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Pensionskassen-Rechnungsparameterverordnung – PK-RPV


Published: 2016-01-19
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2994849/pensionskassen-rechnungsparameterverordnung--pk-rpv.html

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15. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über den höchstzulässigen Prozentsatz für den Rechnungszins und den rechnungsmäßigen Überschuss (Pensionskassen-Rechnungsparameterverordnung – PK-RPV)

Auf Grund des § 20 Abs. 2a des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2015, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung ist für neu hinzukommende Anwartschaftsberechtigte in bestehenden Pensionskassenverträgen sowie auf Pensionskassenverträge, die nach dem 30. Juni 2016 neu abge-schlossen werden, anzuwenden. Pensionskassenverträge, die im Zuge einer Kündigung, einer einvernehmlichen Beendigung des Pensionskassenvertrages oder des Ausscheidens eines Arbeitgebers aus einem Konzern gemäß § 17 PKG oder einer Übertragung gemäß § 41 PKG abgeschlossen werden, gelten nicht als neu abgeschlossen im Sinne dieser Bestimmung.

(2) Hinsichtlich des höchstzulässigen Prozentsatzes für den Rechnungszins der Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG sowie für den rechnungsmäßigen Überschuss der Sicherheits-VRG ist diese Verordnung auf alle Pensionskassenverträge unabhängig von deren Abschlussdatum anzuwenden.

Grundsatz der Vorsicht

§ 2. (1) Der Rechnungszins und der rechnungsmäßige Überschuss sind gemäß § 20 Abs. 2a PKG mit der gebotenen Vorsicht zu wählen. Dies bedeutet insbesondere, dass es nicht in jedem Fall zulässig ist, die höchsten nach dieser Verordnung zulässigen Rechnungsparameter anzusetzen.

(2) Die Rechnungsparameter sind jedenfalls so zu wählen, dass der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen auch im Fall einer stark nachteiligen Entwicklung der Kapitalmärkte oder der Kostenstruktur oder der versicherungstechnischen Parameter ausreichend Rechnung getragen wird. Dabei sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.

Produktmerkmale und -risiken;

2.

Garantien und Optionen des Produktes;

3.

Laufzeit der Verpflichtung und daraus resultierende Wiederveranlagungsrisiken und

4.

Kapitalmarktsituation.

Rechnungszins

§ 3. (1) Der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins beträgt 2,50%.

(2) Der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins der Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG beträgt 1,25%.

(3) Werden bei der Ermittlung der Deckungsrückstellung Berechnungsmethoden verwendet, bei
denen der Rechnungszins und Bezugs- und Pensionssteigerungen getrennt angesetzt werden, so darf die kombinierte Anwendung der beiden Prozentsätze den jeweils höchstzulässigen Rechnungszins gemäß Abs. 1 oder 2 nicht überschreiten.

Rechnungsmäßiger Überschuss

§ 4. (1) Der höchstzulässige Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss beträgt 4,50%.

(2) Der höchstzulässige Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss der Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG beträgt 2,25%.

(3) Der rechnungsmäßige Überschuss muss den Rechnungszins um mindestens einen Prozentpunkt überschreiten.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.

(2) Für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 beträgt

1.

abweichend von § 3 Abs. 2 der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins der Sicherheits-VRG 1,75%;

2.

abweichend von § 4 Abs. 2 der höchstzulässige Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss der Sicherheits-VRG 2,75%.

(3) Mit Ablauf des 30. Juni 2016 tritt die Rechnungsparameterverordnung 2012 – RPV 2012, BGBl. II Nr. 454/2012, außer Kraft.

Ettl   Kumpfmüller