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VerpackungsabgrenzungsV-Novelle 2016


Published: 2016-01-29
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2994830/verpackungsabgrenzungsv-novelle-2016.html

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29. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit der die VerpackungsabgrenzungsV geändert wird (VerpackungsabgrenzungsV-Novelle 2016)

Aufgrund des § 13h Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 193/2013, wird verordnet:

Die VerpackungsabgrenzungsV, BGBl. II Nr. 10/2015 wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Abweichend von Abs. 1 kann ein Teilnehmer an einem Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungen den Anhang in der Fassung der VerpackungsabgrenzungsV-Novelle 2016, BGBl. II Nr. 29/2016, in folgenden Fällen anwenden:

1.

Im Rahmen der Jahresabschlussmeldung für das Jahr 2015 an das Sammel- und Verwertungssystem und

2.

für die Teilnahme und Meldung an ein Sammel- und Verwertungssystem für den Zeitraum von 1. Jänner 2016 bis zum Inkrafttreten der VerpackungsabgrenzungsV-Novelle 2016, BGBl. II Nr. 29/2016; dies gilt sinngemäß auch für Verpflichtete des Abschnitts 3 der Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184/2014.“

2. § 5 lautet:

§ 5. Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 365 vom 31.12.1994 S 10, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/720, ABl. Nr. L 115 vom 06.05.2015 S 11, umgesetzt.“

3. Dem Text des § 6 wird die Bezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die VerpackungsabgrenzungsV-Novelle 2016 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.09. 2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2015/519/A).“

4. Im § 7 wird die Jahreszahl „2019“ durch die Jahreszahl „2020“ ersetzt.

5. Dem Text des § 7 wird die Bezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 4 Abs. 3, die §§ 5 und 6 und der Anhang in der Fassung BGBl. II Nr. 29/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

6. Der Anhang lautet: