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Änderung des Universitätsgesetzes 2002 und des Hochschulgesetzes 2005


Published: 2015-01-13
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2994879/nderung-des-universittsgesetzes-2002-und-des-hochschulgesetzes-2005-.html

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21. Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 und das Hochschulgesetz 2005 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird

Das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2014, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der 2a. Unterabschnitt des 1. Abschnitts des I. Teils mit Ausnahme der § 14h betreffenden Zeile.

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zum 3. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des I. Teils „Sonderbestimmungen für die Klinischen Bereiche der Medizinischen Universitäten bzw. der Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist“.

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet im 2. Abschnitt des VIII. Teils die § 123a betreffende Zeile:

„§ 123a. und § 123b. Übergangsbestimmungen für die Errichtung einer Medizinischen Fakultät“

4. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem 5. Abschnitt des VIII. Teils folgende Zeilen eingefügt:

„5a. Abschnitt

Vereinigung von Universitäten

§

140a. Rechtsnachfolge

§

140b. Übergangsbestimmungen für die Satzung, den Organisations- und Entwicklungsplan

§

140c. Übergang von Mietrechten an Liegenschaften, Bauwerken und Räumlichkeiten

§

140d. Überleitung des Personals

§

140e. Übergangsbestimmungen für die Interessenvertretungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

§

140f. Studienrechtliche Übergangsbestimmungen

§

140g. und § 140h. Sonstige Bestimmungen“

5. In § 2 wird der Punkt am Ende der Z 12 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 13 angefügt:

„13.

Vereinbarkeit von Studium oder Beruf mit Betreuungspflichten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige.“

6. In § 9 wird das Zitat „§ 10“ durch das Zitat „§ 10 Abs. 1“ ersetzt.

7. Dem § 10 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Jede Universität ist überdies berechtigt, sonstige Vermögenswerte – unbeschadet §§ 26 und 27 – insbesondere auch in Form von Spenden, Schenkungen und Sponsoring einzuwerben.“

8. Dem § 14h wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) In den von den Studienfeldern gemäß Abs. 2 umfassten Studien ist eine Studieneingangs- und Orientierungsphase gemäß § 66 Abs. 1, 1a und 1b als Teil des betreffenden Studiums einzurichten. Erfolgt die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung, ist § 66 Abs. 1, 1a und 1b mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Auswahlverfahren Teil der Studieneingangs- und Orientierungsphase ist.“

9. In § 15 Abs. 6 wird das Zitat „§ 10“ durch das Zitat „§ 10 Abs. 1“ ersetzt.

10. § 19 Abs. 2 Z 6 lautet:

„6.

Frauenförderungsplan und Gleichstellungsplan (§ 20b);“

11. Nach § 19 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) In die Satzung können insbesondere auch Bestimmungen betreffend Maßnahmen bei Plagiaten oder anderem Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen im Rahmen von schriftlichen Seminar- und Prüfungsarbeiten, Bachelorarbeiten, Diplom- und Masterarbeiten, künstlerischen Diplom- und Masterarbeiten sowie Dissertationen aufgenommen werden. Darüber hinaus kann das Rektorat über einen allfälligen Ausschluss vom Studium von höchstens zwei Semestern bei schwerwiegendem und vorsätzlichem Plagiieren oder schwerwiegendem und vorsätzlichem anderen Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen im Rahmen von Abschlussarbeiten (Bachelorarbeiten, Diplom- und Masterarbeiten, künstlerische Diplom- und Masterarbeiten und Dissertationen) mit Bescheid entscheiden.“

12. § 20 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Zur Leiterin oder zum Leiter einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst ist vom Rektorat auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der betreffenden Organisationseinheit eine entsprechend qualifizierte Person mit einem aufrechten Dienstverhältnis zum Bund, die der Universität zur Dienstleistung zugewiesen ist, oder einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur Universität zu bestellen.“

13. Nach § 20 werden folgende §§ 20a und 20b samt Überschriften eingefügt:

„Geschlechtergerechte Zusammensetzung von Kollegialorganen

§ 20a. (1) § 20a gilt für alle gemäß diesem Bundesgesetz sowie durch den Organisationsplan und die Satzung der Universität eingerichteten Kollegialorgane, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Prüfungskommissionen sind von der Anwendung dieser Bestimmung ausgenommen.

(2) Jedem Kollegialorgan gemäß Abs. 1 haben mindestens 50 vH Frauen anzugehören. Bei Kollegialorganen mit einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern erfolgt die Berechnung, indem die Anzahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied zu reduzieren ist und der erforderliche Frauenanteil von dieser Anzahl zu bestimmen ist.

(3) Sowohl der Senat als auch die Bundesregierung haben bei der Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder des Universitätsrats Abs. 2 zu beachten.

(4) Die Erstellung der Liste der Kandidatinnen und Kandidaten als Teil der Wahlvorschläge für die zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter der Gruppen gemäß § 25 Abs. 4 Z 1, 2 und 3 hat so zu erfolgen, dass mindestens 50 vH Frauen an wählbarer Stelle zu reihen sind. Dies gilt auch für die zu wählenden Ersatzmitglieder. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Erhebt der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen keine Einreden der Mangelhaftigkeit der Wahlvorschläge gemäß § 42 Abs. 8d, gilt der auf Grund dieser Wahlvorschläge gewählte Senat jedenfalls im Hinblick auf Abs. 2 als richtig zusammengesetzt.

Frauenförderungsplan und Gleichstellungsplan

§ 20b. (1) Der Frauenförderungsplan und der Gleichstellungsplan sind Teil der Satzung (§ 19 Abs. 2 Z 6). Das Recht auf Vorschlag des Frauenförderungsplanes und des Gleichstellungsplans sowie das Recht auf Vorschlag einer Änderung des Frauenförderungsplanes und des Gleichstellungsplanes an das Rektorat stehen dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu (§ 44). Ein Abgehen vom Vorschlag des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen durch das Rektorat ist nur mit einer entsprechenden Begründung an den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen möglich. Über den Frauenförderungsplan und der Gleichstellungsplan ist innerhalb von sechs Monaten ab Vorlage des Vorschlages des Rektorats vom Senat ein Beschluss zu fassen.

(2) Der Frauenförderungsplan und der Gleichstellungsplan dienen der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zur tatsächlichen Gleichstellung gemäß Art. 7 Abs. 2 und 3 B-VG sowie des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (B-GlBG), im Hinblick auf die Universitäten und die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Gleichstellung und Gleichbehandlung von Frauen und Männern. Zusätzlich zum Frauenförderungsplan gemäß § 11a B-GlBG sind in einem eigenen Gleichstellungsplan insbesondere die Bereiche Vereinbarkeit (§ 2 Z 13) sowie Antidiskriminierung (2. Hauptstück des I. Teils B-GlBG) zu regeln.“

14. In § 21 Abs. 1 Z 13 wird die Wort- und Zeichenfolge „der jährliche Bericht hat einen Bericht über die Maßnahmen des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen im Zusammenhang mit der geschlechtergerechten Zusammensetzung der universitären Kollegialorgane (sinngemäße Anwendung des § 11 Abs. 2 Z 3 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993)“ durch die Wort- und Zeichenfolge „der jährliche Bericht hat einen Bericht über die Maßnahmen im Zusammenhang mit der geschlechtergerechten Zusammensetzung der universitären Kollegialorgane gemäß § 20a“ ersetzt.

15. § 25 Abs. 3 lautet:

„(3) Dem Senat gehören Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, einschließlich der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst, die keine Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind, der im § 94 Abs. 2 Z 2 und Z 3 genannten Gruppen, des allgemeinen Universitätspersonals und der Studierenden an.“

16. § 25 Abs. 4 Z 2 und 3 lauten:

„2.

Die Vertreterinnen und Vertreter der in den § 94 Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Gruppen sind von allen Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3) sowie den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb (§ 100) sowie den Ärztinnen und Ärzten in Facharztausbildung (§ 96) zu wählen. An den Universitäten gemäß § 6 Z 1 bis 15 muss den Gewählten zumindest eine Person mit Lehrbefugnis (venia docendi) angehören.

3.

Die Vertreterinnen und Vertreter des allgemeinen Universitätspersonals sind von allen Angehörigen des allgemeinen Universitätspersonals zu wählen.“

17. In § 26 Abs. 1 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „Arbeiten an der Universität“ die Wortfolge „einzuwerben und“ eingefügt.

18. § 27 Abs. 1 Z 1 lautet:

„1.

durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte sowie Spenden und Sponsoring Vermögen einzuwerben und Rechte zu erwerben;“

19. § 27 Abs. 1 Z 3 lautet:

„3.

Mittel für die Durchführung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten sowie für Untersuchungen und Befundungen im Auftrag Dritter einzuwerben und damit im Zusammenhang stehende Verträge abzuschließen, soweit sie der wissenschaftlichen Forschung oder der Entwicklung und Erschließung der Künste dienen;“

20. In § 29 Abs. 5 zweiter Satz wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 94 Abs. 1 Z 4 in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung“ durch die Wort- und Zeichenfolge „94 Abs. 1 Z 4 in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung gemäß § 94 Abs. 2 Z 3“ ersetzt.

21. § 30 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Ethikkommissionen haben jedenfalls den Erfordernissen des § 8c Abs. 1 bis 5 und 7 KAKuG zu entsprechen. In Abweichung von § 8c Abs. 4 KAKuG haben den Ethikkommissionen mindestens 50 vH Frauen anzugehören (§ 20a).“

22. Nach § 30 wird folgender § 30a samt Überschrift eingefügt:

„Weitergabe und Verwendung von Sterbedaten für
wissenschaftliche Zwecke

§ 30a. (1) Für Zwecke der medizinischen Forschung und sterbefallbezogener Analysen darf die Bundesanstalt Statistik Österreich wissenschaftlichen Einrichtungen nach Vereinbarung der konkreten Anwendungsbereiche und eines angemessenen Kostenersatzes das Sterbedatum und die Todesursache von Betroffenen übermitteln. Die wissenschaftlichen Einrichtungen und deren Angehörige unterliegen hinsichtlich dieser Daten der Geheimhaltungspflicht gemäß § 17 Abs. 3 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, und dürfen diese Daten ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke verwenden.

(2) An Medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, ist vor Abschluss der Vereinbarung gemäß Abs. 1 die Ethikkommission gemäß § 30 zu befassen. An anderen wissenschaftlichen Einrichtungen ist eine Ethikkommission gemäß § 8c KAKuG oder eine vergleichbare Ethikkommission zu befassen.“

23. § 32 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Zur Leiterin oder zum Leiter einer Organisationseinheit oder einer Klinischen Abteilung einer Medizinischen Universität bzw. einer Medizinischen Fakultät, die gleichzeitig die Funktion einer Krankenabteilung oder einer gleichzuwertenden Einrichtung einer öffentlichen Krankenanstalt (§ 7 Abs. 4, § 7a Abs. 1 sowie § 7b Abs. 1 und 2 KAKuG) hat, ist vom Rektorat auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der betreffenden Organisationseinheit eine entsprechend qualifizierte Person mit einem aufrechten Dienstverhältnis zum Bund, die der Universität zur Dienstleistung zugewiesen ist, oder einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur Universität mit einschlägiger Facharzt- oder Zahnarztbefugnis zu bestellen.“

24. § 42 Abs. 8a bis Abs. 8f lauten:

„(8a) Das jeweilige Kollegialorgan hat den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen unverzüglich über seine Zusammensetzung zu informieren. Ist der Frauenanteil von mindestens 50 vH gemäß § 20a Abs. 2 nicht ausreichend gewahrt, so kann der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen binnen vier Wochen die Einrede der unrichtigen Zusammensetzung an die Schiedskommission erheben. Die Einrede der unrichtigen Zusammensetzung hat zu unterbleiben, wenn sachliche Gründe vorliegen. Ist das Kollegialorgan unrichtig zusammengesetzt, und erhebt der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Einrede, sind die Beschlüsse des Kollegialorgans nichtig. Erhebt der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen nicht fristgerecht die Einrede der unrichtigen Zusammensetzung, gilt das Kollegialorgan im Hinblick auf § 20a Abs. 2 als richtig zusammengesetzt.

(8b) Der Senat hat den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen unverzüglich über das Ergebnis der Wahl der Mitglieder des Universitätsrats gemäß § 21 Abs. 6 Z 1 zu informieren. Bei Verletzung des § 20a Abs. 3 kann der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen binnen vier Wochen die Einrede der unrichtigen Zusammensetzung des Universitätsrats an die Schiedskommission erheben. Die Einrede der unrichtigen Zusammensetzung hat zu unterbleiben, wenn sachliche Gründe vorliegen.

(8c) Die Findungskommission und der Senat haben dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ihren jeweiligen Vorschlag für die Bestellung der Rektorin oder des Rektors vorzulegen. Liegt der Verdacht der Diskriminierung auf Grund des Geschlechts einer Bewerberin vor, so hat der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen binnen einer Woche Beschwerde an die Schiedskommission zu erheben.

(8d) Sämtliche von der Wahlkommission zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahlen zum Senat einschließlich der Vorschläge für die Ersatzmitglieder sind im Hinblick auf die Einhaltung der Reihung von mindestens 50 vH Frauen an wählbarer Stelle gemäß § 20a Abs. 4 dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen vorzulegen. Dieser hat binnen einer Woche zu entscheiden, ob der Wahlvorschlag § 20a Abs. 4 entspricht. Entscheidet der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen, dass nicht ausreichend Frauen auf dem Wahlvorschlag enthalten sind, hat er die Einrede der Mangelhaftigkeit des Wahlvorschlages an die Schiedskommission zu erheben. Die Einrede hat zu unterbleiben, wenn sachliche Gründe vorliegen. Entscheidet die Schiedskommission, dass die Einrede zu Recht erhoben wurde, hat die Wahlkommission den Wahlvorschlag an die wahlwerbende Gruppe zur Verbesserung zurückzuverweisen.

(8e) Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen hat unverzüglich an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu berichten, wenn er

1.

eine Einrede der unrichtigen Zusammensetzung eines Kollegialorgans an die Schiedskommission gemäß Abs. 8a,

2.

eine Einrede der unrichtigen Zusammensetzung des Universitätsrats gemäß Abs. 8b,

3.

eine Beschwerde wegen Diskriminierung im Zusammenhang mit der Wahl der Rektorin oder des Rektors gemäß Abs. 8c oder

4.

eine Einrede der Mangelhaftigkeit des Wahlvorschlages gemäß Abs. 8d

erhebt.

(8f) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in geeigneter Form auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung eine auf Grund der Berichte der Universitätsräte erstellte Darstellung der Umsetzung der geschlechtergerechten Zusammensetzung von Kollegialorganen gemäß § 20a an allen Universitäten zu veröffentlichen.“

25. Dem § 42 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Das Rektorat hat dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen die für die Erfüllung seiner Aufgaben entsprechenden Personal- und Sachressourcen sowie die erforderlichen Räume nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen.“

26. § 43 Abs. 9 letzter Satz lautet:

„Vom Senat, vom Universitätsrat und vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen sind jeweils ein weibliches und ein männliches Ersatzmitglied zu nominieren.“

27. § 44 samt Überschrift lautet:

„Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

§ 44. Auf alle Angehörigen der Universität sowie auf die Bewerberinnen und Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Universität oder um Aufnahme als Studierende ist das B-GlBG mit Ausnahme des dritten und vierten Abschnitts des ersten Hauptstücks des zweiten Teils und der §§ 12 und 12a mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Universität als Dienststelle und als Zentralstelle (§ 2 Abs. 1 und 2 B-GlBG) gilt und sie die Pflicht zur Leistung von Schadenersatz gemäß §§ 17 bis 19b B-GlBG trifft. Das Recht zur Erstellung eines Vorschlags für den Frauenförderungsplan (§ 11a Abs. 1 B-GlBG) steht dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu.“

28. In § 45 Abs. 1 wird das Zitat „§ 10“ durch das Zitat „§ 10 Abs. 1“ ersetzt.

29. Dem § 51 Abs. 2 werden folgende Z 31 und 32 angefügt:

„31.

Ein Plagiat liegt eindeutig vor, wenn Texte, Inhalte oder Ideen übernommen und als eigene ausgegeben werden. Dies umfasst insbesondere die Aneignung und Verwendung von Textpassagen, Theorien, Hypothesen, Erkenntnissen oder Daten durch direkte, paraphrasierte oder übersetzte Übernahme ohne entsprechende Kenntlichmachung und Zitierung der Quelle und der Urheberin oder des Urhebers.

32.

Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen liegt jedenfalls dann vor, wenn auf „Ghostwriting“ zurückgegriffen wird oder wenn Daten und Ergebnisse erfunden oder gefälscht werden.“

30. § 54 Abs. 6d lautet:

„(6d) Für Studien für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen, sofern diese nicht an einer Universität gemäß § 6 Z 16 bis 21 eingerichtet sind, und sofern die Zulassung nicht gemäß § 63 Abs. 1 Z 5 erfolgt, ist eine Studieneingangs- und Orientierungsphase gemäß § 66 Abs. 1, 1a und 1b als Teil des betreffenden Studiums vorzusehen. Erfolgt die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung, ist § 66 Abs. 1, 1a und 1b mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Auswahlverfahren Teil der Studieneingangs- und Orientierungsphase ist.“

31. § 54 Abs. 9a erhält die Absatzbezeichnung „9b“; vor Abs. 9b wird folgender Abs. 9a eingefügt:

„(9a) Bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien (Studien für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen) ist im gleichlautend zu erlassenden Curriculum festzulegen, welche studienrechtlichen Bestimmungen des UG oder des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, für die Durchführung des Studiums gelten. Die Bestimmungen des § 91 Abs. 1 und 2 sind jedenfalls anzuwenden. Die Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium darf nur an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen erfolgen.“

32. § 60 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Einer Antragstellerin oder einem Antragsteller, die oder der noch an keiner Universität oder Pädagogischen Hochschule zugelassen war, hat die Universität anlässlich der erstmaligen Zulassung eine Matrikelnummer zuzuordnen.“

33. § 63 Abs. 9 Z 1 lautet:

„1.

das Curriculum eines gemeinsam mit einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule eingerichteten Studiums dies vorsieht;“

34. Nach § 64 Abs. 1 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

„2a.

anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung gemäß Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2008, für die gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien (Studien für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen);“

35. In § 64a Abs. 11 wird das Wort „Studienrichtung“ durch das Wort „Studienrichtungsgruppe“ ersetzt.

36. § 67 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Universitäten haben festzulegen, dass Studierende auf Antrag für höchstens zwei Semester je Anlassfall, insbesondere wegen Ableistung eines Präsenz- oder Zivildienstes, wegen länger dauernder Erkrankung, wegen Schwangerschaft, wegen Betreuungspflichten für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige oder wegen der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres, bescheidmäßig zu beurlauben sind. Näheres ist in der Satzung festzulegen. Die Beurlaubung ist bis längstens zum Ende der Nachfrist des jeweiligen Semesters zu beantragen.“

37. In § 87 Abs. 5 entfällt das Wort „ausländischen“.

38. In § 88 Abs. 1a wird das Wort „verliehenen“ durch das Wort „verliehen“ ersetzt.

39. In § 91 Abs. 2 wird die Wortfolge „gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Festlegung von Personengruppen bei der Zulassung zu ordentlichen Studien (Personengruppenverordnung), BGBl. II Nr. 211/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/1998,“ durch die Wortfolge „gemäß § 1 Personengruppenverordnung 2014 – PersGV 2014, BGBl. II Nr. 340/2013,“ ersetzt.

40. § 91 Abs. 3 lautet:

„(3) Studierende, die zu mehreren Studien, auch an mehreren Universitäten, zugelassen sind, haben den Studienbeitrag nur einmal zu entrichten. Dies gilt auch für Studierende, die zu einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichteten Lehramtsstudium zugelassen sind. Studierende gemäß Abs. 2 erster Satz, die an einer Pädagogischen Hochschule zugelassen sind, haben bei einer Zulassung zu einem anderen Studium an einer Universität einen Studienbeitrag von 363,36 Euro zu entrichten.“

41. § 94 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Zum wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal gehören:

1.

die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;

2.

die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb;

3.

die Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung.

(3) Zum allgemeinen Universitätspersonal gehören:

1.

das administrative Personal;

2.

das technische Personal;

3.

das Bibliothekspersonal;

4.

das Krankenpflegepersonal;

5.

die Ärztinnen und Ärzte zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt.“

42. § 96 samt Überschrift lautet:

„Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung

§ 96. Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt stehen für die Dauer ihrer Ausbildung in einem zeitlich befristeten Ausbildungsverhältnis zur Universität. Ihre Aufgaben ergeben sich aus den ärzterechtlichen Ausbildungsvorschriften und die Erfüllung der Aufgaben erfolgt in engem Kontakt mit wissenschaftlicher Forschung und Lehre. Die Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung sind berechtigt, Aufgaben in Forschung und Lehre wahrzunehmen, soweit die Facharztausbildung dadurch nicht beeinträchtigt wird.“

43. Nach § 118 werden folgende §§ 118a und 118b samt Überschriften eingefügt:

„Bauleitplan

§ 118a. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat einen gesamtösterreichischen Bauleitplan, der in bis zu drei getrennte Planungsregionen gegliedert sein kann, als Planungsinstrument für die Realisierung universitärer Immobilienprojekte zu führen. Der Bauleitplan ist zu veröffentlichen.

(2) Der Bauleitplan hat alle Immobilienprojekte der Universitäten, insbesondere Neubauten, Umbauten, (General-)Sanierungen, Adaptierungen und Anmietungen, jeweils mit den entsprechenden Investitionskosten einschließlich Erstausstattung bzw. Neueinrichtung und sonstigen Einmalkosten sowie sämtliche Folgekosten zu enthalten.

(3) Nicht in den Bauleitplan aufzunehmen sind Projekte, deren finanzielle Bedeutung jenen Wert nicht übersteigt, ab dem gemäß der Vorhabensverordnung, BGBl. II Nr. 22/2013, das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen wäre.

(4) Die Universitäten haben ihre mittelfristig geplanten Immobilienprojekte der Bundesministerin oder dem Bundesminister bekanntzugeben. Jedes Immobilienprojekt ist von der betreffenden Universität unter Anwendung von Berechnungsgrundlagen, die in der Projektbeschreibung offenzulegen sind, finanziell zu bewerten.

(5) Über die Aufnahme eines Immobilienprojekts in den Bauleitplan entscheidet die Bundesministerin oder der Bundesminister nach Vorlage einer Projektbeschreibung durch die betreffende Universität. Die Immobilienprojekte sind unter Berücksichtigung hochschulpolitischer Schwerpunktsetzungen und der Bedarfe der Universitäten, auch über Planungsregionen hinweg, nach Priorität zu reihen. Hierzu hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die Universitäten einer Planungsregion einzuladen, gemeinsam einen entsprechenden Vorschlag zu erstellen. Diese Prioritätenreihung ist regelmäßig, wenigstens im Abstand von drei Jahren, zu aktualisieren.

Immobilienbewirtschaftung der Universitäten

§ 118b. (1) Die Realisierung bzw. Finanzierung von Immobilienprojekten ist zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der betreffenden Universität zu vereinbaren.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann nach Maßgabe des aktuellen budgetären Handlungsspielraumes, der Prioritätenreihung des Bauleitplanes, der Angemessenheit der finanziellen Bewertungen, der hochschulpolitischen Schwerpunktsetzung sowie der allgemeinen volkswirtschaftlichen Lage die Freigaben für einzelne Projekte erteilen.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen das Verfahren für die Projektplanung und -abwicklung durch Verordnung regeln, wobei insbesondere Regelungen über die einzelnen Verfahrensschritte, die in der Projektbeschreibung anzuwendenden Berechnungsgrundlagen (§ 118a Abs. 4), die Aufnahme in den Bauleitplan, die Erstellung eines Raum- und Funktionsprogrammes, die Planungsfreigabe, die Baufreigabe und über Berichtspflichten der betreffenden Universität getroffen werden können.

(4) Projekte, die gemäß § 118a Abs. 3 nicht in den Bauleitplan aufzunehmen sind, sind von der Anwendung des Abs. 3 ausgenommen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann für Immobilienprojekte, deren Kosten zur Gänze von Dritten bedeckt werden, Ausnahmen von der Vorgehensweise gemäß Abs. 3 genehmigen.“

44. § 124 Abs. 15 erster Satz lautet:

„Ordentliche Studierende, die Doktoratsstudien betreiben, welche mit einem Arbeitsaufwand von mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten vor dem Inkrafttreten des § 54 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2006 eingerichtet wurden, sind berechtigt, diese Studien bis längstens 30. November 2017 nach diesen Vorschriften abzuschließen.“

45. Dem § 125 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) Soll eine Universitätsdozentin oder ein Universitätsdozent an jener Universität, der sie oder er zur Dienstleistung zugewiesen ist, in ein Arbeitsverhältnis als Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor gemäß §§ 97 ff aufgenommen werden, ist die Anwendung des § 160 BDG 1979 zulässig. Im Falle der Gewährung einer Freistellung unter Beibehaltung der Bezüge gelten aus dem Arbeitsverhältnis gebührende, den fortgezahlten Bezug übersteigende Leistungen als Entgelt.“

46. In § 135 Abs. 3 zweiter Satz wird das Zitat „§ 94 Abs. 3 Z 5 und Z 6“ durch das Zitat „§ 94 Abs. 3 Z 5“ ersetzt.

47. Dem § 143 wird folgender Abs. 36 angefügt:

„(36) Kollegialorgane und Gremien, die am 1. März 2015 konstituiert sind, gelten bis zum Ende ihrer Funktionsperiode im Hinblick auf § 20a als gesetzeskonform zusammengesetzt.“

48. § 21 Abs. 6a, § 22 Abs. 3a, § 25 Abs. 4a und § 25 Abs. 7a treten außer Kraft.

Artikel 2

Bundesgesetz, mit dem das Hochschulgesetz 2005 geändert wird

Das Hochschulgesetz 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2013 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 10 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 10a. Studienrechtliche Bestimmungen bei gemeinsam eingerichteten Studien“

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 17 betreffende Zeile:

„§ 17. Hochschulkollegium“

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 19 betreffende Zeile:

„§ 19. Rektoratsdirektor bzw. Rektoratsdirektorin und sonstiges Verwaltungspersonal“

4. Im Inhaltsverzeichnis in der Fassung BGBl. I Nr. 124/2013 lautet die den § 57 betreffende Zeile:

„§ 57. Anerkennung als Bachelorarbeit“

5. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:

„Studienrechtliche Bestimmungen bei gemeinsam eingerichteten Studien

§ 10a. (1) Bei gemeinsam eingerichteten Studien im Sinne des § 35 Z 4a ist bei Beteiligung von anderen als den in § 1 genannten Bildungseinrichtungen im Curriculum festzulegen, welchen Bestimmungen hinsichtlich der Gestaltung des gemeinsam eingerichteten Studiums die Studierenden unterstellt werden. Dabei können abweichend von den Bestimmungen des 2. Hauptstücks, jedoch mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Bestimmungen, jene studienrechtlichen Gesetzesbestimmungen für anwendbar erklärt werden, die für beteiligte inländische Bildungseinrichtungen gelten. Dies gilt auch für studienrechtliche Ausführungsbestimmungen jener Verordnungen, die aufgrund der betreffenden Gesetzesbestimmungen erlassen wurden. Grundsätzlich sind die in ihren Auswirkungen für die Studienwerberinnen bzw. Studienwerber oder Studierenden günstigeren studienrechtlichen Bestimmungen für anwendbar zu erklären. Sachlich gerechtfertigte Ausnahmen sind im Curriculum darzustellen.

(2) Folgende Bestimmungen des 2. Hauptstücks sind auf Studierende gemeinsam eingerichteter Studien jedenfalls anzuwenden: § 41 hinsichtlich der verpflichtenden Durchführung der Studieneingangs- und Orientierungsphase im ersten Studiensemester, § 48, § 48a, § 49, § 50 Abs. 1 und Abs. 3 bis 7, § 51 Abs. 1 und Abs. 2a bis 3, § 59 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 2, 6 und 8 und Abs. 3, § 65 sowie die Bestimmungen des 6. Abschnitts.

(3) Die Bestimmungen des 2. Hauptstücks, welche Begriffsbestimmungen, Art und Struktur der an Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studien, den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife, die Verordnung von Curricula, Zulassungsfristen, die Vergabe von Matrikelnummern, Studienevidenz, Studienbuch und Studienausweis, Inskription, den Studierendenstatus als ordentliche oder außerordentliche Studierende, das Studium von Studierenden mit Behinderung, die Aufhebung von Prüfungen und die Nichtigerklärung von Beurteilungen, die Ausstellung von Zeugnissen, der Abgangsbescheinigung und des Diploma Supplement, den akademischen Grad, die akademische Bezeichnung und deren Verleihung, Führung und Widerruf, Nostrifizierung und Qualitätssicherung der Studien betreffen, bleiben unberührt.

(4) Die Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium darf nur an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen erfolgen.“

6. § 11 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Organe der Pädagogischen Hochschule sind der Hochschulrat, das Rektorat, der Rektor bzw. die Rektorin und das Hochschulkollegium.“

7. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Unter Beachtung der im Ziel- und Leistungsplan festgelegten Ziele und Vorhaben hat

1.

der Hochschulrat im Sinne der Beratung und Kontrolle die Aufgaben gemäß § 12 Abs. 9,

2.

das Rektorat im Sinne der strategischen Ausrichtung und Planung sowie operativen Leitung der Pädagogischen Hochschule die Aufgaben gemäß § 15 Abs. 3,

3.

der Rektor bzw. die Rektorin im Sinne der Leitung der Pädagogischen Hochschule und Vertretung derselben nach außen die Aufgaben gemäß § 13 Abs. 1 und

4.

das Hochschulkollegium im Sinne des Zusammenwirkens der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrenden und Studierenden sowie des Verwaltungspersonals die Aufgaben gemäß § 17 Abs. 1

wahrzunehmen.“

8. In § 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 2, § 74a Abs. 1, 2, 6 und 8 sowie in § 79 Z 1a und 2 wird jeweils die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.

9. § 12 Abs. 5 lautet:

„(5) Ein Mitglied des Hochschulrats kann vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden Organ mit Bescheid von seiner Funktion abberufen werden wegen

1.

einer schweren Pflichtverletzung,

2.

einer strafgerichtlichen Verurteilung,

3.

mangelnder gesundheitlicher Eignung.“

10. In § 12 Abs. 8 wird die Wendung „der Studienkommission“ durch die Wendung „des Hochschulkollegiums“ und die Wendung „der Vertretung der Studierenden“ durch die Wendung „der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bzw. der Hochschulvertretung“ ersetzt.

11. § 12 Abs. 9 lautet:

„(9) Der Hochschulrat hat folgende Aufgaben:

1.

Ausschreibung der Funktionen des Rektors bzw. der Rektorin und des Vizerektors bzw. der Vizerektorin sowie Durchführung des Auswahlverfahrens und Erstellung eines Reihungsvorschlages aller Bewerber und Bewerberinnen für die Bestellung durch das zuständige Regierungsmitglied,

2.

Beratung des Rektorates in wesentlichen strategischen Angelegenheiten der Hochschulentwicklung,

3.

Stellungnahme zu den Entwürfen von Curricula,

4.

Beschlussfassung über den Entwurf des Organisationsplanes und Veranlassung der Vorlage an das zuständige Regierungsmitglied,

5.

Genehmigung der Satzung und der Geschäftsordnung des Hochschulrates,

6.

Beschlussfassung über den Entwurf des Ziel- und Leistungsplanes und Veranlassung der Vorlage an das zuständige Regierungsmitglied,

7.

Beschlussfassung über den Entwurf des jährlichen Ressourcenplanes und Veranlassung der Vorlage an das zuständige Regierungsmitglied,

8.

Berichtspflicht an das zuständige Regierungsmitglied bei schwerwiegenden Rechtsverstößen von Hochschulorganen sowie bei Gefahr eines schweren wirtschaftlichen Schadens,

9.

Stellungnahme bei der Abberufung des Rektors bzw. der Rektorin oder eines Vizerektors bzw. einer Vizerektorin durch das zuständige Regierungsmitglied,

10.

Stellungnahme zur beabsichtigten Betrauung mit der Leitung eines Institutes der Pädagogischen Hochschule gemäß § 16,

11.

Stellungnahme zum Konzept der Pädagogischen Hochschule zur Qualitätskontrolle hinsichtlich der Erreichung interner Zielsetzungen gemäß § 15 Abs. 3 Z 17.“

12. § 13 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Zum Rektor bzw. zur Rektorin darf nur eine Person mit

1.

einem abgeschlossenen Hochschulstudium sowie einer dem Aufgabenprofil entsprechenden wissenschaftlichen Qualifikation,

2.

der Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Pädagogischen Hochschule,

3.

mehrjähriger Erfahrung in Lehre und Forschung sowie Kenntnis der österreichischen und internationalen Forschungs- und Bildungslandschaft und

4.

Erfahrung in der internationalen Bildungskooperation

bestellt werden.

(3) Die Ausschreibung der Funktion des Rektors bzw. der Rektorin und die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegen dem Hochschulrat. Bewerbungen haben ein Konzept zur Weiterentwicklung der Pädagogischen Hochschule zu enthalten. Die einlangenden Bewerbungen sind den nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuständigen Organen der Personalvertretung(en), dem Hochschulkollegium und dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu übermitteln. Diese haben das Recht, binnen drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Hochschulrat hat dem zuständigen Regierungsmitglied einen Reihungsvorschlag mit allen Bewerbern und Bewerberinnen für die Bestellung zum Rektor bzw. zur Rektorin sowie die eingelangten Stellungnahmen der nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz zuständigen Organen der Personalvertretung(en), des Hochschulkollegiums und des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen vorzulegen. Die Bestellung erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von fünf Studienjahren, wobei bei einer Bestellung vor dem 1. Oktober dasjenige Studienjahr, während dessen die Bestellung erfolgt, als erstes Studienjahr gilt.“

13. Im ersten Satz des § 13 Abs. 6 wird nach der Wendung „besonderen vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund“ die Wendung „gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948“ eingefügt.

14. Dem § 13 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Das zuständige Regierungsmitglied kann den Rektor bzw. die Rektorin wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung oder, wenn der Rektor bzw. die Rektorin sich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als gesundheitlich ungeeignet erweist, vorzeitig von seiner bzw. ihrer Funktion abberufen. Dem Hochschulrat, dem Hochschulkollegium, den nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz zuständigen Organen der Personalvertretung(en) und dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen.“

15. § 14 lautet:

§ 14. (1) An der Pädagogischen Hochschule ist ein Vizerektor bzw. eine Vizerektorin oder sind unter Bedachtnahme auf die innere Struktur der Pädagogischen Hochschule auch zwei Vizerektoren bzw. Vizerektorinnen zu bestellen. Der oder die Vizerektor(en) bzw. Vizerektorin(nen) sind Mitglieder des Rektorats und haben den Rektor bzw. die Rektorin im Verhinderungsfall zu vertreten, auf den ihnen im Organisationsplan zugeordneten Aufgabengebieten zu unterstützen und im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens des Rektors bzw. der Rektorin dessen bzw. deren Aufgaben bis zur Bestellung eines neuen Rektors bzw. einer neuen Rektorin wahrzunehmen. Dabei haben diese bezüglich jener Aufgabengebiete, die nicht ausdrücklich einem Vizerektor bzw. einer Vizerektorin zugeordnet sind, einvernehmlich vorzugehen.

(2) Bei der Auswahl der Vizerektoren bzw. der Vizerektorinnen ist darauf zu achten, dass die Kompetenzen im Rektorat folgende Bereiche abdecken:

1.

Lehre und Forschung,

2.

Studien- und Organisationsrecht,

3.

Schulentwicklung und

4.

Hochschulentwicklung (Personal- und Organisationsentwicklung).

(3) Die Ausschreibung der Funktion des Vizerektors bzw. der Vizerektorin und die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegen dem Hochschulrat. Die Ausschreibung der Funktion des Vizerektors bzw. der Vizerektorin kann ohne die Angabe der Aufgabengebiete unter Bedachtnahme auf Abs. 2 erfolgen. Die einlangenden Bewerbungen sind den nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz zuständigen Organen der Personalvertretung(en), dem Hochschulkollegium und dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu übermitteln. Diese haben das Recht, binnen drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Hochschulrat hat dem zuständigen Regierungsmitglied einen Reihungsvorschlag mit allen Bewerbern und Bewerberinnen für die Bestellung zum Vizerektor bzw. zur Vizerektorin sowie die eingelangten Stellungnahmen der nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz zuständigen Organen der Personalvertretung(en), des Hochschulkollegiums und des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen vorzulegen. Der (designierte) Rektor bzw. die (designierte) Rektorin ist berechtigt, eine Stellungnahme zur Reihung an das zuständige Regierungsmitglied abzugeben. Die Bestellung erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von fünf Studienjahren, wobei bei einer Bestellung vor dem 1. Oktober dasjenige Studienjahr, während dessen die Bestellung erfolgt, als erstes Studienjahr gilt.

(4) § 13 Abs. 4 und 5 finden Anwendung.

(5) Die Vizerektoren bzw. die Vizerektorinnen stehen in einem auf die Dauer der Ausübung der Funktion zeitlich befristeten, besonderen vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948. Die Aufnahme in dieses Dienstverhältnis erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied. Wird eine Person zum Vizerektor bzw. zur Vizerektorin bestellt, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, so ist sie für die Dauer der Ausübung der Funktion im bereits bestehenden Dienstverhältnis unter Entfall der Bezüge beurlaubt.

(6) Das zuständige Regierungsmitglied kann einen Vizerektor bzw. eine Vizerektorin wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung oder, wenn der Vizerektor bzw. die Vizerektorin sich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als gesundheitlich ungeeignet erweist, vorzeitig von seiner bzw. ihrer Funktion abberufen. Dem Rektor bzw. der Rektorin, dem Hochschulrat, dem Hochschulkollegium, den nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz zuständigen Organen der Personalvertretung(en) und dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen.“

16. In § 15 Abs. 3 Z 12 wird der Wortfolge „Ziel- und Leistungsplanes“ die Wortfolge „Entwurfs eines“ vorangestellt.

17. In § 15 Abs. 3 Z 13 wird der Wortfolge „jährlichen Ressourcenplanes“ die Wortfolge „Entwurfs eines“ vorangestellt.

18. In § 15 Abs. 3 Z 14 wird der Wortfolge „interne Budgetzuteilung“ die Wortfolge „Budgetplanung und“ vorangestellt.

19. In § 15 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 15 durch einen Beistrich ersetzt und es werden folgende Z 16 bis 19 angefügt:

„16.

Personalplanung und Personalentwicklung an der Pädagogischen Hochschule,

17.

Qualitätskontrolle hinsichtlich der Erreichung interner Zielsetzungen,

18.

vorläufige Festlegung der Aufgabengebiete der Vizerektoren bzw. Vizerektorinnen bis zum Inkrafttreten eines neuen Organisationsplans und

19.

Genehmigung der Geschäftsordnung des Rektorates.“

20. § 15 Abs. 5 lautet:

„(5) Das Rektorat entscheidet mit Stimmenmehrheit, wobei das Zustandekommen eines gültigen Beschlusses der Stimme des Rektors bzw. der Rektorin bedarf. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Rektors bzw. der Rektorin den Ausschlag. Die Geschäftsordnung gemäß Abs. 6 kann das Beschlusserfordernis der Einstimmigkeit vorsehen.“

21. In § 15 Abs. 6 erster Satz entfällt die Wortfolge „der Genehmigung des Hochschulrates bedarf und“.

22. In § 15 Abs. 6 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „In der Geschäftsordnung ist“ die Wortfolge „in Übereinstimmung mit dem Organisationsplan“ eingefügt.

23. In § 16 Abs. 1 wird die Wortfolge „Lehrerinnen oder Lehrer“ durch den Begriff „Lehrpersonen“ ersetzt.

24. In § 16 Abs. 1a wird jeweils der Begriff „Lehrende“ durch den Begriff „Lehrpersonen“ ersetzt.

25. § 16 Abs. 2 lautet:

„(2) Betrauungen gemäß Abs. 1 erfolgen für einen Zeitraum von höchstens fünf Studienjahren. Neuerliche Betrauungen sind zulässig. Im Fall einer Änderung des Organisationsplans, die zu einer Änderung der Institutsgliederung führt, hat eine neue Betrauung der betroffenen Institutsleitungen zu erfolgen.“

26. § 17 samt Überschrift lautet:

„Hochschulkollegium

§ 17. (1) Neben den durch andere gesetzliche Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegen dem Hochschulkollegium folgende Aufgaben:

1.

Stellungnahme in Fragen der Entwicklung der inneren Organisation und Kommunikation (Organisationsplan, Satzung),

2.

Stellungnahme im Rahmen des Auswahlverfahrens zur Bestellung des Rektors bzw. der Rektorin und des Vizerektors bzw. der Vizerektorin,

3.

Stellungnahme bei der Abberufung des Rektors bzw. der Rektorin oder des Vizerektors bzw. der Vizerektorin,

4.

Erlassung des Curriculums sowie der Prüfungsordnung,

5.

Beratung in pädagogischen Fragen und über Maßnahmen der Qualitätssicherung,

6.

Stellungnahme zu Beschwerden und Beschwerdevorentscheidungen gemäß § 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, bei Beschwerden in Studienangelegenheiten, welche im Fall der Vorlage an das Verwaltungsgericht der Beschwerde anzuschließen ist,

7.

Erstellung von Maßnahmen der Evaluation und der Qualitätssicherung der Studienangebote,

8.

Einrichtung eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und

9.

Genehmigung der Geschäftsordnung des Hochschulkollegiums.

(2) Das Hochschulkollegium besteht aus elf Mitgliedern, und zwar aus

1.

sechs Vertretern bzw. Vertreterinnen des Lehrpersonals aus dem Kreis der Lehrpersonen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2, auch in der Funktion von Leitern und Leiterinnen von Organisationseinheiten der Pädagogischen Hochschule,

2.

drei Vertretern bzw. Vertreterinnen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bzw. der Hochschulvertretung der Pädagogischen Hochschule und

3.

zwei Vertretern bzw. Vertreterinnen des Verwaltungspersonals der Pädagogischen Hochschule.

(3) An der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gehört dem Hochschulkollegium neben den in Abs. 2 genannten Mitgliedern ein vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu entsendendes Mitglied an.

(4) Die Funktionsperiode des Hochschulkollegiums beträgt drei Studienjahre. Die Vertreter und Vertreterinnen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 sind folgendermaßen zu bestellen:

1.

die Vertreter bzw. Vertreterinnen des Lehrpersonals sind von allen Lehrpersonen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 zu wählen,

2.

die Vertreter bzw. Vertreterinnen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bzw. der Hochschulvertretung sind durch die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bzw. die Hochschulvertretung zu entsenden,

3.

die Vertreter bzw. die Vertreterinnen des Verwaltungspersonals sind von allen Angehörigen des Verwaltungspersonals zu wählen.

(5) Die Vertreter und Vertreterinnen gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 sind in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Verhältniswahl zu wählen. Gleichzeitig ist eine entsprechende Anzahl von Stellvertretern oder Stellvertreterinnen zu wählen. Das Wahlergebnis ist unverzüglich und auf geeignete Weise in der Pädagogischen Hochschule kundzumachen.

(6) Die Wahl der Vertreter und Vertreterinnen gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 ist so rechtzeitig auszuschreiben, dass eine lückenlose Fortführung der Geschäfte durch das neu bestellte Hochschulkollegium gewährleistet ist. Nach Ablauf der Funktionsperiode oder nach allfälligem vorzeitigem Rücktritt aller gewählten Mitglieder des Hochschulkollegiums sowie deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen haben die bisherigen Mitglieder bzw. deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen die Geschäfte bis zur Konstituierung des neu bestellten Hochschulkollegiums fortzuführen.

(7) Jedem Mitglied des Hochschulkollegiums kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Rektor bzw. die Rektorin und die Vizerektoren bzw. die Vizerektorinnen haben das Recht, an den Sitzungen des Hochschulkollegiums mit beratender Stimme teilzunehmen. Mit Mehrheitsbeschluss kann die Teilnahme der Mitglieder des Rektorats zu einzelnen Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden. Erforderlichenfalls können andere Personen als Fachleute mit beratender Stimme beigezogen und Kommissionen (insbesondere für die vorgesehenen Studienangebote) eingerichtet werden. Das Hochschulkollegium kann für die Besetzung der Kommissionen auch fachkundige Personen heranziehen, die keine Mitglieder des Hochschulkollegiums sind.

(8) Für die Erlassung und Änderung der Curricula gemäß § 42 sind entscheidungsbefugte Curricularkommissionen einzusetzen. Jede Curricularkommission setzt sich zusammen aus sechs Vertretern bzw. Vertreterinnen des Lehrpersonals der Pädagogischen Hochschule und drei Vertretern bzw. Vertreterinnen der Studierenden. Die Curricularkommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder sowie mindestens zwei Mitglieder aus dem Bereich des Lehrpersonals und ein Mitglied aus dem Bereich der Studierenden anwesend sind. Die Curricularkommissionen sind längstens für die Dauer der Funktionsperiode des Hochschulkollegiums einzurichten. Die Curricularkommissionen sind an die Richtlinien des Hochschulkollegiums gebunden, ihre Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Hochschulkollegiums.

(9) Das Hochschulschulkollegium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder sowie mindestens zwei Mitglieder aus dem Bereich des Lehrpersonals und je ein Mitglied aus dem Bereich der Studierenden sowie des Verwaltungspersonals anwesend sind. Das Hochschulkollegium entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende. Die Sitzungen des Hochschulkollegiums sind nicht öffentlich.

(10) Das Hochschulschulkollegium hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung, die Richtlinien für die Kommissionen und die Wahl des bzw. der Vorsitzenden sowie dessen bzw. deren Vertretung festzulegen hat.“

27. § 18 Abs. 1 Z 1 lautet:

„1.

Hochschullehr- und Vertragshochschullehrpersonen (Stammpersonal),“

28. In § 18 Abs. 2 und § 20 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „Bundeslehrer bzw. Bundeslehrerinnen und Bundesvertragslehrer bzw. Bundesvertragslehrerinnen“ durch die Wortfolge „Hochschullehr- und Vertragshochschullehrpersonen“ ersetzt.

29. § 19 samt Überschrift lautet:

„Rektoratsdirektor bzw. Rektoratsdirektorin und sonstiges Verwaltungspersonal

§ 19. (1) Der Rektoratsdirektor bzw. die Rektoratsdirektorin und das sonstige Verwaltungspersonal haben die Organe der Pädagogischen Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere in folgenden Bereichen zu unterstützen:

1.

Studien- und Prüfungsverwaltung,

2.

Personalverwaltung,

3.

Haushalts- und Finanzverwaltung,

4.

Gebäudebetrieb und technische Dienste,

5.

Beschaffungswesen, Inventar und Materialverwaltung,

6.

Rechtsangelegenheiten,

7.

Informationswesen, Veranstaltungswesen,

8.

Drittmittelangelegenheiten,

9.

Planungsvorbereitung sowie

10.

allgemeine administrative Angelegenheiten.

Der Rektor bzw. die Rektorin kann nach Maßgabe der Größe und Aufgabenfülle der Pädagogischen Hochschule den Rektoratsdirektor bzw. die Rektoratsdirektorin mit der selbstständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten betrauen. Dieser bzw. diese unterliegt auch dabei allfälligen Weisungen des Rektors bzw. der Rektorin.

(2) Die Besetzung der Arbeitsplätze für den Rektoratsdirektor bzw. für die Rektoratsdirektorin und das sonstige Verwaltungspersonal erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied gemäß den dienstrechtlichen Bestimmungen, wobei hinsichtlich des Rektoratsdirektors bzw. der Rektoratsdirektorin dem Rektor bzw. der Rektorin ein Anhörungsrecht zukommt.“

30. In § 20 Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „vom Hochschulrat“ durch die Wortfolge „im Organisationsplan“ ersetzt.

31. § 21 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Alle Organe der Pädagogischen Hochschule haben darauf hinzuwirken, dass in allen Arbeitsbereichen ein ausgewogenes Zahlenverhältnis zwischen den an der Pädagogischen Hochschule tätigen Frauen und Männern erreicht wird. Die Erreichung dieses Ziels ist durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch die Erlassung und Umsetzung eines Frauenförderungsplans, anzustreben.

(2) An jeder Pädagogischen Hochschule ist vom Hochschulkollegium ein Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen einzurichten, dessen Aufgabe es ist, Diskriminierungen durch Organe der Pädagogischen Hochschule auf Grund des Geschlechts sowie auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung entgegenzuwirken und die Angehörigen und Organe der Pädagogischen Hochschule in diesen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen.“

32. In § 21 Abs. 7 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Beistrich ersetzt und es wird folgende Z 4 angefügt:

„4.

Informationen zu einer bevorstehenden Abberufung eines Mitglieds des Rektorates.“

33. § 21 Abs. 9 lautet:

„(9) Hat der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Grund zur Annahme, dass die Entscheidung eines Hochschulorgans eine Diskriminierung von Personen auf Grund ihres Geschlechts oder auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darstellt, ist er berechtigt, innerhalb von zwei Wochen den Hochschulrat oder das zuständige Regierungsmitglied anzurufen.“

34. In § 25 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „der Studienkommission“ durch die Wortfolge „dem Hochschulkollegium“ ersetzt.

35. In § 25 Abs. 2 letzter Satz sowie in § 51 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „der Studienkommission“ durch die Wortfolge „des Hochschulkollegiums“ ersetzt.

36. In § 27 Abs. 2, § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 1, 4 und 6, § 43 Abs. 1 sowie in § 47 wird jeweils die Wortfolge „die Studienkommission“ durch die Wortfolge „das Hochschulkollegium“ ersetzt.

37. § 28 Abs. 2 Z 1 lautet:

„1.

Wahlordnungen für die Mitglieder des Lehr- und des Verwaltungspersonals im Hochschulkollegium,“

38. In § 28 Abs. 3 wird der erste Satz durch folgende zwei Sätze ersetzt:

„Die Satzung ist vom Rektorat zu erlassen bzw. abzuändern, dem Hochschulkollegium ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Erlassung sowie jede Änderung der Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Hochschulrat.“

39. In § 29 werden die ersten beiden Sätze durch folgende zwei Sätze ersetzt:

„Das Rektorat hat einen Entwurf des Organisationsplanes zu erstellen, der dem Hochschulkollegium zur Stellungnahme vorzulegen ist und vom Hochschulrat zu beschließen ist. Der Entwurf des Organisationsplanes ist dem zuständigen Regierungsmitglied gemeinsam mit einer allfälligen Stellungnahme des Hochschulkollegiums zur Genehmigung vorzulegen.“

40. § 30 lautet:

§ 30. (1) Das Rektorat hat unter den Gesichtspunkten der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie im Rahmen der vom zuständigen Regierungsmitglied zu verordnenden Rahmenbedingungen einen Entwurf des Ziel- und Leistungsplanes für jeweils drei Jahre zu erstellen und diesen dem Hochschulrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Aufnahme der Angebote von Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes in den Ziel- und Leistungsplan setzt die Prüfung und die positive Stellungnahme des Qualitätssicherungsrates gemäß § 74a Abs. 1 Z 3 und 4 voraus.

(2) Inhalt des Ziel- und Leistungsplans sind insbesondere:

1.

strategische Ziele, Schwerpunkte, Profilbildung,

2.

die zur Erreichung der Ziele bzw. Schwerpunkte notwendigen Maßnahmen sowie zu erbringenden Leistungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht.

(3) Der Hochschulrat hat den Entwurf des Ziel- und Leistungsplanes innerhalb von vier Wochen zu beschließen und die Vorlage an das zuständige Regierungsmitglied zu veranlassen.“

41. § 31 Abs. 1 bis 3 lauten:

„(1) Das Rektorat hat dem Hochschulrat einmal jährlich einen Entwurf des Ressourcenplanes für das kommende Jahr zur Beschlussfassung vorzulegen.

(2) Der Ressourcenplan hat unter Beachtung der Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds den zur Erreichung der Ziele und Erbringung der Leistungen notwendigen Personal-, Raum-, Anlagen- und Aufwandsbedarf zu enthalten. Zusätzlich sind im Hinblick auf den Ziel- und Leistungsplan Angaben

1.

zum Grad der Zielerreichung,

2.

zum Erfolg der Maßnahmen bzw. zu notwendigen Anpassungen und

3.

zum Leistungsangebot              

aufzunehmen. Ebenso hat der Ressourcenplan eine Ressourcenbilanz, einschließlich eines Rechnungsabschlusses zur Tätigkeit der Pädagogischen Hochschule im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit, zum abgelaufenen Jahr sowie eine Darstellung der erwarteten Entwicklung des Leistungsangebots und der dafür einzusetzenden Ressourcen für die kommenden drei Jahre zu enthalten. In den Ressourcenplan sind darüber hinaus betriebs- und finanztechnische sowie outputorientierte Kennzahlen aufzunehmen.

(3) Der Hochschulrat hat nach Beschlussfassung die Vorlage des Entwurfs an das zuständige Regierungsmitglied zu veranlassen.“

42. § 36 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Es besteht aus dem Wintersemester und dem Sommersemester, jeweils einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeit.“

43. In § 38a Abs. 1a wird der Begriff „Bachelorarbeit“ durch den Begriff „Bachelorarbeiten“ ersetzt.

44. In § 42 Abs. 2 Z 4 wird der Begriff „Bachelorprüfungen“ durch die Wortfolge „Bachelor- und Masterarbeiten“ ersetzt.

45. § 43 Abs. 2 Z 2 lautet:

„2.

die Bestellungsweise der mit der Durchführung von Prüfungen und der Beurteilung von Masterarbeiten betrauten Personen, wobei für Masterarbeiten nach den organisatorischen Gegebenheiten Wahlmöglichkeiten für die Studierenden vorzusehen sind,“

46. § 48 Abs. 1 lautet:

„(1) Im Bachelorstudium sind im Rahmen von Lehrveranstaltungen eine oder mehrere Bachelorarbeiten abzufassen. Nähere Bestimmungen über Bachelorarbeiten sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.“

47. § 49 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 124/2013 lautet:

„(1) Absolventen und Absolventinnen eines Masterstudiums gemäß § 35 Z 1a haben vor der Verleihung des akademischen Grades die positiv beurteilte Masterarbeit durch Übergabe eines vollständigen Exemplars an die Bibliothek der Pädagogischen Hochschule, an welcher der akademische Grad verliehen wird, zu veröffentlichen. Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind die wissenschaftlichen Arbeiten oder deren Teile, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind.“

48. In § 49 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 124/2013 entfällt die Wortfolge „sowie an die Österreichische Nationalbibliothek“.

49. § 51 Abs. 2 Z 2 lautet:

„2.

Studienberechtigungsprüfung gemäß dem Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2008, bzw. einschlägige Studienberechtigungsprüfung gemäß § 64a des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2009,“

50. § 51 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Feststellung der Eignung hat wissenschaftliche Kriterien zu berücksichtigen. Informationen zu den berufsspezifischen Anforderungen und Selbsterkundungsinstrumentarien sind auf der Website zur Verfügung zu halten. Informationen zur Feststellung der Eignung sind spätestens vier Wochen vor Beginn der Registrierung auf der Website zur Verfügung zu stellen, spätestens jedoch sechs Monate vor Beginn des Studienjahres. Die näheren Bestimmungen über die Zulassungsvoraussetzungen, das Aufnahmeverfahren einschließlich der Feststellung der Eignung zum Bachelorstudium sowie über die Voraussetzungen zum Studium von (Hochschul-)Lehrgängen sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitgliedes sowie nach den Anforderungen der Curricula durch Verordnung des Hochschulkollegiums festzulegen.“

51. In § 52 in der Fassung BGBl. I Nr. 124/2013 wird die Wendung „der Studienkommission“ durch die Wendung „des Hochschulkollegiums“ ersetzt.

52. § 53 Abs. 1 lautet:

„(1) Einem Antragsteller oder einer Antragstellerin, der oder die noch an keiner inländischen Pädagogischen Hochschule oder Universität zugelassen war, hat die Pädagogische Hochschule anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für alle weiteren Studienzulassungen des oder der betreffenden Studierenden beizubehalten. Die näheren Bestimmungen über Bildung und Vergabe von Matrikelnummern sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds zu treffen.“

53. Die Überschrift des § 57 in der Fassung BGBl. I Nr. 124/2013 lautet:

„Anerkennung als Bachelorarbeit“

54. In § 57 in der Fassung BGBl. I Nr. 124/2013 entfällt im letzten Halbsatz die Wendung „oder einer Masterarbeit“.

55. In § 59 Abs. 2 Z 3 bis 5 entfällt jeweils der Klammerausdruck.

56. § 59 Abs. 2 Z 6, 7 und 8 in der Fassung BGBl. I Nr. 124/2013 lauten:

„6.

in den semesterweise beurteilten Anteilen der pädagogisch-praktischen Studien nach einmaliger Wiederholung – insgesamt jedoch zweimal – negativ beurteilt wurden; ein Verweis von der Praxisschule ist einer negativen Semesterbeurteilung gleichzuhalten,

7.

bei einer vorgeschriebenen Prüfung der Studieneingangs- und Orientierungsphase auch bei der letzten Wiederholung negativ beurteilt wurde,

8.

der Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) mit den Fachbereichen der dualen Berufsausbildung sowie Technik und Gewerbe aus dem Dienstverhältnis ausscheiden.“

57. Im Schlussteil des § 59 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

58. Dem § 59 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die neuerliche Zulassung zu einem gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 oder nach vergleichbaren studienrechtlichen Vorschriften anderer postsekundärer Bildungseinrichtungen vorzeitig beendeten Studium ist ohne Angabe von Gründen zulässig. Dabei sind jedoch im vorzeitig beendeten Studium zurückgelegte Studienzeiten sowie erfolglos konsumierte Prüfungsantritte im Sinne des Abs. 2 Z 3 bis 7 insofern zu berücksichtigen, als sie im neuerlich begonnenen Studium nicht mehr zur Verfügung stehen. Die neuerliche Zulassung zu einem gemäß Abs. 2 Z 3 bis 7 oder nach vergleichbaren studienrechtlichen Vorschriften anderer postsekundärer Bildungseinrichtungen vorzeitig beendeten Studium ist durch das Rektorat nur dann auszusprechen, wenn besonders berücksichtigungswürdige und nicht in der Sphäre des Zulassungswerbers oder der Zulassungswerberin gelegene Gründe vorliegen.“

59. Nach § 65 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Bei gemeinsam eingerichteten Studien im Sinne des § 35 Z 4a hat die zulassende postsekundäre Bildungseinrichtung den akademischen Grad zu verleihen, wobei die Ausweisung der weiteren an der Durchführung des Studiums beteiligten Bildungseinrichtungen auf der Verleihungsurkunde zulässig ist.“

60. § 69 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei mehreren Studien, auch an mehreren Pädagogischen Hochschulen und Universitäten, ist der Studienbeitrag nur ein Mal zu entrichten. Bei gemeinsam eingerichteten Studien im Sinne des § 35 Z 4a erfolgt die Einhebung des Studienbeitrages durch die zulassende Bildungseinrichtung.“

61. In § 74a Abs. 1, 2, 6 und 8 sowie in § 79 Z 1a wird jeweils die Wendung „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wendung „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.

62. In § 74a Abs. 5 zweiter Satz wird im Klammerausdruck der Begriff „Studienkommissionen“ durch den Begriff „Hochschulkollegien“ ersetzt.

63. Dem § 80 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2015 treten wie folgt in Kraft:

1.

das Inhaltsverzeichnis betreffend § 10a, § 10a samt Überschrift, § 11 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 5, 8 und 9, § 13 Abs. 2, 3, 6 und 7, § 14, § 15 Abs. 3, 5 und 6, § 16, § 18 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1, 2, 7 und 9, § 25 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und 3, §§ 29 bis 31, § 36 Abs. 1, § 38a Abs. 1a, § 42 Abs. 2 Z 4, § 43 Abs. 2 Z 2, § 48 Abs. 1, § 51 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3, § 53 Abs. 1, § 59 Abs. 2 Z 3 bis 5 und Abs. 3, § 65 Abs. 5a sowie § 69 Abs. 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

das Inhaltsverzeichnis betreffend § 57, § 49, § 52, § 57 samt Überschrift sowie § 59 Abs. 2 Z 6 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

3.

das Inhaltsverzeichnis betreffend die §§ 17 und 19 sowie die §§ 17 und 19 samt Überschriften treten mit 1. Oktober 2015 in Kraft.“

Fischer

Faymann