetzung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags, eine Umwandlung oder eine Löschung, die die Abwicklungsbehörde vornimmt, zu akzeptieren.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Verbindlichkeiten

1.

die gemäß § 86 Abs. 2 ausgenommen sind,

2.

die Einlagen gemäß § 131 Abs. 1 darstellen oder

3.

die bereits vor dem 1. Januar 2015 begründet worden sind.

(3) Auf Verlangen der Abwicklungsbehörde hat das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ein Rechtsgutachten in Bezug auf die rechtliche Durchsetzbarkeit und Rechtswirksamkeit der Vertragsbestimmung gemäß Abs. 1 vorzulegen.

(4) Die Abwicklungsbehörde kann vom Erfordernis gemäß Abs. 1 absehen, wenn sichergestellt ist, dass Verbindlichkeiten nach dem Recht des betreffenden Drittlandes oder einem bindenden Abkommen mit dem betreffenden Drittland verbindlich den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen der Abwicklungsbehörde unterliegen. Die Abwicklungsbehörde kann diese Ausnahme jederzeit aufheben.

(5) Versäumt es ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 eine gemäß Abs. 1 geforderte Klausel in die vertraglichen Bestimmungen einer Verbindlichkeit aufzunehmen, hindert dieses Versäumnis die Abwicklungsbehörde nicht daran, bei dieser Verbindlichkeit von den Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch zu machen.

Anwendung von Instrumenten des FinStaG

§ 99. (1) Wenn es zur Wahrung der Finanzstabilität unabdingbar ist, kann der Bundesminister für Finanzen auf Grundlage und nach Maßgabe des Finanzmarktstablilitätsgesetzes – FinStaG, BGBl. I Nr. 136/2008, Stabilisierungsmaßnahmen ergreifen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 vorliegt. Dies ist nur als letztes Mittel zulässig, nachdem die übrigen Abwicklungsinstrumente so umfassend wie möglich erwogen und eingesetzt wurden.

(2) Die Anwendung von Maßnahmen nach dem FinStaG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Abwicklung vorliegen und zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1.

Der Bundesminister für Finanzen und die Abwicklungsbehörde stellen nach Anhörung der Oesterreichische Nationalbank und der FMA im Einvernehmen fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzstabilität zu verhindern, oder

2.

der Bundesminister für Finanzen und die Abwicklungsbehörde stellen im Einvernehmen fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um das öffentliche Interesse zu schützen, nachdem dem Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zuvor bereits eine außerordentliche Liquiditätshilfe der Zentralbank gewährt wurde, oder

3.

der Bundesminister für Finanzen und die Abwicklungsbehörde stellen im Einvernehmen fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um das öffentliche Interesse zu schützen, nachdem dem Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zuvor bereits eine Maßnahme gemäß § 2 Abs. 1 FinStaG gewährt wurde.

7. Abschnitt

Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf Einzelinstitutsbasis

§ 100. (1) Jedes Institut hat auf Verlangen der Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des Abs. 4 einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten vorzuhalten. Der vom Institut vorzuhaltende Mindestbetrag ist als Quote auszudrücken und wird als prozentualer betraglicher Anteil an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten an der Summe der gesamten Verbindlichkeiten und Eigenmittel des Instituts berechnet. Verbindlichkeiten aus Derivaten werden bei der Berechnung der Gesamtverbindlichkeiten unter der Maßgabe berücksichtigt, dass Saldierungsrechte der Gegenpartei uneingeschränkt anerkannt werden.

(2) Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten dürfen im Mindestbetrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 nur dann enthalten sein, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.

Das Instrument wurde aufgelegt und in voller Höhe eingezahlt;

2.

die Verbindlichkeit besteht weder gegenüber dem Institut selbst noch ist sie von ihm abgesichert oder garantiert;

3.

der Erwerb der Instrumente wurde weder direkt noch indirekt von dem Institut finanziert;

4.

die Verbindlichkeit hat eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr;

5.

es handelt sich nicht um eine Verbindlichkeit aus einem Derivat und

6.

es handelt sich nicht um eine Verbindlichkeit aus Einlagen, für die gemäß § 131 eine Vorzugsstellung in der nationalen Insolvenzrangfolge besteht.

Für die Zwecke der Z 4 gilt, dass bei einer Verbindlichkeit, die ihrem Inhaber einen Anspruch auf frühzeitige Rückzahlung gewährt, für die Fälligkeit dieser Verbindlichkeit der früheste Zeitpunkt maßgeblich ist, zu dem eine solche Rückzahlung verlangt werden kann.

(3) Unterliegt eine Verbindlichkeit dem Recht eines Drittlandes, kann die Abwicklungsbehörde vom Institut den Nachweis verlangen, dass jede Entscheidung einer Abwicklungsbehörde über Herabschreibung oder Umwandlung dieser Verbindlichkeit nach dem Recht dieses Drittlands wirksam wäre, wobei das für die Verbindlichkeit geltende Vertragsrecht, internationale Übereinkünfte über die Anerkennung von Abwicklungsverfahren und andere einschlägige Aspekte zu berücksichtigen sind. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, kann die Verbindlichkeit nicht auf den Mindestbetrag gemäß Abs. 1 angerechnet werden.

(4) Die Abwicklungsbehörde hat den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 nach Anhörung der FMA insbesondere unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien festzulegen:

1.

Dem Erfordernis sicherzustellen, dass das Institut durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente in einer den Abwicklungszielen entsprechenden Weise abgewickelt werden kann;

2.

dem Erfordernis sicherzustellen, dass das Institut über ausreichende berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügt, um bei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung zu gewährleisten, dass Verluste absorbiert werden können und die Quote für das harte Kernkapital des Instituts wieder auf ein Niveau angehoben werden kann, das erforderlich ist, um es dem Institut zu ermöglichen, weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen zu genügen und die Tätigkeiten weiter auszuüben, für die es gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist, und ein ausreichendes Marktvertrauen in das Institut zu gewährleisten;

3.

dem Erfordernis sicherzustellen, dass dann, wenn im Abwicklungsplan bereits vorgesehen ist, dass möglicherweise bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 86 Abs. 4 vom Instrument der Gläubigerbeteiligung ausgeschlossen werden oder bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden, das Institut über ausreichende andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügt, damit Verluste absorbiert werden können und die Quote für das harte Kernkapital des Instituts wieder auf ein Niveau angehoben werden kann, das erforderlich ist, um es dem Institut zu ermöglichen, weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen zu genügen und die Tätigkeiten weiter auszuüben, für die es gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist,

4.

Größe, Geschäftsmodell, Refinanzierungsmodell und Risikoprofil des Instituts;

5.

der Umfang, in dem die Einlagensicherungseinrichtung im Einklang mit § 132 zur Finanzierung der Abwicklung beitragen könnte;

6.

der Umfang, in dem der Ausfall des Instituts – unter anderem aufgrund der Verflechtungen mit anderen Instituten oder mit dem übrigen Finanzsystem – negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität im Sinne einer Ansteckung anderer Institute hätte.

(5) Die Abwicklungsbehörde kann nach Anhörung einer zuständigen Behörde anordnen, dass ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 einen Mindestbetrag gemäß Abs. 1 vorzuhalten hat.

(6) Die Abwicklungsbehörde hat die Entscheidungen im Zusammenhang mit der Festlegung des Mindestbetrags parallel zur Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen zu treffen.

Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis

§ 101. (1) Die Abwicklungsbehörde hat für EU-Mutterunternehmen zusätzlich zum Mindestbetrag auf Einzelinstitutsbasis gemäß § 100 auch einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis festzulegen. Die Höhe des Mindestbetrags auf konsolidierter Basis wird von der Abwicklungsbehörde als konsolidierender Abwicklungsbehörde nach Abstimmung mit der für die Aufsicht auf konsolidierter Basis zuständigen Aufsichtsbehörde festgelegt. Dabei hat die Abwicklungsbehörde insbesondere die gemäß § 100 Abs. 4 genannten Kriterien und die Frage, ob Tochterunternehmen in Drittländern nach dem Gruppenabwicklungsplan separat abgewickelt werden sollen, zu berücksichtigen.

(2) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie sich zu bemühen, mit den für die Tochterunternehmen der Gruppe zuständigen ausländischen Abwicklungsbehörden eine gemeinsame Entscheidung in Bezug auf die Höhe des auf konsolidierter Ebene vorzuhaltenden Mindestbetrags gemäß Abs. 1 zu erzielen. Die gemeinsame Entscheidung ist zu begründen. Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat dem EU-Mutterunternehmen die gemeinsame Entscheidung mitzuteilen.

(3) Kann innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Befassung der für die Tochterunternehmen zuständigen ausländischen Abwicklungsbehörden durch die Abwicklungsbehörde keine gemeinsame Entscheidung erzielt werden, hat die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde über den Mindestbetrag auf konsolidierter Basis zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und hat die von den ausländischen Abwicklungsbehörden vorgenommene Bewertung der Tochterunternehmen zu berücksichtigen. Die Abwicklungsbehörde teilt die Entscheidung dem EU-Mutterunternehmen mit.

(4) Die Abwicklungsbehörde hat ihre Entscheidung über den Mindestbetrag auf konsolidierter Basis im Einklang mit dem Beschluss der EBA gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu treffen, wenn bis zum Ablauf der viermonatigen Frist gemäß Abs. 3 eine der betroffenen Abwicklungsbehörden die EBA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst hat. Fasst die EBA innerhalb eines Monats keinen Beschluss, hat die Abwicklungsbehörde gemäß Abs. 3 vorzugehen.

(5) Ist die Abwicklungsbehörde die für ein Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde, aber nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie an einer gemeinsamen Entscheidung über den Mindestbetrag auf konsolidierter Ebene entsprechend Abs. 2 mitzuwirken. Sie kann die EBA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befassen. Kann keine gemeinsame Entscheidung erzielt werden, ist die Abwicklungsbehörde an die von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde entsprechend Abs. 3 getroffene Entscheidung gebunden.

(6) Die Entscheidungen über den Mindestbetrag auf konsolidierter Basis sind regelmäßig durch die Abwicklungsbehörde zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

(7) Die Abwicklungsbehörde hat die Entscheidungen über den Mindestbetrag auf konsolidierter Basis parallel zur Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen zu treffen.

Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für Tochterunternehmen auf Einzelbasis

§ 102. (1) Die Abwicklungsbehörde hat für jene Tochterunternehmen, für die sie zuständige Abwicklungsbehörde ist, den von diesen Tochterunternehmen der Gruppe auf Einzelbasis vorzuhaltenden Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten festzulegen. Dieser Mindestbetrag muss eine für das jeweilige Tochterunternehmen angemessene Höhe haben, wobei folgende Kriterien zu berücksichtigen sind:

1.

Die gemäß § 100 Abs. 4 angeführten Kriterien, insbesondere Größe, Geschäftsmodell und Risikoprofil des Tochterunternehmens einschließlich seiner Eigenmittel und

2.

der für die Gruppe gemäß § 101 festgelegte Mindestbetrag auf konsolidierter Basis.

(2) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie die für die Tochterunternehmen der Gruppe zuständigen ausländischen Abwicklungsbehörden zu befassen und sich zu bemühen, mit diesen eine gemeinsame Entscheidung in Bezug auf die Höhe des von jedem Tochterunternehmen vorzuhaltenden Mindestbetrags berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zu erzielen. Sie kann gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befassen. Dies gilt nicht, wenn die von der für das Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde festgelegte Höhe des Mindestbetrags weniger als einen Prozentpunkt von der gemäß § 101 festgelegten Höhe des Mindestbetrags auf konsolidierter Ebene abweicht. Die gemeinsame Entscheidung ist zu begründen. Die Abwicklungsbehörde hat den Tochterunternehmen, für die sie die zuständige Abwicklungsbehörde ist, sowie dem EU-Mutterunternehmen, wenn sie die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist, die gemeinsame Entscheidung zu übermitteln. Kann innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Befassung der für die Tochterunternehmen zuständigen ausländischen Abwicklungsbehörden durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Abwicklungsbehörde keine gemeinsame Entscheidung erzielt werden, hat die Abwicklungsbehörde über die Höhe des von den Tochterunternehmen, für deren Abwicklung sie zuständig ist, vorzuhaltenden Mindestbetrag selbst zu entscheiden.

(3) Ist die Abwicklungsbehörde die für ein Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde, aber nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie an einer gemeinsamen Entscheidung über den Mindestbetrag auf konsolidierter Ebene gemäß Abs. 2 mitzuwirken. Kann innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Befassung der betroffenen Abwicklungsbehörden durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde keine gemeinsame Entscheidung in Bezug auf die Höhe des auf das Tochterunternehmen anzuwendenden Mindestbetrags erzielt werden, hat die Abwicklungsbehörde für die Tochterunternehmen, für deren Abwicklung sie zuständig ist, selbst eine Entscheidung zu treffen. Sie hat dabei auf die von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde geäußerte Meinung zu berücksichtigen. Hat vor Ablauf der viermonatigen Frist die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die EBA mit der Angelegenheit befasst, hat die Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung bis zum Vorliegen eines Beschlusses der EBA gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurückzustellen. Anschließend hat sie ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der EBA zu treffen. Fasst die EBA innerhalb eines Monats keinen Beschluss, hat die Abwicklungsbehörde selbst eine Entscheidung zu treffen.

(4) Die Abwicklungsbehörde ist an die gemeinsamen Entscheidungen und die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung von den Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen getroffenen Entscheidungen gebunden.

(5) Die Entscheidungen über den Mindestbetrag für Tochterunternehmen sind regelmäßig durch die Abwicklungsbehörde zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

(6) Die Abwicklungsbehörde hat die Entscheidungen über den Mindestbetrag für Tochterunternehmen parallel zur Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen zu treffen.

Absehen vom Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

§ 103. (1) Die Abwicklungsbehörde kann als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde für ein EU-Mutterinstitut von der Festlegung eines Mindestbetrags auf Einzelinstitutsbasis an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten absehen, wenn:

1.

das EU-Mutterinstitut den Mindestbetrag auf konsolidierter Basis gemäß § 101 Abs. 1 einhält und

2.

die zuständige Behörde des EU-Mutterinstituts das Institut vollständig von den Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen hat.

(2) Die Abwicklungsbehörde kann als für ein Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde von der Festlegung eines einzuhaltenden Mindestbetrags auf Einzelbasis gemäß § 102 absehen, wenn

1.

sowohl das Tochterunternehmen als auch sein Mutterunternehmen im Inland zugelassen und beaufsichtigt werden;

2.

das Mutterunternehmen ein Institut ist und das Tochterunternehmen in dessen Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen ist;

3.

das höchstrangige Gruppeninstitut des Tochterunternehmens mit Sitz im Inland, sofern es nicht zugleich das EU-Mutterinstitut ist, auf teilkonsolidierter Basis den Mindestbetrag auf Einzelbasis gemäß § 102 Abs. 1 einhält;

4.

kein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen an das Tochterunternehmen vorhanden oder abzusehen ist;

5.

entweder das Mutterunternehmen in Bezug auf die umsichtige Führung des Tochterunternehmens die Anforderungen der zuständigen Behörde erfüllt und mit deren Zustimmung erklärt hat, dass es für die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen bürgt oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken unerheblich sind;

6.

die Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren des Mutterunternehmens sich auch auf das Tochterunternehmen erstrecken;

7.

das Mutterunternehmen mehr als 50 vH der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt ist und

8.

die für das Tochterunternehmen zuständige Behörde von der Anwendung individueller Kapitalanforderungen auf das Tochterunternehmen gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vollständig absieht.

Einhaltung des Mindestbetrags durch vertragliche Instrumente

§ 104. (1) Bei der Festlegung der Höhe des Mindestbetrags gemäß den §§ 100 bis 103 kann vorgesehen werden, dass der Mindestbetrag auf konsolidierter Basis oder auf Einzelbasis teilweise durch Instrumente mit einer vertraglichen Gläubigerbeteiligungsklausel zu erfüllen ist.

(2) Eine Anrechnung auf den Mindestbetrag gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wenn das Instrument

1.

eine Vertragsbestimmung enthält, wonach es im Fall, dass die Abwicklungsbehörde das Instrument der Gläubigerbeteiligung auf das betreffende Institut anwendet, im erforderlichen Maß herabgeschrieben oder umgewandelt wird, bevor andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden und

2.

einer verbindlichen Nachrangvereinbarung unterliegt, wonach es im Fall eines Konkursverfahrens gegenüber anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nachrangig ist und nicht vor anderen zu dem betreffenden Zeitpunkt noch ausstehenden berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten – mit Ausnahme anderer vertraglicher Instrumente im Sinne dieser Bestimmung – zurückerstattet werden darf.

Überprüfung des Einhaltens des Mindestbetrags

§ 105. (1) Die Abwicklungsbehörde hat im Einvernehmen mit der FMA zu überprüfen, dass Institute den Mindestbetrag an Eigenmitteln berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 100 Abs. 1 und gegebenenfalls die Anforderung gemäß § 104 Abs. 1 einhalten.

(2) Die Abwicklungsbehörde hat – im Einvernehmen mit der FMA – der EBA den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten und gegebenenfalls die Anforderung gemäß § 104 Abs. 1 mitzuteilen, den sie für jedes einzelne Institut in ihrem Zuständigkeitsbereich festgelegt hat.

6. Hauptstück

Schutzbestimmungen

Behandlung der Anteilseigner und Gläubiger bei partiellen Übertragungen und Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung

§ 106. (1) Außer bei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung gemäß Abs. 2 haben im Fall einer bloß partiellen Übertragung der Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 durch die Abwicklungsbehörde die Anteilseigner und jene Gläubiger, deren Forderungen nicht übertragen wurden, zur Begleichung ihrer Forderungen eine Zahlung in mindestens der Höhe zu erhalten, die sie erhalten hätten, wenn das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zum Zeitpunkt, als die Entscheidung gemäß § 115 getroffen wurde, im Rahmen eines Konkursverfahrens verwertet worden wäre.

(2) Bei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung durch die Abwicklungsbehörde dürfen den Anteilseigern und Gläubigern, deren Forderungen herabgeschrieben oder in Eigenkapital umgewandelt wurden, keine größeren Verluste entstehen als ihnen entstanden wären, wenn das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zum Zeitpunkt, als die Entscheidung gemäß § 115 getroffen wurde, im Rahmen eines Konkursverfahrens verwertet worden wäre.

Bewertung unterschiedlicher Behandlung

§ 107. (1) Zur Beurteilung der Frage, ob Anteilseigner und Gläubiger besser behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ein Konkursverfahren eingeleitet worden wäre, sowie für die Zwecke des § 106 ist unverzüglich nach der Durchführung der Abwicklungsmaßnahme oder Abwicklungsmaßnahmen eine Bewertung durch einen unabhängigen, sachverständigen Prüfer vorzunehmen. Der Prüfer ist von der Abwicklungsbehörde auszuwählen und zu bestellen. Diese Bewertung hat getrennt von der Bewertung gemäß den §§ 54 bis 57 zu erfolgen.

(2) Die Bewertung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:

1.

Wie Anteilseigner und Gläubiger oder die einschlägigen Einlagensicherungseinrichtungen behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, für das die Abwicklungsmaßnahme oder die Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zum Zeitpunkt, als die Entscheidung gemäß § 115 getroffen wurde, ein Konkursverfahren eingeleitet worden wäre;

2.

wie Anteilseigner und Gläubiger im Rahmen der Abwicklung des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 behandelt wurden und

3.

ob Unterschiede zwischen der Behandlung gemäß Z 1 und 2 bestehen.

(3) Die Bewertung der unterschiedlichen Behandlung hat unter der Annahme zu erfolgen, dass

1.

für das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, für das die Abwicklungsmaßnahme oder die Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zum Zeitpunkt der Entscheidung der Abwicklungsbehörde gemäß § 115 ein Konkursverfahren eingeleitet worden wäre;

2.

die Abwicklungsmaßnahme oder die Abwicklungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden wären und

3.

eine außerordentlichen finanziellen Unterstützung des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 aus öffentlichen Mitteln nicht erfolgt.

Schutzbestimmungen für Anteilseigner und Gläubiger

§ 108. Führt die Bewertung gemäß § 107 zum Ergebnis, dass einem in § 106 genannten Anteilseigner oder Gläubiger oder der Einlagensicherungseinrichtung gemäß § 132 größere Verluste entstanden sind als sie bei einer Verwertung im Rahmen eines Konkursverfahrens entstanden wären, hat der betreffende Anteilseigner oder Gläubiger oder die betreffende Einlagensicherungseinrichtung das Recht auf Auszahlung des Differenzbetrags aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus.

Schutzbestimmungen für Gegenparteien bei partiellen Vermögensübertragungen

§ 109. (1) In den nachfolgenden Fällen sind die in Abs. 2 genannten Schutzmaßnahmen anzuwenden:

1.

Die Abwicklungsbehörde überträgt einen Teil, nicht aber die Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 an ein anderes Unternehmen oder, im Zuge der Anwendung eines Abwicklungsinstruments, von einem Brückeninstitut oder einer Abbaueinheit auf eine andere Person;

2.

die Abwicklungsbehörde übt die in § 58 Abs. 3 Z 6 genannten Befugnisse aus.

(2) Folgende Vereinbarungen und die Gegenparteien folgender Vereinbarungen sind angemessen zu schützen:

1.

Sicherungsvereinbarungen, denen zufolge eine Person im Wege der Sicherheit eine tatsächliche oder mögliche Beteiligung an den Vermögenswerten oder Rechten, die Gegenstand einer Übertragung sind, hält, und zwar unabhängig davon, ob diese Beteiligung durch spezifische Vermögenswerte oder Rechte oder mittels einer „Floating Charge“ oder einer ähnlichen Vereinbarung besichert ist;

2.

Finanzielle Sicherungsvereinbarungen in Form der Eigentumsübertragung, bei denen eine Sicherheit oder Unterlegung der Leistung spezifischer Verpflichtungen mittels einer Übertragung des vollständigen Eigentums an den Vermögenswerten vom Sicherheitengeber auf den Sicherheitennehmer unter der Bedingung gestellt wird, dass der Sicherheitennehmer die Vermögenswerte rücküberträgt, wenn die genannten Verpflichtungen erfüllt werden;

3.

Aufrechnungsvereinbarungen, denen zufolge zwei oder mehrere Forderungen oder Verpflichtungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 und einer Gegenpartei gegeneinander aufgerechnet werden können;

4.

Saldierungsvereinbarungen;

5.

gedeckte Schuldverschreibungen;

6.

strukturierte Finanzierungsvereinbarungen einschließlich Verbriefungen und zu Absicherungszwecken verwendeter Instrumente, die einen festen Bestandteil des Deckungspools bilden und die nach österreichischem Recht ähnlich wie gedeckte Schuldverschreibungen besichert sind, die die Gewährung und das Halten einer Sicherheit durch eine Partei der Vereinbarung oder einen Treuhänder, Bevollmächtigten oder Beauftragten beinhalten.

(3) Abs. 2 gilt unabhängig von der Zahl der an den Vereinbarungen beteiligten Parteien und unabhängig davon, ob die Vereinbarungen

1.

mittels eines Vertrags, durch Trusts oder auf andere Weise zustande kamen oder sich durch Ausübung des Rechts automatisch ergeben;

2.

sich aufgrund des Rechts eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes ergeben oder insgesamt oder teilweise durch dieses geregelt sind.

(4) Welche Art des Schutzes angemessen ist, wird in den §§ 110 bis 113 konkretisiert. Zudem sind die in den §§ 63 bis 66 genannten Beschränkungen zu beachten.

Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungs- und Saldierungsvereinbarungen

§ 110. (1) Zum Zwecke des angemessenen Schutzes von Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen und Saldierungsvereinbarungen sind

1.

eine Übertragung eines Teils, nicht aber der Gesamtheit der Rechte und Verbindlichkeiten, die gemäß Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen und Saldierungsvereinbarungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 und einer anderen Person geschützt sind, sowie

2.

eine durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse erfolgende Änderung oder Beendigung von Rechten und Verbindlichkeiten, die gemäß solcher Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen und Saldierungsvereinbarungen geschützt sind,

zu vermeiden.

(2) Rechte und Verbindlichkeiten sind als gemäß einer vorgenannten Vereinbarung geschützt anzusehen, wenn die Parteien der Vereinbarung zur Aufrechnung oder zur Saldierung dieser Rechte und Verbindlichkeiten befugt sind.

(3) Ungeachtet von Abs. 1 und soweit es erforderlich ist, um die Verfügbarkeit der gesicherten Einlagen sicherzustellen, kann die Abwicklungsbehörde

1.

gesicherte Einlagen, die Teil einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 sind, übertragen, ohne dass auch andere Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen, die Teil derselben Vereinbarung sind, übertragen werden, und

2.

diese Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen übertragen, ändern oder beenden, ohne dass auch die gesicherten Einlagen übertragen werden.

Schutz von Sicherungsvereinbarungen

§ 111. (1) Zum Zwecke des angemessenen Schutzes von unter eine Sicherungsvereinbarung fallenden Verbindlichkeiten ist Folgendes zu vermeiden:

1.

Übertragung von Vermögenswerten, durch die die Verbindlichkeit besichert ist, es sei denn, die Verbindlichkeit und der Gewinn aus der Sicherheit werden ebenfalls übertragen;

2.

Übertragung einer besicherten Verbindlichkeit, es sei denn, der Gewinn aus der Verbindlichkeit wird ebenfalls übertragen;

3.

Übertragung des Gewinns aus der Sicherheit, es sei denn, die besicherte Verbindlichkeit wird ebenfalls übertragen oder

4.

Änderung oder Beendigung einer Sicherungsvereinbarung durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse, wenn diese Änderung oder Beendigung ein Ende der Besicherung der Verbindlichkeit bewirkt.

(2) Ungeachtet von Abs. 1 und soweit es erforderlich ist, um die Verfügbarkeit der gesicherten Einlagen sicherzustellen, kann die Abwicklungsbehörde

1.

gesicherte Einlagen, die Teil einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 sind, übertragen, ohne dass auch andere Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen, die Teil derselben Vereinbarung sind, übertragen werden, und

2.

diese Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen übertragen, ändern oder beenden, ohne dass auch die gesicherten Einlagen übertragen werden.

Schutz strukturierter Finanzierungsmechanismen und gedeckter Schuldverschreibungen

§ 112. (1) Zum Zwecke des angemessenen Schutzes von strukturierten Abwicklungsfinanzierungsmechanismen, einschließlich Vereinbarungen gemäß § 109 Abs. 2 Z 5 und 6, ist Folgendes zu vermeiden:

1.

Übertragung eines Teils, nicht aber der Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die einen strukturierten Finanzierungsmechanismus – zu dem auch Vereinbarungen gemäß § 109 Abs. 2 Z 5 und 6 gehören können –, an dem das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 beteiligt ist, ausmachen oder die Teil davon sind;

2.

Beendigung oder Änderung durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die einen strukturierten Finanzierungsmechanismus – zu dem auch Vereinbarungen gemäß § 109 Abs. 2 Z 5 und 6 gehören können –, an dem das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 beteiligt ist, ausmachen oder die Teil davon sind.

(2) Ungeachtet von Abs. 1 und soweit es erforderlich ist, um die Verfügbarkeit der gesicherten Einlagen sicherzustellen, kann die Abwicklungsbehörde

1.

gesicherte Einlagen, die Teil einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 sind, übertragen, ohne dass auch andere Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen, die Teil derselben Vereinbarung sind, übertragen werden, und

2.

diese Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen übertragen, ändern oder beenden, ohne dass auch die gesicherten Einlagen übertragen werden.

Partielle Übertragungen: Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen

§ 113. (1) Die Anwendung eines Abwicklungsinstruments darf die Funktionsweise von unter die Richtlinie 98/26/EG fallenden Systemen oder Bestimmungen nicht berühren, wenn die Abwicklungsbehörde

1.

einen Teil, nicht aber die Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 auf ein anderes Unternehmen überträgt oder

2.

Befugnisse gemäß § 83 nutzt, um die Bedingungen eines Vertrags, bei dem das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 Vertragspartei ist, aufzuheben oder zu ändern oder einen Begünstigten zur Vertragspartei zu machen.

(2) Eine in Abs. 1 genannte Übertagung, Aufhebung oder Änderung darf insbesondere keinen Übertragungsauftrag entgegen Art. 5 der Richtlinie 98/26/EG widerrufen und darf nicht die in Art. 3 und Art. 5 der Richtlinie 98/26/EG geforderte rechtliche Verbindlichkeit von Übertragungsaufträgen und Aufrechnungen, die Verwendung von Guthaben, Wertpapieren oder Kreditfazilitäten gemäß Art. 4 der Richtlinie 98/26/EG oder den Schutz dinglicher Sicherheiten gemäß Art. 9 der Richtlinie 98/26/EG ändern oder in Frage stellen.

7. Hauptstück

Verfahren

Mitteilungspflichten

§ 114. (1) Fällt ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 der Einschätzung der Geschäftsleiter zufolge gemäß § 51 aus oder droht es auszufallen, so haben sie dies der FMA unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(2) Die FMA hat die Abwicklungsbehörde über alle gemäß Abs. 1 eingegangen Mitteilungen und über alle Krisenpräventionsmaßnahmen sowie sonstige für die Abwicklungsbehörde relevanten Aufsichtsmaßnahmen, die sie einem Institut oder einem Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 auferlegen, unverzüglich zu unterrichten.

(3) Stellt die FMA fest, dass die in § 49 Abs. 1 Z 1 genannte Voraussetzung in Bezug auf ein bestimmtes Institut oder die in § 52 genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein bestimmtes Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 vorliegen oder stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass die in § 49 Abs. 1 Z 1 und Z 2 genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein bestimmtes Institut oder die in § 52 genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein bestimmtes Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gegeben sind, so hat sie diese Feststellung unverzüglich folgenden Stellen, sofern diese nicht identisch sind, mitzuteilen:

1.

Der Abwicklungsbehörde;

2.

der FMA;

3.

der für Zweigstellen des betreffenden Instituts oder des betreffenden Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zuständigen Behörde;

4.

der für Zweigstellen des betreffenden Instituts oder des betreffenden Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zuständigen Abwicklungsbehörde;

5.

der Oesterreichischen Nationalbank;

6.

der Einlagensicherungseinrichtung, der das Kreditinstitut angehört, wenn dies erforderlich ist, damit die Einlagensicherungseinrichtung ihre Aufgabe erfüllen kann;

7.

der für die Finanzierungsmechanismen für die Abwicklung zuständige Stelle, wenn dies erforderlich ist, damit die Finanzierungsmechanismen für die Abwicklung ihre Aufgabe erfüllen können;

8.

der auf Gruppenebene zuständigen Abwicklungsbehörde;

9.

dem Bundesminister für Finanzen;

10.

sofern das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Titel VII Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und

11.

dem ESRB und dem Finanzmarktstabilitätsgremium.

(4) Die FMA oder die Abwicklungsbehörde hat bei der Übermittlung von Informationen gemäß Abs. 3 darauf zu achten, dass die für die Erreichung der Abwicklungsziele erforderliche Verschwiegenheit eingehalten wird. Sie kann hierbei die Übermittlung ganz oder teilweise aufschieben oder eingrenzen.

Entscheidungsvorbereitung der Abwicklungsbehörde

§ 115. (1) Bei Eingang einer Mitteilung der FMA gemäß § 114 Abs. 3 oder auf eigene Initiative hat die Abwicklungsbehörde zu prüfen, ob die in § 49 Abs. 1 und § 52 festgelegten Voraussetzungen in Bezug auf das betreffende Institut oder das betreffende Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gegeben sind.

(2) Das Ergebnis der Prüfung, ob Abwicklungsmaßnahmen hinsichtlich eines Instituts oder eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 eingeleitet werden sollen, hat Folgendes zu umfassen:

1.

Die Gründe für das Ergebnis der Prüfung, einschließlich der Feststellung, ob bei dem Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Voraussetzungen für eine Abwicklung gegeben sind oder nicht;

2.

die Maßnahme, die die Abwicklungsbehörde zu treffen beabsichtigt, sowie gegebenenfalls die Festlegung, dass ein Antrag auf Einleitung eines Konkursverfahrens zu stellen, ein Verwalter zu bestellen oder eine andere Maßnahme nach diesem Bundesgesetz zu treffen ist.

Die Abwicklungsbehörde kann abweichend von § 3 Abs. 5 zur Auswahl der gemäß Z 2 beabsichtigten Maßnahme eine gutachterliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einholen.

(3) Die Abwicklungsbehörde dokumentiert das Ergebnis und die wesentlichen Erwägungen zur Prüfung gemäß Abs. 1 und 2 sowie das geplante weitere Vorgehen.

Verfahren vor der Abwicklungsbehörde

§ 116. (1) Die Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen gemäß § 50 erfolgt durch Bescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren (Mandatsbescheid).

(2) Der Mandatsbescheid ist durch Kundmachung eines Edikts gemäß Abs. 3 (Maßnahmenedikt) zu erlassen und gilt damit als zugestellt. Das Maßnahmenedikt hat zu enthalten:

1.

Name (Firma), die Firmenbuchnummer und den Sitz

a)

des abzuwickelnden Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 und

b)

im Falle der Anwendung eines der Abwicklungsinstrumente gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 bis 3 des übertragenden Rechtsträgers sowie des übernehmenden Rechtsträgers;

2.

Angaben zu den Abwicklungsmaßnahmen, insbesondere

a)

Angaben worauf sich die Anwendung eines der Abwicklungsinstrumente gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 bis 3 bezieht und

b)

Angaben zu den betroffenen Kapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten bei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung gemäß § 85 oder des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß § 70,

wobei eine gattungsmäßige Bezeichnung jeweils ausreicht;

3.

eine Abschrift einer etwaigen Anordnung, mit der Abwicklungsinstrumente angewendet oder entsprechende Befugnisse ausgeübt werden;

4.

Zeitpunkt, ab dem die Abwicklungsmaßnahmen wirksam werden;

5.

eine kurze Belehrung

a)

über die unmittelbare Rechtswirkung für das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 sowie für die betroffenen Gläubiger und Anteilseigner und

b)

über die Frist gemäß Abs. 8.

(3) Das Maßnahmenedikt ist auf einer Website der Abwicklungsbehörde kundzumachen. Wenn die Veröffentlichung im Internet nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat die Kundmachung in anderer geeigneter Weise, insbesondere in einem oder mehreren periodischen Medienwerken oder durch Rundfunk zu erfolgen.

(4) Mit Kundmachung des Maßnahmenediktes gilt der Mandatsbescheid gemäß Abs. 1 gegenüber den Rechtsträgern gemäß Abs. 2 Z 1 und allen von den Abwicklungsmaßnahmen in ihren Rechten Betroffenen, insbesondere den Anteilseignern und Gläubigern des abzuwickelnden Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, als erlassen und ist diesen gegenüber wirksam.

(5) Ausfertigungen des Maßnahmenediktes sind zur Information zu übermitteln:

1.

Dem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4;

2.

der FMA;

3.

der für Zweigstellen des betreffenden in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zuständigen Behörde;

4.

der Oesterreichische Nationalbank;

5.

der Einlagensicherungseinrichtung, der das in Abwicklung befindliche Kreditinstitut angehört;

6.

der für die Finanzierungsmechanismen für die Abwicklung zuständigen Stelle;

7.

gegebenenfalls der auf Gruppenebene zuständigen Abwicklungsbehörde;

8.

dem Bundesminister für Finanzen;

9.

sofern das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Titel VII Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, der konsolidierenden Aufsichtsbehörde;

10.

dem ESRB und dem Finanzmarktstabilitätsgremium;

11.

der Europäischen Kommission, der EZB, der ESMA, der EIOPA und der EBA;

12.

sofern es sich bei dem in Abwicklung befindlichen Institut um ein Institut gemäß Art. 2 lit. b der Richtlinie 98/26/EG handelt, dem Betreiber des Systems, an dem es beteiligt ist.

(6) Die Abwicklungsbehörde hat das Maßnahmenedikt oder eine Bekanntmachung, in der die Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahme, insbesondere die Auswirkungen auf die Kleinanleger sowie gegebenenfalls die Bedingungen und die Dauer der Aussetzung oder Beschränkung gemäß den §§ 64, 65 und 66 zusammengefasst werden, wie folgt zu veröffentlichen oder deren Veröffentlichung zu veranlassen:

1.

Auf einer Website der Abwicklungsbehörde;

2.

auf der Website der EBA;

3.

auf der Website des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4;

4.

wenn die Anteile oder andere Eigentumstitel oder Schuldtitel des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, unter Nutzung der Mittel für die Bekanntgabe der vorgeschriebenen Informationen über das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gemäß § 86 Abs. 3 BörseG.

(7) Wenn die Anteile, Eigentumstitel oder Schuldtitel nicht zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, hat sich die Abwicklungsbehörde darum zu bemühen, dass die Unterlagen zum Nachweis der in Abs. 6 genannten Instrumente den Anteilseignern und Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 übermittelt werden, die aufgrund der Unterlagen des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, auf die die Abwicklungsbehörde Zugriff hat, bekannt sind.

(8) Gegen einen nach Abs. 1 bis 4 erlassenen Bescheid können Rechtsträger gemäß Abs. 2 Z 1 sowie sonstige von den Abwicklungsmaßnahmen in ihren Rechten Betroffene, insbesondere Anteilsinhaber und Gläubiger des abzuwickelnden Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, bei der Abwicklungsbehörde abweichend von § 57 Abs. 2 AVG binnen 3 Monate ab Kundmachung des Maßnahmenedikts schriftlich Vorstellung erheben. Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung. Rechtsträger gemäß Abs. 2 Z 1 sind in dem Verfahren gemäß Abs. 9 jedenfalls Partei. Sonstige von den Abwicklungsmaßnahmen Betroffene verlieren ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht binnen vorstehender Frist Vorstellung erheben. § 42 Abs. 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden. § 57 Abs. 3 AVG findet keine Anwendung.

(9) Nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 8 hat die Abwicklungsbehörde von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Von einer Akteneinsicht einer Partei innerhalb offener Frist sind die Schriftsätze anderer Parteien ausgenommen. Die Abwicklungsbehörde kann eine mündliche Verhandlung anberaumen. Die Anberaumung ist durch Edikt kundzumachen (Tagsedikt). § 44d Abs. 2 sowie § 44e Abs. 1 und 2 AVG sind anzuwenden.

(10) Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde den Mandatsbescheid dergestalt zu ändern, dass Personen, die bisher nicht Partei im Verfahren sind, dadurch in ihren Rechten betroffen werden, hat sie den dergestalt Betroffenen durch Edikt innerhalb einer Frist von 3 Monaten Gelegenheit zur Vorstellung zu geben. Das Edikt hat die Angaben gemäß Abs. 2 sowie den in Aussicht genommenen Spruch, durch den der Mandatsbescheid geändert werden soll, zu enthalten. Die Bestimmungen der Abs. 3, 8 und 9 sind anzuwenden.

(11) Die Abwicklungsbehörde hat alle Vorstellungen gegen den Mandatsbescheid, einschließlich der Vorstellungen gemäß Abs. 10 mit Bescheid zu erledigen (Vorstellungsbescheid). Der Bescheid ist durch Edikt kundzumachen (Vorstellungsedikt). Die Bestimmungen der Abs. 2 Z 1 bis 4, Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.

(12) Sobald ein Mandatsbescheid gemäß Abs. 1 oder ein Bescheid gemäß Abs. 11 in Rechtskraft erwachsen ist, hat die Abwicklungsbehörde den Bescheid sowie gegebenenfalls den Hinweis, dass gegen den Bescheid in offener Frist keine Beschwerde eingelegt worden ist, durch Edikt kundzumachen (Rechtskraftedikt). Abs. 3 ist anzuwenden.

(13) Die Abwicklungsbehörde hat bis zur Kundmachung eines Edikts gemäß Abs. 12 die Bescheide gemäß Abs. 1 und 11 während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

Unanwendbarkeit gesellschaftsrechtlicher Vorschriften

§ 117. Bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten, -befugnissen und -mechanismen gemäß den §§ 48 ff gehen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entgegenstehenden gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen vor. Die Abwicklungsbehörde hat gesellschaftsrechtliche Vorschriften nur insoweit einzuhalten, als dies mit diesem Bundesgesetz vereinbar ist.

Rechtsmittelverfahren

§ 118. (1) § 22 Abs. 2 FMABG ist mit folgender Maßgabe anzuwenden: Für die Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen gilt die widerlegbare Vermutung, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingenden öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht sowie der Verwaltungsgerichtshof haben die Überprüfung der Bescheide der Abwicklungsbehörde auf die komplexen wirtschaftlichen Tatsachenbewertungen der Abwicklungsbehörde zu stützen.

(3) Die die Rechtslage gestaltenden Wirkungen von Bescheiden der Abwicklungsbehörde, mit Ausnahme der Verwaltungsstrafbescheide, bleiben von der Aufhebung oder Änderung durch das Bundesverwaltungsgericht sowie den Verwaltungsgerichtshof unberührt. Eine Beseitigung der Rechtswirkungen der Bescheide der Abwicklungsbehörde findet insoweit nicht statt.

(4) Abs. 3 gilt nicht, wenn die Beseitigung der Rechtswirkungen

1.

die Abwicklungsziele nicht gefährdet,

2.

keine schutzwürdigen Interessen Dritter bedrohen würde und

3.

nicht unmöglich ist.

(5) Soweit die Beseitigung der Rechtswirkungen nach Abs. 3 und 4 ausgeschlossen ist, kann ein Betroffener binnen 3 Monaten nach Abschluss der ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmittelverfahren einen Anspruch auf Ausgleich der durch Bescheide der Abwicklungsbehörde rechtswidrig verursachten Nachteile, welche bei rechtmäßigem Verhalten der Behörde nicht eingetreten wären, gegen den Bund geltend machen. Bestehende Ansprüche auf Ausgleich sind ausschließlich durch den Bund zu befriedigen. Der Anspruch ist vor dem Handelsgericht Wien im streitigen Verfahren geltend zu machen.

Beschränkungen von Insolvenzverfahren und sonstigen Verfahren

§ 119. (1) Wird in Bezug auf ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens eingebracht, hat das Insolvenzgericht die Abwicklungsbehörde unverzüglich darüber zu informieren. Diese Informationspflicht entfällt, wenn die FMA den Insolvenzantrag gestellt hat.

(2) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 darf nur dann eröffnet werden, wenn die Mitteilung gemäß Abs. 1 erfolgt ist und die Abwicklungsbehörde nicht innerhalb von sieben Tagen ab dem Eingang der Mitteilung das Insolvenzgericht darüber unterrichtet, dass sie in Bezug auf das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 eine Abwicklungsmaßnahme plant.

(3) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Instituts oder eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 lässt die erfolgte Anwendung eines Abwicklungsinstruments und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen und deren jeweilige Rechtswirkungen unberührt. Eine Anfechtung der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten oder der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen nach der IO oder der Anfechtungsordnung – AnfO, RGBl. Nr. 337/1914, ist ausgeschlossen.

8. Hauptstück

Geheimhaltung und Informationsaustausch

Geheimhaltung

§ 120. (1) Den in Z 1 bis 14 angeführten Personen und Stellen sowie Personen, die bei den in Z 1 bis 14 genannten Personen und Stellen tätig sind, ist es untersagt, vertrauliche Informationen offenzulegen oder weiterzugeben:

1.

Der Abwicklungsbehörde;

2.

der FMA;

3.

dem Bundesministerium für Finanzen;

4.

der Oesterreichische Nationalbank;

5.

dem gemäß diesem Bundesgesetz bestellten vorläufigen Verwalter und Abwicklungsverwalter;

6.

potenziellen Erwerbern, die von den zuständigen Behörden kontaktiert oder von den Abwicklungsbehörden angesprochen wurden, unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme in Vorbereitung der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung erfolgt ist, und unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme zu einem Erwerb geführt hat;

7.

Rechnungsprüfern, Wirtschaftsprüfern, Rechtsberatern, sonstigen professionellen Berater, Bewertern und anderen von Abwicklungsbehörden, zuständigen Behörden, zuständigen Ministerien oder den unter Z 6 genannten potenziellen Erwerbern unmittelbar oder mittelbar hinzugezogenen Experten;

8.

Sicherungseinrichtungen gemäß § 93 Abs. 3 BWG;

9.

der Entschädigungseinrichtung gemäß § 75 WAG 2007;

10.

der für die Finanzierungsmechanismen im Rahmen der Abwicklung zuständige Stelle;

11.

anderen am Abwicklungsprozess beteiligte Behörden;

12.

einem Brückeninstitut oder einer Abbaueinheit;

13.

sonstigen Personen oder Stellen, die unmittelbar oder mittelbar, dauerhaft oder zeitweise Dienstleistungen für die gemäß Z 1 bis 12 genannten Personen, Stellen oder Behörden erbringen oder erbracht haben;

14.

vor, während und nach ihrer Amtszeit dem höheren Management, den Mitgliedern des Leitungsorgans und sonstigen Mitarbeitern der in den Z 1 bis 12 genannten Personen und Stellen oder Behörden.

(2) Vertrauliche Informationen sind Informationen, die die in Z 1 bis 14 genannten Personen und Stellen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten oder von einer zuständigen Behörde oder Abwicklungsbehörde im Rahmen ihrer Funktionen nach diesem Bundesgesetz erhalten haben sowie jedenfalls solche, die aufgrund des § 14 Abs. 2 FMABG oder einer sonstigen gesetzlichen Vorschrift oder des Unionsrechts geheim zu halten sind.

(3) Abweichend von Abs. 1 ist der Austausch von jeglichen Informationen zwischen Mitarbeitern innerhalb einer der in Z 1 bis 11 Stellen jedenfalls zulässig.

(4) Institute und einer Gruppe angehörige Unternehmen sind verpflichtet, Sanierungspläne und Gruppensanierungspläne vertraulich zu behandeln; sie dürfen die Sanierungspläne oder Gruppensanierungspläne nur an diejenigen Dritten weitergeben, die an der Erstellung und Umsetzung des Sanierungsplans oder Gruppensanierungsplans beteiligt sind. Für die Zwecke dieser Bestimmung umfasst der Begriff „Gruppe“ auch jene Unternehmen, die gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 einer Gruppe angehören.

(5) Bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht gelten die bundesgesetzlichen Bestimmungen über den Schadenersatz, wobei § 3 Abs. 9 anzuwenden ist.

(6) Sonstige bundesgesetzliche Bestimmungen über die Weitergabe von Informationen für die Zwecke strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Verfahren bleiben durch diesen Paragraphen unberührt.

Zulässiger Informationsaustausch

§ 121. (1) Abweichend von § 120 können die Abwicklungsbehörde und die FMA Informationen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist, untereinander sowie mit den folgenden Behörden, Personen und Stellen austauschen:

1.

Abwicklungsbehörden im EWR;

2.

zuständigen Behörden im EWR;

3.

dem Bundesministerium für Finanzen und anderen zuständigen Ministerien;

4.

der Oesterreichische Nationalbank und anderen Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken und anderen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten mit ähnlichen Aufgaben;

5.

Einlagensicherungssystemen gemäß der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 135 vom 31.5.1994 S. 5;

6.

Anlegerentschädigungssystemen gemäß der Richtlinie 97/9/EG;

7.

für Konkursverfahren und regulären Insolvenzverfahren zuständigen Gerichten oder Behörden;

8.

dem Finanzmarktstabilitätsgremium und Behörden, die durch die Anwendung von makroprudenziellen Bestimmungen für die Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems in Mitgliedstaaten zu sorgen haben;

9.

mit der Durchführung von Abschlussprüfungen betrauten Personen;

10.

der EBA;

11.

vorbehaltlich der Einhaltung des § 122 mit Drittlandsbehörden, die ähnliche Aufgaben wie Abwicklungsbehörden wahrnehmen;

12.

vorbehaltlich dessen Verpflichtung zur Einhaltung strenger Geheimhaltungspflichten, einem potenziellen Erwerber zum Zweck der Planung oder Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme;

13.

vorbehaltlich deren Verpflichtung zur Einhaltung strenger Geheimhaltungspflichten, jeder anderen Person, sofern diese für die Zwecke der Planung oder Durchführung von einer Abwicklungsmaßnahme erforderlich ist;

14.

Parlamentarischen Untersuchungsausschüssen gemäß Art. 53 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) aufgrund einer Entscheidung über ein Ersuchen gemäß Art. 53 Abs. 3 B-VG, den Rechnungshof, sofern sich sein Untersuchungsauftrag auf die Entscheidungen und sonstigen Tätigkeiten der Abwicklungsbehörde nach diesem Bundesgesetz bezieht, sowie die Volksanwaltschaft im Rahmen des Art. 148b B-VG;

15.

dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB);

16.

nationalen Behörden, die zuständig sind für die Aufsicht über Zahlungssysteme,

17.

Behörden im EWR, die mit der Beaufsichtigung anderer Unternehmen des Finanzsektors öffentlich betraut sind;

18.

Behörden im EWR, die für die Aufsicht über Finanzmärkte und Versicherungsunternehmen verantwortlich sind;

19.

Behörden im EWR, die durch die Anwendung von makroprudenziellen Bestimmungen für die Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems in Mitgliedstaaten zu sorgen haben, und Behörden, die verantwortlich für den Schutz der Stabilität des Finanzsystems sind.

(2) Abweichend von § 120 können die in § 120 Abs. 1 Z 1 bis 12 genannten Personen vertrauliche Informationen gegenüber anderen Personen und Stellen offenlegen, wenn

1.

die Offenlegung der vertraulichen Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist;

2.

die Offenlegung der vertraulichen Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form erfolgt, sodass keine Rückschlüsse auf einzelne Institute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 möglich sind; oder

3.

das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder die Behörde, von denen die Informationen stammen, der Offenlegung ausdrücklich und im Voraus zugestimmt haben.

Eine Offenlegung gemäß diesem Absatz darf nur dann erfolgen, wenn zuvor eine Bewertung der möglichen Folgen einer Offenlegung der vertraulichen Daten für öffentliche Interessen der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik, für Geschäftsinteressen natürlicher und juristischer Personen, für die Zwecke von Inspektionstätigkeiten, für Untersuchungstätigkeiten und für Prüfungstätigkeiten durch die in § 120 Abs. 1 Z 1 bis 12 genannten Personen stattgefunden hat. Das Verfahren zur Überprüfung der Folgen einer solchen Offenlegung hat eine besondere Bewertung der Folgen einer Offenlegung der Inhalte und Einzelheiten von Sanierungs- und Abwicklungsplänen gemäß den §§ 8, 9, 15, 16 und 19 bis 23 sowie der Ergebnisse aller nach den §§ 12 bis 14, 17, 18 und 27 durchgeführten Bewertungen zu umfassen. Um die Einhaltung der Geheimhaltungspflichten gemäß § 120 und nach diesem Absatz sicherzustellen, haben die in § 120 Abs. 1 Z 1 bis 4, 8, 9, 11 und 12 genannten Personen und Stellen interne Vorschriften zu erlassen, die die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften konkretisieren.

Austausch von vertraulichen Informationen mit Drittlandsbehörden

§ 122. (1) Die Abwicklungsbehörde, die FMA und der Bundesminister für Finanzen dürfen vertrauliche Informationen im Sinne des § 120 Abs. 2 nur dann mit den jeweiligen Drittlandsbehörden austauschen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Für die betreffenden Drittlandbehörden gelten Anforderungen und Standards in Bezug auf die Wahrung des Berufsgeheimnisses, die den Anforderungen des Art. 84 der Richtlinie 2014/59/EU mindestens gleichwertig sind; die Einschätzung, ob gleichwertige Anforderungen vorliegen, ist von der FMA zu vorzunehmen und auf Nachfrage dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen;

2.

die Informationen sind für die jeweiligen Drittlandsbehörden erforderlich, um die ihnen nach nationalem Recht obliegenden Abwicklungsaufgaben, die den in diesem Gesetz vorgesehenen Funktionen vergleichbar sind, auszuüben, und sie werden vorbehaltlich der Z 1 für keine anderen Zwecke verwendet.

(2) Aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland stammende vertrauliche Informationen dürfen von der Abwicklungsbehörde, der FMA und dem Bundesminister für Finanzen nur dann gegenüber den jeweiligen Drittlandsbehörden offengelegt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder des Drittlands, aus dem die Information stammt, (Ursprungsbehörde) stimmt der Offenlegung zu;

2.

die Information wird nur für die von der Ursprungsbehörde genehmigten Zwecke offengelegt.

(3) Soweit die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllt sind, umfasst die Befugnis zum Informationsaustausch auch die Behandlung und Übertragung von personenbezogenen Daten an Drittlandsbehörden.

5. Teil

Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

Einrichtung eines Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

§ 123. (1) Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ist durch die Abwicklungsbehörde einzurichten, um eine effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse sicherzustellen. Die Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ist nach Maßgabe der in den §§ 48 und 53 genannten Abwicklungsziele und -grundsätze und für die in § 124 Abs. 1 aufgezählten Maßnahmen durch die Abwicklungsbehörde auszulösen. Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hat über eine angemessene Mittelausstattung zu verfügen.

(2) Zum Zwecke der angemessenen Mittelausstattung hat die Abwicklungsbehörde:

1.

Im Voraus Beiträge gemäß § 126 und nachträglich außerordentliche Beiträge gemäß § 127 zu berechnen;

2.

im Voraus Beiträge gemäß § 126 einzuheben, um die Zielausstattung gemäß § 125 zu erreichen und

3.

Nachträglich außerordentliche Beiträge gemäß § 127 einzuheben, wenn die unter Z 1 genannten Beiträge nicht ausreichen.

(3) Die Abwicklungsbehörde ist berechtigt, Kreditvereinbarungen zu schließen und andere Formen der Unterstützung gemäß § 128 zu vereinbaren.

(4) Beiträge zu Einlagensicherungseinrichtungen sind nicht als Beiträge für die Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß § 125 anzurechnen.

(5) Sämtliche Beiträge sind von der Abwicklungsbehörde per Bescheid vorzuschreiben.

(6) Die Abwicklungsbehörde hat sämtliche Beiträge über die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) zu veranlagen. Zu diesem Zweck hat die Abwicklungsbehörde bis zum 30.6.2015 ein Konto bei der ÖBFA einzurichten. Die ÖBFA hat nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden – Bundesfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 763/192, die Veranlagungen sämtlicher Beiträge für die Abwicklungsbehörde durchzuführen.

(7) Die Abwicklungsbehörde hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich oder auf dessen Ersuchen Informationen über die eingehobenen Beiträge und den Stand der Mittelausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zu übermitteln.

(8) Die FMA ist berechtigt, auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde durch Verordnung gemäß § 74 Abs. 6 BWG den Instituten und Zweigstellen die für die Bemessung der Beiträge erforderliche aussagekräftige Ausweisung der Berechnungsgrundlage vorzuschreiben.

Nutzung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

§ 124. (1) Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ist ausschließlich in dem für die wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente erforderlichen Umfang für folgende Maßnahmen zu verwenden:

1.

Besicherung der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts, seiner Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer Abbaueinheit;

2.

Gewährung von Darlehen an das in Abwicklung befindliche Institut, seine Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine Abbaueinheit;

3.

Erwerb von Vermögenswerten des in Abwicklung befindlichen Instituts;

4.

Bereitstellung von Kapital für ein Brückeninstitut oder eine Abbaueinheit;

5.

Entschädigungszahlungen an Anteilseigner oder Gläubiger gemäß § 108;

6.

Beitragsleistungen an das in Abwicklung befindliche Institut anstelle der Herabschreibung oder Umwandlung der Verbindlichkeiten bestimmter Gläubiger, wenn das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewandt wird und die Abwicklungsbehörde entscheidet, bestimmte Gläubiger vom Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung gemäß § 86 Abs. 4 und § 87 auszuschließen;

7.

Kreditvergabe an andere Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in der Union auf freiwilliger Basis gemäß § 129 oder

8.

Kombination der in den Z 1 bis 7 genannten Maßnahmen.

(2) Im Falle der Anwendung des Abwicklungsinstruments der Unternehmensveräußerung gemäß § 75 durch die Abwicklungsbehörde können die Mittel aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus auch für die vorgenannten Maßnahmen in Bezug auf den Erwerber eingesetzt werden.

(3) Die Mittel aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus sind nicht direkt zu verwenden, um die Verluste eines Instituts oder eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 auszugleichen oder um ein solches Institut oder Unternehmen zu rekapitalisieren. Führt die Verwendung der Mittel aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für die in Abs. 1 genannten Maßnahmen indirekt dazu, dass Teile der Verluste eines Instituts oder eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 auf den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus abgewälzt werden, so gelten die Grundsätze für die Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß § 87.

Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

§ 125. (1) Die Institute haben in dem Ausmaß Beiträge zu leisten und die Abwicklungsbehörde hat dafür Sorge zu tragen, dass die im Rahmen des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus verfügbaren Mittel bis zum 31. Dezember 2015 zumindest 0,1 vH der gesicherten Einlagen aller in Österreich zugelassenen Institute entsprechen. Bis zum 31. Dezember 2024 haben die im Rahmen des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus verfügbaren Mittel zumindest 1 vH der gesicherten Einlagen aller in Österreich zugelassenen Institute zu entsprechen.

(2) In der Aufbauphase gemäß Abs. 1 hat die Abwicklungsbehörde die gemäß § 126 eingehobenen Beiträge zeitlich so gleichmäßig wie möglich, aber unter entsprechender Berücksichtigung der Konjunkturphase und etwaiger Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der beitragenden Institute zu staffeln, bis die Zielausstattung erreicht ist.

(3) Hat der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus insgesamt Auszahlungen von mehr als 0,5 vH der gemäß der Richtlinie 2014/49/EU abgesicherten Einlagen aller in Österreich zugelassenen Institute vorgenommen, so kann die Aufbauphase um höchstens vier Jahre verlängert werden.

(4) Liegt nach der in Abs. 1 genannten Aufbauphase der Betrag der verfügbaren Mittel unter der Zielausstattung, so hat die Abwicklungsbehörde im Einklang mit § 126 erneut reguläre Beiträge einzuheben, bis die Zielausstattung erreicht ist. Nachdem die Zielausstattung das erste Mal erreicht wurde und daraufhin die verfügbaren Finanzmittel auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung reduziert wurden, sind diese Beiträge in einer Höhe festzulegen, die es ermöglicht, die Zielausstattung binnen sechs Jahren zu erreichen.

(5) Der reguläre Beitrag ist unter Berücksichtigung der Konjunkturphase und der Auswirkungen festzulegen, die prozyklische Beiträge im Zusammenhang mit der Festlegung von Jahresbeiträgen im Rahmen des Abs. 4 haben könnten.

Erreichung der Zielausstattung

§ 126. (1) Sofern dies erforderlich ist, um die in § 125 genannte Zielausstattung zu erreichen, hat die Abwicklungsbehörde die Beiträge den in Österreich zugelassenen Instituten und Zweigstellen vorzuschreiben und die Beiträge einzuheben.

(2) Die Abwicklungsbehörde hat die Beiträge von den einzelnen Instituten anteilig zur Höhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) minus gesicherte Einlagen im Verhältnis zu den aggregierten Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) minus gesicherte Einlagen aller in Österreich zugelassenen Institute einzuheben. Diese Beiträge sind entsprechend dem Risikoprofil der Institute anzupassen, wobei die in Abs. 5 festgelegten Kriterien zugrunde zu legen sind.

(3) Die verfügbaren Finanzmittel, die mit Blick auf die Erreichung der Zielausstattung gemäß § 125 zu berücksichtigen sind, können mit Genehmigung der Abwicklungsbehörde unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen umfassen, die in vollem Umfang durch Sicherheiten mit niedrigem Risiko abgesichert sind, welche nicht durch Rechte Dritter belastet, frei verfügbar und ausschließlich der Verwendung durch die Abwicklungsbehörde für die in § 124 Abs. 1 genannten Maßnahmen vorbehalten sind. Der Anteil unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen darf 30 vH des Gesamtbetrags der eingehobenen Beiträge nicht übersteigen.

(4) Die von dem in Abwicklung befindlichen Institut oder dem Brückeninstitut erhaltenen Beträge, Zinsen und sonstigen Erträge aus Anlagen und etwaigen weiteren Einnahmen können dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zugeführt werden.

(5) Die Bemessung der Beiträge hat nach folgenden Kriterien zu erfolgen:

1.

Risikoexponiertheit des Instituts, einschließlich Umfang seiner Handelstätigkeiten, seiner außerbilanziellen Positionen und seines Fremdfinanzierungsanteils;

2.

Stabilität und Diversifizierung der Finanzierungsquellen des Unternehmens sowie unbelastete hochliquide Vermögensgegenstände;

3.

Finanzlage des Instituts;

4.

Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung des Instituts;

5.

Umfang der vom betreffenden Institut in der Vergangenheit empfangenen außerordentlichen öffentlichen finanziellen Unterstützung;

6.

Komplexität der Struktur des Instituts und seine Abwicklungsfähigkeit;

7.

Bedeutung des Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der Union;

8.

die Tatsache, dass das Institut Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems ist.

Außerordentliche nachträglich eingehobene Beiträge

§ 127. (1) Reichen die verfügbaren Finanzmittel nicht aus, um Verluste, Kosten und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zu decken, so hat die Abwicklungsbehörde von den in Österreich zugelassenen Instituten und Zweigstellen außerordentliche nachträglich erhobene Beiträge einzuheben, um die zusätzlichen Aufwendungen zu decken. Die Berechnung der Höhe der auf die einzelnen Institute entfallenden außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge hat gemäß den in § 126 Absatz 2 festgelegten Regeln zu erfolgen. Die außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge dürfen den dreifachen Jahresbetrag der gemäß § 126 festgelegten Beiträge nicht überschreiten.

(2) Für die gemäß diesem Paragraphen eingehobenen Beiträge gilt § 126 Absätze 4 und 5.

(3) Die Abwicklungsbehörde kann die Pflicht eines Instituts zur Zahlung außerordentlicher nachträglich eingehobener Beiträge an den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ganz oder teilweise aufschieben, wenn durch die Entrichtung dieser Beiträge die Liquidität oder die Solvenz des Instituts gefährdet würde. Ein solcher Aufschub ist für höchstens sechs Monate zu gewähren, kann jedoch auf Antrag des Instituts verlängert werden. Der gemäß diesem Absatz aufgeschobene Beitrag ist zu entrichten, sobald die Liquidität oder die Solvenz des Instituts durch die Entrichtung des Betrags nicht länger gefährdet wird.

Alternative Finanzierungsmöglichkeiten

§ 128. Die Abwicklungsbehörde kann Kredite aufnehmen oder andere Formen der Unterstützung durch Institute, CRR-Finanzinstitute oder sonstige Dritte in Anspruch nehmen, falls die gemäß § 126 eingehobenen Beiträge nicht ausreichen, um die durch Inanspruchnahme der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen entstehenden Verluste, Kosten oder sonstigen Aufwendungen zu decken, und wenn die in gemäß § 127 vorgesehenen außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge nicht unmittelbar verfügbar oder ausreichend sind.

Kreditaufnahme unter Abwicklungsfinanzierungsmechanismen

§ 129. (1) Die Abwicklungsbehörde kann beantragen, bei anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in der Union Kredite aufzunehmen, falls

1.

die gemäß § 126 eingehobenen Beiträge nicht ausreichen, um die durch Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus entstehenden Verluste, Kosten oder sonstigen Ausgaben zu decken;

2.

die gemäß § 127 vorgesehenen außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge nicht unmittelbar verfügbar sind und

3.

die gemäß § 128 vorgesehenen alternativen Finanzierungsmöglichkeiten zu vertretbaren Bedingungen nicht unmittelbar verfügbar sind.

(2) Die Abwicklungsbehörde ist berechtigt, in den in Abs. 1 genannten Fällen anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in der Union Kredite zu gewähren.

(3) Erhält die Abwicklungsbehörde einen Antrag eines anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus auf Gewährung eines Kredits, so hat sie den Bundesminister für Finanzen unverzüglich darüber zu informieren und die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen, wenn sie die Kreditgewährung beabsichtigt. Die Abwicklungsbehörde hat bei der Entscheidung über die Gewährung eines Kredits an einen anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus in der Union folgendes zu beachten:

1.

das volkswirtschaftliche Interesse an der österreichischen und europäischen Finanzmarktstabilität;

2.

die Tatsache, ob und wieweit Mittel des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus schon selbst verbraucht oder außerordentliche nachträgliche Beiträge eingehoben wurden sowie

3.

ob und wieweit der andere Abwicklungsfinanzierungsmechanismus sonstige alternative Finanzierungsmöglichkeiten in Anspruch nimmt.

(4) Der Zinssatz, die Rückzahlungsfrist und andere Bedingungen für die Kreditaufnahme sind zwischen dem kreditnehmenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und den anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen, die ihre Teilnahme beschlossen haben, zu vereinbaren. Für die Kredite der einzelnen teilnehmenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gelten derselbe Zinssatz, dieselbe Rückzahlungsfrist und dieselben sonstigen Bedingungen. Die Abwicklungsbehörde darf abweichende Vereinbarungen nur unter der Anwendung der Bedingungen gemäß Abs. 3 und nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen treffen.

(5) Die Höhe des Kredits der einzelnen teilnehmenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismen ist anteilig zur Höhe der gesicherten Einlagen in dem Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus im Verhältnis zu der aggregierten Höhe der gesicherten Einlagen in den Mitgliedstaaten der teilnehmenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismen berechnet. Die Abwicklungsbehörde darf abweichende Vereinbarungen nur unter der Anwendung der Bedingungen gemäß Abs. 3 und nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen treffen.

(6) Die Forderung aus Kreditgewährung an einen anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß den vorstehenden Absätzen ist auf die Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus anzurechnen.

Gegenseitige Unterstützung der nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen bei Gruppenabwicklung

§ 130. (1) Im Fall einer Gruppenabwicklung gemäß den §§ 139 bis 146 hat der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus eines in Österreich zugelassenen Instituts, das Teil der Gruppe ist, zur Finanzierung der Gruppenabwicklung nach Maßgabe der folgenden Absätze beizutragen.

(2) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, so hat sie nach Anhörung der Abwicklungsbehörden der Institute, die Teil der Gruppe sind, erforderlichenfalls vor Ergreifen einer Abwicklungsmaßnahme als Teil des Gruppenabwicklungskonzepts gemäß den §§ 139 bis 146 einen Finanzierungsplan vorzuschlagen. Der Finanzierungsplan ist nach dem Entscheidungsfindungsverfahren gemäß den §§ 139 bis 146 zu vereinbaren.

(3) Der Finanzierungsplan hat Folgendes zu umfassen:

1.

Eine Bewertung gemäß den §§ 54 bis 57 in Bezug auf die betroffenen Unternehmen der Gruppe;

2.

die Verluste, die von jedem betroffenen Unternehmen der Gruppe zum Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstrumente auszuweisen sind;

3.

für jedes betroffene Unternehmen der Gruppe die Verluste, die jede Kategorie von Anteilseignern und Gläubigern erleiden würde;

4.

der Beitrag, den Einlagensicherungseinrichtungen gemäß § 132Absatz 1 zu leisten hätten;

5.

der Gesamtbeitrag der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen sowie Zweck und Form des Beitrags;

6.

die Grundlage für die Berechnung des Betrags, den jeder der nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen des Mitgliedstaats, in dem die betroffenen Unternehmen der Gruppe ansässig sind, zur Finanzierung der Gruppenabwicklung einbringen muss, damit der Gesamtbeitrag gemäß Z 5 aufgebracht werden kann;

7.

den Betrag, den der nationale Abwicklungsfinanzierungsmechanismus jedes betroffenen Unternehmen der Gruppe zur Finanzierung der Gruppenabwicklung einbringen muss, und die Form dieser Beiträge;

8.

den Betrag der Kredite, den die Abwicklungsfinanzierungsmechanismen der Mitgliedstaaten, in denen die betroffenen Unternehmen der Gruppe ansässig sind, durch Institute, CRR-Finanzinstitute oder sonstige Dritte gemäß § 128 in Anspruch nehmen können;

9.

einen Zeitrahmen für die Inanspruchnahme der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen der Mitgliedstaaten, in denen die betroffenen Unternehmen der Gruppe ansässig sind; die Abwicklungsbehörde kann den Zeitrahmen verlängern, wenn und insoweit dies erforderlich ist.

(4) Die Grundlage für den in Abs. 3 Z 6 genannten Beitrag hat im Einklang mit Abs. 5 sowie den Grundsätzen des Gruppenabwicklungsplans gemäß § 23 Abs. 2 Z 6 zu stehen, es sei denn, im Finanzierungsplan wurde etwas anderes vereinbart.

(5) Sofern im Finanzierungsplan nichts anderes vereinbart wurde, ist bei der Grundlage für die Berechnung des Beitrags jedes nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

1.

Der Anteil an den risikogewichteten Vermögenswerten der Gruppe, die bei Instituten und Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gehalten werden, die in dem Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ansässig sind;

2.

der Anteil an den Vermögenswerten der Gruppe, die bei Instituten und Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gehalten werden, die in dem Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ansässig sind;

3.

der Anteil an den Verlusten, die die Gruppenabwicklung erforderlich machen, die in den Unternehmen der Gruppe entstanden sind, die unter der Aufsicht der zuständigen Behörden in dem Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus stehen, und

4.

der Anteil an den Mitteln der Gruppenabwicklungsfinanzierungsmechanismen, die im Rahmen des Finanzierungsplans voraussichtlich so verwendet werden, dass sie unmittelbar den Unternehmen der Gruppe zugutekommen, die in dem Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ansässig sind.

(6) Für die Zwecke dieses Paragraphen ist es den Gruppenabwicklungsfinanzierungsmechanismen unter den in § 128 festgelegten Voraussetzungen gestattet, bei Instituten, CRR-Finanzinstituten oder sonstigen Dritten Kredite aufzunehmen oder von ihnen sonstige Formen der Unterstützung anzunehmen.

(7) Die jeweiligen nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen können für die Kredite, die von den Gruppenabwicklungsfinanzierungsmechanismen im Einklang mit Abs. 6 aufgenommen wurden, Garantien stellen.

(8) Erträge oder sonstige Vorteile, die sich aus der Inanspruchnahme der Gruppenabwicklungsfinanzierungsmechanismen ergeben, sind von der Abwicklungsbehörde allen nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen entsprechend ihren gemäß Abs. 2 festgelegten Beiträgen zur Finanzierung der Abwicklung zuzuteilen.

Rang der Einlagen in der Insolvenzrangfolge

§ 131. (1) Folgende Forderungen haben im Konkursverfahren denselben Rang, der höher ist als der Rang von Forderungen von nicht abgesicherten und nicht bevorzugten Gläubigern:

1.

der Teil erstattungsfähiger Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen, der die in Art. 6 der Richtlinie 2014/49/EU festgelegte Deckungssumme überschreitet;

2.

Einlagen, die als erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen gelten würden, wenn sie nicht auf Zweigstellen von Instituten mit Sitz in der Union zurückgehen würden, die sich außerhalb der Union befinden.

(2) Folgende Forderungen haben im Konkursverfahren denselben Rang, der höher als der Rang gemäß Abs. 1 ist:

1.

gesicherte Einlagen;

2.

Einlagensicherungseinrichtungen, die im Fall der Insolvenz in die Rechte und Pflichten der gesicherten Einleger eintreten.

(3) Innerhalb des gleichen Ranges sind die Forderungen verhältnismäßig zu befriedigen.

(4) Die Forderungsanmeldung braucht keine Angabe der Rangordnung zu enthalten.

Inanspruchnahme von Einlagensicherungseinrichtungen im Rahmen einer Abwicklung

§ 132. (1) Falls die Abwicklungsbehörde eine Abwicklungsmaßnahme ergreift und vorausgesetzt, dass durch diese Maßnahme sichergestellt ist, dass Einleger weiterhin auf ihre Einlagen zugreifen können, haftet die Einlagensicherungseinrichtung, der das Institut angehört, für Folgendes:

1.

Für den Fall, dass das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewendet wird, für den Betrag, um den die gesicherten Einlagen ohne Anwendung der Ausnahme gemäß § 86 Abs. 2 Z 1 hypothetisch herabgeschrieben worden wären, um die Verluste des Instituts gemäß § 88 Abs. 1 Z 1 auszugleichen oder

2.

für den Fall, dass ein oder mehrere andere Abwicklungsinstrumente als das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewendet werden, in dem Ausmaß, in dem gesicherte Einleger ohne Anwendung der Ausnahme gemäß § 86 Abs. 2 Z 1 hypothetisch Verluste erlitten hätten.

(2) Die Verpflichtung der Einlagensicherungseinrichtung ist in keinem Fall höher als jene, die im Falle des Konkurses des Instituts bestünde.

(3) Wird das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewendet, hat die Einlagensicherungseinrichtung keinen Beitrag zu den Kosten der Rekapitalisierung des Instituts oder des Brückeninstituts gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 zu leisten.

(4) Wenn bei der Bewertung gemäß § 107 festgestellt wird, dass der Beitrag der Einlagensicherungseinrichtung zur Abwicklung größer war als die Nettoverluste, die es im Falle einer Verwertung des Instituts nach dem Konkursverfahren erlitten hätte, hat die Einlagensicherungseinrichtung Anspruch auf Auszahlung des Differenzbetrags durch den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß § 108.

(5) Die Einlagensicherungseinrichtungen haben der Abwicklungsbehörde die für die Berechnung nach Abs. 1 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(6) Die Festlegung des Betrags, für den die Einlagensicherungseinrichtung gemäß Abs. 1 haftet, hat den in § 57 genannten Bedingungen zu entsprechen.

(7) Der Beitrag aus der Einlagensicherungseinrichtung für den Zweck des Abs. 1 ist in Aktiva gemäß Z 1 der Anlage 2 zu § 43, Teil 1 BWG zu zahlen.

(8) Werden erstattungsfähige Einlagen bei einem in Abwicklung befindlichen Institut an einen anderen Rechtsträger anhand des Instruments für die Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts übertragen, haben die Einleger keinen Anspruch gegenüber der Einlagensicherungseinrichtung gemäß den §§ 93 ff BWG in Bezug auf die Teile ihrer Einlagen bei dem in Abwicklung befindlichen Institut, die nicht übertragen werden, vorausgesetzt, dass die Höhe der übertragenen Mittel dem in Art. 6 der Richtlinie 2014/49/EU festgelegten Gesamtdeckungsniveau entspricht oder es übersteigt.

(9) Die Haftung der Einlagensicherungseinrichtung geht jedenfalls nicht über den Betrag hinaus, der 50 vH seiner Zielausstattung gemäß Art. 10 der Richtlinie 2014/49/EU entspricht.

6. Teil

Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung

1. Abschnitt

Grenzüberschreitende Entscheidungsfindung und Information; Abwicklungskollegien

Allgemeine Grundsätze für die Entscheidung unter Beteiligung von mehr als einem Mitgliedstaat

§ 133. Wenn die Abwicklungsbehörde oder andere nach diesem Bundesgesetz dazu befugte Behörden Entscheidungen treffen oder Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz einleiten, die sich auf einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten auswirken können, so haben sie die folgenden Grundsätze zu beachten:

1.

Bei der Einleitung einer Abwicklungsmaßnahme ist das Gebot der wirksamen Entscheidungsfindung bei geringstmöglichen Abwicklungskosten einzuhalten.

2.

Entscheidungen und Maßnahmen sind erforderlichenfalls zügig und mit der gebotenen Dringlichkeit zu treffen.

3.

Österreichische Behörden haben untereinander und mit den Abwicklungsbehörden, zuständigen Behörden und anderen Behörden anderer Mitgliedstaaten, einschließlich der EZB als zuständige Behörde, zusammenzuarbeiten, damit Entscheidungen und Maßnahmen in koordinierter Weise getroffen werden können.

4.

Österreichische Behörden haben untereinander und mit Behörden anderer Mitgliedstaaten genau festzulegen, welche Aufgaben und Zuständigkeiten sie jeweils innehaben.

5.

Die Interessen der Mitgliedstaaten, in denen EU-Mutterunternehmen oder Tochterunternehmen niedergelassen sind, sind angemessen zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen einer Entscheidung oder Maßnahme oder deren Unterlassung auf die finanzielle Stabilität, die Finanzmittel, den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und das Einlagensicherungs- oder Anlegerentschädigungssystem dieser Mitgliedstaaten.

6.

Die Interessen der einzelnen Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, sind angemessen zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen einer Entscheidung oder Maßnahme oder deren Unterlassung auf die finanzielle Stabilität dieser Mitgliedstaaten betrifft.

7.

Die Ziele des Interessenausgleichs zwischen den verschiedenen beteiligten Mitgliedstaaten und der Vermeidung einer unfairen Bevorzugung oder Benachteiligung der Interessen bestimmter Mitgliedstaaten, einschließlich der Vermeidung einer unfairen Verteilung der Lasten auf die Mitgliedstaaten, werden angemessen berücksichtigt.

8.

Bestehen nach diesem Bundesgesetz Verpflichtungen, andere Behörde anzuhören, bevor eine Entscheidung oder Maßnahme getroffen wird, sind diese Behörden zumindest zu denjenigen Aspekten der vorgeschlagenen Entscheidung oder Maßnahme anzuhören,

a)

die entweder Auswirkungen auf das Unionsmutterunternehmen, das Tochterunternehmen oder gegebenenfalls die Zweigstelle haben oder wahrscheinlich haben werden und

b)

die Auswirkungen auf die Stabilität des Mitgliedstaats, in dem das Unionsmutterunternehmen, das Tochterunternehmen oder gegebenenfalls die Zweigstelle niedergelassen ist oder sich befindet, haben oder wahrscheinlich haben werden.

9.

Wenn Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden, hat die Abwicklungsbehörde die vorhandenen Abwicklungspläne zu berücksichtigen und zu befolgen, es sei denn, die Abwicklungsbehörde gelangt unter Berücksichtigung der Sachlage zu der Einschätzung, dass die Ziele der Abwicklung mit Maßnahmen, die in den Abwicklungsplänen nicht enthalten sind, besser zu erreichen sind.

10.

Das Transparenzgebot ist in jenen Fällen, in denen sich eine vorgeschlagene Entscheidung oder Maßnahme wahrscheinlich auf die finanzielle Stabilität, die Finanzmittel, den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus, das Einlagensicherungs- oder das Anlegerentschädigungssystem eines anderen Mitgliedstaats auswirkt, einzuhalten.

11.

Das Ziel der Koordinierung und Zusammenarbeit ist eine Senkung der Gesamtkosten der Abwicklung.

Abwicklungskollegien

§ 134. (1) Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat Abwicklungskollegien einzurichten, um die in den §§ 22 bis 26, 28, 30, 31, 100 bis 105 und 139 bis 146 vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen und gegebenenfalls die Zusammenarbeit und die Koordinierung mit Abwicklungsbehörden in Drittländern durchzuführen.

(2) Das Abwicklungskollegium hat die folgenden Aufgaben zu erfüllen:

1.

Austausch von Informationen, die relevant sind für die Ausarbeitung von Gruppenabwicklungsplänen, für die Ausübung vorbereitender und präventiver Befugnisse in Bezug auf Gruppen und für die Gruppenabwicklung;

2.

Ausarbeitung von Gruppenabwicklungsplänen gemäß den §§ 22 bis 26;

3.

Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen gemäß § 28;

4.

Ausübung von Befugnissen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen gemäß den §§ 30 und 31;

5.

Entscheidung über die Erforderlichkeit der Ausarbeitung eines Gruppenabwicklungskonzepts gemäß den §§ 139 bis 146;

6.

Abschluss der Vereinbarung über ein Gruppenabwicklungskonzept, das gemäß den §§ 139 bis 146 vorgeschlagen wird;

7.

Koordinierung der öffentlichen Kommunikation von Gruppenabwicklungsstrategien und -konzepten;

8.

Koordinierung der Inanspruchnahme der gemäß Titel VII der Richtlinie 2014/59/EU geschaffenen Finanzierungsmechanismen;

9.

Festlegung der Mindestanforderungen, die für Gruppen auf konsolidierter Ebene und auf der Ebene der Tochterunternehmen nach den §§ 100 bis 105 gelten.

Ergänzend kann das Abwicklungskollegium auch als Diskussionsforum für alle Fragen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Gruppenabwicklung genutzt werden.

(3) Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann von der Einrichtung eines Abwicklungskollegiums absehen, wenn bereits andere Gruppen oder Kollegien die in den Abs. 1 und 2 sowie den §§ 135 und 136 genannten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen und sämtliche in den Abs. 1 und 2, sowie den §§ 135, 136 und 138 festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschließlich der für die Mitgliedschaft und die Teilnahme an Abwicklungskollegien geltenden Bedingungen und Verfahren, erfüllen bzw. einhalten. In einem solchen Fall sind sämtliche in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bezugnahmen auf Abwicklungskollegien als Bezugnahmen auf diese anderen Gruppen oder Kollegien zu verstehen.

Mitglieder des Abwicklungskollegiums

§ 135. (1) Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind:

1.

die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde;

2.

die Abwicklungsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten, in denen ein der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegendes Tochterunternehmen niedergelassen ist;

3.

die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen ein Mutterunternehmen eines oder mehrerer Institute der Gruppe niedergelassen ist;

4.

die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden;

5.

die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde;

6.

die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, deren Abwicklungsbehörden Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind; wenn es sich bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats nicht um die Zentralbank des Mitgliedstaats handelt, kann sich die zuständige Behörde von einem Vertreter der Zentralbank des Mitgliedstaats begleiten lassen;

7.

das Bundesministerium für Finanzen;

8.

die zuständigen Ministerien anderer Mitgliedstaaten, wenn es sich bei den Abwicklungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, die Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind, nicht um die zuständigen Ministerien handelt;

9.

die Behörde, die für das Einlagensicherungssystem eines Mitgliedstaats zuständig ist, wenn die Abwicklungsbehörde dieses Mitgliedstaats Mitglied des Abwicklungskollegiums ist;

10.

die EBA gemäß Abs. 2.

(2) Die EBA trägt dazu bei, eine effiziente, effektive und einheitliche Arbeitsweise von Abwicklungskollegien unter Beachtung internationaler Standards zu gewährleisten. Zu diesem Zweck ist sie von der Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde als Mitglied ohne Stimmrecht zu den Sitzungen des Abwicklungskollegiums einzuladen.

(3) Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann die Abwicklungsbehörden von Drittländern auf deren Ersuchen einladen, als Beobachter am Abwicklungskollegium teilzunehmen, wenn

1.

ein im EWR niedergelassenes Mutterunternehmen oder Institut ein Tochterinstitut oder eine Zweigstelle in diesem Drittland hat, die als bedeutend angesehen werden würde, wenn sie im EWR niedergelassen wäre, und

2.

die Abwicklungsbehörde des Drittlands Geheimhaltungsanforderungen unterliegt, die nach Auffassung der Abwicklungsbehörde den in § 122 festgelegten Anforderungen entsprechen.

Organisation des Abwicklungskollegiums

§ 136. (1) Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat den Vorsitz im Abwicklungskollegium zu führen und in dieser Funktion

1.

nach Anhörung der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums die Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums schriftlich festzuhalten;

2.

sämtliche Tätigkeiten des Abwicklungskollegiums zu koordinieren;

3.

die Sitzungen einzuberufen und in diesen den Vorsitz zu führen sowie die Mitglieder des Abwicklungskollegiums vor den Sitzungen umfassend über die Anberaumung der Sitzungen des Abwicklungskollegiums, die wichtigsten Tagesordnungspunkte und die zu erörternden Fragen zu informieren;

4.

den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mitzuteilen, welche Sitzungen geplant sind, damit diese um Teilnahme ersuchen können;

5.

ausgehend vom konkreten Bedarf zu entscheiden, welche Mitglieder und Beobachter zur Teilnahme an bestimmten Sitzungen des Abwicklungskollegiums eingeladen werden, wobei sie der Bedeutung der zu erörternden Frage für die betreffenden Mitglieder und Beobachter, insbesondere den möglichen Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität der betreffenden Mitgliedstaaten, Rechnung zu tragen hat; und

6.

alle Mitglieder des Kollegiums rechtzeitig über die Entscheidungen und Ergebnisse im Rahmen der betreffenden Sitzungen zu informieren.

Die Abwicklungsbehörden anderer Mitgliedstaaten sind immer dann zur Teilnahme an Sitzungen des Abwicklungskollegiums einzuladen, wenn Angelegenheiten auf der Tagesordnung stehen, die der gemeinsamen Beschlussfassung unterliegen oder die im Zusammenhang mit einem Unternehmen der Gruppe stehen, das sich in ihrem Mitgliedstaat befindet.

(2) Die Mitglieder des Abwicklungskollegiums haben eng miteinander zusammenzuarbeiten.

Europäische Abwicklungskollegien

§ 137. (1) Hat ein Drittlandsinstitut oder ein Drittlandsmutterunternehmen in Österreich und mindestens einem weiteren Mitgliedstaat EU-Tochterunternehmen oder eine EU-Zweigstelle in Österreich und mindestens einem anderen Mitgliedstaat, die von wenigstens zwei Mitgliedstaaten als bedeutend eingestuft werden, so hat die Abwicklungsbehörde gemeinsam mit den Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen diese EU-Tochterunternehmen niedergelassen sind oder sich diese EU-Zweigstellen befinden, ein europäisches Abwicklungskollegium einzurichten.

(2) Das europäische Abwicklungskollegium hat die in Art. 88 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Funktionen und Aufgaben in Bezug auf die EU-Tochterunternehmen und in Bezug auf die EU-Zweigstellen, soweit die Funktionen und Aufgaben dieser EU-Zweigstellen bedeutend sind, wahrzunehmen.

(3) Die Abwicklungsbehörde hat den Vorsitz im Europäischen Abwicklungskollegium zu übernehmen, wenn

1.

die Unionstochterunternehmen gemäß Art. 127 Abs. 3 dritter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU von einer Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Union gehalten werden oder die bedeutenden Zweigniederlassungen zu einer solche Finanzholdinggesellschaft gehören, und

2.

die FMA gemäß der Richtlinie 2013/36/EU die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist.

Werden die Voraussetzungen des ersten Satzes oder des Art. 88 Abs. 3 erster Unterabsatz der Richtlinie 2014/59/EU nicht erfüllt, hat die Nominierung und Ernennung des Vorsitzes des Abwicklungskollegiums durch dessen Mitglieder zu erfolgen.

(4) Die Abwicklungsbehörde kann im gegenseitigen Einverständnis aller betroffenen Parteien auf die Einrichtung eines europäischen Abwicklungskollegiums verzichten, wenn bereits andere Gruppen oder andere Kollegien, einschließlich eines gemäß Art. 88 der Richtlinie 2014/59/EU eingerichteten Abwicklungskollegiums, die in Abs. 1 bis 3 und 5 genannten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen und alle in Abs. 1 bis 3, 5 und § 138 festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschließlich derjenigen betreffend die Mitgliedschaft in und die Beteiligung an Abwicklungskollegien, erfüllen bzw. einhalten. In einem solchen Fall sind sämtliche in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bezugnahmen auf europäische Abwicklungskollegien als Bezugnahmen auf diese anderen Gruppen oder Kollegien zu verstehen.

(5) Vorbehaltlich der Abs. 3 und 4 hat das europäische Abwicklungsgremium gemäß § 134 Abs. 1 und 2 sowie den §§ 135 und 136 tätig zu werden.

Informationsaustausch zwischen Behörden

§ 138. (1) Vorbehaltlich der §§ 120 und 121 hat die Abwicklungsbehörde und die FMA den Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten auf deren Antrag alle Informationen zu übermitteln, die für die Wahrnehmung der diesen durch die Richtlinie 2014/59/EU übertragenen Funktionen relevant sind.

(2) Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat den Austausch aller relevanten Informationen zwischen den Abwicklungsbehörden zu koordinieren. Insbesondere stellt die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Abwicklungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten alle einschlägigen Informationen rechtzeitig zur Verfügung, um ihnen die Ausübung der in § 134 Abs. 2 Z 2 bis 9 genannten Aufgaben zu erleichtern.

(3) Vor der Weitergabe von Informationen, die von einer Abwicklungsbehörde eines Drittlands stammen, hat die Abwicklungsbehörde die Zustimmung der betroffenen Abwicklungsbehörde des Drittlands zur Weitergabe dieser Informationen einzuholen, wenn eine solche Zustimmung nicht bereits vorliegt. Erteilt die Abwicklungsbehörde des Drittlands keine solche Zustimmung, so ist die Abwicklungsbehörde nicht dazu verpflichtet, Informationen, die von der Abwicklungsbehörde des Drittlands stammen, weiterzugeben.

(4) Die Abwicklungsbehörde hat Informationen, die sich auf eine Entscheidung oder Angelegenheit beziehen, in deren Fall eine Mitteilung an den Bundesminister für Finanzen oder an andere zuständige Ministerien oder die Anhörung oder Zustimmung des Bundesministers für Finanzen oder eines anderen zuständigen Ministeriums vorgeschrieben ist, oder wenn die Entscheidung oder Angelegenheit Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen Österreichs oder eines anderen Mitgliedstaats haben kann, dem Bundesminister für Finanzen oder dem jeweils zuständigen Ministerium eines anderen Mitgliedstaates zu übermitteln.

2. Abschnitt

Gruppenabwicklung im Zusammenhang mit einem Tochterunternehmen der Gruppe

Übermittlung von Informationen über die Abwicklungsvoraussetzungen

§ 139. Gelangt die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, das Tochterunternehmen einer Gruppe ist, die Voraussetzungen der §§ 49 oder 52 erfüllt, so hat sie der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, der konsolidierenden Aufsichtsbehörde sowie den Mitgliedern des für die Gruppe zuständigen Abwicklungskollegiums folgende Informationen zu übermitteln:

1.

Ihre Einschätzung, dass das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Voraussetzungen der §§ 49 oder 52 erfüllt; und

2.

Angaben zu den Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen, die die Abwicklungsbehörde im Fall des betreffenden Instituts oder betreffenden Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 für zweckmäßig erachtet.

Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist

§ 140. (1) Ist die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, so kann sie die nach § 139 Z 2 mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen treffen, wenn

1.

die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde nach Anhörung der übrigen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums zu der Einschätzung gelangt, dass die ihr gemäß § 139 Z 2 mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen nicht erwarten lassen, dass die Voraussetzungen der §§ 49 oder 52 in Bezug auf Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden, oder

2.

die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde der Abwicklungsbehörde innerhalb einer Frist von 24 Stunden oder einer vereinbarten längeren Frist nach Eingang der Informationen gemäß § 139 überhaupt keine Einschätzung übermittelt.

(2) Ist die Abwicklungsbehörde mit einem Gruppenabwicklungskonzept gemäß Art. 91 Abs. 6 der Richtlinie 2014/59/EU, das von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorgeschlagen wurde, nicht einverstanden oder ist sie der Auffassung, dass sie aus Gründen der Finanzstabilität andere als die in dem Gruppenabwicklungskonzept vorgeschlagenen Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen in Bezug auf ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ergreifen muss, hat sie detailliert zu begründen, warum sie nicht mit dem Gruppenabwicklungskonzept einverstanden ist oder davon abweichen will. Bei der Begründung hat die Abwicklungsbehörde vorhandene Abwicklungspläne, die möglichen Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität der betreffenden Mitgliedstaaten sowie mögliche Folgen der Maßnahmen für andere Teile der Gruppe angemessen zu berücksichtigen. Die Abwicklungsbehörde hat die Begründung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den anderen Abwicklungsbehörden, die das Gruppenabwicklungskonzept betrifft, zu übermitteln und gleichzeitig mitzuteilen, welche Maßnahmen sie ergreifen will.

(3) Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Art. 91 Abs. 7 oder 9 der Richtlinie 2014/59/EU und die von anderen Abwicklungsbehörden gemäß Art. 91 Abs. 8 der Richtlinie 2014/59/EU getroffenen Entscheidungen als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.

Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist

§ 141. (1) Erhält die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde eine Mitteilung einer Abwicklungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats gemäß Art. 91 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU, so hat sie nach Anhörung der anderen Mitglieder des jeweiligen Abwicklungskollegiums die Folgen zu bewerten, die die mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen auf die Gruppe und auf Unternehmen der Gruppe in anderen Mitgliedstaaten haben würden. Dabei ist insbesondere zu bewerten, ob die ihr mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen erwarten lassen, dass die Bedingungen oder Voraussetzungen für die Abwicklung in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden.

(2) Gelangt die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde nach Anhörung der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums zu der Einschätzung, dass die ihr mitgeteilten Maßnahmen nicht erwarten lassen, dass die Voraussetzungen gemäß Art. 32 oder 33 der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem weiteren Mitgliedstaat erfüllt werden, teilt sie dies der mitteilenden Abwicklungsbehörde mit.

(3) Gelangt die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde nach Anhörung der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums zu der Einschätzung, dass die ihr mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen und Insolvenzmaßnahmen erwarten lassen, dass die Voraussetzungen gemäß Art. 32 oder 33 der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem weiteren Mitgliedstaat erfüllt werden, so hat sie dem Abwicklungsgremium innerhalb einer Frist von 24 Stunden nach Erhalt der Mitteilung gemäß Abs. 1 einen Vorschlag für ein Gruppenabwicklungskonzept gemäß § 142 vorzulegen, wobei diese Frist mit Zustimmung der mitteilenden Abwicklungsbehörde verlängert werden kann.

Gruppenabwicklungskonzept

§ 142. (1) In einem Gruppenabwicklungskonzept

1.

ist vorhandenen Abwicklungsplänen Rechnung zu tragen und sind diese zu befolgen, es sei denn, die Abwicklungsbehörden gelangen unter Berücksichtigung der Sachlage zu der Einschätzung, dass die Ziele der Abwicklung mit Maßnahmen, die in den Abwicklungsplänen nicht vorgesehen sind, besser zu erreichen sind;

2.

sind die Abwicklungsmaßnahmen darzustellen, die die jeweiligen Abwicklungsbehörden in Bezug auf das EU-Mutterunternehmen oder bestimmte Unternehmen der Gruppe ergreifen sollten, um die Abwicklungsziele gemäß § 48 zu erreichen und die Abwicklungsgrundsätze gemäß § 53 einzuhalten;

3.

ist darzulegen, wie die Abwicklungsmaßnahmen koordiniert werden sollten;

4.

ist ein Finanzierungsplan festzulegen, der dem Gruppenabwicklungsplan, den Grundsätzen für die Aufteilung der Finanzierungsverantwortung gemäß § 23 Abs. 2 Z 6 und der gegenseitigen Unterstützung gemäß § 130 Rechnung trägt.

(2) Das Gruppenabwicklungskonzept ist vorbehaltlich des Art. 91 Abs. 8 der Richtlinie 2014/59/EU Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und der Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, die für die vom Gruppenabwicklungskonzept erfassten Tochterunternehmen zuständig sind. Stimmen nicht alle Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten dem Gruppenabwicklungskonzept zu, kann die Abwicklungsbehörde mit den übrigen Abwicklungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten eine gemeinsame Entscheidung über ein Gruppenabwicklungskonzept für die in ihren Mitgliedstaaten liegenden Unternehmen der Gruppe treffen. Die Abwicklungsbehörde und die anderen zuständigen Abwicklungsbehörden können bei der EBA um Unterstützung bei der Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung nach Maßgabe von Art. 31 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ansuchen.

(3) Wenn ein Gruppenabwicklungskonzept nicht umgesetzt wird und die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe trifft, so hat sie eng mit jenen Abwicklungsbehörden des Abwicklungskollegiums zusammenzuarbeiten, die ebenfalls Abwicklungsmaßnahmen treffen, um eine koordinierte Abwicklungsstrategie für alle ausfallenden oder wahrscheinlich ausfallenden Unternehmen der Gruppe zu entwickeln.

(4) Die Abwicklungsbehörde hat die Mitglieder des Abwicklungskollegiums regelmäßig und umfassend über von ihr in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe getroffene Abwicklungsmaßnahmen und laufende Fortschritte zu unterrichten.

(5) Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Abs. 2 und die von anderen Abwicklungsbehörden gemäß Art. 91 Abs. 8 der Richtlinie 2014/59/EU getroffenen Entscheidungen als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.

Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen

§ 143. Die Abwicklungsbehörde führt alle Maßnahmen gemäß den §§ 139 bis 142 unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durch.

3. Abschnitt

Gruppenabwicklung im Zusammenhang mit einem EU-Mutterunternehmen

Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist

§ 144. (1) Ist die Abwicklungsbehörde mit einem Gruppenabwicklungskonzept, das von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde gemäß Art. 92 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU vorgeschlagen wurde, nicht einverstanden oder ist sie der Auffassung, dass sie aus Gründen der Finanzstabilität andere als die in dem Gruppenabwicklungskonzept vorgeschlagenen Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen in Bezug auf ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ergreifen muss, hat sie detailliert zu begründen, warum sie nicht mit dem Gruppenabwicklungskonzept einverstanden ist oder davon abweichen will. Bei der Begründung hat die Abwicklungsbehörde vorhandene Abwicklungspläne, die möglichen Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität der betreffenden Mitgliedstaaten sowie mögliche Folgen der Maßnahmen für andere Teile der Gruppe angemessen zu berücksichtigen. Die Abwicklungsbehörde hat die Begründung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den anderen Abwicklungsbehörden, die das Gruppenabwicklungskonzept betrifft, zu übermitteln und gleichzeitig mitzuteilen, welche Maßnahmen sie ergreifen will.

(2) Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Art. 92 Abs. 3 und 5 der Richtlinie 2014/59/EU und die von anderen Abwicklungsbehörden gemäß Art. 92 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU getroffenen Entscheidungen als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.

Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist

§ 145. (1) Gelangt die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde zu der Einschätzung, dass ein ihrer Zuständigkeit unterliegendes EU-Mutterunternehmen die Voraussetzungen gemäß den §§ 49 oder 52 erfüllt, so hat sie unverzüglich die in § 139 Z 1 und 2 genannten Informationen an die FMA und die anderen Mitglieder des für die betreffende Gruppe zuständigen Abwicklungskollegiums zu übermitteln. Dabei können die Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen gemäß § 139 Z 2 auch die Umsetzung eines gemäß § 142 Abs. 1 ausgearbeiteten Gruppenabwicklungskonzepts umfassen, wenn eine der folgenden Situationen vorliegt:

1.

Aufgrund von gemäß § 139 Z 2 mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen auf Ebene des Mutterunternehmens ist es wahrscheinlich, dass die Voraussetzungen der §§ 49 oder 52 in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden;

2.

Abwicklungsmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen auf Ebene des Mutterunternehmens reichen nicht aus, um die Lage zu stabilisieren, oder führen voraussichtlich nicht zu einem zufriedenstellenden Ergebnis;

3.

gemäß einer Feststellung der für sie zuständigen Abwicklungsbehörden erfüllen ein oder mehrere Tochterunternehmen in anderen Mitgliedstaaten die Voraussetzungen der §§ 49 oder 52;

4.

Abwicklungsmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen auf Ebene der Gruppe werden für die Tochterunternehmen der Gruppe so vorteilhaft sein, dass die Anwendung eines Gruppenabwicklungskonzeptes als angemessene Lösung gerechtfertigt ist.

(2) Umfassen die gemäß Abs. 1 mitgeteilten Maßnahmen kein Gruppenabwicklungskonzept, so hat die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung nach Anhörung der Mitgliedern des Abwicklungskollegiums zu treffen. Bei ihrer Entscheidung hat die Abwicklungsbehörde

1.

vorhandene Abwicklungspläne zu berücksichtigen und zu befolgen, es sei denn, die Abwicklungsbehörden gelangen unter Berücksichtigung der Sachlage zu der Einschätzung, dass die Ziele der Abwicklung sich mit Maßnahmen, die in den Abwicklungsplänen nicht vorgesehen sind, besser erreichen lassen, und

2.

die Finanzmarktstabilität der betreffenden Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.

(3) Umfassen die gemäß Abs. 1 mitgeteilten Maßnahmen ein Gruppenabwicklungskonzept, so ist das Gruppenabwicklungskonzept Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und der für die Tochterunternehmen, die von dem Gruppenabwicklungskonzept erfasst sind, zuständigen Abwicklungsbehörden anderer Mitgliedstaaten. Stimmen nicht alle Abwicklungsbehörden dem Gruppenabwicklungskonzept zu, kann die Abwicklungsbehörde mit den übrigen Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten eine gemeinsame Entscheidung über ein Gruppenabwicklungskonzept für die in ihren Mitgliedstaaten liegenden Unternehmen der Gruppe treffen. Die Abwicklungsbehörde und die anderen zuständigen Abwicklungsbehörden können bei der EBA um Unterstützung bei der Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung nach Maßgabe von Art. 31 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ansuchen.

(4) Wenn ein Gruppenabwicklungskonzept nicht umgesetzt wird und die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe trifft, so hat sie eng mit jenen Abwicklungsbehörden des Abwicklungskollegiums zusammenzuarbeiten, die ebenfalls Abwicklungsmaßnahmen treffen, um eine koordinierte Abwicklungsstrategie für alle betroffenen Unternehmen der Gruppe zu entwickeln.

(5) Die Abwicklungsbehörde hat die Mitglieder des Abwicklungskollegiums regelmäßig und umfassend über von ihr in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe getroffene Abwicklungsmaßnahmen und laufende Fortschritte zu unterrichten.

(6) Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Abs. 3 und die von anderen Abwicklungsbehörden gemäß Art. 92 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU getroffenen Entscheidungen als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.

Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen

§ 146. Die Abwicklungsbehörde führt alle Maßnahmen gemäß den §§ 144 und 145 unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durch.

7. Teil

Beziehungen zu Drittländern

Abkommen mit Drittländern

§ 147. (1) Sofern die Voraussetzungen des § 122 erfüllt sind und der Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann der Bundesminister für Finanzen auf Vorschlag der Abwicklungsbehörde mit Abwicklungsbehörden von Drittländern Abkommen schließen, in denen die Art und Weise der Zusammenarbeit zwischen der Abwicklungsbehörde und den jeweiligen Drittlandsbehörden, unter anderem zum Zweck des Informationsaustausches im Zusammenhang mit der Planung der Sanierung und Abwicklung von Instituten, CRR-Finanzinstituten, Mutterunternehmen und Drittlandsinstituten, für die folgenden Fälle festgelegt wird:

1.

in Fällen, in denen ein Drittlandsmutterunternehmen Tochterinstitute oder bedeutende Zweigstellen in Österreich und mindestens einem weiteren Mitgliedstaat hat;

2.

in Fällen, in denen ein in Österreich niedergelassenes Mutterunternehmen, das in mindestens einem anderen Mitgliedstaat ein Tochterunternehmen oder eine bedeutende Zweigstelle hat, ein oder mehrere Drittlandstochterinstitute unterhält;

3.

in Fällen, in denen ein in Österreich niedergelassenes Institut, das in mindestens einem anderen Mitgliedstaat ein Mutterunternehmen, ein Tochterunternehmen oder eine bedeutende Zweigstelle hat, eine oder mehrere Zweigstellen in einem oder mehreren Drittländern unterhält.

(2) Im Rahmen eines Abkommen gemäß Abs. 1 ist insbesondere sicherzustellen, dass Verfahren und Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen der Abwicklungsbehörde und den jeweiligen Drittlandsbehörden bei der Wahrnehmung einiger oder aller der in § 148 Abs. 3 und 4 genannten Aufgaben und Befugnisse festgelegt werden.

(3) Die Aufnahme von Bestimmungen in Bezug auf einzelne Institute, Finanzdienstleistungsinstitute, Mutterunternehmen oder Drittlandsinstitute ist in einem Abkommen gemäß Abs. 1 unzulässig.

(4) Abkommen gemäß Abs. 1 sind auf unbestimmte Zeit abzuschließen. Sie treten außer Kraft, sobald eine Übereinkunft der Europäischen Union gemäß Art. 93 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU mit dem betreffenden Drittland in Kraft tritt.

Zusammenarbeit mit Drittlandsbehörden

§ 148. (1) Die Abs. 2 bis 5 gelten in Bezug auf die Zusammenarbeit mit einem Drittland, solange und soweit keine Übereinkunft der Europäischen Union gemäß Art. 93 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU mit dem betreffenden Drittland in Kraft tritt. Die Abs. 2 bis 5 gelten darüber hinaus auch nach dem Inkrafttreten einer internationalen Übereinkunft gemäß Art. 93 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU mit dem betreffenden Drittland, sofern die Übereinkunft nicht die in Abs. 2 bis 5 geregelten Inhalte zum Gegenstand hat.

(2) Im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit einem Drittland kann die EBA rechtlich nicht bindende Rahmenkooperationsvereinbarungen gemäß Art. 97 der Richtlinie 2014/59/EU mit Drittlandsbehörden abschließen. Die FMA oder die Abwicklungsbehörde können mit den betreffenden Drittlandsbehörden rechtlich nicht bindende Kooperationsvereinbarungen abschließen, die mit solchen Rahmenkooperationsvereinbarungen der EBA im Einklang stehen. Diese Kooperationsvereinbarungen können zusätzlich Bestimmungen betreffend die in Abs. 4 angeführten Themenbereiche beinhalten.

(3) Die FMA oder die Abwicklungsbehörde können, unabhängig von einer bestehenden Rahmenkooperationsvereinbarung der EBA mit Drittlandsbehörden gemäß Art. 97 der Richtlinie 2014/59/EU, eigene, rechtlich nicht bindende Kooperationsvereinbarungen mit Drittlandsbehörden abschließen, soweit sie dies für notwendig halten. In solchen Kooperationsvereinbarungen können die Verfahren und Modalitäten des Austauschs der erforderlichen Informationen und der Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Behörden im Hinblick auf die Wahrnehmung mehrerer oder aller folgender in den Z 1 bis 5 angeführten Aufgaben und Befugnisse festgelegt werden:

1.

Ausarbeitung von Abwicklungsplänen gemäß § 19 Abs. 1 und 2, § 20 und 21, § 22 Abs. 1 und 2 sowie den §§ 23 bis 26 und den vergleichbaren Anforderungen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;

2.

Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Institute und Gruppen gemäß den §§ 27 und 28 und den vergleichbaren Anforderungen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;

3.

Ausübung der Befugnisse zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit gemäß den §§ 29 bis 31 und den vergleichbaren Befugnissen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;

4.

Anwendung der Frühinterventionsmaßnahmen gemäß § 44 und den vergleichbaren Befugnissen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;

5.

Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse und vergleichbarer Befugnisse, die von den jeweiligen Drittlandsbehörden ausgeübt werden können.

(4) Die gemäß Abs. 2 oder 3 geschlossenen Kooperationsvereinbarungen können darüber hinaus Bestimmungen zu folgenden Themenbereichen enthalten:

1.

zu dem für die Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationsaustausch;

2.

zu Anhörungen und zur Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung von Abwicklungsplänen, einschließlich der Grundsätze für die Ausübung der Befugnisse gemäß den §§ 149 und 151 und vergleichbarer Befugnisse nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;

3.

zum Informationsaustausch, der für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse und vergleichbarer Befugnisse nach dem Recht der jeweiligen Drittländer erforderlich ist;

4.

zur frühzeitigen Warnung oder Anhörung der Parteien der Kooperationsvereinbarung, bevor wesentliche Maßnahmen gemäß diesem Gesetz oder nach dem Recht des jeweiligen Drittlands ergriffen werden, die das Institut oder die Gruppe betreffen, die Gegenstand der Vereinbarung ist;

5.

zur Koordinierung der öffentlichen Kommunikation im Fall gemeinsamer Abwicklungsmaßnahmen;

6.

zu Verfahren und Modalitäten für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit nach den Z 1 bis 5, insbesondere, soweit angemessen, durch Einsetzung und Tätigwerden von Krisenmanagementgruppen.

(5) Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben die EBA über Kooperationsvereinbarungen zu informieren, die sie gemäß Abs. 2 bis 4 geschlossen haben.

Anerkennung und Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern

§ 149. (1) Die Abs. 2 bis 6 gelten in Bezug auf Drittlandsabwicklungsverfahren, solange und soweit keine Übereinkunft der Europäischen Union gemäß Art. 93 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU mit dem betreffenden Drittland in Kraft tritt. Die Abs. 2 bis 6 gelten darüber hinaus auch nach dem Inkrafttreten einer internationalen Übereinkunft gemäß Art. 93 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU mit dem betreffenden Drittland, sofern die Übereinkunft nicht die Anerkennung und Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern zum Gegenstand hat.

(2) Besteht ein europäisches Abwicklungskollegium gemäß § 137 Abs. 1, so hat dieses, ausgenommen in den in § 150 genannten Fällen, im Rahmen einer gemeinsamen Entscheidung darüber zu entscheiden, ob es Drittlandsabwicklungsverfahren in Bezug auf ein Drittlandsinstitut oder ein Mutterunternehmen anerkennt, das

1.

in zwei oder mehr Mitgliedstaaten niedergelassene EU-Tochterunternehmen oder in zwei oder mehr Mitgliedstaaten gelegene EU-Zweigstellen unterhält, die von zwei oder mehr Mitgliedstaaten als bedeutend erachtet werden; oder

2.

über Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten verfügen, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten belegen sind oder dem Recht dieser Mitgliedstaaten unterliegen.

Hat sich das europäische Abwicklungskollegium in einer gemeinsamen Entscheidung auf die Anerkennung eines Drittlandsabwicklungsverfahrens verständigt, so hat sich die Abwicklungsbehörde um die Durchsetzung des anerkannten Drittlandsabwicklungsverfahrens, zu bemühen, soweit dies mit dem österreichischen Rechtsbestand vereinbar ist.

(3) Kommen die Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums zu keiner gemeinsamen Entscheidung über die Anerkennung eines Drittlandsabwicklungsverfahrens gemäß Abs. 2 oder besteht überhaupt kein europäisches Abwicklungsgremium, so hat die Abwicklungsbehörde, unter Berücksichtigung des § 150, selbst über die Anerkennung von Drittlandsabwicklungsverfahren in Bezug auf Drittlandsinstitute oder Mutterunternehmen zu entscheiden, die

1.

in Österreich und mindestens einem anderen Mitgliedstaat EU-Tochterunternehmen haben oder in Österreich und mindestens einem anderen Mitgliedstaat EU-Zweigstellen unterhalten, die von zwei oder mehr Mitgliedstaaten als bedeutend erachtet werden; oder

2.

über Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten verfügen, die in Österreich und mindestens einem anderen Mitgliedstaat belegen sind oder die österreichischem Recht und mindestens dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterworfen sind.

Bei dieser Entscheidung hat die Abwicklungsbehörde die Interessen der einzelnen Mitgliedstaaten, in denen ein Drittlandsinstitut oder ein Mutterunternehmen tätig ist, sowie insbesondere mögliche Auswirkungen der Anerkennung und Durchsetzung von Drittlandsabwicklungsverfahren auf andere Unternehmen der Gruppe und auf die Finanzstabilität in den betroffenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.

(4) Für die Zwecke der Abs. 3 und 4 ist die Abwicklungsbehörde berechtigt:

1.

zur Ausübung von Abwicklungsbefugnissen in Bezug auf

a)

Vermögenswerte eines Drittlandsinstituts oder eines Drittlandsmutterunternehmens, die sich in Österreich befinden oder österreichischem Recht unterliegen;

b)

Rechte oder Verbindlichkeiten eines Drittlandsinstituts, die der EU-Zweigstelle in Österreich obliegen oder österreichischem Recht unterliegen oder die in Österreich gerichtlich durchsetzbare Forderungen begründen;

2.

zum Vollzug beziehungsweise zur Anordnung des Vollzugs einer Übertragung von Anteilen oder Eigentumstiteln an einem in Österreich niedergelassenen EU-Tochterunternehmen;

3.

zur Ausübung der Befugnisse gemäß den §§ 64 bis 66 in Bezug auf die Rechte der Parteien eines Vertrages mit einem in Abs. 2 genannten Unternehmen, wenn diese Befugnis für die Durchsetzung des Drittlandsabwicklungsverfahrens erforderlich ist;

4.

zur Aufhebung der Durchsetzbarkeit vertraglicher Rechte zur Kündigung, Auflösung oder Beschleunigung von Verträgen oder zur Beeinträchtigung der vertraglichen Rechte von in Abs. 2 genannten Unternehmen und anderen Unternehmen der Gruppe, wenn diese Rechte sich aus einer Abwicklungsmaßnahme ergeben, die in Bezug auf das Drittlandsinstitut, das Drittlandsmutterunternehmen solcher Unternehmen oder andere Unternehmen der Gruppe – durch die Drittlandsabwicklungsbehörde selbst oder anderweitig gemäß den für Abwicklungsregelungen in dem betreffenden Land geltenden Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen – getroffen wird, vorausgesetzt, dass die wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen, einschließlich Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen sowie die Verpflichtung zur Leistung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden.

(5) Stellt die jeweilige Drittlandsbehörde fest, dass ein Institut mit Sitz in dem jeweiligen Drittland die nach dem Recht dieses Drittlands geltenden Bedingungen für eine Abwicklung erfüllt, so kann die Abwicklungsbehörde in Bezug auf ein in Österreich niedergelassenes Mutterunternehmen Abwicklungsmaßnahmen treffen, soweit dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Zu diesem Zweck kann die Abwicklungsbehörde jegliche Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf das Mutternunternehmen ergreifen und § 63 anwenden.

(6) Österreichische Konkursverfahren, die gegebenenfalls im Einklang mit diesem Bundesgesetz anwendbar sind, bleiben durch die Anerkennung und Durchsetzung von Drittlandsabwicklungsverfahren unberührt.

Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern

§ 150. Die Abwicklungsbehörde kann die Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren eines Drittlands gemäß § 149 verweigern, wenn sie der Auffassung ist, dass

1.

sich das betreffende Abwicklungsverfahren des Drittlands negativ auf Österreich auswirken würde, oder dass sich das Verfahren negativ auf die Finanzstabilität in einem anderen Mitgliedstaat auswirken kann;

2.

unabhängige Abwicklungsmaßnahmen gemäß § 151 in Bezug auf eine EU-Zweigstelle erforderlich sind, um eines oder mehrere der Abwicklungsziele zu erreichen;

3.

Gläubiger, insbesondere Einleger, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder auszuzahlen sind, im Rahmen des Drittlandsabwicklungsverfahrens nicht dieselbe Behandlung wie Drittlandsgläubiger und Einleger mit vergleichbaren Rechten genießen würden;

4.

die Anerkennung oder Durchsetzung des Drittlandsabwicklungsverfahrens wesentliche haushaltspolitische Auswirkungen auf Österreich haben würde; oder

5.

die Auswirkungen dieser Anerkennung oder Durchsetzung im Widerspruch zum österreichischen Rechtsbestand stehen würden.

Falls ein europäisches Abwicklungsgremium gemäß § 5 Abs. 1 besteht, hat die Abwicklungsbehörde vor der Entscheidung über die Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung die betroffenen Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten anzuhören.

Abwicklung von EU-Zweigstellen

§ 151. (1) Wenn eine in Österreich gelegene EU-Zweigstelle entweder keinem Drittlandsabwicklungsverfahren unterliegt oder wenn eine in Österreich gelegene EU-Zweigstelle zwar einem Drittlandsabwicklungsverfahren unterliegt aber gleichzeitig einer der Umstände gemäß § 150 vorliegt, kann die Abwicklungsbehörde in Bezug auf diese EU-Zweigstelle Abwicklungsmaßnahmen ergreifen oder § 63 anwenden, wenn sie der Auffassung ist, dass diese Maßnahmen im öffentlichen Interesse erforderlich sind und wenn gleichzeitig mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1.

die in Österreich gelegene EU-Zweigstelle erfüllt nicht mehr oder wird voraussichtlich in naher Zukunft nicht mehr die Voraussetzungen für ihre Zulassung und die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit in Österreich erfüllen, und es besteht keine Aussicht, dass eine Maßnahme des privaten Sektors, der FMA oder des Drittlandes, in dem das übergeordnete Unternehmen seinen Sitz hat, bewirkt, dass die Voraussetzungen innerhalb eines vertretbaren Zeitrahmens wieder erfüllt werden;

2.

das Drittlandsinstitut ist nach Auffassung der Abwicklungsbehörde nicht in der Lage, in naher Zukunft voraussichtlich nicht mehr in der Lage oder nicht dazu bereit, seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber Gläubigern in der Europäischen Union oder den von der EU-Zweigstelle eingegangenen oder verbuchten Verpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen, und die Abwicklungsbehörde geht davon aus, dass in Bezug auf das Drittlandsinstitut kein Drittlandsabwicklungsverfahren oder Drittlandsinsolvenzverfahren eingeleitet wurde oder in einem angemessenen Zeitrahmen eingeleitet wird;

3.

die Drittlandsbehörde hat in Bezug auf das Drittlandsinstitut ein Drittlandsabwicklungsverfahren eingeleitet oder die Abwicklungsbehörde über ihre Absicht in Kenntnis gesetzt, ein solches Verfahren einleiten zu wollen.

(2) Ergreift die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf eine in Österreich gelegene EU-Zweigstelle, so hat sie dabei den Abwicklungszielen Rechnung zu tragen und im Einklang mit den in § 53 festgelegten Grundsätzen sowie den Voraussetzungen gemäß den §§ 54 bis 57 betreffend die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten vorzugehen, soweit diese Grundsätze oder Voraussetzungen für die Ausübung des entsprechender Abwicklungsbefugnis einschlägig sind.

8. Teil

Strafbestimmungen und sonstige Maßnahmen

Strafbestimmungen

§ 152. (1) Wer

1.

es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Instituts, das nicht Teil einer Gruppe ist, unterlässt, bis zu den durch die FMA gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 jeweils festgelegten Zeitpunkten Sanierungspläne gemäß § 8 Abs. 1 zu erstellen, oder gemäß § 11 fortzuschreiben oder zu aktualisieren;

2.

es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines EU-Mutterunternehmens unterlässt, bis zu den durch die FMA gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 jeweils festgelegten Zeitpunkten Gruppensanierungspläne gemäß § 15 Abs. 1 zu erstellen, oder gemäß § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 fortzuschreiben oder zu aktualisieren;

3.

als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Unternehmens die FMA nicht gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 von der Absicht unterrichtet, eine finanzielle Gruppenunterstützung zu gewähren;

4.

es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Instituts oder eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 entgegen § 114 Abs. 1 unterlässt, die FMA darüber zu unterrichten, dass das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ausfällt oder auszufallen droht;

5.

es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Instituts unterlässt, der Abwicklungsbehörde oder der FMA alle für die Entwicklung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen gemäß § 21 Abs. 1 bereitzustellen,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

(2) Wer

1.

als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Instituts in einem Sanierungsplan unrichtige Angaben macht;

2.

es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Instituts unterlässt, der FMA gemäß § 10 Abs. 4 unverzüglich die Entscheidung schriftlich anzuzeigen, eine Maßnahme des Sanierungsplans zu ergreifen oder von einer Maßnahme des Sanierungsplans abzusehen;

3.

es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Instituts unterlässt, der FMA gemäß § 19 Abs. 2 unverzüglich eine sich wesentlich auf die Wirkungsweise des Abwicklungsplans auswirkende Änderung schriftlich anzuzeigen, die eine Überarbeitung oder Aktualisierung des Abwicklungsplans erforderlich macht,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(3) Bei Verletzung einer Anzeigeverpflichtung gemäß § 10 Abs. 4 oder § 19 Abs. 2 hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat. Dies gilt auch für Verfahren nach § 153 Abs. 1 und 2.

Strafbestimmungen betreffend juristische Personen

§ 153. (1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

1.

der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

2.

der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

3.

einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person

innehaben, gegen die in § 152 Abs. 1 Z 1, 2 oder 5 oder § 152 Abs. 2 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 152 Abs. 1 Z 1, 2 oder 5 oder § 152 Abs. 2 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.

(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgt bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Abs. 4 oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.

(4) Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Abs. 3 ist bei Kreditinstituten gemäß § 1 Abs. 1 BWG der Gesamtbetrag aller in Z 1 bis 7 der Anlage 2 zu § 43 BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen; handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist auf den jährlichen Gesamtnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist. Bei sonstigen juristischen Personen ist der jährliche Gesamtumsatz maßgeblich. Soweit die FMA die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(5) Die FMA kann von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 VStG absehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.

Verlängerung der Verjährungsfrist und Vollstreckung von Bescheiden

§ 154. (1) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 152 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

(2) Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des in § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrags der Betrag von 30 000 Euro.

Veröffentlichung von Gesetzesverstößen und Geldstrafen

§ 155. (1) Die FMA kann den Namen der natürlichen Person, des Institutes, des CRR-Finanzinstituts, des EU-Mutterunternehmens oder der sonstigen juristischen Personen bei einem Verstoß gemäß § 152 unter Anführung des begangenen Verstoßes bekannt machen, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.

(2) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen wegen Verstößen gemäß den §§ 152 und 153 sind von der FMA mitsamt der Identität der sanktionierten Person und den Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes umgehend im Internet bekannt zu machen.

(3) Die Bekanntgabe gemäß Abs. 2 hat auf anonymer Basis zu erfolgen, wenn eine namentliche Bekanntgabe

1.

einer sanktionierten natürlichen Person unverhältnismäßig wäre oder

2.

die Stabilität der Finanzmärkte eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gefährden würde oder

3.

die Durchführung laufender strafrechtlicher Ermittlungen gefährden würde oder

4.

den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen würde, sofern sich ein solcher ermitteln lässt.

Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung gemäß Z 1 bis 4 vor, ist jedoch davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA von der Vornahme einer anonymen Veröffentlichung absehen und die Sanktion nach Wegfall der Gründe gemäß Z 1 bis 4 auch gemäß Abs. 1 bekannt geben.

(4) Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1, 2 oder 3 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 1, 2 oder 3 bekannt gemacht worden ist, in einem gerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.

(5) Ist eine Veröffentlichung gemäß Abs. 2 oder 3 nicht aufgrund einer Entscheidung gemäß Abs. 4 zu widerrufen oder aus den Internetauftritt zu entfernen, so ist sie für mindestens fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 erfüllt werden würde.

Meldungen an die EBA

§ 156. Die FMA hat alle Verwaltungssanktionen wegen Verstößen gemäß § 152 an die EBA zu melden. Wurde ein Rechtsmittelverfahren gegen eine von der FMA verhängten Sanktion eingeleitet, so ist sowohl diese Tatsache als auch der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls an die EBA zu melden.

Sonstige Maßnahmen

§ 157. Verletzt ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, so hat die FMA

1.

dem Institut oder dem Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist;

2.

im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre, und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch nochmaliges Vorgehen gemäß Z 1 erwartet werden kann; in diesem Fall ist die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen.

Wirksame Ahndung von Gesetzesverstößen

§ 158. Bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe sind, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

1.

Die Schwere und Dauer des Verstoßes;

2.

den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;

3.

die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;

4.

die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;

5.

die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;

6.

die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zu Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde;

7.

frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person sowie

8.

alle potenziellen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes.

Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Absatz unberührt.

Verwendung von eingenommenen Geldstrafen

§ 159. Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

9. Teil

Kosten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Kostenbestimmung

§ 160. (1) Die Kosten der FMA für ihre Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz sind Kosten des Rechnungskreises 1 (Kosten der Bankenaufsicht) gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 FMABG. Für die Zuordnung der Kosten ist § 69a BWG sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

Institute und

2.

Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG sind,

kostenpflichtig sind. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Bankenaufsicht einen Subrechnungskreis für diese Kostenpflichtigen zu bilden.

(2) Die Vorschreibungen der Vorauszahlungen für das Geschäftsjahr 2015 für die Kostenpflichtigen dieses Bundesgesetzes haben bis zum 15. Juni 2015 durch die FMA zu erfolgen. Aufgrund dieser Vorschreibungen haben die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Betrag abweichend von § 19 Abs. 5 FMABG in zwei gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Juli und 15. Oktober 2015 zu leisten.

Übergangsbestimmungen

§ 161. (1) Auf Institute,

1.

für die die Europäische Kommission bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits nach unionsrechtlichen Vorschriften und Beschlüssen über staatliche Beihilfen gemäß Art. 107 bis 109 AEUV einen Abwicklungs- oder Restrukturierungsplan genehmigt hat, und

2.

die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits abgewickelt werden, und

3.

die nicht der direkten Beaufsichtigung durch die EZB gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 unterliegen,

ist der 2. Teil dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Inhalt des Sanierungsplanes lediglich auf einen Verweis auf den Abwicklungsplan zu beschränken und der Inhalt des Abwicklungsplans die in Abs. 2 angeführten Punkte zu umfassen hat.

(2) Der Abwicklungsplan bei Instituten gemäß Abs. 1 hat, soweit möglich mit quantifizierenden Angaben, zu umfassen:

1.

Basisinformationen über das Institut, wobei neben Firma und Anschrift auch sonstige Angaben zur Gewährleistung der sicheren Identifikation des Instituts anzugeben sind;

2.

eine zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Abwicklungsplans, wobei diese Informationen dem betroffenen Institut offenzulegen sind;

3.

eine zusammenfassende Darstellung der seit Vorlage des letzten Abwicklungsplans eingetretenen wesentlichen Veränderungen innerhalb des Instituts;

4.

einen Verweis auf staatliche Beihilfenentscheidungen gemäß Art. 107 bis 109 AEUV das jeweilige Institut betreffend;

5.

eine Darstellung der Hauptpunkte des Abwicklungs- oder Restrukturierungsplans und wesentliche Verpflichtungen des Instituts, die sich aus der Beihilfenentscheidung gemäß Art. 107 bis 109 AEUV ergeben, sowie der wesentliche Maßnahmen, die gesetzt wurden, um den Auflagen der Beihilfenentscheidung nachzukommen;

6.

gegebenenfalls Stellungnahmen des Instituts zum Abwicklungsplan;

7.

gegebenenfalls Optionen für die Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen gemäß dem 3., 4. und 5.  Hauptstück des 4. Teils dieses Bundesgesetzes;

8.

eine Darstellung aller wesentlichen Abwicklungshindernisse inklusive Erläuterungen, sofern dies erforderlich und verhältnismäßig ist und die relevanten Maßnahmen, mit denen diese Hindernisse nach Maßgabe des 2. Hauptstücks beseitigt werden können;

9.

eine Analyse, die beinhaltet, wie, wann und unter welchen Voraussetzungen das Institut die Nutzung von Zentralbankfazilitäten beantragen kann unter Aufzeigen der Vermögenswerte, die voraussichtlich als Sicherheiten in Betracht kommen;

10.

Ausführungen dazu, wie kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden könnten, um ihre Fortführung nach einem Ausfall des Instituts sicherzustellen;

11.

eine detaillierte Beschreibung der Vorkehrungen, durch die gewährleistet wird, dass die gemäß § 21 beizubringenden Informationen auf dem aktuellen Stand sind und den Abwicklungsbehörden jederzeit zur Verfügung stehen;

12.

Erläuterungen zu kritischen gegenseitigen Abhängigkeiten;

13.

eine Beschreibung der Optionen für die Aufrechterhaltung des Zugangs zu Zahlungsverkehrs- und Clearingdiensten und anderen Infrastrukturen und eine Bewertung der Übertragbarkeit von Kundenpositionen;

14.

eine Beschreibung der wesentlichen Prozesse und Systeme zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des Instituts.

(3) Die Abwicklungsbehörde kann im Rahmen ihrer Festlegung gemäß § 4 für die in Abs. 1 genannten Institute geringere als die in Abs. 2 angeführten Anforderungen betreffend den Abwicklungsplan vorsehen.

Abbaugesellschaft

§ 162. (1) Die FMA kann bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 auf Antrag eines Instituts genehmigen, dass das Institut als Abbaugesellschaft betrieben wird. Auf die Abbaugesellschaft ist § 84 anzuwenden. Die Abbaugesellschaft hat auf die Einhaltung des § 84 durch die Rechtsträger, an denen sie direkt oder indirekt mit der Mehrheit der Stimmrechte beteiligt ist, hinzuwirken.

(2) Eine Genehmigung gemäß Abs. 1 kann für ein Institut, das ausschließlich die Verwaltung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten mit dem Ziel, eine geordnete, aktive und bestmögliche Verwertung sicherzustellen (Portfolioabbau) betreibt und dies dauerhaft beschlossen hat, erteilt werden, wenn:

1.

das Institut nicht mehr am Markt oder sonst gegenüber Dritten geschäftlich auftritt, es sei denn um den Abbau verbleibender Geschäfte zu betreiben,

2.

das Institut nach dem auf Dauer angelegten Beschluss gemäß Abs. 2 erster Satz keine Einlagen oder anderen rückzahlbaren Gelder des Publikums entgegennimmt,

3.

das Institut Verfahren eingerichtet hat, um die laufende Information und Betreuung von Vertragspartnern aus den verbliebenen Geschäftsbeziehungen angemessen sicherzustellen und

4.

das Institut bereits vor dem 31.12.2014 seine Geschäfte nach Maßgabe eines Abwicklungs- oder Restrukturierungsplans geführt hat, der von der Europäischen Kommission nach den unionsrechtlichen Vorschriften der Art. 107 bis 109 AEUV und der dazu ergangenen Verordnungen genehmigt wurde.

Das Vorliegen der Voraussetzung gemäß Z 1 bis 3 ist durch den Bankprüfer zu bestätigen.

(3) Der Portfolioabbau hat nach Maßgabe eines Abbauplans gemäß § 84 zu erfolgen. Mit Eintritt der Rechtskraft eines gemäß Abs. 1 von der FMA erlassenen Bescheids endet eine gemäß BWG erteilte Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften und das Institut wird als Abbaugesellschaft fortgeführt.

(4) Der Abbauplan der Abbaugesellschaft ist gemäß § 84 Abs. 6 zu erstellen und zu genehmigen. Die Geschäftsleitung hat dem Aufsichtsrat und der Abwicklungsbehörde jährlich einen Verwertungsbericht über den Gang der Verwertung im Vergleich zum Abbauplan vorzulegen. Die Richtigkeit des Verwertungsberichts und die Einhaltung des genehmigten Abbauplans der Abbaugesellschaft sind vom Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.

(5) Zur Aufgabe des Portfolioabbaus zählt es auch, Übergangsdienstleistungen an solche Dritte zu erbringen, die am letzten Bilanzstichtag vor Antragstellung in den Konzernabschluss des Instituts einbezogen waren oder nach diesem Zeitpunkt bis zur Rechtskraft des Bescheids gemäß Abs. 1 als Konzerngesellschaften gegründet wurden. Übergangsdienstleistungen sind solche Dienstleistungen, die zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheids gemäß Abs. 1 auf vertraglicher Grundlage erbracht wurden und zu deren Fortführung eine Rechtspflicht besteht.

(6) Auf die Abbaugesellschaft und auf die Abbaueinheit gemäß § 2 des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit – GSA, BGBl. I Nr. 51/2014, sind die im 4. Teil dieses Bundesgesetzes geregelten Befugnisse und Instrumente anwendbar. § 51 Abs. 1 Z 2 ist auf die Abbaueinheit gemäß § 2 GSA nicht anzuwenden.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 163. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweise

§ 164. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Gebühren und Abgaben

§ 165. Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz – GGG 1984, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gebühren befreit.

Vollziehung

§ 166. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist bezüglich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG 1984 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich § 32 Abs. 4, § 59, § 60, § 117, § 118 Abs. 5 und § 119 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Inkrafttreten

§ 167. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

Anlage zu § 9

Informationen, die im Sanierungsplan enthalten sein müssen

Der Sanierungsplan hat insbesondere zu enthalten:

1.

Eine zusammenfassende Darstellung der Hauptpunkte des Plans und eine zusammenfassende Darstellung der Sanierungskapazität insgesamt;

2.

eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Veränderungen, die seit der Vorlage des letzten Sanierungsplans bei dem Institut eingetreten sind;

3.

einen Kommunikations- und Informationsplan, in dem dargelegt wird, wie die Firma mit etwaigen negativen Marktreaktionen umzugehen gedenkt;

4.

ein Spektrum an Kapital- und Liquiditätsmaßnahmen, die zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit und der Finanzlage des Instituts erforderlich sind;

5.

eine Schätzung des Zeitrahmens für die Durchführung jedes einzelnen wesentlichen Aspekts des Plans;

6.

eine detaillierte Beschreibung aller etwaigen wesentlichen Hindernisse für eine effektive und rechtzeitige Durchführung des Plans, die auch eine Betrachtung der Auswirkungen auf den Rest der Gruppe, die Kunden und die Gegenparteien einschließt;

7.

eine Aufstellung der kritischen Funktionen;

8.

eine detaillierte Beschreibung der Verfahren zur Bestimmung des Werts und der Marktfähigkeit der Kerngeschäftsbereiche, Operationen und Vermögenswerte des Instituts;

9.

detaillierte Angaben zur Integration der Sanierungsplanung in die Unternehmensverfassung des Instituts, zu den Strategien und Verfahren für die Genehmigung des Sanierungsplans sowie zu den Personen, die in der betreffenden Organisation für die Ausarbeitung und Durchführung des Plans verantwortlich sind;

10.

eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Eigenmittel des Instituts;

11.

eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen, die sicherstellen, dass das Institut im Notfall über einen angemessenen Zugang zu alternativen Finanzierungsquellen, einschließlich potenzieller Liquiditätsquellen, verfügt, eine Bewertung der vorhandenen Sicherheiten und eine Bewertung der Möglichkeiten eines Liquiditätstransfers zwischen verschiedenen Unternehmen und Geschäftsbereichen der Gruppe, um sicherzustellen, dass das Institut seine Geschäftstätigkeit fortführen und seinen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachkommen kann;

12.

eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur Reduzierung der Risiken und des Fremdfinanzierungsanteils;

13.

eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur Restrukturierung der Verbindlichkeiten;

14.

eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur Restrukturierung von Geschäftsbereichen;

15.

eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Zugangs zu den Finanzmarktinfrastrukturen erforderlich sind;

16.

eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen, die zur Fortführung des Geschäftsbetriebes des Instituts, einschließlich Infrastrukturen und IT-Diensten, erforderlich sind;

17.

eine Aufstellung der vorbereitenden Maßnahmen zur Erleichterung der Veräußerung von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen innerhalb eines für die Wiederherstellung der finanziellen Solidität angemessenen Zeitrahmens;

18.

eine Aufstellung sonstiger Managementmaßnahmen oder -strategien zur Wiederherstellung der finanziellen Solidität und der voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen dieser Maßnahmen und Strategien;

19.

eine Aufstellung der vorbereitenden Maßnahmen, die das Institut getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, um die Durchführung des Sanierungsplans zu erleichtern, einschließlich der für eine rechtzeitige Rekapitalisierung des Instituts erforderlichen Maßnahmen;

20.

eine Reihe von Indikatoren, mit deren Hilfe festgestellt wird, wann die im Plan genannten geeigneten Maßnahmen getroffen werden können.

 

Anlage zu § 21

Informationen, die die Abwicklungsbehörde für die Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen bei den Instituten anfordern kann

Für die Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen kann die Abwicklungsbehörde bei den Instituten insbesondere Folgendes anfordern:

1.

Eine detaillierte Beschreibung der Organisationsstruktur des Instituts einschließlich einer Aufstellung sämtlicher juristischer Personen;

2.

Angaben zu den direkten Eigentümern jeder juristischen Person und zum jeweiligen Prozentsatz der Stimmrechte und der stimmrechtslosen Anteile;

3.

Angaben zu Standort, Gründungsstaat und Zulassung jeder juristischen Person sowie zur Besetzung der Schlüsselpositionen;

4.

Zuordnung der kritischen Operationen und der Kerngeschäftsbereiche des Instituts, einschließlich wesentlicher Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit diesen Operationen und Geschäftsbereichen, zu den jeweiligen juristischen Personen;

5.

Detaillierte Angaben zur Zusammensetzung der Verbindlichkeiten des Instituts und sämtlicher seiner juristischen Personen, wobei mindestens eine Aufschlüsselung nach Art und Höhe von kurzfristigen und langfristigen Schulden, besicherten, unbesicherten und nachrangigen Verbindlichkeiten vorzunehmen ist;

6.

Einzelheiten zu den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts;

7.

eine Aufstellung der Verfahren, die erforderlich sind, um festzustellen, wem das Institut Sicherheiten verpfändet hat, in wessen Besitz sich die verpfändeten Sicherheiten befinden und in welchem Rechtsgebiet die Sicherheiten belegen sind;

8.

eine Beschreibung der außerbilanziellen Positionen des Instituts und seiner juristischen Personen, einschließlich Zuordnung zu den kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen;

9.

Angaben zu den wesentlichen Absicherungsgeschäften des Instituts, einschließlich Zuordnung zur jeweiligen juristischen Person;

10.

Angaben zu den wichtigsten oder kritischsten Gegenparteien des Instituts und Analyse der Auswirkungen eines Ausfalls wichtiger Gegenpartien auf die Finanzlage des Instituts;

11.

Angaben zu allen Systemen, über die das Institut ein zahlen- oder wertmäßig wesentliches Geschäftsvolumen abwickelt, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;

12.

Angaben zu allen Zahlungs-, Clearing- oder Settlement-Systemen, bei denen das Institut direkt oder indirekt Mitglied ist, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;

13.

eine detaillierte Aufstellung und Beschreibung der wichtigsten vom betreffenden Institut – unter anderem für das Risikomanagement und für die Berichterstattung in den Bereichen Rechnungslegung, Finanzen und Regulierung – genutzten Management-Informationssysteme, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;

14.

Angaben zu den Eigentümern der in Z 13 genannten Systeme, zu entsprechenden Dienstgütevereinbarungen und zu Software, Systemen oder Lizenzen, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;

15.

eine Aufstellung und Zuordnung der verschiedenen juristischen Personen und ihrer Verbindungen und Abhängigkeiten untereinander, beispielsweise:

a)

gemeinsame oder gemeinsam eingesetzte Mitarbeiter, Einrichtungen und Systeme;

b)

Kapital-, Finanzierungs- oder Liquiditätsregelungen;

c)

bestehende oder eventuelle Kreditrisiken;

d)

wechselseitige Bürgschaftsvereinbarungen, Überkreuzversicherungsvereinbarungen, Drittverzugsklauseln (Cross-Default-Klauseln) und Cross-Affiliate-Saldierungsvereinbarungen;

e)

Risikotransfers und Vereinbarungen über Back-to-back-Transaktionen; Dienstgütevereinbarungen;

16.

Angabe zur zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde;

17.

Angabe des Geschäftsleitungsmitglieds, das für die Bereitstellung der zur Ausarbeitung des Abwicklungsplans des Instituts erforderlichen Informationen verantwortlich ist, sowie – falls es sich nicht um dieselbe Person handelt – der für die verschiedenen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereiche verantwortliche leitenden Mitarbeiter;

18.

eine Darstellung der innerhalb des Instituts geltenden Regelungen, mit denen sichergestellt wird, dass die Abwicklungsbehörde im Fall einer Abwicklung über alle von ihr verlangten und für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse erforderlichen Informationen verfügt;

19.

alle von den Institutionen und ihren juristischen Personen mit Dritten geschlossenen Vereinbarungen, deren Kündigung ausgelöst werden könnte, wenn die Behörden die Anwendung eines Abwicklungsinstruments beschließen, und Angaben dazu, ob die Anwendung des Abwicklungsinstruments infolge einer Kündigung beeinträchtigt werden könnte;

20.

eine Beschreibung potenzieller Liquiditätsquellen zur Unterstützung der Abwicklung;

21.

Angaben zur Belastung von Vermögenswerten, zu flüssigen Mitteln, außerbilanziellen Tätigkeiten, Absicherungsstrategien und Buchungspraktiken.

 

Anlage zu § 27

Aspekte, die die Abwicklungsbehörde bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts mit einzubeziehen hat

Bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts oder einer Gruppe hat die Abwicklungsbehörde die nachstehend genannten Sachverhalte zu berücksichtigen.

Im Zusammenhang mit der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit einer Gruppe wird bei der Bezugnahme auf ein Institut davon ausgegangen, dass diese sich auf jedes Institut oder jede Einheit gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 oder 4 innerhalb der Gruppe bezieht:

1.

Inwieweit das Institut in der Lage ist, Kerngeschäftsbereiche und kritische Operationen juristischen Personen zuzuordnen;

2.

inwieweit Rechts- und Unternehmensstrukturen auf Kerngeschäftsbereiche und kritische Operationen abgestimmt sind;

3.

inwieweit Regelungen bestehen, mit denen sichergestellt wird, dass Personal, Infrastrukturen, Finanzierung, Liquidität und Kapital im erforderlichen Maß vorhanden sind, um die Kerngeschäftsbereiche und kritischen Operationen zu stützen und aufrechtzuerhalten;

4.

inwieweit die vom Institut geschlossenen Dienstleistungsvereinbarungen im Fall einer Abwicklung des Instituts in vollem Umfang durchsetzbar sind;

5.

inwieweit die Unternehmensverfassung des Instituts angemessen ist, um die internen Strategien des Instituts in Bezug auf getroffene Dienstgütevereinbarungen umzusetzen und deren Einhaltung sicherzustellen;

6.

inwieweit das Institut für den Fall einer Ausgliederung kritischer Funktionen oder Kerngeschäftsbereiche über ein Verfahren für die Übertragung der im Rahmen von Dienstgütevereinbarungen erbrachten Dienste auf Dritte verfügt;

7.

inwieweit Notfallpläne und -maßnahmen bestehen, die einen dauerhaften Zugang zu Zahlungs- und Abrechnungssystemen sicherstellen;

8.

ob die Management-Informationssysteme ausreichend sind, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörde in der Lage ist, korrekte und vollständige Informationen über die Kerngeschäftsbereiche und die kritischen Operationen zu erheben, sodass eine rasche Entscheidungsfindung erleichtert wird;

9.

ob die Management-Informationssysteme in der Lage sind, jederzeit – auch unter sich rasch verändernden Bedingungen – die für eine effektive Abwicklung des Instituts wesentlichen Informationen bereitzustellen;

10.

inwieweit das Institut seine Management-Informationssysteme einem Stresstest auf der Grundlage von durch die Abwicklungsbehörde vorgegebenen Szenarien unterzogen hat;

11.

inwieweit das Institut die Kontinuität seiner Management-Informationssysteme sicherstellen kann, und zwar sowohl für das betroffene Institut als auch – im Fall einer Trennung der kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereiche von den übrigen Operationen und Geschäftsbereichen – für das neue Institut;

12.

inwieweit das Institut angemessene Verfahren implementiert hat, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörde die für die Identifizierung der Einleger und der von der Einlagensicherungseinrichtung gesicherten Beträge erforderlichen Informationen erhält;

13.

falls gruppeninterne Garantievereinbarungen bestehen: inwieweit diese Garantien zu Marktkonditionen gewährt werden und inwieweit die Risikomanagementsysteme in Bezug auf diese Garantien robust sind;

14.

falls die Gruppe an Back-to-back-Transaktionen beteiligt ist: inwieweit diese Transaktionen zu Marktkonditionen durchgeführt werden und inwieweit die Risikomanagementsysteme in Bezug auf diese Transaktionen solide sind;

15.

inwieweit sich durch gruppeninterne Garantien oder Back-to-back-Transaktionen die Ansteckungsgefahr innerhalb der Gruppe erhöht;

16.

inwieweit die Rechtsstruktur der Gruppe durch die Zahl der juristischen Personen, die Komplexität der Gruppenstruktur oder die Schwierigkeit, Geschäftsbereiche auf Unternehmenseinheiten auszurichten, ein Hindernis für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente darstellt;

17.

wie hoch und welcher Art die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts sind;

18.

falls sich die Bewertung auf eine gemischte Holdinggesellschaft bezieht: inwieweit sich die Abwicklung von Unternehmen der Gruppe, bei denen es sich um Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder andere CRR-Finanzinstitute handelt, negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Gruppe auswirken könnte;

19.

ob Dienstgütevereinbarungen bestehen und wie solide diese sind;

20.

ob Drittlandsbehörden über die zur Unterstützung von Abwicklungsmaßnahmen der Abwicklungsbehörde aus der Union erforderlichen Abwicklungsinstrumente verfügen und welche Möglichkeiten für koordinierte Maßnahmen zwischen Unions- und Drittlandsbehörden bestehen;

21.

ob die Abwicklungsinstrumente angesichts ihrer Verfügbarkeit und der Struktur des Instituts den Abwicklungszielen entsprechend eingesetzt werden können;

22.

inwieweit die Gruppenstruktur es der Abwicklungsbehörde ermöglicht, die gesamte Gruppe oder eine oder mehrere Einheiten der Gruppe ohne erhebliche direkte oder indirekte Beeinträchtigungen des Finanzsystems, des Marktvertrauens oder der Wirtschaft mit dem Ziel abzuwickeln, den Wert der Gruppe insgesamt zu maximieren;

23.

mit welchen Regelungen und Mitteln die Abwicklung bei Gruppen erleichtert werden könnte, deren Tochtergesellschaften in verschiedenen Rechtsgebieten niedergelassen sind;

24.

wie glaubhaft ein den Abwicklungszielen entsprechender Einsatz der Abwicklungsinstrumente angesichts der möglichen Auswirkungen auf Gläubiger, Gegenparteien, Kunden und Mitarbeiter und möglicher Maßnahmen von Drittlandsbehörden ist;

25.

inwieweit die Auswirkungen, die die Abwicklung des Instituts auf das Finanzsystem und das Vertrauen der Finanzmärkte hat, angemessen bewertet werden könnten;

26.

inwieweit die Abwicklung des Instituts eine erhebliche unmittelbare oder mittelbare Beeinträchtigung des Finanzsystems, des Marktvertrauens oder der Wirtschaft nach sich ziehen könnte;

27.

inwieweit die Ansteckung anderer Institute oder der Finanzmärkte durch Einsatz der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse eingedämmt werden könnte;

28.

inwieweit sich die Abwicklung des Instituts erheblich auf den Betrieb von Zahlungs- und Abrechnungssystemen auswirken könnte.

Artikel 3

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2014, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag „§ 71a und § 71b. Frühintervention“.

2. In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „§§ 25, 27a, 39 Abs. 2b Z 7“ durch die Wortfolge „§§ 27a, 39 Abs. 2b Z 7“ ersetzt.

3. In § 3 Abs. 2a wird die Wortfolge „§§ 25, 27a, 39 Abs. 2b Z 7“ durch die Wortfolge „§§ 27a, 39 Abs. 2b Z 7“ ersetzt.

4. In § 3 Abs. 4a wird die Wortfolge „die §§ 22 bis 24a, 25, 27a, 39 Abs. 3“ durch die Wortfolge „die §§ 22 bis 24a, 27a, 39 Abs. 3“ ersetzt.

5. In § 3 Abs. 7 lit. c wird die Wortfolge „§ 1 Abs. 3, §§ 22 bis 24a, § 25, § 27a, § 39a, § 57 Abs. 5, § 74 Abs. 1“ durch die Wortfolge „§ 1 Abs. 3, §§ 22 bis 24a, § 27a, § 39a, § 57 Abs. 5, § 74 Abs. 1“ ersetzt.

6. In § 9 Abs. 7 wird die Wortfolge „§§ 25, 27a, 31 bis 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 65 Abs. 3a, 66 bis 68, 74 bis 75, 93 Abs. 8 und 8a, 94 und 95 Abs. 3 und 4“ durch die Wortfolge „§§ 27a, 31 bis 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 65 Abs. 3a, 66 bis 68, 74 bis 75, 93 Abs. 8 und 8a, 94 und 95 Abs. 3 und 4“ ersetzt.

7. In § 15 Abs. 1 wird die Wortfolge „§§ 25, 27a, 31 bis 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 65 Abs. 3a, 66 bis 68, 74 bis 75, 93 Abs. 8 und 8a, 94 und 95 Abs. 3 und 4“ durch die Wortfolge „§§ 27a, 31 bis 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 65 Abs. 3a, 66 bis 68, 74 bis 75, 93 Abs. 8 und 8a, 94 und 95 Abs. 3 und 4“ ersetzt.

8. § 22 Abs. 1 Z 3 entfällt.

9. § 27a Schlussteil lautet:

„Das Ausmaß der Liquiditätsreserve ist jeweils zum Ende der Monate März, Juni, September und Dezember nach dem Stand der Einlagen zu ermitteln und für das jeweils folgende Vierteljahr anzupassen. Sinken die Einlagen um mehr als 20 vH unter den Stand der letzten maßgeblichen Berechnungsgrundlage, so kann das Kreditinstitut eine Anpassung zum nächstfolgenden Monatsletzten verlangen. Sonstige Einlagen sind täglich fällige Gelder des Zahlungsverkehrs (Sichteinlagen), alle Kündigungs- und Festgelder sowie die Einlagen gegen Ausgabe von Kassenscheinen.“

10. § 30a Abs. 5 lautet:

„(5) Vorbehaltlich des Abs. 5a sind Änderungen in der Zusammensetzung der Mitglieder des Kreditinstitute-Verbundes der FMA unter Beifügung der Unterlagen gemäß Abs. 3 von der Zentralorganisation vor der Durchführung schriftlich anzuzeigen. Bei Wegfall der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder wenn der Kreditinstitute-Verbund dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, den Aufsichtsanforderungen gemäß Abs. 7 zu genügen, hat die FMA mit Bescheid festzustellen, dass und ab welchem Zeitpunkt ein Kreditinstitute-Verbund nicht mehr vorliegt. Die Zusammensetzung des Kreditinstitute-Verbundes und deren Änderung sind auf der Internet-Seite der Zentralorganisation zu veröffentlichen. Hinsichtlich des Wegfalls der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder, wenn der Kreditinstitute-Verbund nicht mehr in der Lage ist, den Aufsichtsanforderungen gemäß Abs. 7 zu genügen, ist dies von der Zentralorganisation der FMA schriftlich anzuzeigen.“

11. Nach § 30a Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Der Austritt eines Mitglieds des Kreditinstitute-Verbundes aus dem Kreditinstitute-Verbund darf nur unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Zentralorganisation und den zugeordneten Kreditinstituten erfolgen und bedarf der Bewilligung der FMA; antragsberechtigt ist das austretende zugeordnete Kreditinstitut innerhalb eines Jahres vor dem Zeitpunkt des geplanten Austritts. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Einhaltung der Aufsichtsanforderungen gemäß Abs. 7 durch den Kreditinstitute-Verbund auch nach dem Zeitpunkt des Austritts des zugeordneten Kreditinstitutes sichergestellt ist. Die FMA kann die Zentralorganisation auffordern, binnen angemessener Frist alle Unterlagen vorzulegen, die sie im Rahmen des Bewilligungsverfahrens als Grundlage für ihre Entscheidung benötigt. Wird der Zentralorganisation durch ein zugeordnetes Kreditinstitut unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Zentralorganisation und den zugeordneten Kreditinstituten die Absicht eines Austritts angezeigt, so hat die Zentralorganisation im Rahmen der ihr nach diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugewiesenen Aufgaben alle geeigneten Maßnahmen zu setzen, damit die Einhaltung der Aufsichtsanforderungen gemäß Abs. 7 durch den Kreditinstitute-Verbund zum Zeitpunkt des geplanten Austritts auch ohne das austretende zugeordnete Kreditinstitut sichergestellt ist.“

12. § 30a Abs. 6 lautet:

„(6) Auf die zugeordneten Kreditinstitute finden die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 3 Z 3 und 4, 5 Abs. 1 Z 5, 10, 16, 23 bis 24a, 39 Abs. 2, 39a, 69 Abs. 3 und § 70 Abs. 4a bis 4d und die Teile 2 bis 4, sowie die Teile 5 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 keine Anwendung. Die zugeordneten Kreditinstitute haben im verbleibenden Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorrangig die Interessen des Kreditinstitute-Verbundes zu wahren. Für die Zwecke des Art. 405 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten die Zentralorganisation als EWR-Mutterkreditinstitut und die zugeordneten Kreditinstitute als nachgeordnete Institute. Die zugeordneten Kreditinstitute sind von jenen Anzeige- und Meldepflichten (§§ 73 bis 75) befreit, die ausschließlich der Überwachung dieser Bestimmungen dienen. Abweichend von den sonstigen Bestimmungen dieses Absatzes sind § 69 Abs. 3 und die zur Überwachung dieser Bestimmung erforderlichen Meldebestimmungen gemäß § 74 auf zugeordnete Kreditinstitute, die Bausparkassen gemäß § 1 Abs. 1 BSpG sind, anzuwenden.“

13. § 30a Abs. 8 lautet:

„(8) Für die Zwecke der Vollkonsolidierung ist die Zentralorganisation als übergeordnetes Institut und jedes zugeordnete Kreditinstitut sowie jeder einbringende Rechtsträger gemäß § 92 Abs. 9 dieses Bundesgesetzes oder § 8a Abs. 10 KWG, der gemäß § 92 Abs. 9 dieses Bundesgesetzes oder § 8a Abs. 10 KWG mit seinem gesamten Vermögen für ein zugeordnetes Kreditinstitut haftet, einer einheitlichen Leitung mit dem zugeordneten Kreditinstitut unterliegt und dessen Tätigkeit auf die Anteilsverwaltung beschränkt ist, als nachgeordnetes Institut zu behandeln. Hierbei sind Anteilsrechte an zugeordneten Kreditinstituten und einbringenden Rechtsträgern, die nicht von der Zentralorganisation oder einem zugeordneten Kreditinstitut gehalten werden, weder als Fremdanteile noch als Anteile anderer Gesellschafter gemäß § 259 Abs. 1 UGB zu behandeln, sofern die zugeordneten Kreditinstitute direkt oder indirekt über die Mehrheit der stimmberechtigten Anteile an der Zentralorganisation verfügen. Bei der Berechnung der Mehrheit der stimmberechtigten Anteile haben Maßnahmen gemäß § 1 Finanzmarktstabilitätsgesetz unberücksichtigt zu bleiben. Die in den konsolidierten Abschluss einzubeziehenden Posten „Fonds für allgemeine Bankrisiken“, „Gezeichnetes Kapital“, „Kapitalrücklagen“, „Gewinnrücklagen“, „Haftrücklage“, „Bilanzgewinn/Bilanzverlust“ und „unversteuerte Rücklagen“ sind unbeschadet des § 254 UGB die addierten Beträge der jeweiligen Posten sämtlicher im ersten Satz dieses Absatzes bezeichneter Unternehmen.“

14. § 30a Abs. 10 lautet:

„(10) Die Zentralorganisation ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die für den Kreditinstitute-Verbund gelten, verantwortlich und hat im Rahmen dieser Verpflichtung insbesondere die Solvenz und Liquidität des Kreditinstitute-Verbundes sicherzustellen und auf der Grundlage konsolidierter Abschlüsse der Zentralorganisation sowie der zugeordneten Kreditinstitute zu überwachen. Die Zentralorganisation hat sicherzustellen, dass die Geschäftsleiter der zugeordneten Kreditinstitute die Anforderungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 6 erfüllen und die Erfordernisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 bis 13 vorliegen sowie, dass der Kreditinstitute-Verbund über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken und der Vergütungspolitik und -praktiken (§ 39 Abs. 2) verfügt. Die dafür erforderlichen Weisungsrechte gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Zentralorganisation sind durch Vertrag und Satzung zu begründen. Die zugeordneten Kreditinstitute gelten aufgrund dieser Weisungsrechte im Verhältnis zur Zentralorganisation nicht als Tochterunternehmen für Zwecke der §§ 51 Abs. 2, 65 Abs. 5 letzter Satz und 66 AktG. Die Zentralorganisation gilt aufgrund dieser Weisungsrechte nicht als Mutterunternehmen der zugeordneten Kreditinstitute für Zwecke des § 66a AktG. Dem Weisungsrecht der Zentralorganisation kann jedoch § 70 Abs. 1 oder § 84 Abs. 1 AktG nicht entgegenhalten werden. Die Geschäftsleiter der zugeordneten Kreditinstitute sind verpflichtet, den von der Zentralorganisation zur Erfüllung der ihr nach diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugewiesenen Aufgaben erteilten Weisungen unverzüglich Folge zu leisten. Die Geschäftsleiter der Zentralorganisation sind bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugewiesenen Aufgaben an keine Weisungen gebunden.“

15. In § 57 Abs. 5 wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Haftrücklage ist keine Rücklage im Sinne des § 183 AktG.“

16. § 63 Abs. 4 Z 2 lautet:

„2.

die Beachtung der §§ 27a und 30 bis 30c dieses Bundesgesetzes;“

17. § 69a Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Kosten der Bankenaufsicht, die nicht Kosten nach dem Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) sind, ist im Rechnungskreis 1 (Kosten der Bankenaufsicht) gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 FMABG ein Subrechnungskreis zu bilden. Die Zuordnung dieser Kosten innerhalb des einzurichtenden Subrechnungskreises zu den kostenpflichtigen Kreditinstituten und Finanzholdinggesellschaften hat nach den Abs. 2, 3 und 4a zu erfolgen. Kostenpflichtig sind:

1.

Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 mit Ausnahme von Kreditinstituten gemäß § 1 Abs. 1 Z 13, 13a und Z 21;

2.

Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben;

3.

Finanzholdinggesellschaften gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß § 2 Z 15 FKG, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG sind.“

18. § 69a Abs. 2 erster und zweiter Satz lautet:

„Für jeden Kostenpflichtigen nach Abs. 1 ist zunächst die Kostenzahl festzustellen. Die Kostenzahl für Kostenpflichtige nach Abs. 1 Z 1 ist das in der Meldung gemäß § 74 Abs. 1 für das letzte Kalendervierteljahr des vorangegangenen Jahres ausgewiesene Mindesteigenmittelerfordernis.“

19. Im § 69a wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Abweichend von den Abs. 2 und 3 sind Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften nach Abs. 1 Z 3 1 000 Euro vorzuschreiben.“

20. In § 70 Abs. 4 Einleitungsteil wird die Wortfolge „des Bankeninterventions- und –restrukturierungsgesetzes“ durch die Wortfolge „des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken“ ersetzt.

21. § 70 Abs. 4b Z 2 lautet:

„2.

die Risiken und Risikokomponenten werden durch Kapitalpuffer gemäß den §§ 23 bis 23d nicht abgedeckt;“

22. In § 70 Abs. 4c Schlussteil wird die Wortfolge „§§ 23 bis 23c“ durch die Wortfolge „§§ 23 bis 23d“ ersetzt.

23. § 70 Abs. 4d Z 2 lautet:

„2.

die Regelungen, Strategien und Verfahren gemäß den §§ 39 und 39a oder einer aufgrund § 39 Abs. 4 Z 7 BWG erlassenen Verordnung;“

24. § 71a samt Überschrift und § 71b entfallen.

25. § 73a erster Satz lautet:

„Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen, Übermittlungen, Unterrichtungen, das Zur-Kenntnis-Bringen und das Vorlegen gemäß § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 2, 5 und 6, § 11 Abs. 3 letzter Satz, § 13 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 28a Abs. 4, § 63 Abs. 1, § 70a Abs. 5, § 73 Abs. 1 Z 1 bis 18, Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 4a und Abs. 5 und § 93a Abs. 8 dieses Bundesgesetzes, gemäß § 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, gemäß § 2 Abs. 2 der Mündelsicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 650/1993 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 219/2003 sowie gemäß Art. 143 Abs. 4, Art. 312 Abs. 1 und 3, Art. 363 Abs. 3, Art. 366 Abs. 5 und Art. 396 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben.“

26. § 74 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Oesterreichische Nationalbank hat zu den Meldungen gemäß Art. 92, 394 und 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gutachtliche Äußerungen zu erstatten.“

27. Dem § 82 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Wird über das Vermögen eines Kreditinstituts oder eines Rechtsträgers gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, ein Konkursverfahren eröffnet, hat es weiterhin Dienstleistungen zu erbringen oder Unterstützung zu leisten, wenn von der Abwicklungsbehörde eine Anordnung gemäß § 61 BaSAG erlassen wurde. Der Masseverwalter ist verpflichtet dieser Anordnung zu entsprechen.“

27a. Nach § 95 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend von Abs. 1 kann die FMA durch Verordnung festlegen, dass geringere Maßnahmen als die in § 40 Abs. 2 festgelegten Pflichten in Bezug auf die Festellung und Überprüfung der Identität der Mitglieder von Sparvereinen angewendet werden können, wenn die FMA aufgrund einer von ihr durchgeführten Risikoanalyse zu dem Ergebnis kommt, dass Sparvereine als Kunden von Kreditinstituten ein geringes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung darstellen; die FMA hat im Rahmen einer solchen Verordnung sicherzustellen, dass die geringeren Maßnahmen nur vorbehaltlich einer Beurteilung des Kreditinstituts als geringes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und nur in Bezug auf jene Sparvereinsmitglieder angewendet werden dürfen, deren jährliche Sparsumme jeweils nicht den Betrag von 1 500 Euro übersteigt.“

28. In § 98 Abs. 5 Z 3 BWG wird die Wortfolge „Art. 28, 51 oder 52“ durch die Wortfolge „Art. 28, 52 oder 63“ ersetzt.

29. In § 103q Z 11 wird die Wortfolge „die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung gemäß § 2 Z 45“ jeweils durch die Wortfolge „die Summe dieser beiden Kapitalpuffer“ ersetzt.

30. Dem § 107 wird folgender Abs. 84 angefügt:

„(84) § 3 Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 4a und Abs. 7 lit. c, § 9 Abs. 7, § 15 Abs. 1, § 27a, § 30a Abs. 5, 5a, 6, 8 und 10, § 57 Abs. 5, § 63 Abs. 4 Z 2, § 69a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4a, § 70 Abs. 4, Abs. 4b Z 2, Abs. 4c und Abs. 4d Z 2, § 73a, § 74 Abs. 4, § 82 Abs. 7, § 98 Abs. 5 Z 3 und § 103q Z 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 71a und § 71b, sowie die §§ 22 Abs. 1 Z 3, 71a samt Überschrift und 71b treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „im Bankeninterventions- und –restrukturierungsgesetz – BIRG, BGBl. I Nr. 160/2013“ durch die Wortfolge „im Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014“ ersetzt.

2. § 18 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten direkten Kosten der Bankenaufsicht gemäß § 79 Abs. 4b BWG, soweit sie acht Millionen Euro nicht übersteigen, sowie gemäß § 3 Abs. 5 BaSAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG, soweit sie eine Million Euro nicht übersteigen, und der Versicherungsaufsicht gemäß § 129l VAG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, sind in der Gewinn- und Verlustrechnung der FMA unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen gesondert auszuweisen.“

3. § 19 Abs. 1 sechster Satz lautet:

„Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht gemäß § 79 Abs. 4b BWG, soweit sie acht Millionen Euro nicht übersteigen, und gemäß § 3 Abs. 5 BaSAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG, soweit sie eine Million Euro nicht übersteigen, sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen.“

4. § 19 Abs. 5 vierter Satz lautet:

„Für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des gemäß dem ersten Satz jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben; sofern die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen direkten Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von acht Millionen Euro oder die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 3 Abs. 5 BaSAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen direkten Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von eine Million Euro erreicht haben oder die gemäß § 129l VAG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen direkten Kosten der Versicherungsaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, ist abweichend vom ersten Satzteil dieser Teilbetrag in der Vorauszahlung mit 100 vH vorzuschreiben.“

5. Dem § 19 wird folgender Abs. 5c angefügt:

„(5c) Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die direkten Kosten ihrer Tätigkeit für den Bereich der Sanierung und Abwicklung von Unternehmen gemäß § 3 Abs. 5 BaSAG in Verbindung mit § 79 BWG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr gemäß § 3 Abs. 5 BaSAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4a BWG mitgeteilten direkten Kosten der Aufsicht nach dem BaSAG zu bemessen und betragen höchstens eine Million Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.“

6. Dem § 28 wird folgender Abs. 27 angefügt:

„(27) § 2 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 1, 5 und 5c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 221 Abs. 2 Z 10 werden die Worte „durch Ausgleich“ durch die Worte „durch Abschluss eines Sanierungsplans“ ersetzt.

2. In § 226 Abs. 1 wird die Wendung „im Sinne des Art. I Nr. 13 der Richtlinie 93/22/EWG“ durch die Wendung „im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 der Richtlinie 2014/65/EU“ ersetzt.

3 In § 230 Z 3 wird die Wendung „andere in Abschnitt B des Anhangs der Richtlinie 93/22/EWG“ durch die Wendung „andere Finanzinstrumente im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 50 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

4. In § 232 wird die Wendung „an den in Abschnitt B des Anhangs der Richtlinie 93/22/EWG genannten Instrumenten“ durch die Wendung „an Finanzinstrumenten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 50 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

5. §§ 233 und 234 samt Überschriften lauten wie folgt:

„Saldierungsvereinbarungen

§ 233. Für Saldierungsvereinbarungen gilt ausschließlich das Recht, das für den Vertrag über derartige Vereinbarungen maßgebend ist.

Wertpapierpensionsgeschäfte

§ 234. Für Wertpapierpensionsgeschäfte gilt ausschließlich das Recht, das für den Vertrag über derartige Geschäfte maßgebend ist.“

6. In § 238 wird das Wort „Konkursabwicklung“ durch die Worte „Abwicklung des Insolvenzverfahrens“ ersetzt.

7. § 243 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Unter den Begriff des Kreditinstitutes fallen auch die Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und deren in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Sitz-Mitgliedstaat errichteten Zweigstellen.“

8. In § 246 Abs. 2 wird das Zitat „§ 174 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 257 Abs. 3“ ersetzt.

9. In § 247 wird jeweils die Wendung „im Amtsblatt der Europäische Union“ durch die Wendung „im Amtsblatt der Europäischen Union“ ersetzt.

10. § 272 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) §§ 226, 230, 232 bis 234 und 243 in der Fassung des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken, BGBl. I Nr. 98/2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Übernahmegesetzes

Das Übernahmegesetz, BGBl. I Nr. 127/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013, wird wie folgt geändert:

Dem § 25 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall eines Aktienerwerbs durch die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten, -befugnissen oder -mechanismen gemäß den §§ 48 ff des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken kann die Übernahmekommission kein Pflichtangebot anordnen; sie kann aber Auflagen aussprechen.“

Artikel 7

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2014, wird wie folgt geändert:

1. Nach der Überschrift zu § 79 wird folgender § 78a eingefügt:

§ 78a. Die Bestimmungen des § 81 bis § 81m BWG sind auf Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Verweises auf § 82 Abs. 2 BWG in § 81 Abs. 2 BWG der Verweis auf § 80 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes und an die Stelle des Verweises auf Art. 9ff der Richtlinie 2013/36/EU in § 81 Abs. 3 BWG der Verweis auf Art. 5 der Richtlinie 2014/65/EU tritt.“

2. Dem § 108 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 78a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes

Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2014, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu den §§ 32 und 33:

„§ 32.

Bedingungen für die Verwaltung von EU-AIF und die Erbringung von Dienstleistungen durch einen in Österreich konzessionierten AIFM“

„§ 33.

Bedingungen für die Verwaltung von EU-AIF und die Erbringung von Dienstleistungen in Österreich durch AIFM mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat“

2. § 2 Abs. 1 Z 18 lit. e und f lautet:

e)

ein Mitgliedstaat außer dem Referenzmitgliedstaat, in dem ein Nicht-EU-AIFM Anteile eines EU-AIF vertreibt;

f)

ein Mitgliedstaat außer dem Referenzmitgliedstaat, in dem ein Nicht-EU-AIFM Anteile eines Nicht-EU-AIF vertreibt, oder

3. In § 2 Abs. 1 Z 18 wird folgende lit. g angefügt:

„g)

ein Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist und in dem ein EU-AIFM die Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 4 erbringt.“

4. Die Überschrift vor § 32 lautet:

„Bedingungen für die Verwaltung von EU-AIF und die Erbringung von Dienstleistungen durch einen in Österreich konzessionierten AIFM“

5. § 32 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Ein in Österreich konzessionierter AIFM kann entweder direkt oder indirekt über eine Zweigniederlassung

1.

EU-AIF mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat verwalten, sofern die Konzession den AIFM zu der Verwaltung dieser Art von AIF berechtigt, oder

2.

in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 4 erbringen, sofern die Konzession den AIFM dazu berechtigt.

(2) Ein AIFM, der erstmals beabsichtigt, Tätigkeiten oder Dienstleistungen gemäß Abs. 1 zu erbringen, hat der FMA dies anzuzeigen und folgende Angaben zu übermitteln:

1.

den Mitgliedstaat, in dem er EU-AIF direkt oder über eine Zweigniederlassung zu verwalten oder Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 4 zu erbringen beabsichtigt,

2.

einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervorgeht, welche Dienstleistungen er zu erbringen oder welche EU-AIF er zu verwalten beabsichtigt.“

6. Die Überschrift vor § 33 lautet:

„Bedingungen für die Verwaltung von EU-AIF und die Erbringung von Dienstleistungen in Österreich durch AIFM mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat“

7. § 33 Abs. 1 lautet:

„(1) Ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassener EU-AIFM kann entweder direkt oder indirekt über eine Zweigniederlassung in Österreich

1.

EU-AIF verwalten, sofern der EU-AIFM für die Verwaltung dieser Art von EU-AIF berechtigt ist, oder

2.

Dienstleistungen gemäß Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2011/61/EU erbringen, sofern dem AIFM dafür eine Zulassung erteilt wurde.“

8. Der Einleitungsteil des § 33 Abs. 2 lautet:

„Die Aufnahme von Tätigkeiten oder Dienstleistungen gemäß Abs. 1 in Österreich sowie die Errichtung einer Zweigstelle durch einen EU-AIFM ist zulässig,“

9. Dem § 74 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Das Inhaltsverzeichnis zu §§ 32 und 33, § 2 Abs. 1 Z 18, die Überschriften vor §§ 32 und 33, § 32 Abs. 1 und 2 und § 33 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2014 treten mit 3. Juli 2015 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes

Das Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014 wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 2 wird nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „die Bundesministerin oder“ eingefügt.

Artikel 10

Änderung des Ratingagenturenvollzugsgesetzes

Das Ratingagenturenvollzugsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 513/2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (ABl. Nr. L 145 vom 31.5.2011, S. 30)“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (ABl. Nr. L 146 vom 31.5.2013, S. 1)“ ersetzt.

2. § 2 dritter Satz lautet:

„Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit als zuständige oder sektoral zuständige Behörde hat sie insbesondere auch ihre Rolle im Hinblick auf übermäßige Rückgriffe auf Ratings durch Finanzinstitute gemäß Art. 5a und die Leitlinien nach Art. 21 der EG-Verordnung zu berücksichtigen.“

3. In § 3 Abs. 1 dritter Satz wird die Wortfolge „nach den in Art. 4 Abs. 1 der EG-Verordnung genannten europäischen Rechtsakten“ durch die Wortfolge „nach den sektoralen Rechtsvorschriften gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. q der EG-Verordnung“ ersetzt.

4. § 5 lautet:

„(1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verwenders von Ratings im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. pa bis pi der EG-Verordnung

1.

entgegen Art. 4 Abs. 1 erster Unterabsatz der EG-Verordnung Ratings verwendet oder

2.

entgegen Art. 8c der EG-Verordnung Ratings in Auftrag gibt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verwenders von Ratings im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. pa bis pi der EG-Verordnung

1.

entgegen Art. 4 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der EG-Verordnung seiner Informationspflicht,

2.

entgegen Art. 8b der EG-Verordnung seiner Pflicht zur Veröffentlichung von Informationen zu strukturierten Finanzinstrumenten oder

3.

entgegen Art. 8d Abs. 1 zweiter Satz der EG-Verordnung seiner Dokumentationspflicht unverzüglich

nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.“

5. Nach § 11 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 1, § 2 dritter Satz, § 3 Abs. 1 dritter Satz und § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2014 treten am 1. Jänner 2015 in Kraft.“

Artikel 11

Aufhebung des Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetzes

Das Bankeninterventions- und –restrukturierungsgesetz – BIRG, BGBl. I Nr. 160/2013, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

Fischer

Faymann