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Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008, des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, des Bundesgesetzes, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1993 geändert wird, des Finanzausgleichsgeset...


Published: 2015-01-13
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17. Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2008, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, das Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1993 geändert wird, BGBl. Nr. 959/1993, das Finanzausgleichsgesetz 2001, das Transparenzdatenbankgesetz 2012 und das Gebührengesetz 1957 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008

Artikel 2

Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes

Artikel 3

Änderung des Bundesgesetzes, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1993 geändert wird, BGBl. Nr. 959/1993

Artikel 4

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2001

Artikel 5

Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012

Artikel 6

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Artikel 1

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008

Das Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel des Bundesgesetzes, in § 4 Abs. 8 erster Satz, in § 21 Abs. 1 Z 2 und Abs. 1 zweiter und dritter Satz, in § 24 Abs. 3 und in § 25 Abs. 1 wird jeweils die Jahreszahl „2014“ durch „2016“ ersetzt.

2. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a. Nach dem Eintrag „§ 4. Ersatz von Besoldungskosten für die Landes- und Religionslehrer“ wird der Eintrag „§ 4a. Tragung der Mehrausgaben für Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen“ eingefügt.

b. Der Eintrag „§ 13. Zuschlagsabgaben“ wird durch „§ 13a. Zuschlagsabgaben“ ersetzt.

c. Der Eintrag „§ 20 Abs. 3: Finanzzuweisung an Statutarstädte ohne Bundespolizeibehörden“ wird durch „§ 20 Abs. 3: Finanzzuweisung an Statutarstädte für Aufgaben als Sicherheitsbehörde erster Instanz“ ersetzt.

d. Nach dem Eintrag „§ 22. Bedarfszuweisung an Länder – Haushaltsgleichgewicht“ werden folgende Einträge eingefügt:

„§

22a. Bedarfszuweisung an Gemeinden im Jahr 2010

§

22b. Bedarfszuweisung an Länder – Glücksspiel“

e. Der Eintrag „§ 23 Abs. 4: Zweckzuschuss – Kinderbetreuung und sprachliche Frühförderung“ wird durch folgende Einträge ersetzt:

„§

23 Abs. 4 bis 4b: Zweckzuschuss – Kinderbetreuung und sprachliche Frühförderung

§

23 Abs. 4c: Zweckzuschuss für Wohnbauförderung“

3. In § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 7 letzter Satz und § 24 Abs. 10 Z 2, Z 4 und Z 6 wird die Bezeichnung „Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ jeweils durch die Bezeichnung „Bundesminister für Bildung und Frauen“ ersetzt.

4. In § 4 Abs. 3 wird die Wortfolge „im Bereich der Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien sowie der Pädagogischen Institute“ durch die Wortfolge „im Bereich der Pädagogischen Hochschulen“ ersetzt.

5. In § 5, § 11 Abs. 1 zweiter Satz und in § 21 Abs. 1 Z 1 entfällt der Klammerausdruck „(§ 9 Abs. 7 Z 5 lit. b sublit. bd)“.

6. § 9 Abs. 1 lautet:

„(1) Ab dem Jahr 2015 werden die Erträge der im § 8 Abs. 1 angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:

 

 

Bund

Länder

Gemeinden

Werbeabgabe

4,000

9,083

86,917

Grunderwerbsteuer

4,000

96,000

Bodenwertabgabe

4,000

96,000

Wohnbauförderungsbeitrag

19,450

80,550

Abgaben mit einheitlichem Schlüssel

67,417

20,700

11,883

 

Abgaben mit einheitlichem Schlüssel sind die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Einmalzahlungen gemäß dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt sowie gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern, die Kapitalverkehrsteuern, die Tabaksteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Kohleabgabe, die Biersteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Stiftungseingangssteuer, die Stabilitätsabgabe, die Flugabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die Versicherungssteuer, die Normverbrauchsabgabe, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Konzessionsabgabe und der Kunstförderungsbeitrag.“

7. § 9 Abs. 6a lautet:

„(6a) Die Anteile der Länder an der Umsatzsteuer werden vor der länderweisen Verteilung in den Jahren 2012 bis 2014 um 20 Millionen Euro jährlich und in den Jahren 2015 und 2016 um 10,0 Millionen Euro jährlich zu Lasten der Anteile des Bundes erhöht.“

8. § 9 Abs. 7 Z 5 wird durch folgende Z 5 bis 7 ersetzt:

„5.

ab dem Jahr 2015 bei den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1) mit Ausnahme des Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft (§ 24 Abs. 6) und der auf die Länder entfallenden Anteile an der Erbschafts- und Schenkungssteuer:

 

 

a) Länder

b) Gemeinden

nach der Volkszahl

77,017%

17,235 %

nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel

-

58,515 %

nach Fixschlüsseln

22,983%

24,250 %

 

Bei den Ertragsanteilen der Länder an der Umsatzsteuer werden 1 780 500 000 Euro von den nach der Volkszahl zu verteilenden Mitteln abgezogen und den nach dem Fixschlüssel zu verteilenden Mitteln hinzugerechnet.

6.

Von den gemäß Z 5 nach Fixschlüsseln zu verteilenden Mitteln werden bei den Ländern ein Betrag in Höhe von 0,949 % und bei den Gemeinden als Getränkesteuerausgleich ein Betrag in Höhe von 1,888 % des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 8 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages als Anteile an der Umsatzsteuer in folgenden Verhältnissen verteilt:

 

 

a) Länder

b) Gemeinden

Burgenland

2,572 %

2,505 %

Kärnten

6,897 %

8,496 %

Niederösterreich

14,451 %

15,185 %

Oberösterreich

13,692 %

14,587 %

Salzburg

6,429 %

9,426 %

Steiermark

12,884 %

13,086 %

Tirol

7,982 %

14,512 %

Vorarlberg

3,717 %

4,811 %

Wien

31,376 %

17,392 %

 

und die verbleibenden Anteile in folgendem Verhältnis:

 

 

c) Länder

d) Gemeinden

Burgenland

3,250 %

1,260 %

Kärnten

6,881 %

5,291 %

Niederösterreich

17,898 %

13,549 %

Oberösterreich

15,829 %

16,499 %

Salzburg

6,976 %

8,251 %

Steiermark

13,744 %

9,338 %

Tirol

8,813 %

8,939 %

Vorarlberg

4,923 %

5,981 %

Wien

21,686 %

30,892 %

 

7.

Der Anteil des Landes Vorarlberg am Ertrag der Umsatzsteuer wird in acht gleichen Halbjahresraten um insgesamt 39,97 Millionen Euro zu Lasten aller anderen Länder erhöht. Dieser Vorweganteil verringert die Anteile der anderen Länder am Ertrag der Umsatzsteuer in folgendem Verhältnis:

 

Burgenland

5,43 %

Kärnten

10,80 %

Niederösterreich

23,07 %

Oberösterreich

14,90 %

Salzburg

9,72 %

Steiermark

16,39 %

Tirol

11,98 %

Wien

7,71 %

 

Die erste Halbjahresrate wird erstmals bei der auf den Baubeginn der Umfahrung Feldkirch-Süd folgenden Überweisung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile überwiesen. Die restlichen sieben Halbjahresraten sind jeweils in Abständen von sechs Monaten zu überweisen. Durch einen späteren – auch nach 2016 gelegenen – Baubeginn wird der Anspruch des Landes Vorarlberg auf den Vorweganteil in Höhe von 39,97 Millionen Euro nicht berührt.“

9. § 9 Abs. 10 lautet:

„(10) Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel wird ab dem Jahr 2015 folgendermaßen gebildet:

 

Die ermittelte Volkszahl der Gemeinden wird

 

bei Gemeinden mit höchstens 10 000 Einwohnern mit

1 41/67,

bei Gemeinden mit 10 001 bis 20 000 Einwohnern mit

1 2/3,

bei Gemeinden mit 20 001 bis 50 000 Einwohnern und

bei Städten mit eigenem Statut mit höchstens 50 000 Einwohnern mit

2

und bei Gemeinden mit über 50 000 Einwohnern und der Stadt Wien mit

2 1/3

 

vervielfacht. Zu diesen Beträgen wird bei Gemeinden, deren Einwohnerzahl im Bereich von 9 000 bis 10 000, von 18 000 bis 20 000 oder von 45 000 bis 50 000 liegt, bei Städten mit eigenem Statut jedoch nur bei solchen, deren Einwohnerzahl im Bereich von 45 000 bis 50 000 liegt, ein weiterer Betrag dazugezählt. Dieser beträgt bei Gemeinden bis 10 000 Einwohnern 110/201, bei den anderen Gemeinden 3 1/3 vervielfacht mit der Zahl, mit der die Einwohnerzahl die untere Bereichsgrenze übersteigt. Die länderweise Zusammenzählung der so ermittelten Gemeindezahlen ergibt die abgestuften Bevölkerungszahlen der Länder.“

10. § 9 Abs. 11 entfällt.

11. In § 11 Abs. 2 Z 2 lit. b zweiter Satz wird das Wort „anzuwenden“ durch das Wort „anzuwendenden“ ersetzt.

12. In § 11 Abs. 3 erster Satz wird der Klammerausdruck „(§ 9 Abs. 10 und 11)“ durch den Klammerausdruck „(§ 9 Abs. 10)“ ersetzt.

13. Dem § 11 Abs. 6 und dem § 24 Abs. 5 wird jeweils folgender Satz angefügt:

„Die Zitierungen des Finanzausgleichsgesetzes 2008 in diesem Absatz beziehen sich auf die Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2007.“

14. In § 11 Abs. 7a vorletzter Satz wird die Wortfolge „Differenz zwischen der Einwohnerzahlen“ durch die Wortfolge „Differenz zwischen der Einwohnerzahl“ ersetzt.

15. In § 23 Abs. 2 wird das Zitat „§ 9 Abs. 7 Z 5 lit. a sublit. ab“ durch das Zitat „§ 9 Abs. 7 Z 6 lit. a“ ersetzt.

16. § 23 Abs. 4a und 4b lauten:

„(4a) Der Bund gewährt den Ländern für den Ausbau des Kinderbetreuungsangebots Zweckzuschüsse in folgender Höhe:

1.

im Jahr 2011: 10 Millionen Euro;

2.

in den Jahren 2012 und 2013: 15 Millionen Euro jährlich;

3.

in den Jahren 2014 und 2015: 100 Millionen Euro jährlich;

4.

in den Jahren 2016 und 2017: 52,5 Millionen Euro jährlich.

Diese Beträge werden wie folgt aufgeteilt:

 

Zuschüsse für

2011 bis 2014

2015 bis 2017

Burgenland

2,882 %

2,904 %

Kärnten

6,065 %

5,884 %

Niederösterreich

18,184 %

18,188 %

Oberösterreich

17,451 %

17,393 %

Salzburg

6,445 %

6,404 %

Steiermark

13,210 %

13,059 %

Tirol

8,651 %

8,668 %

Vorarlberg

4,967 %

4,916 %

Wien

22,145 %

22,584 %

 

Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse ist das Bestehen einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über deren Abrechnung. Tritt diese Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kalenderjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes im Verhältnis ihrer Anteile am Verteilungsschlüssel.

(4b) Der Bund gewährt den Ländern für die Finanzierung von Maßnahmen zur Frühförderung Zweckzuschüsse in folgender Höhe:

1.

in den Kalenderjahren 2012 bis 2014: 5 Millionen Euro jährlich;

2.

in den Kindergartenjahren 2015/2016 bis 2017/2018: 20 Millionen Euro je Kindergartenjahr.

Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse ist das Bestehen einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die verpflichtende frühe sprachliche Förderung sowie die Förderung des Entwicklungsstandes in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, über die Aufteilung der Mittel auf die Länder, über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über deren Abrechnung.“

17. Nach § 24 Abs. 1g wird folgender Abs. 1h eingefügt:

„(1h) § 9 Abs. 1, Abs. 7 Z 5 bis 7 und Abs. 10, § 11 Abs. 3 und § 23 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2015 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. § 9 Abs. 11 und § 24 Abs. 7 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.“

18. In § 24 Abs. 6 und Abs. 10 Z 5, Z 6a und Z 8 wird die Bezeichnung „Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend“ jeweils durch die Bezeichnung „Bundesminister für Familien und Jugend“ ersetzt.

19. In § 24 Abs. 10 Z 5 und Z 6a wird die Bezeichnung „Bundeskanzler“ jeweils durch die Bezeichnung „Bundesminister für Bildung und Frauen“ ersetzt.

20. In § 24 Abs. 10 Z 6a wird die Bezeichnung „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Familien und Jugend“ ersetzt.

21. In § 24 Abs. 10 Z 6b wird die Bezeichnung „Bundesminister für Inneres“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres“ ersetzt.

22. In § 24 Abs. 10 Z 9 wird die Bezeichnung „Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Gesundheit“ ersetzt.

23. In § 24 Abs. 6 wird das Zitat „§ 9 Abs. 7 Z 5 lit. a sublit. ac und lit. b sublit. bd“ durch das Zitat „§ 9 Abs. 7 Z 5“ ersetzt.

24. § 24 Abs. 7 entfällt.

Artikel 2

Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes

Das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, BGBl. Nr. 746/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird wie folgt geändert:

In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „31. Dezember 2014“ durch „31. Dezember 2016“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung des Bundesgesetzes, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1993 geändert wird, BGBl. Nr. 959/1993

Artikel II Z 2 des Bundesgesetzes, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1993 geändert wird, BGBl. Nr. 959/1993, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

Artikel 4

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2001

Das Finanzausgleichsgesetz 2001, BGBl. I Nr. 3/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

Dem § 25 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Nach Ablauf des 30. November 2014 eingegangene Resteingänge an Gewerbesteuer fallen dem Bund zu.“

Artikel 5

Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012

Das Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012 wird wie folgt geändert:

In § 32 Abs. 6 wird die Jahreszahl „2014“ durch die Jahreszahl „2015“ ersetzt.

Artikel 6

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2014,wird wie folgt geändert:

1. Dem § 35 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Den Städten mit eigenem Statut (einschließlich Wien) sowie den Gemeinden Leoben und Schwechat steht für die Ausstellung von gebührenfreien Reisedokumenten und Aufenthaltstiteln ein Pauschalbetrag zu, der für die Städte mit eigenem Statut 0,12 Euro jährlich je Einwohner und für die Gemeinden Leoben und Schwechat 0,20 Euro jährlich je Einwohner (§ 9 Abs. 9 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, in der jeweils geltenden Fassung) beträgt.“

2. In § 37 wird folgender Abs. 35 angefügt:

„(35) § 35 Abs. 6 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2015 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Fischer

Faymann