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Sportbooteverordnung 2015 – SpBV 2015


Published: 2016-02-11
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2994810/sportbooteverordnung-2015--spbv-2015.html

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41. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betreffend die Anforderungen an Sportboote und Wassermotorräder (Sportbooteverordnung 2015 – SpBV 2015)

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG – MING, BGBl. I Nr. 77/2015, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Zweck, Umsetzung von EU-Recht

§ 2.

Geltungsbereich

§ 3.

Begriffsbestimmungen

§ 4.

Grundlegende Anforderungen

§ 5.

Nationale Bestimmungen für die Schifffahrt

§ 6.

Freier Warenverkehr

2. Abschnitt
Pflichten der Wirtschaftsakteure

§ 7.

Pflichten der Hersteller

§ 8.

Bevollmächtigte

§ 9.

Pflichten der Einführer

§ 10.

Pflichten der Händler

§ 11.

Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten

§ 12.

Pflichten der privaten Einführer

§ 13.

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

3. Abschnitt
Konformität des Erzeugnisses

§ 14.

Konformitätsvermutung

§ 15.

EU-Konformitätserklärung und Erklärung gemäß Anhang III

§ 16.

Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung

§ 17.

Erzeugnisse, für die die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist

§ 18.

Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung

4. Abschnitt
Konformitätsbewertung

§ 19.

Anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren

§ 20.

Entwurf und Bau

§ 21.

Abgasemissionen

§ 22.

Geräuschemissionen

§ 23.

Begutachtung nach Bauausführung

§ 24.

Zusätzliche Anforderungen

§ 25.

Technische Unterlagen

5. Abschnitt
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

§ 26.

Informationspflichten der notifizierenden Behörde

§ 27.

Anforderungen an notifizierte Stellen

§ 28.

Konformitätsvermutung

§ 29.

Zweigunternehmen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen

§ 30.

Notifizierungsverfahren

§ 31.

Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen

§ 32.

Änderungen der Notifizierungen

§ 33.

Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen

§ 34.

Pflichten der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit

§ 35.

Meldepflichten der notifizierten Stellen

§ 36.

Koordinierung der notifizierten Stellen

6. Abschnitt
Überwachung der Erzeugnisse

§ 37.

Überwachung des Unionsmarktes und Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Erzeugnisse

§ 38.

Verfahren zur Behandlung von Erzeugnissen, mit denen eine Gefahr verbunden ist

§ 39.

Formale Nichtkonformität

§ 40.

Berichterstattung

7. Abschnitt
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 41.

Inkrafttreten

§ 42.

Übergangsbestimmungen

§ 43.

Sprachliche Gleichbehandlung

 

Verzeichnis der Anhänge

Anhang

I

Grundlegende Anforderungen

Anhang

II

Bauteile für Wasserfahrzeuge

Anhang

III

Erklärung des Herstellers oder des Einführers des unvollständigen Wasserfahrzeugs (§ 6 Absatz 2)

Anhang

IV

EU-Konformitätserklärung

Anhang

V

Gleichwertige Konformität auf der Grundlage der Begutachtung nach Bauausführung (Modul PCA)

Anhang

VI

Ergänzende Anforderungen bei Anwendung von Modul A1 (Interne Fertigungskontrolle mit überwachten Erzeugnisprüfungen) (§ 24 Absatz 2)

Anhang

VII

Prüfung der Produktion auf Übereinstimmung mit den Abgas- und Lärmvorschriften

Anhang

VIII

Ergänzendes Verfahren bei Anwendung von Modul C (Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle)

Anhang

IX

Technische Unterlagen

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Zweck, Umsetzung von EU-Recht

§ 1. (1) Zweck dieser Verordnung ist es, sicherzustellen, dass die in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnisse nur dann in den Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Anforderungen der in Abs. 2 genannten Richtlinie entsprechen, die ein hohes Schutzniveau in Bezug auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen sowie in Bezug auf Güter und für die Umwelt gewährleisten und gleichzeitig das Funktionieren des Binnenmarkts garantieren.

(2) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 90 in österreichisches Recht umgesetzt.

(3) Als Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung gelten Wasserfahrzeuge gemäß § 3 Z 1 einschließlich der für diese bestimmten Antriebsmotoren und Bauteile im Sinne des § 2 Abs.1.

Geltungsbereich

§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für folgende Erzeugnisse:

1.

Sportboote und unvollständige Sportboote;

2.

Wassermotorräder und unvollständige Wassermotorräder;

3.

in Anhang II aufgeführte Bauteile, wenn sie selbstständig auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden (nachstehend „Bauteile“);

4.

Antriebsmotoren, die bei Wasserfahrzeugen angebaut bzw. eingebaut sind oder speziell für den Anbau an bzw. Einbau in diese Fahrzeuge bestimmt sind;

5.

bei Wasserfahrzeugen angebaute bzw. eingebaute Antriebsmotoren, an denen ein größerer Umbau des Motors vorgenommen wird;

6.

Wasserfahrzeuge, bei denen ein größerer Umbau vorgenommen wird;

7.

Wasserfahrzeuge, die gleichzeitig auch für Charter- oder Sport- und Freizeit-Schulungszwecke verwendet werden können, sofern sie auf dem Unionsmarkt für Freizeitzwecke in Verkehr gebracht werden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Erzeugnisse:

1.

hinsichtlich der in Anhang I Teil A aufgeführten Anforderungen für Entwurf und Bau:

a)

ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge, einschließlich Rennruderbooten und Trainingsruderbooten;

b)

Kanus und Kajaks, die für den Vortrieb ausschließlich durch Muskelkraft ausgelegt sind, sowie Gondeln und Tretboote;

c)

Surfbretter, die ausschließlich für den Vortrieb durch Wind ausgelegt sind und von einer oder mehreren stehenden Personen bedient werden;

d)

Surfbretter;

e)

historische Original-Wasserfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen;

f)

Versuchszwecken dienende Wasserfahrzeuge, sofern sie nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden;

g)

für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge, sofern sie während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden;

h)

Wasserfahrzeuge für den speziellen Zweck, mit einer Mannschaft besetzt zu werden und Fahrgäste gewerblich zu befördern, unabhängig von der Zahl der Fahrgäste und unbeschadet des Abs. 1 Z 7;

i)

Tauchfahrzeuge;

j)

Luftkissenfahrzeuge;

k)

Tragflügelboote;

l)

Wasserfahrzeuge mit auf äußerer Verbrennung beruhendem Dampfantrieb, die mit Kohle, Koks, Holz, Öl oder Gas betrieben werden;

m)

Amphibienfahrzeuge, d. h. auf Rädern oder Gleisketten fahrende Kraftfahrzeuge, die sowohl im Wasser als auch auf Land betrieben werden können;

2.

hinsichtlich der in Anhang I Teil B aufgeführten Anforderungen für Abgasemissionen:

a)

bei folgenden Erzeugnissen eingebaute oder speziell zum Einbau bestimmte Antriebsmotoren:

aa)

ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge;

bb)

Versuchszwecken dienende Wasserfahrzeuge, sofern sie nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden;

cc)

Wasserfahrzeuge für den speziellen Zweck, mit einer Mannschaft besetzt zu werden und Fahrgäste gewerblich zu befördern, unabhängig von der Zahl der Fahrgäste und unbeschadet des Abs. 1 Z 7;

dd)

Tauchfahrzeuge;

ee)

Luftkissenfahrzeuge;

ff)

Tragflügelboote;

gg)

Amphibienfahrzeuge, d.h. auf Rädern oder Gleisketten fahrende Kraftfahrzeuge, die sowohl im Wasser als auch auf Land betrieben werden können;

b)

Originalmotoren und einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Antriebsmotoren, die nicht in Serie hergestellt wurden und in Wasserfahrzeugen gemäß Z 1 lit. e oder g eingebaut sind;

c)

für den Eigengebrauch gebaute Antriebsmotoren, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden;

3.

hinsichtlich der in Anhang I Teil C aufgeführten Anforderungen für Geräuschemissionen:

a)

alle in Z 2 genannten Wasserfahrzeuge;

b)

für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:

1.

„Wasserfahrzeug“: Sportboote oder Wassermotorräder;

2.

„Sportboot“: sämtliche Wasserfahrzeuge – unabhängig von der Antriebsart und unter Ausschluss von Wassermotorrädern – mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind;

3.

„Wassermotorrad“: für Sport- und Freizeitzwecke bestimmte Wasserfahrzeuge mit weniger als 4 m Rumpflänge, die einen Antriebsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantriebsquelle verwenden und die dazu konzipiert sind, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien;

4.

„für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge“: Wasserfahrzeuge, die überwiegend von ihrem künftigen Verwender für den Eigengebrauch gebaut werden;

5.

„Antriebsmotor“: alle direkt oder indirekt zu Antriebszwecken genutzten Fremd- oder Selbstzündungs-Verbrennungsmotoren;

6.

„größerer Umbau des Motors“: einen Umbau des Antriebsmotors, der möglicherweise dazu führt, dass der Motor die in Anhang I Teil B angegebenen Emissionsgrenzwerte überschreitet, oder der die Motornennleistung um mehr als 15 % erhöht;

7.

„größerer Umbau des Wasserfahrzeugs“: einen Umbau des Wasserfahrzeugs, bei dem die Antriebsart des Wasserfahrzeugs geändert wird, der Motor einem größeren Umbau unterzogen wird oder das Wasserfahrzeug in einem Ausmaß verändert wird, dass es die in dieser Verordnung festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Umweltanforderungen möglicherweise nicht erfüllt;

8.

„Antriebsart“: das Verfahren, mit dem das Wasserfahrzeug angetrieben wird;

9.

„Motorenfamilie“: eine vom Hersteller eingeteilte Gruppe von Motoren, die aufgrund ihrer Bauart ähnliche Eigenschaften hinsichtlich ihrer Abgas- oder Geräuschemissionen haben;

10.

„Rumpflänge“: die nach der harmonisierten Norm gemessene Länge des Rumpfes.

11.

„Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Erzeugnisses zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

12.

„Inverkehrbringen“: die erstmalige Bereitstellung eines Erzeugnisses auf dem Unionsmarkt;

13.

„Inbetriebnahme“: die erstmalige Verwendung eines von dieser Verordnung erfassten Erzeugnisses in der Union durch den Endverbraucher;

14.

„Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die ein Erzeugnis herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Erzeugnis unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet;

15.

„Bevollmächtigter“: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;

16.

„Einführer“: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Erzeugnis aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;

17.

„privater Einführer“: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Erzeugnis aus einem Drittstaat im Zuge einer nichtgewerblichen Tätigkeit auf dem Unionsmarkt mit der Absicht in Verkehr bringt, es zum eigenen Gebrauch in Betrieb zu nehmen;

18.

„Händler“: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Erzeugnis auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;

19.

„Wirtschaftsakteure“: der Hersteller, der Bevollmächtigte, der Einführer und der Händler;

20.

harmonisierte Norm“: eine harmonisierte Norm gemäß der Definition in Art. 2 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur Europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG, ABl. L 316 vom 14.11.2012 S. 12;

21.

„Akkreditierung“: eine Akkreditierung im Sinne des Art. 2 Z 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 30;

22.

„nationale Akkreditierungsstelle“: eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne des Art. 2 Z 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;

23.

„Konformitätsbewertung“: das Verfahren, nach dem festgestellt wird, ob die Anforderungen dieser Verordnung an ein Erzeugnis, ein Verfahren oder ein System erfüllt worden sind;

24.

„Konformitätsbewertungsstelle“: eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt;

25.

„Rückruf“: jede Maßnahme, die auf die Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten Erzeugnisses abzielt;

26.

„Rücknahme“: jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Erzeugnis auf dem Markt bereitgestellt wird;

27.

„Marktüberwachung“: die von den Behörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass die Erzeugnisse mit den Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union übereinstimmen und keine Gefährdung für die Gesundheit, Sicherheit oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Bereiche darstellen;

28.

„CE-Kennzeichnung“: Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Erzeugnis den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union über ihre Anbringung festgelegt sind;

29.

„Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“: Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Erzeugnissen,

30.

„Marktüberwachungsbehörde“: die gemäß § 6 Abs. 1 MING zur Durchführung der Marktüberwachung zuständige Behörde.

Grundlegende Anforderungen

§ 4. Die in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnisse dürfen nur dann bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn sie bei sachgemäßer Instandhaltung und Verwendung entsprechend ihrer Zweckbestimmung weder die Gesundheit und die Sicherheit von Personen und Sachen noch die Umwelt gefährden und zugleich die einschlägigen grundlegenden Anforderungen des Anhangs I erfüllen.

Nationale Bestimmungen für die Schifffahrt

§ 5. Bestimmungen der im Hinblick auf den Umweltschutz und die Struktur der Wasserwege sowie zur Gewährleistung der Sicherheit auf den Wasserwegen für die Schifffahrt auf bestimmten Gewässern erlassenen Rechtsvorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt, sofern diese Bestimmungen keinen Umbau von dieser Verordnung entsprechenden Wasserfahrzeugen erfordern und diese Bestimmungen gerechtfertigt und verhältnismäßig sind.

Freier Warenverkehr

§ 6. (1) Die Marktüberwachungsbehörden dürfen die Bereitstellung auf dem Markt oder, unbeschadet des § 5, die Inbetriebnahme von Wasserfahrzeugen nicht behindern, wenn sie dieser Verordnung entsprechen.

(2) Die Marktüberwachungsbehörden dürfen die Bereitstellung auf dem Markt von unvollständigen Wasserfahrzeugen nicht behindern, wenn der Hersteller oder der Einführer gemäß Anhang III erklärt, dass die Fertigstellung des Wasserfahrzeugs durch andere beabsichtigt ist.

(3) Die Marktüberwachungsbehörden dürfen die Bereitstellung auf dem Markt oder die Inbetriebnahme von dieser Verordnung entsprechenden Bauteilen nicht behindern, die nach der in § 15 genannten Erklärung des Herstellers oder Einführers zum Einbau in ein Wasserfahrzeug bestimmt sind.

(4) Die Marktüberwachungsbehörden dürfen die Bereitstellung auf dem Markt oder die Inbetriebnahme der folgenden Antriebsmotoren nicht behindern:

1.

Motoren, ob in Wasserfahrzeuge eingebaut oder nicht, die dieser Verordnung entsprechen;

2.

in Wasserfahrzeuge eingebaute und gemäß der Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, ABl. Nr. L 59 vom 27.02.1998 S. 1, zuletzt geändert durch Richtlinie 2011/88/EU, ABl. L 305 vom 23.11.2011 S. 1, typgenehmigte Motoren, die mit den Grenzwerten der Stufe III A, Stufe III B oder Stufe IV für Selbstzündungsmotoren für andere Anwendungen als den Antrieb von Binnenschiffen, Lokomotiven und Triebwagen gemäß Anhang I Z 4.1.2 jener Richtlinie verwendet werden und der vorliegenden Verordnung entsprechen, ausgenommen die Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen in Anhang I Teil B;

3.

in Wasserfahrzeuge eingebaute und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und
-wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 133/2014 zur Anpassung der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 an den technischen Fortschritt hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte, ABl. Nr. L 47 vom 18.02.2014 S. 1, typgenehmigte Motoren, die der vorliegenden Verordnung entsprechen, ausgenommen die Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen in Anhang I Teil B.

(5) Abs. 4 Z 2 und 3 gelten vorbehaltlich folgender Bedingung: Wurde ein Motor zwecks Einbau in ein Wasserfahrzeug angepasst, so muss die Person, die die Anpassung vornimmt, sicherstellen, dass bei der Anpassung die Daten und anderen Informationen des Motorherstellers in vollem Umfang berücksichtigt werden, um zu gewährleisten, dass der Motor, wenn er gemäß den Einbauvorschriften der Person, die die Anpassung vorgenommen hat, eingebaut wird, weiterhin die Anforderungen für Abgasemissionen entweder nach der Richtlinie 97/68/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 entsprechend der Erklärung des Motorherstellers erfüllt. Die Person, die die Anpassung des Motors vornimmt, muss gemäß § 15 erklären, dass der Motor weiterhin die Anforderungen für Abgasemissionen entweder nach der Richtlinie 97/68/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 entsprechend der Erklärung des Motorherstellers erfüllt, wenn er gemäß den Einbauvorschriften der Person, die die Anpassung vorgenommen hat, eingebaut wird.

(6) Bei Messen, Ausstellungen und ähnlichen Anlässen dürfen die in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnisse, die den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, ausgestellt werden, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass diese Erzeugnisse nicht dieser Verordnung entsprechen und in der Union nicht bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden können, solange ihre Übereinstimmung mit dieser Verordnung nicht hergestellt ist.

2. Abschnitt

Pflichten der Wirtschaftsakteure

Pflichten der Hersteller

§ 7. (1) Die Hersteller müssen, wenn sie Erzeugnisse in Verkehr bringen, gewährleisten, dass diese im Einklang mit den für ihre Erzeugnisse geltenden Anforderungen des § 4 und des Anhangs I entworfen und hergestellt wurden.

(2) Die Hersteller müssen die technischen Unterlagen gemäß § 25 erstellen und das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den §§ 19 bis 22 und § 24 durchführen oder durchführen lassen. Wurde mit dem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass ein Erzeugnis den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, haben die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung gemäß § 15 auszustellen und die CE-Kennzeichnung gemäß den §§ 17 und 18 anzubringen.

(3) Die Hersteller müssen die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung sowie die Erklärung gemäß § 15 Abs. 5 nach dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses zehn Jahre lang aufbewahren.

(4) Die Hersteller müssen durch geeignete Verfahren gewährleisten, dass stets Konformität mit dieser Verordnung bei Serienfertigung sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf des Erzeugnisses oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder anderer technischer Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Erzeugnisses verwiesen wird, müssen angemessen berücksichtigt werden. Die Hersteller müssen, falls dies angesichts der von einem Erzeugnis ausgehenden Gefahren als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Erzeugnissen nehmen, Prüfungen vornehmen, erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Erzeugnisse und der Erzeugnisrückrufe führen und die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden halten.

(5) Die Hersteller müssen gewährleisten, dass Erzeugnisse, die sie in Verkehr gebracht haben, eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Erzeugnisses nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Erzeugnis beigefügten Unterlagen angegeben werden.

(6) Die Hersteller müssen ihren Namen, ihre Firma oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift, unter der sie erreicht werden können, entweder auf dem Erzeugnis selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Erzeugnis beigefügten Unterlagen angeben. In der Anschrift muss eine zentrale Anlaufstelle angegeben sein, unter der der Hersteller erreicht werden kann.

(7) Die Hersteller müssen gewährleisten, dass dem Erzeugnis die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen im Eignerhandbuch in deutscher Sprache beigefügt sind.

(8) Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Erzeugnis nicht dieser Verordnung entspricht, müssen unverzüglich die Abhilfemaßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um die Übereinstimmung dieses Erzeugnisses herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem müssen die Hersteller, wenn mit dem Erzeugnis Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Erzeugnis auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber unterrichten und dabei ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nichteinhaltung und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen.

(9) Die Hersteller haben der Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Erzeugnisses mit dieser Verordnung erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. Sie müssen mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken kooperieren, die mit Erzeugnissen verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

Bevollmächtigte

§ 8. (1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.

(2) Die Pflicht gemäß § 7 Absatz 1 und die Erstellung der technischen Unterlagen dürfen nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten sein.

(3) Ein Bevollmächtigter hat die im vom Hersteller erhaltenen Auftrag festgelegten Aufgaben wahrzunehmen. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

Bereithaltung einer Kopie der Erklärung gemäß § 15 und der technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörde zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses;

2.

auf begründetes Verlangen Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Erzeugnisses an die Marktüberwachungsbehörde sowie an die für die Kontrolle der Außengrenze zuständigen Behörden;

3.

auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit Erzeugnissen verbunden sind, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören.

Pflichten der Einführer

§ 9. (1) Die Einführer dürfen nur konforme Erzeugnisse in Verkehr bringen.

(2) Bevor sie ein Erzeugnis in Verkehr bringen, müssen die Einführer gewährleisten, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie müssen gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass das Erzeugnis mit der CE-Kennzeichnung gemäß § 17 versehen ist, dass ihm die erforderlichen Unterlagen gemäß § 15 und Anhang I Teil A Z 2.5, Anhang I Teil B Z 4 und Anhang I Teil C Z 2 beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von § 7 Absätze 5 und 6 erfüllt hat. Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Erzeugnis nicht mit den grundlegenden Anforderungen gemäß § 4 und Anhang I übereinstimmt, darf er dieses Erzeugnis nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität des Erzeugnisses hergestellt ist. Wenn mit dem Erzeugnis ein Risiko verbunden ist, muss der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörde hiervon unterrichten.

(3) Die Einführer haben ihren Namen, ihre Firma oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift, unter der sie erreicht werden können, entweder auf dem Erzeugnis selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Erzeugnis beigefügten Unterlagen anzugeben.

(4) Die Einführer müssen gewährleisten, dass dem Erzeugnis die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen im Eignerhandbuch in deutscher Sprache beigefügt sind.

(5) Solange sich ein Erzeugnis in ihrer Verantwortung befindet, müssen die Einführer gewährleisten, dass die Bedingungen seiner Lagerung oder seines Transports die Übereinstimmung des Erzeugnisses mit den Anforderungen nach § 4 und Anhang I dieser Verordnung nicht beeinträchtigen.

(6) Die Einführer haben, falls dies angesichts der von einem Erzeugnis ausgehenden Risiken als angemessen betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher Stichprobenprüfungen von auf dem Markt bereitgestellten Erzeugnissen vorzunehmen, diese zu untersuchen und erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden hinsichtlich nichtkonformer Erzeugnisse und Rückrufe von Erzeugnissen zu führen und die Händler über solche Überwachungstätigkeiten auf dem Laufenden zu halten.

(7) Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Erzeugnis nicht dieser Verordnung entspricht, müssen unverzüglich die erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergreifen, um die Konformität dieses Erzeugnisses herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem müssen die Einführer, wenn mit dem Erzeugnis Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen sie das Erzeugnis auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber unterrichten und dabei ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen.

(8) Die Einführer müssen nach dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses zehn Jahre lang eine Kopie der Erklärung gemäß § 15 für die Marktüberwachungsbehörde bereithalten und dafür sorgen, dass sie dieser die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.

(9) Die Einführer müssen der Marktüberwachungsbehörde sowie den für die Kontrolle der Außengrenze zuständigen Behörden auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Erzeugnisses erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in deutscher Sprache zur Verfügung stellen. Sie müssen mit diesen Behörden auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren kooperieren, die mit Erzeugnissen verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

Pflichten der Händler

§ 10. (1) Die Händler müssen die Anforderungen dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt berücksichtigen, wenn sie ein Erzeugnis auf dem Markt bereitstellen.

(2) Bevor sie ein Erzeugnis auf dem Markt bereitstellen, müssen die Händler überprüfen, ob das Erzeugnis mit der CE-Kennzeichnung gemäß § 17 versehen ist, ob ihm die erforderlichen Unterlagen gemäß § 7 Abs. 7, § 15, Anhang I Teil A Z 2.5, Anhang I Teil B Z 4 und Anhang I Teil C Z 2 sowie die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von § 7 Absätze 5 und 6 bzw. § 9 Absatz 3 erfüllt haben. Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Erzeugnis nicht mit den Anforderungen nach § 4 und Anhang I übereinstimmt, darf er dieses Erzeugnis erst auf dem Markt bereitstellen, nachdem die Übereinstimmung mit den Anforderungen hergestellt worden ist. Wenn mit dem Erzeugnis eine Gefahr verbunden ist, muss der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörde darüber unterrichten.

(3) Solange sich ein Erzeugnis in ihrer Verantwortung befindet, müssen die Händler gewährleisten, dass die Bedingungen seiner Lagerung oder seines Transports die Übereinstimmung des Erzeugnisses mit den Anforderungen nach § 4 und Anhang I dieser Verordnung nicht beeinträchtigen.

(4) Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Erzeugnis nicht dieser Verordnung entspricht, müssen dafür sorgen, dass die erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Erzeugnisses herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem müssen die Händler, wenn mit dem Erzeugnis Gefahren verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen sie das Erzeugnis auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber unterrichten und dabei ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen.

(5) Die Händler müssen der Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität eines Erzeugnisses erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege zur Verfügung stellen. Sie müssen mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren kooperieren, die mit Erzeugnissen verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben.

Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten

§ 11. Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Pflichten eines Herstellers nach § 7, wenn er ein Erzeugnis unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Erzeugnis so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.

Pflichten der privaten Einführer

§ 12. (1) Kommt der Hersteller den Aufgaben in Bezug auf die Übereinstimmung des Erzeugnisses mit den Bestimmungen dieser Verordnung nicht nach, so obliegt es dem privaten Einführer, vor Inbetriebnahme des Erzeugnisses sicherzustellen, dass es im Einklang mit den Anforderungen nach § 4 und Anhang I hergestellt wurde, und die Pflichten des Herstellers gemäß § 7 Abs. 2, 3, 7 und 9 zu erfüllen oder erfüllen zu lassen.

(2) Sind die erforderlichen technischen Unterlagen beim Hersteller nicht verfügbar, so hat der private Einführer diese unter Inanspruchnahme angemessenen Sachverstands erstellen zu lassen.

(3) Der private Einführer hat sicherzustellen, dass Name und Anschrift der notifizierten Stelle, die die Konformitätsbewertung des Erzeugnisses durchgeführt hat, auf dem Erzeugnis verzeichnet sind.

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

§ 13. (1) Die Wirtschaftsakteure müssen der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Wirtschaftsakteure nennen,

1.

von denen sie ein Erzeugnis bezogen haben;

2.

an die sie ein Erzeugnis abgegeben haben.

Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen zehn Jahre nach dem Bezug des Erzeugnisses sowie zehn Jahre nach der Lieferung des Erzeugnisses vorlegen können.

(2) Private Einführer müssen der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen den Wirtschaftsakteur benennen, von dem sie das Erzeugnis bezogen haben. Private Einführer müssen die in Abs. 1 genannten Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Erhalt des Erzeugnisses aufbewahren.

3. Abschnitt

Konformität des Erzeugnisses

Konformitätsvermutung

§ 14. Bei Erzeugnissen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, ist eine Konformität mit denjenigen Anforderungen des § 4 und des Anhangs I zu vermuten, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

EU-Konformitätserklärung und Erklärung gemäß Anhang III

§ 15. (1) Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der in § 4 und in Anhang I bzw. in § 6 Abs. 4 Z 2 oder 3 genannten Anforderungen nachgewiesen wurde.

(2) Die EU-Konformitätserklärung hat in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang IV dieser Verordnung zu entsprechen, die in den einschlägigen Modulen des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 82 sowie in Anhang V dieser Verordnung angegebenen Elemente zu enthalten und ist auf dem neuesten Stand zu halten. Sie ist in die deutsche Sprache zu übersetzen.

(3) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung hat der Hersteller oder die in § 6 Abs. 4 Z 2 und 3 genannte Person, die den Motor einbaut, die Verantwortung für die Konformität des Erzeugnisses zu übernehmen.

(4) Die EU-Konformitätserklärung gemäß Abs. 3 ist den folgenden Erzeugnissen beizufügen, wenn diese auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden:

1.

Wasserfahrzeugen;

2.

Bauteilen, wenn diese selbstständig in Verkehr gebracht werden;

3.

Antriebsmotoren.

(5) Die Erklärung des Herstellers gemäß Anhang III für unvollständige Wasserfahrzeuge muss die in Anhang III genannten Angaben enthalten; sie ist dem unvollständigen Wasserfahrzeug beizufügen. Sie ist in deutsche Sprache zu übersetzen.

Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung

§ 16. Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

Erzeugnisse, für die die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist

§ 17. (1) Für folgende Erzeugnisse ist die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben, wenn sie auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden:

1.

Wasserfahrzeuge;

2.

Bauteile;

3.

Antriebsmotoren.

(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat bei in Absatz 1 genannten Erzeugnissen, die die CE-Kennzeichnung tragen, davon auszugehen, dass sie dieser Verordnung entsprechen.

Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung

§ 18. (1) Die CE-Kennzeichnung muss gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf den in § 17 Abs. 1 genannten Erzeugnissen angebracht werden. Falls dies bei Bauteilen nicht möglich oder aufgrund der Größe oder Art des Erzeugnisses nicht gerechtfertigt ist, muss sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht werden. Im Falle von Wasserfahrzeugen muss die CE-Kennzeichnung auf der Plakette des Wasserfahrzeugherstellers, die getrennt von der Identifizierungsnummer des Wasserfahrzeugs montiert ist, angebracht werden. Im Falle eines Antriebsmotors muss die CE-Kennzeichnung auf dem Motor angebracht werden.

(2) Die CE-Kennzeichnung muss vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Erzeugnisses angebracht werden. Nach der CE-Kennzeichnung und der in Absatz 3 genannten Kennnummer kann ein Piktogramm oder ein anderes Zeichen stehen, das eine besondere Gefahr oder Verwendung angibt.

(3) Nach der CE-Kennzeichnung muss die Kennnummer der notifizierten Stelle stehen, falls diese Stelle in der Phase der Fertigungskontrolle tätig oder in die Begutachtung nach Bauausführung eingebunden war. Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen vom Hersteller oder von seinem Bevollmächtigten oder von der in § 19 Abs. 2, 3 oder 4 genannten Person anzubringen.

4. Abschnitt

Konformitätsbewertung

Anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren

§ 19. (1) Der Hersteller hat die Verfahren anzuwenden, die in den in den §§ 20, 21 und 22 genannten Modulen dargelegt sind, bevor er in § 2 Abs. 1 genannte Erzeugnisse in Verkehr bringt.

(2) Der private Einführer hat das Verfahren nach § 23 anzuwenden, bevor er ein in § 2 Abs. 1 genanntes Erzeugnis in Betrieb nimmt, wenn der Hersteller die Konformitätsbewertung für das betreffende Erzeugnis nicht durchgeführt hat.

(3) Wer einen Antriebsmotor oder ein Wasserfahrzeug nach Vornahme größerer Veränderungen oder Umbauten in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt oder wer die Zweckbestimmung eines nicht von dieser Verordnung erfassten Wasserfahrzeugs so verändert, dass es daraufhin von der Verordnung erfasst wird, hat vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Erzeugnisses das Verfahren nach § 23 anzuwenden.

(4) Wer ein für den Eigengebrauch gebautes Wasserfahrzeug vor Ablauf des in § 2 Abs. 2 Z 1 lit.g genannten Fünfjahreszeitraums in Verkehr bringt, hat vor Inverkehrbringen des Erzeugnisses das Verfahren nach § 23 anzuwenden.

Entwurf und Bau

§ 20. (1) Für Entwurf und Bau von Sportbooten gelten folgende Verfahren, die in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG dargelegt sind:

1.

für die Entwurfskategorien A und B gemäß Anhang I Teil A Z 1:

a)

für Sportboote mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis weniger als 12 m eines der folgenden Module:

aa)

Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten Erzeugnisprüfungen);

bb)

Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F;

cc)

Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung);

dd)

Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung);

b)

für Sportboote mit einer Rumpflänge von 12 m bis 24 m eines der folgenden Module:

aa)

Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F;

bb)

Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung);

cc)

Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung);

2.

für die Entwurfskategorie C gemäß Anhang I Teil A Z 1:

a)

für Sportboote mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis weniger als 12 m eines der folgenden Module:

aa)

bei Übereinstimmung mit den harmonisierten Normen in Bezug auf Anhang I Teil A Z 3.2 und 3.3: Modul A (interne Fertigungskontrolle), Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten Erzeugnisprüfungen), Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F, Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung) oder Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung);

bb)

bei Nichtübereinstimmung mit den harmonisierten Normen in Bezug auf Anhang I Teil A Z 3.2 und 3.3: Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten Erzeugnisprüfungen), Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F, Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung) oder Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung);

b)

für Sportboote mit einer Rumpflänge von 12 m bis 24 m eines der folgenden Module:

aa)

Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F;

bb)

Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung);

cc)

Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung);

3.

für die Entwurfskategorie D gemäß Anhang I Teil A Z 1: für Sportboote mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m eines der folgenden Module:

a)

Modul A (interne Fertigungskontrolle);

b)

Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten Erzeugnisprüfungen);

c)

Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F;

d)

Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung);

e)

Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung).

(2) Für Entwurf und Bau von Wassermotorrädern gilt eines der folgenden Verfahren, die in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG dargelegt sind:

1.

Modul A (interne Fertigungskontrolle);

2.

Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten Erzeugnisprüfungen);

3.

Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F;

4.

Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung);

5.

Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung).

(3) Für Entwurf und Bau von Bauteilen gilt eines der folgenden Verfahren, die in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG dargelegt sind:

1.

Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F;

2.

Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung);

3.

Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung).

Abgasemissionen

§ 21. In Bezug auf Abgasemissionen von in § 2 Abs. 1 Z 4 und 5 genannten Erzeugnissen hat der Hersteller die folgenden Verfahren anzuwenden, die in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG dargelegt sind:

(1)          bei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Norm, eines der folgenden Module:

1.

Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F;

2.

Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung);

3.

Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung);

(2) bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten Norm, eines der folgenden Module:

1.

Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C1;

2.

Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung).

Geräuschemissionen

§ 22. (1) In Bezug auf Geräuschemissionen von Sportbooten mit Antriebsmotoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem oder Innenbordantriebsaggregaten sowie von Sportbooten mit Antriebsmotoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem oder mit Innenbordantriebsaggregaten, an denen ein größerer Umbau des Wasserfahrzeugs vorgenommen wird und die innerhalb von fünf Jahren nach dem Umbau auf dem Markt in Verkehr gebracht werden, hat der Hersteller die folgenden Verfahren anzuwenden, die in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG dargelegt sind:

1.

bei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Norm für Geräuschmessungen eines der folgenden Module:

a)

Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten Erzeugnisprüfungen);

b)

Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung);

c)

Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung);

2.

bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten Norm für Geräuschmessungen Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung);

3.

bei Verwendung des Verfahrens mit Froude-Zahl und Leistungs-/Verdrängungsverhältnis für die Bewertung eines der folgenden Module:

a)

Modul A (interne Fertigungskontrolle);

b)

Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung);

c)

Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung).

(2) In Bezug auf Geräuschemissionen von Wassermotorrädern und Außenbordantriebsmotoren sowie Antriebsmotoren mit Z-Antrieb und integriertem Abgassystem zum Anbau bei Sportbooten hat der Hersteller des Wassermotorrads oder des Motors die folgenden Verfahren anzuwenden, die in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG dargelegt sind:

1.

bei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Norm für Geräuschmessungen eines der folgenden Module:

a)

Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten Erzeugnisprüfungen);

b)

Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung);

c)

Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung).

2.

bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten Norm für Geräuschmessungen Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung).

Begutachtung nach Bauausführung

§ 23. Die in §§ 19 Abs. 2, 3 und 4 genannte Begutachtung nach Bauausführung ist nach Anhang V durchzuführen.

Zusätzliche Anforderungen

§ 24. (1) Bei Verwendung von Modul B des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG ist die EU-Baumusterprüfung so durchzuführen, wie in Z 2 zweiter Gedankenstrich dieses Moduls angegeben.

Ein Baumuster nach Modul B kann mehrere Erzeugnisvarianten umfassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

die Unterschiede zwischen den Varianten beeinträchtigen nicht die verlangte Sicherheit und sonstige geforderte Leistungsmerkmale des Erzeugnisses und

2.

die Varianten des Erzeugnisses werden in der entsprechenden EU-Baumusterbescheinigung genannt, falls erforderlich in Änderungen an der Originalbescheinigung.

(2) Bei Verwendung von Modul A1 des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG sind die Erzeugnisprüfungen an einem oder mehreren Wasserfahrzeugen durchzuführen, die repräsentativ für die Produktion eines Herstellers sind, und es gelten die weiteren Anforderungen des Anhangs VI dieser Verordnung.

(3) Die Möglichkeit der Inanspruchnahme akkreditierter interner Stellen gemäß den Modulen A1 und C1 des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG ist nicht gegeben.

(4) Bei Verwendung von Modul F des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG gilt das in Anhang VII dieser Verordnung beschriebene Verfahren für die Bewertung der Konformität mit den Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen.

(5) Wird Modul C des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG in Bezug auf die Bewertung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung für Abgasemissionen verwendet und arbeitet der Hersteller nicht nach einem einschlägigen Qualitätssystem gemäß Modul H des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG, hat eine vom Hersteller ausgewählte notifizierte Stelle in von ihr festgelegten unregelmäßigen Abständen die Erzeugnisprüfungen durchzuführen bzw. sie durchführen zu lassen, um die Qualität der internen Erzeugnisprüfungen zu überprüfen. Wird das Qualitätsniveau als unzureichend beurteilt oder scheint es erforderlich, die Richtigkeit der vom Hersteller vorgelegten Angaben zu überprüfen, ist nach dem Verfahren des Anhangs VIII dieser Verordnung vorzugehen.

Technische Unterlagen

§ 25. (1) Die in § 7 Abs. 2 genannten technischen Unterlagen müssen alle sachdienlichen Angaben und Einzelheiten zu den Mitteln enthalten, mit denen der Hersteller sicherstellt, dass das Erzeugnis die Anforderungen nach § 4 und Anhang I erfüllt. Insbesondere umfassen sie die in Anhang IX aufgeführten einschlägigen Unterlagen.

(2) Die technischen Unterlagen müssen gewährleisten, dass Entwurf, Herstellung und Funktionsweise sowie die Konformitätsbewertung klar verstanden werden können.

5. Abschnitt

Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

Informationspflichten der notifizierenden Behörde

§ 26. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft notifiziert der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Stellen, die befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsaufgaben gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat die Europäische Kommission über seine Verfahren zur Begutachtung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung notifizierter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen zu unterrichten.

Anforderungen an notifizierte Stellen

§ 27. (1) Eine Konformitätsbewertungsstelle hat für die Zwecke der Notifizierung gemäß dieser Verordnung die Anforderungen der Absätze 2 bis 11 zu erfüllen.

(2) Eine Konformitätsbewertungsstelle muss nach österreichischem Recht gegründet worden sein und Rechtspersönlichkeit besitzen.

(3) Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung oder dem Erzeugnis, die bzw. das er bewertet, in keinerlei Verbindung steht. Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die Erzeugnisse bewertet, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, kann als solche Stelle gelten, sofern nachgewiesen wird, dass sie unabhängig ist und keine Interessenkonflikte vorliegen.

(4) Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter

1.

dürfen nicht Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Erzeugnisse oder Vertreter einer dieser Parteien sein; dies schließt nicht die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen Erzeugnissen, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle nötig sind, oder die Verwendung solcher Erzeugnisse zum persönlichen Gebrauch aus;

2.

dürfen weder direkt an Entwurf oder Herstellung, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung dieser Erzeugnisse beteiligt sein, noch vertreten sie die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsmaßnahmen, für die sie notifiziert sind, beeinträchtigen können. Dies gilt besonders für Beratungsdienstleistungen.

Die Konformitätsbewertungsstellen müssen gewährleisten, dass Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität und Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.

(5) Die Konformitätsbewertungsstellen und ihre Mitarbeiter müssen die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durchführen; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungsarbeit auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.

(6) Eine Konformitätsbewertungsstelle muss in der Lage sein, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, die ihr nach Maßgabe der §§ 19 bis 24 zufallen und für die sie notifiziert wurde, gleichgültig, ob diese Aufgaben von der Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfüllt werden. Eine Konformitätsbewertungsstelle muss jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie von Erzeugnissen, für die sie notifiziert wurde, verfügen über

1.

die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen;

2.

Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen; sie muss über eine angemessene Politik und geeignete Verfahren verfügen, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als notifizierte Stelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird;

3.

Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, dem Grad an Komplexität der jeweiligen Erzeugnistechnologie und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt.

(7) Die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig sind, haben

1.

eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten für die Konformitätsbewertung in dem Bereich umfasst, für den die Konformitätsbewertungsstelle notifiziert wurde,

2.

eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis, solche Bewertungen durchzuführen,

3.

angemessene Kenntnisse und angemessenes Verständnis der grundlegenden Anforderungen, der geltenden harmonisierten Normen und der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und der entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften und

4.

die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Bewertungen

zu besitzen.

(8) Die Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstellen, ihrer obersten Leitungsebenen und ihres Bewertungspersonals ist zu garantieren. Die Entlohnung der obersten Leitungsebene und des bewertenden Personals der Konformitätsbewertungsstelle darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.

(9) Die Konformitätsbewertungsstellen müssen eine Haftpflichtversicherung abschließen.

(10) Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle unterliegen in Bezug auf Informationen, die sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß den §§ 19 bis 24 oder einer der einschlägigen nationalen Durchführungsvorschriften hiefür erhalten, der beruflichen Schweigepflicht; dies gilt nicht gegenüber der Marktüberwachungsbehörde. Eigentumsrechte sind zu schützen.

(11) Die Konformitätsbewertungsstellen müssen an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mitwirken, die im Rahmen der Richtlinie 2013/53/EU geschaffen wurde, bzw. dafür sorgen, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird, und müssen die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinie anwenden.

Konformitätsvermutung

§ 28. Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen oder von Teilen davon erfüllt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, so wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach § 27 erfüllt, insoweit als die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.

Zweigunternehmen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen

§ 29. (1) Vergibt die notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, so muss sie sicherstellen, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen des § 27 erfüllt, und muss die notifizierende Behörde entsprechend unterrichten.

(2) Die notifizierten Stellen tragen die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.

(3) Tätigkeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Kunde dem zustimmt.

(4) Die notifizierten Stellen müssen die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von ihnen gemäß den §§ 19 bis 24 ausgeführten Arbeiten für die notifizierende Behörde bereithalten.

Notifizierungsverfahren

§ 30. (1) Die notifizierende Behörde darf nur Konformitätsbewertungsstellen benennen, die die Anforderungen des § 27 erfüllen.

(2) Eine Notifizierung hat vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, dem bzw. den betreffenden Konformitätsbewertungsmodulen und Erzeugnissen sowie die betreffende Bestätigung der Kompetenz zu enthalten.

Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen

§ 31. Gemäß Art. 35 der Richtlinie 2013/53/EU weist die Europäische Kommission jeder notifizierten Stelle eine Kennnummer zu. Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsvorschriften der Union notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer. Darüber hinaus weist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einer notifizierten Stelle, die von einer notifizierenden Stelle zur Begutachtung der Konformität nach Bauausführung ermächtigt wurde, einen Kenncode zu.

Änderungen der Notifizierungen

§ 32. (1) Falls der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine von ihm notifizierte Stelle die in § 27 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, so hat er die Notifizierung gegebenenfalls einzuschränken, sie auszusetzen oder sie zu widerrufen, wobei er das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt wurde oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Er hat unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union darüber zu unterrichten.

(2) Bei Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme der Notifizierung oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, übermittelt die von der Änderung der Notifizierung betroffene notifizierte Stelle die Akten zur weiteren Bearbeitung an eine andere notifizierte Stelle und sorgt dafür, dass sie für die notifizierende Behörde und die Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bereitgehalten werden.

Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen

§ 33. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft erteilt der Kommission für die Untersuchung jener Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden, auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der notifizierten Stelle.

(2) Gemäß Art. 37 Abs. 4 der Richtlinie 2013/53/EU erlässt die Europäische Kommission einen Durchführungsrechtsakt, wenn sie feststellt, dass eine notifizierte Stelle die Voraussetzungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft trifft aufgrund der Feststellung der Europäischen Kommission erforderlichenfalls Korrekturmaßnahmen, einschließlich eines Widerrufs der Notifizierung, sofern dies nötig ist.

Pflichten der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit

§ 34. (1) Die notifizierten Stellen haben die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den §§ 19 bis 24 durchzuführen.

(2) Konformitätsbewertungen sind unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure und privaten Einführer vermieden werden müssen. Die Konformitätsbewertungsstellen haben ihre Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Grads der Komplexität der betroffenen Erzeugnistechnologie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses auszuführen. Hierbei haben sie allerdings so streng vorzugehen und solch ein Schutzniveau einzuhalten, wie dies für die Konformität des Erzeugnisses mit den Bestimmungen dieser Verordnung erforderlich ist.

(3) Bemerkt eine notifizierte Stelle, dass ein Hersteller oder privater Einführer die Anforderungen nicht erfüllt hat, die in § 4 und in Anhang I oder in den entsprechenden harmonisierten Normen festgelegt sind, so hat sie den Hersteller oder privaten Einführer aufzufordern, angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, und darf keine Konformitätsbescheinigung ausstellen.

(4) Hat eine notifizierte Stelle bereits eine Bescheinigung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Erzeugnis die Anforderungen nicht mehr erfüllt, so hat sie den Hersteller aufzufordern, angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, und hat die Bescheinigung falls nötig auszusetzen oder sie zurückzuziehen.

(5) Werden keine Abhilfemaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, so hat die notifizierte Stelle gegebenenfalls alle Bescheinigungen zu beschränken, sie auszusetzen bzw. sie zurückzuziehen.

Meldepflichten der notifizierten Stellen

§ 35. (1) Die notifizierten Stellen haben

1.

jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung;

2.

alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der Notifizierung haben;

3.

jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von der Marktüberwachungsbehörde erhalten haben;

4.

auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben,

dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu melden.

(2) Die notifizierten Stellen müssen den übrigen Stellen, die nach der Richtlinie 2013/53/EU notifiziert sind, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dieselben Erzeugnisse abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen übermitteln.

Koordinierung der notifizierten Stellen

§ 36. (1) Gemäß Art. 42 der Richtlinie 2013/53/EU sorgt die Europäische Kommission dafür, dass eine zweckmäßige Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nach der Richtlinie 2013/53/EU notifizierten Stellen in Form einer oder mehrerer sektoraler Gruppen notifizierter Stellen eingerichtet und ordnungsgemäß weitergeführt wird.

(2) Die notifizierenden Stellen haben sich direkt oder über benannte Vertreter an der Arbeit dieser Gruppen zu beteiligen.

6. Abschnitt

Überwachung der Erzeugnisse

Überwachung des Unionsmarktes und Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Erzeugnisse

§ 37. Für die Erzeugnisse, die von dieser Verordnung erfasst werden, gelten Art. 15 Abs. 3 und die Art. 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

Verfahren zur Behandlung von Erzeugnissen, mit denen eine Gefahr verbunden ist

§ 38. (1) Hat die Marktüberwachungsbehörde hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein in dieser Verordnung geregeltes Erzeugnis ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen, für Sachen oder für die Umwelt darstellt, so hat sie zu beurteilen, ob das betreffende Erzeugnis die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Die betroffenen Wirtschaftsakteure oder privaten Einführer müssen im erforderlichen Umfang mit der Marktüberwachungsbehörde zusammenarbeiten.

1.

Im Falle von Wirtschaftsakteuren muss die Marktüberwachungsbehörde den betroffenen Wirtschaftsakteur unverzüglich dazu auffordern, innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen und von ihnen festgelegten vertretbaren Frist die geeigneten Abhilfemaßnahmen ergreifen, um die Übereinstimmung des Erzeugnisses mit diesen Anforderungen herzustellen, es vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen, wenn sie im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Ergebnis gelangen, dass das Erzeugnis die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt.

2.

Im Falle von privaten Einführern unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde den betroffenen privaten Einführer unverzüglich über die der Art der Gefahr angemessenen geeigneten Abhilfemaßnahmen, die zu ergreifen sind, um die Übereinstimmung des Erzeugnisses mit diesen Anforderungen herzustellen, die Inbetriebnahme des Erzeugnisses auszusetzen oder die Nutzung des Erzeugnisses auszusetzen, wenn sie im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Ergebnis gelangt, dass das Erzeugnis die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt.

Die Marktüberwachungsbehörde hat die entsprechende notifizierte Stelle zu unterrichten. Für die in Z 1 und 2 genannten Maßnahmen gilt Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

(2) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Inland beschränkt, hat sie den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft darüber zu informieren und dieser hat seinerseits die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen der Wirtschaftsakteur aufgefordert wurde, zu unterrichten.

(3) Der Wirtschaftsakteur hat dafür zu sorgen, dass die geeigneten Abhilfemaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen Erzeugnisse erstrecken, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat. Der private Einführer hat zu gewährleisten, dass die geeigneten Abhilfemaßnahmen in Bezug auf das Erzeugnis, das er für den Eigengebrauch in die Europäische Union eingeführt hat, getroffen werden.

(4) Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Abs. 1 Z 1 genannten Frist keine angemessenen Abhilfemaßnahmen, so hat die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung des Erzeugnisses auf dem inländischen Markt zu untersagen oder einzuschränken, das Erzeugnis vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Ergreift der private Einführer keine angemessenen Abhilfemaßnahmen, so hat die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen zu treffen, um die Inbetriebnahme des Erzeugnisses zu untersagen oder seine Nutzung zu untersagen oder einzuschränken. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unterrichtet die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über diese Maßnahmen.

(5) Aus den in Abs. 4 genannten Informationen müssen alle verfügbaren Angaben hervorgehen, insbesondere die Daten für die Identifizierung des nichtkonformen Erzeugnisses, die Herkunft des Erzeugnisses, die Art der behaupteten Nichtkonformität und der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs oder des privaten Einführers. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gibt insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

1.

das Erzeugnis erfüllt die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder hinsichtlich des Schutzes von Sachen oder der Umwelt nicht oder

2.

die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung laut § 14 eine Konformitätsvermutung gilt, sind mangelhaft.

(6) Hat ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union das Verfahren eingeleitet, unterrichtet der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihm vorliegende Information über die Nichtkonformität des Erzeugnisses sowie, falls er der gemeldeten nationalen Maßnahme nicht zustimmt, über seine Einwände.

(7) Erhebt weder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union noch die Europäische Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme der Marktüberwachungsbehörde, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.

(8) Die Marktüberwachungsbehörde stellt sicher, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen, wie etwa die Rücknahme des Erzeugnisses vom Markt, hinsichtlich des betreffenden Erzeugnisses getroffen werden.

Formale Nichtkonformität

§ 39. (1) Unbeschadet des § 38 hat der betroffene Wirtschaftsakteur oder der private Einführer die betreffende Nichtkonformität abzustellen, falls die Marktüberwachungsbehörde einen der folgenden Fälle feststellt:

1.

die CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung von § 16, § 17 oder § 18 angebracht;

2.

die CE-Kennzeichnung gemäß § 17 wurde nicht angebracht;

3.

die EU-Konformitätserklärung oder die Erklärung gemäß Anhang III wurde nicht ausgestellt;

4.

die EU-Konformitätserklärung oder die Erklärung gemäß Anhang III wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt;

5.

die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig;

6.

die Angaben gemäß § 7 Abs. 6 oder § 9 Abs. 3 fehlen, sind fehlerhaft oder unvollständig;

7.

eine andere administrative Anforderung nach § 7 oder § 9 wurde nicht eingehalten.

(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Abs. 1 weiter, so hat die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Bereitstellung des Erzeugnisses auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird oder dass seine Verwendung untersagt oder eingeschränkt wird, wenn es sich um ein von einem privaten Einführer für den Eigengebrauch eingeführtes Erzeugnis handelt.

Berichterstattung

§ 40. Die Marktüberwachungsbehörde hat bis zum 18. Jänner 2021 und danach alle fünf Jahre einen von der Europäischen Kommission herausgegebenen Fragebogen über die Anwendung der Richtlinie 2013/53/EU auszufüllen und an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu übermitteln.

7. Abschnitt

Inkrafttreten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 41. Diese Verordnung tritt am 18. Jänner 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Anforderungen an Sportboote, BGBl. II Nr. 276/2004, in der Fassung BGBl. II Nr. 386/2010, außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 42. (1) Unter die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Anforderungen an Sportboote, BGBl. II Nr. 276/2004, in der Fassung BGBl. II Nr. 386/2010 fallende Erzeugnisse, die jener Rechtsvorschrift entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 17. Jänner 2017 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden.

(2) Fremdzündungs-Außenbordantriebsmotoren mit einer Leistung kleiner/gleich 15 kW, die den in Anhang I Teil B Z 2.1 festgelegten Grenzwerten für Abgasemissionen entsprechen und von kleinen und mittleren Unternehmen gemäß der Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003 S. 36, hergestellt wurden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn sie vor dem 18. Jänner 2020 in Verkehr gebracht wurden.

(3) Bezugnahmen auf die Richtlinie 94/25/EG gelten als Bezugnahmen auf die Richtlinie 2013/53/EU.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 43. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Mitterlehner

ANHANG I

GUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN

A. Grundlegende Anforderungen in Bezug auf Entwurf und Bau der in § 2 Absatz 1 genannten Erzeugnisse

1.

ENTWURFSKATEGORIEN FÜR WASSERFAHRZEUGE

 

Entwurfskategorie

Windstärke

(Beaufort-Skala)

Signifikante Wellenhöhe

(H 1/3, Meter)

A

B

C

D

mehr als 8

bis einschließlich 8

bis einschließlich 6

bis einschließlich 4

mehr als 4

bis einschließlich 4

bis einschließlich 2

bis einschließlich 0,3

Erläuterungen:

A.

Ein Sportboot der Entwurfskategorie A gilt als für Windstärken über 8 (Beaufort-Skala) und signifikante Wellenhöhe über 4 m ausgelegt, jedoch nicht für extreme Wetterverhältnisse wie schwerer Sturm, orkanartiger Sturm, Orkan, Wirbelsturm, extreme Seebedingungen oder Riesenwellen.

B.

Ein Sportboot der Entwurfskategorie B gilt als für eine Windstärke bis einschließlich 8 und signifikante Wellenhöhe bis einschließlich 4 m ausgelegt.

C.

Ein Wasserfahrzeug der Entwurfskategorie C gilt als für eine Windstärke bis einschließlich 6 und signifikante Wellenhöhe bis einschließlich 2 m ausgelegt.

D.

Ein Wasserfahrzeug der Entwurfskategorie D gilt als für eine Windstärke bis einschließlich 4 und signifikante Wellenhöhe bis einschließlich 0,3 m und gelegentliche Wellenhöhe von höchstens 0,5 m ausgelegt.

Wasserfahrzeuge der jeweiligen Entwurfskategorie müssen so entworfen und gebaut sein, dass sie der Beanspruchung nach diesen Parametern hinsichtlich Stabilität, Auftrieb und anderen einschlägigen grundlegenden Anforderungen gemäß diesem Anhang standhalten und dass sie eine gute Manövrierfähigkeit haben.

2.

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

2.1.

Kennzeichnung der Wasserfahrzeuge

Jedes Wasserfahrzeug ist mit einer Identifizierungsnummer zu versehen, die folgende Angaben enthält:

(1)

Ländercode des Herstellers;

(2)

vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zugeteilter eindeutiger Herstellercode;

(3)

eindeutige Seriennummer;

(4)

Monat und Jahr der Produktion;

(5)

Modelljahr.

Ausführliche Anforderungen für die Identifizierungsnummer gemäß Absatz 1 sind in der einschlägigen harmonisierten Norm enthalten.

2.2.

Plakette des Herstellers des Wasserfahrzeugs

Jedes Wasserfahrzeug muss eine dauerhaft und getrennt von der Identifizierungsnummer des Wasserfahrzeugs angebrachte Plakette mit mindestens folgenden Angaben aufweisen:

a)

Name des Herstellers, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke sowie Kontaktanschrift;

b)

CE-Kennzeichnung gemäß § 18;

c)

Entwurfskategorie des Wasserfahrzeugs gemäß Z 1;

d)

vom Hersteller empfohlene maximale Zuladung gemäß Z 3.6 ohne Gewicht des Inhalts von fest angebrachten Behältern in vollem Zustand;

e)

Zahl der nach der Empfehlung des Herstellers an Bord zulässigen Personen, für die das Wasserfahrzeug ausgelegt ist.

Im Falle einer Begutachtung nach Bauausführung müssen die Kontaktangaben und die Anforderungen nach lit. a auch Angaben zu der notifizierten Stelle enthalten, die die Konformitätsbewertung durchgeführt hat.

2.3.

Schutz vor dem Überbordfallen und Wiedereinstiegsmittel

Die Wasserfahrzeuge müssen so ausgelegt sein, dass das Risiko, über Bord zu fallen, soweit wie möglich verringert und ein Wiedereinsteigen erleichtert wird. Wiedereinstiegsmittel müssen für eine im Wasser befindliche Person ohne fremde Hilfe zugänglich sein bzw. von ihr ohne fremde Hilfe entfaltet werden können.

2.4.

Sicht vom Hauptsteuerstand

Bei Sportbooten muss der Rudergänger vom Hauptsteuerstand bei normalen Einsatzbedingungen (Geschwindigkeit und Belastung) eine gute Rundumsicht haben.

2.5.

Eignerhandbuch

Alle Erzeugnisse sind mit einem Eignerhandbuch gemäß § 7 Abs. 7 und § 9 Abs. 4 zu liefern. Dieses Handbuch enthält alle Informationen, die für die sichere Nutzung des Erzeugnisses erforderlich sind, wobei besonderes Augenmerk der Einrichtung, der Wartung, dem regelmäßigen Betrieb, der Risikoverhütung und dem Risikomanagement gilt.

3.

FESTIGKEIT UND DICHTIGKEIT SOWIE BAULICHE ANFORDERUNGEN

3.1.

Bauweise

Wahl und Kombination der Werkstoffe und die Konstruktion müssen gewährleisten, dass das Wasserfahrzeug in jeder Hinsicht eine ausreichende Festigkeit aufweist. Besonders zu berücksichtigen sind die Entwurfskategorie gemäß Z 1 und die vom Hersteller empfohlene Höchstlast gemäß Z 3.6.

3.2.

Stabilität und Freibord

Stabilität und Freibord des Wasserfahrzeugs müssen unter Berücksichtigung der Entwurfskategorie gemäß Z 1 und der vom Hersteller empfohlenen Höchstlast gemäß Z 3.6 ausreichend sein.

3.3.

Auftrieb und Schwimmfähigkeit

Beim Bau des Wasserfahrzeugs ist sicherzustellen, dass das Boot über eine Auftriebscharakteristik verfügt, die seiner Entwurfskategorie gemäß Z 1 und der vom Hersteller empfohlenen Höchstlast gemäß Z 3.6 entspricht. Bewohnbare Mehrrumpf-Sportboote, die für ein Kielobenliegen anfällig sind, müssen so ausgelegt sein, dass sie über ausreichenden Auftrieb verfügen, damit sie auch dann schwimmfähig bleiben, wenn sie kieloben liegen.

Wasserfahrzeuge mit weniger als 6 m Länge, die vollschlagen können, müssen über geeignete Mittel verfügen, damit sie in überflutetem Zustand schwimmfähig bleiben, wenn sie entsprechend ihrer Entwurfskategorie verwendet werden.

3.4.

Öffnungen im Bootskörper, im Deck und in den Aufbauten

Öffnungen im Rumpf, im Deck (in den Decks) und in den Aufbauten dürfen den Festigkeitsverband oder – in geschlossenem Zustand – die Wetterdichtigkeit des Bootes nicht beeinträchtigen.

Fenster, Bullaugen, Türen und Lukenabdeckungen müssen dem Wasserdruck, dem sie ausgesetzt sein können, sowie Punktbelastungen durch Personen, die sich an Deck bewegen, standhalten.

Zum Ein- und Austritt von Wasser dienende Außenbord-Durchbrüche, die unterhalb der Wasserlinie entsprechend der vom Hersteller empfohlenen Höchstlast gemäß Z 3.6 liegen, sind mit leicht zugänglichen Verschlüssen zu versehen.

3.5.

Überflutung

Alle Wasserfahrzeuge sind so auszulegen, dass das Risiko des Sinkens so gering wie möglich gehalten wird.

Besondere Beachtung sollte gegebenenfalls Folgendes finden:

a)

Cockpits und Plichten: diese sollten selbstlenzend oder mit anderen Vorrichtungen ausgerüstet sein, die das Eindringen von Wasser in das Innere des Wasserfahrzeugs verhindern;

b)

Ventilationsöffnungen;

c)

Entfernung von Wasser durch Pumpen oder sonstige Vorrichtungen.

3.6.

Vom Hersteller empfohlene Höchstlast

Die auf der Herstellerplakette angegebene, vom Hersteller empfohlene Höchstlast (Kraftstoff, Wasser, Proviant, verschiedene Ausrüstungsgegenstände und Personen) in Kilogramm, für die das Wasserfahrzeug ausgelegt wurde, wird in Abhängigkeit von der Entwurfskategorie (Z 1), der Stabilität und dem Freibord (Z 3.2) sowie dem Auftrieb und der Schwimmfähigkeit (Z 3.3) bestimmt.

3.7.

Aufstellung der Rettungsmittel

Alle Sportboote der Entwurfskategorien A und B sowie Sportboote der Entwurfskategorien C und D mit einer Länge von mehr als 6 m müssen einen oder mehrere Stauplätze für ein oder mehrere Rettungsmittel aufweisen, die groß genug sind, um die vom Hersteller empfohlene Zahl von Personen aufzunehmen, für die das Sportboot ausgelegt ist. Die Stauplätze der Rettungsmittel müssen jederzeit leicht zugänglich sein.

3.8.

Notausstieg

Alle bewohnbaren Mehrrumpf-Sportboote, die für ein Kielobenliegen anfällig sind, müssen so gebaut sein, dass beim Kielobenliegen ein Notausstieg möglich ist. Ist ein Notausstieg vorhanden, der benutzt wird, wenn das Boot kieloben liegt, so darf er die Bauweise (Z 3.1), die Stabilität (Z 3.2) und den Auftrieb (Z 3.3) ungeachtet der Lage des Bootes (aufrecht oder kieloben) nicht beeinträchtigen.

Alle bewohnbaren Mehrrumpf-Sportboote müssen so gebaut sein, dass bei Brand ein Notausstieg möglich ist.

3.9.

Ankern, Vertäuen und Schleppen

Alle Wasserfahrzeuge müssen unter Berücksichtigung ihrer Entwurfskategorie und ihrer Merkmale mit einer oder mehreren Halterungen oder anderen Vorrichtungen ausgerüstet sein, die das Ankern, Vertäuen und Schleppen ermöglichen und der entsprechenden Belastung sicher standhalten.

4.

BEDIENUNGSEIGENSCHAFTEN

Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass die Bedienungseigenschaften des Wasserfahrzeugs auch bei dem stärksten Antriebsmotor, für den es ausgelegt und gebaut ist, zufriedenstellend sind. Bei allen Antriebsmotoren muss die maximale Nennleistung im Eignerhandbuch angegeben werden.

5.

EINBAUVORSCHRIFTEN

5.1.

Motoren und Motorräume

5.1.1.

Innenbordmotoren

Alle Innenbordmotoren müssen sich in einem von den Wohnräumen getrennten geschlossenen Raum befinden und so eingebaut sein, dass die Gefahr von Bränden bzw. einer Brandausbreitung sowie die Gefährdung durch toxische Dämpfe, Hitze, Lärm oder Vibrationen in den Wohnräumen so gering wie möglich gehalten wird.

Häufig zu überprüfende und/oder zu wartende Teile des Motors und Zusatzeinrichtungen müssen leicht zugänglich sein.

Das Isoliermaterial im Inneren des Motorraums darf nicht zu einer selbstunterhaltenden Verbrennung fähig sein.

5.1.2.

Belüftung

Der Motorraum ist zu belüften. Das Eindringen von Wasser durch Öffnungen im Motorraum muss so gering wie möglich gehalten werden.

5.1.3.

Freiliegende Teile

Freiliegende sich bewegende oder heiße Teile des Motors (der Motoren), die Verletzungen verursachen könnten, sind wirksam zu schützen, sofern der Motor (die Motoren) nicht durch eine Abdeckung oder ein Gehäuse abgeschirmt ist (sind).

5.1.4.

Starten von Außenbord-Antriebsmotoren

Alle Außenbordantriebsmotoren von Wasserfahrzeugen müssen über eine Vorrichtung verfügen, die das Starten des Motors bei eingelegtem Gang verhindert, außer

a)

wenn der Motor einen statischen Schub von weniger als 500 Newton (N) erzeugt;

b)

wenn der Motor mit einer Drosselvorrichtung versehen ist, die beim Starten des Motors den Schub auf 500 N begrenzt.

5.1.5.

Führerlose Wassermotorräder

Wassermotorräder sind entweder mit einer automatischen Abschaltung des Antriebsmotors oder einer automatischen Vorrichtung zu versehen, die das Fahrzeug in langsame, kreisförmige Vorwärtsfahrt bringt, wenn der Fahrer absteigt oder über Bord geht.

5.1.6.

Außenbord-Antriebsmotoren mit Pinnensteuerung sind mit einer NOT-AUS-Vorrichtung auszurüsten, die mit dem Rudergänger verbunden werden kann.

5.2.

Kraftstoffsystem

5.2.1.

Allgemeines

Einfüll-, Lager- und Belüftungsvorrichtungen für den Kraftstoff sowie die Kraftstoffzufuhrvorrichtungen sind so auszulegen und einzubauen, dass die Brand- und Explosionsgefahr so gering wie möglich gehalten wird.

5.2.2.

Kraftstoffbehälter

Kraftstoffbehälter, -leitungen und -schläuche sind fest anzubringen und von allen größeren Hitzequellen getrennt einzubauen oder abzuschirmen. Werkstoff und Bauweise der Behälter müssen dem Fassungsvermögen und der Kraftstoffart entsprechen.

Räume für Ottokraftstoffbehälter müssen belüftet sein.

Ottokraftstoffbehälter dürfen nicht Teil des Rumpfes sein und müssen

a)

gegen Brand eines Motors und von allen anderen Zündquellen isoliert sein;

b)

von den Wohnräumen getrennt sein.

Dieselkraftstoffbehälter dürfen Teil des Rumpfes sein.

5.3.

Elektrisches System

Elektrische Systeme müssen so ausgelegt und eingebaut sein, dass unter normalen Einsatzbedingungen ein einwandfreier Betrieb des Wasserfahrzeugs gewährleistet ist und die Brandgefahr und das Risiko elektrischer Schläge so gering wie möglich gehalten werden.

Alle Stromkreise müssen vor Überlastung gesichert sein; hiervon ausgenommen sind batteriegespeiste Anlasserstromkreise.

Antriebsstromkreise und andere Stromkreise dürfen sich gegenseitig nicht derart beeinflussen, dass einer von beiden nicht bestimmungsgemäß funktioniert.

Um die Ansammlung von explosionsfähigen Gasen, die aus den Batterien austreten könnten, zu verhindern, ist für Belüftung zu sorgen. Die Batterien müssen gut befestigt und vor eindringendem Wasser geschützt sein.

5.4.

Steuerungssystem

5.4.1.

Allgemeines

Steuerungs- und Antriebskontrollsysteme sind so auszulegen, zu bauen und einzubauen, dass sie die Übertragung von Steuerungskräften unter vorhersehbaren Betriebsbedingungen ermöglichen.

5.4.2.

Notvorrichtungen

Alle Segel-Sportboote und alle nicht unter Segel fahrenden Sportboote mit einem einzigen Antriebsmotor und Fernsteueranlage sind mit Notvorrichtungen auszurüsten, die das Sportboot bei verringerter Geschwindigkeit steuern können.

5.5.

Gassystem

Gassysteme für Haushaltszwecke müssen über ein Druckminderungssystem verfügen und so ausgelegt und eingebaut sein, dass ein Gasaustritt und die Gefahr einer Explosion vermieden werden und dass sie auf undichte Stellen hin untersucht werden können. Werkstoffe und Bauteile müssen für das jeweils verwendete Gas geeignet und so beschaffen sein, dass sie den unterschiedlichen Belastungen in einer maritimen Umgebung standhalten.

Alle Gasgeräte, die für die vom Hersteller vorgesehene Verwendung benutzt werden, sind entsprechend den Anweisungen des Herstellers derart einzubauen. Jede gasbetriebene Vorrichtung muss über eine gesonderte Zuleitung versorgt werden, und jede Vorrichtung muss eine gesonderte Absperrvorrichtung aufweisen. Durch geeignete Belüftung muss eine Gefährdung durch Gasaustritt und Verbrennungsprodukte vermieden werden.

Alle Wasserfahrzeuge mit einem fest eingebauten Gassystem müssen einen Raum zur Unterbringung aller Gasflaschen aufweisen. Dieser Raum muss von den Wohnräumen getrennt sein; er darf nur von außen zugänglich sein, und er muss außenbelüftet sein, damit austretendes Gas außenbords abziehen kann.

Insbesondere muss jedes fest eingebaute Gassystem nach dem Einbau geprüft werden.

5.6.

Brandbekämpfung

5.6.1.

Allgemeines

Bei der Art der eingebauten Ausrüstung und der Auslegung des Wasserfahrzeugs sind die Brandgefahr und die Ausbreitung von Bränden zu berücksichtigen. Besonders zu achten ist auf die Umgebung von Geräten, die mit offener Flamme arbeiten, auf heiße Flächen oder Maschinen und Hilfsmaschinen, ausgelaufenes Öl und ausgelaufenen Kraftstoff, nicht abgedeckte Öl- und Kraftstoffleitungen und darauf, dass elektrische Leitungen insbesondere nicht in der Nähe von Hitzequellen und heißen Flächen verlaufen.

5.6.2.

Löschvorrichtungen

Sportboote sind mit der Brandgefahr entsprechenden Löschvorrichtungen auszurüsten, oder es sind Anbringungsort und Kapazität der der Brandgefahr entsprechenden Löschvorrichtungen anzugeben. Das Fahrzeug darf erst in Betrieb genommen werden, wenn es mit der entsprechenden Löschvorrichtung ausgerüstet ist. Die Motorräume von Ottomotoren sind durch ein Feuerlöschsystem zu schützen, das eine Öffnung des Raumes im Brandfall unnötig macht. Eventuell vorhandene tragbare Feuerlöscher sind so anzubringen, dass sie leicht zugänglich sind; einer der Feuerlöscher ist so anzuordnen, dass er vom Hauptsteuerstand des Sportbootes aus leicht zu erreichen ist.

5.7.

Navigationslichter, Signalkörper und akustische Signalanlagen

Eventuell vorhandene Navigationslichter, Signalkörper und akustische Signalanlagen müssen den Kollisionsverhütungsregeln – KVR – von 1972 (COLREG – The International Regulations for Preventing Collisions at Sea) bzw. den CEVNI-Empfehlungen (European Code for Interior Navigations for inland waterways) entsprechen.

5.8.

Schutz gegen Gewässerverschmutzung und Einrichtungen zur Erleichterung der Abfallentsorgung an Land

Die Wasserfahrzeuge sind so zu bauen, dass ein unbeabsichtigter Abfluss von verunreinigenden Stoffen (Öl, Kraftstoff usw.) verhindert wird.

Alle in Sportboote eingebauten Toiletten dürfen ausschließlich an ein Auffangbehältersystem oder an ein Abwasserbehandlungssystem angeschlossen sein.

Sportboote mit eingebauten Auffangbehältern sind mit einem Standardabwasseranschluss auszustatten, damit Rohrleitungen von Auffanganlagen an die Abwasserleitung des Sportbootes angeschlossen werden können.

Durch den Rumpf geführte Abwasserleitungen für menschliche Abfälle müssen ferner mit Ventilen versehen sein, die in Schließstellung gesichert werden können.

B. Grundlegende Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen von Antriebsmotoren

Antriebsmotoren müssen den in diesem Teil angegebenen grundlegenden Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen genügen.

1.

KENNZEICHNUNG DES ANTRIEBSMOTORS

1.1.

Jeder Motor ist deutlich mit folgenden Angaben zu versehen:

a)

Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke und Kontaktanschrift des Motorenherstellers; gegebenenfalls außerdem Name und Kontaktanschrift der Person, die den Motor angepasst hat;

b)

Motorentyp, Motorenfamilie, falls zutreffend;

c)

eindeutige Seriennummer;

d)

CE-Kennzeichnung gemäß § 18.

1.2.

Die Angaben nach Z 1.1 müssen die gesamte übliche Lebensdauer des Motors überdauern und deutlich lesbar und dauerhaft sein. Werden Aufkleber oder Plaketten verwendet, so müssen diese so angebracht werden, dass sie während der gesamten üblichen Lebensdauer des Motors befestigt bleiben und sich nicht ohne Zerstörung oder Beschädigung entfernen lassen.

1.3.

Die Angaben sind an einem Teil des Motors anzubringen, der für den normalen Betrieb des Motors erforderlich ist und in der Regel während der gesamten Lebensdauer des Motors nicht ausgetauscht werden muss.

1.4.

Die Angaben sind so anzubringen, dass sie gut sichtbar sind, wenn alle zum Betrieb notwendigen Teile am Motor montiert sind.

2.

ANFORDERUNGEN IN BEZUG AUF ABGASEMISSIONEN

Antriebsmotoren sind so zu entwerfen, herzustellen und einzubauen, dass bei ordnungsgemäßem Einbau und normalem Betrieb die Abgasemissionen die Grenzwerte nach Z 2.1 Tabelle 1 und Z 2.2 Tabellen 2 und 3 nicht überschreiten.

2.1.

Für die Zwecke des § 42 Abs. 2 und der Z 2.2 Tabelle 2 geltende Werte:

Tabelle 1:

(g/kWh)

Typ

Kohlenmonoxid

CO = A + B/PN n

Kohlenwasserstoffe

HC = A + B/PN n

Stickoxide

NOx

Partikel

PT

 

A

B

n

A

B

n

   

Zweitakt-Fremdzündungsmotoren

150,0

600,0

1,0

30,0

100,0

0,75

10,0

Nicht zutreffend

Viertakt-Fremdzündungsmotoren

150,0

600,0

1,0

6,0

50,0

0,75

15,0

Nicht zutreffend

Selbstzün-dungsmotoren

5,0

0

0

1,5

2,0

0,5

9,8

1,0

Dabei sind A, B und n Konstanten gemäß der Tabelle, PN ist die Motornennleistung in kW.

2.2.

Ab dem 18. Jänner 2018 geltende Werte:

Tabelle 2:

Grenzwerte für Abgasemissionen von Selbstzündungsmotoren (++)

Hubraum

SV

(L/Zylinder)

Motornennleistung PN

(kW)

Partikel

PT

(g/kWh)

Kohlenwasserstoffe und Stickoxide

HC + NOx

(g/kWh)

SV < 0,9

PN < 37

die in Tabelle 1 genannten Werte

37 ≤ PN < 75(+)

0,30

4,7

75 ≤ PN < 3700

0,15

5,8

0,9 ≤ SV < 1,2

PN < 3700

0,14

5,8

1,2 ≤ SV < 2,5

0,12

5,8

2,5 ≤ SV < 3,5

0,12

5,8

3,5 ≤ SV < 7,0

0,11

5,8

(+)

Alternativ dürfen Selbstzündungsmotoren mit einer Nennleistung von 37 kW oder mehr und unter 75 kW sowie mit einem Hubraum unter 0,9 L/Zylinder einen PT-Emissionsgrenzwert von 0,20 g/kWh und einen kombinierten HC+NOx-Emissionsgrenzwert von 5,8 g/kWh nicht überschreiten.

(++)

Selbstzündungsmotoren dürfen einen Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid (CO) von 5,0 g/kWh nicht überschreiten.

Tabelle 3:              Grenzwerte für Abgasemissionen von Fremdzündungsmotoren

Motortyp

Motornennleistung PN

(kW)

Kohlenmonoxid

CO

(g/kWh)

Kohlenwasserstoffe und Stickoxide

HC + NOx

(g/kWh)

Motoren mit Z-Antrieb und Innenbordmotoren

PN ≤ 373

75

5

373 < PN ≤ 485

350

16

PN > 485

350

22

Außenbordmotoren und Wassermotorrad-Motoren

PN ≤ 4,3

500 – (5,0 x PN)

30

4,3 < PN ≤ 40

500 – (5,0 x PN)

PN > 40

300

2.3.

Prüfzyklen:

Prüfzyklen und anzuwendende Gewichtungsfaktoren:

Unter Berücksichtigung der Werte der nachstehenden Tabelle ist der Prüfablauf nach der Vorgabe Anhang I Abschnitt B Z 2.3 der Richtlinie 2013/53/EU wie folgt durchzuführen:

Für drehzahlveränderliche Selbstzündungsmotoren gilt Prüfzyklus E1 oder E5; alternativ kann bei einer Leistung von mehr als 130 kW der Prüfzyklus E3 angewendet werden. Für drehzahlveränderliche Fremdzündungsmotoren gilt Prüfzyklus E4.

Zyklus E1, Prüfphase

1

2

3

4

5

Drehzahl

Nenndrehzahl

Zwischendrehzahl

Untere Leerlaufdrehzahl

Drehmoment, %

100

75

75

50

0

Gewichtungsfaktor

0,08

0,11

0,19

0,32

0,3

Drehzahl

Nenndrehzahl

Zwischendrehzahl

Untere Leerlaufdrehzahl

Zyklus E3, Prüfphase

1

2

3

4

 

Drehzahl, %

100

91

80

63

 

Leistung, %

100

75

50

25

 

Gewichtungsfaktor

0,2

0,5

0,15

0,15

 

Zyklus E4, Prüfphase

1

2

3

4

5

Drehzahl, %

100

80

60

40

Leerlauf

Drehmoment, %

100

71,6

46,5

25,3

0

Gewichtungsfaktor

0,06

0,14

0,15

0,25

0,40

Zyklus E5, Prüfphase

1

2

3

4

5

Drehzahl, %

100

91

80

63

Leerlauf

Leistung, %

100

75

50

25

0

Gewichtungsfaktor

0,08

0,13

0,17

0,32

0,3

Die notifizierten Stellen können akzeptieren, dass die Prüfungen anhand anderer Prüfzyklen vorgenommen werden, soweit sie in einer harmonisierten Norm angegeben und für den Belastungszyklus des Motors anwendbar sind.

2.4.

Anwendung des Konzepts der Antriebsmotorenfamilie und Auswahl des Stamm-Antriebsmotors

Der Motorenhersteller ist für die Bestimmung der Motoren aus seiner Produktpalette verantwortlich, die in eine Motorenfamilie aufzunehmen sind.

Ein Stamm-Motor wird innerhalb einer Motorenfamilie so ausgewählt, dass seine Emissionseigenschaften für alle Motoren der Motorenfamilie repräsentativ sind. Der Motor, der diejenigen Merkmale in sich vereint, die bei einer Prüfung im anzuwendenden Prüfzyklus voraussichtlich die höchsten spezifischen Emissionen ergeben (ausgedrückt in g/kWh), sollte normalerweise als Stamm-Motor der Familie ausgewählt werden.

2.5.

Bezugskraftstoffe

Der Bezugskraftstoff für die Abgasemissionsprüfung muss folgende Merkmale aufweisen:

Ottokraftstoffe

Eigenschaft

RF-02-99

bleifrei

RF-02-03

bleifrei

 

min

max

min

max

Research-Oktanzahl (ROZ)

95

---

95

---

Motor-Oktanzahl (MOZ)

85

---

85

---

Dichte bei 15 °C (kg/m3)

748

762

740

754

Siedebeginn (°C)

24

40

24

40

Massenanteil des Schwefelgehalts (mg/kg)

---

100

---

10

Bleigehalt (mg/l)

---

5

---

5

Dampfdruck (nach Reid) (kPa)

56

60

---

---

Dampfdruck (DVPE) (kPa)

---

---

56

60

         

Dieselkraftstoffe

Eigenschaft

RF-06-99

RF-06-03

 

min

max

min

max

Cetanzahl

52

54

52

54

Dichte bei 15 °C (kg/m3)

833

837

833

837

Siedeende (°C)

---

370

---

370

Flammpunkt (°C)

55

---

55

---

Massenanteil des Schwefelgehalts (mg/kg)

anzugeben

300 (50)

---

10

Massenanteil der Asche (%)

anzugeben

0,01

---

0,01

Die notifizierten Stellen können Prüfungen akzeptieren, die auf der Grundlage anderer, in einer harmonisierten Norm angegebener Bezugskraftstoffe durchgeführt wurden.

3.

LANGZEITVERHALTEN

Der Motorenhersteller muss Montage- und Wartungshandbücher für die Motoren zur Verfügung stellen; bei Beachtung der darin enthaltenen Vorschriften sollte der Motor im normalen Gebrauch während seiner gesamten üblichen Lebensdauer unter normalen Betriebsbedingungen die in den Z 2.1 und 2.2 genannten Grenzwerte einhalten.

Die erforderlichen Angaben gewinnt der Motorenhersteller anhand von vorab durchgeführten Belastungsprüfungen, denen die normalen Betriebszyklen zugrunde liegen, und durch Berechnung der Materialermüdung, so dass er die erforderlichen Wartungsvorschriften erstellen und allen neuen Motoren beigeben kann, wenn diese erstmals in Verkehr gebracht werden.

Die übliche Lebensdauer eines Motors entspricht folgenden Werten:

a)

Selbstzündungsmotoren: 480 Betriebsstunden oder zehn Jahre (je nachdem, was zuerst eintritt);

b)

Innenbord-Fremdzündungsmotoren und Motoren mit Z-Antrieb mit oder ohne integriertes Abgassystem:

i)

Motoren der Kategorie PN ≤ 373 kW: 480 Betriebsstunden oder zehn Jahre (je nachdem, was zuerst eintritt);

ii)

Motoren der Kategorie 373 < PN ≤ 485 kW: 150 Betriebsstunden oder drei Jahre (je nachdem, was zuerst eintritt);

iii)

Motoren der Kategorie PN> 485 kW: 50 Betriebsstunden oder ein Jahr (je nachdem, was zuerst eintritt);

c)

Wassermotorrad-Motoren: 350 Betriebsstunden oder fünf Jahre (je nachdem, was zuerst eintritt);

d)

Außenbordmotoren: 350 Betriebsstunden oder 10 Jahre (je nachdem, was zuerst eintritt).

4.

EIGNERHANDBUCH

Jeder Motor ist mit einem Eignerhandbuch in einer Sprache oder Sprachen zu liefern, die der Mitgliedstaat, in dem der Motor vertrieben werden soll, bestimmt und die die Verbraucher und anderen Endnutzer leicht verstehen können.

Das Eignerhandbuch hat Folgendes zu enthalten:

a)

Vorschriften dafür, wie der Motor einzubauen, zu nutzen und zu warten ist, um ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Motors im Einklang mit den Anforderungen von Z 3 (Langzeitverhalten) sicherzustellen;

b)

die Angabe der nach der harmonisierten Norm gemessenen Leistung des Motors.

C. Grundlegende Anforderungen in Bezug auf Geräuschemissionen

Sportboote mit Innenbordmotoren oder Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem, Wassermotorrad-Motoren und Außenbordmotoren und Motoren mit Z-Antrieb und integriertem Abgassystem müssen den in diesem Teil angegebenen grundlegenden Anforderungen in Bezug auf Geräuschemissionen genügen.

1.

GERÄUSCHPEGEL

1.1.

Sportboote mit Innenbordmotoren oder Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem, Wassermotorrad-Motoren und Außenbordmotoren und Motoren mit Z-Antrieb und integriertem Abgassystem sind so zu entwerfen, herzustellen und zu montieren, dass die Geräuschemissionen die in folgender Tabelle angeführten Grenzwerte nicht übersteigen.

Nennleistung (des einzelnen Motors) in kW

Maximaler Schalldruck-

pegel = LpASmax in dB

PN ≤ 10

67

10 < PN ≤ 40

72

PN > 40

75

Dabei entspricht PN der Nennleistung in kW eines einzelnen Motors bei Nenndrehzahl und LpASmax dem maximalen Schalldruckpegel in dB.

Für zwei- und mehrmotorige Aggregate aller Motortypen kann der Grenzwert um 3 dB erhöht werden.

1.2.

Als Alternative zu Geräuschmessungen gelten bei Sportbooten mit Innenbordmotoren oder Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem die Geräuschanforderungen nach Z 1.1 auch dann als erfüllt, wenn diese eine Froude-Zahl ≤ 1,1 und ein Verhältnis Leistung/Verdrängung ≤ 40 aufweisen und der Motor und das Abgassystem nach den Vorgaben des Motorenherstellers eingebaut werden.

1.3.

Die „Froude-Zahl“ Fn wird berechnet durch Division der Höchstgeschwindigkeit des Sportbootes V (m/s) durch das Produkt aus der Quadratwurzel der Wasserlinienlänge lwl (m) und einer gegebenen Konstante der Schwerebeschleunigung (g = 9,8 m/s2).

Fn =

Das „Verhältnis Leistung/Verdrängung“ errechnet sich durch Division der Motornennleistung PN (kW) durch die Verdrängung des Sportbootes D (t).

Verhältnis Leistung/Verdrängung = PN/D

2.

EIGNERHANDBUCH

Bei Sportbooten mit Innenbordmotoren oder Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem und bei Wassermotorrädern enthält das nach Teil A Z 2.5 vorgeschriebene Eignerhandbuch die erforderlichen Angaben, um das Sportboot und das Abgassystem in einem Zustand zu erhalten, mit dem nach Möglichkeit sichergestellt ist, dass bei normalem Betrieb die festgelegten Grenzwerte für Geräuschemissionen eingehalten werden.

Bei Außenbordmotoren und bei Motoren mit Z-Antrieb mit integriertem Abgassystem enthält das nach Teil B Z 4 vorgeschriebene Eignerhandbuch die erforderlichen Anweisungen, um den Motor in einem Zustand zu erhalten, mit dem nach Möglichkeit sichergestellt ist, dass bei normalem Betrieb die festgelegten Grenzwerte für Geräuschemissionen eingehalten werden.

3.

LANGZEITVERHALTEN

Die Bestimmungen über das Langzeitverhalten in Teil B Z 3 gelten sinngemäß für die Einhaltung der Anforderungen für Geräuschemissionen in Z 1.

ANHANG II

BAUTEILE FÜR WASSERFAHRZEUGE

Mit einem Zündschutz versehene Vorrichtungen für Innenbordmotoren, Ottomotoren mit Z-Antrieb und Räume für Ottokraftstoffbehälter,

Startschutzvorrichtungen für Außenbordmotoren,

Steuerräder, Lenkvorrichtung und Verkabelung,

Kraftstoffbehälter, die für den festen Einbau bestimmt sind, und Kraftstoffleitungen,

vorgefertigte Luken und Seitenfenster.

ANHANG III

ERKLÄRUNG DES HERSTELLERS ODER DES EINFÜHRERS
DES UNVOLLSTÄNDIGEN WASSERFAHRZEUGS
(§ 6 Abs. 2)

Die Erklärung des Herstellers oder des in der Europäischen Union ansässigen Einführers gemäß § 6 Abs. 2 muss folgende Angaben enthalten:

a)

Name und Anschrift des Herstellers;

b)

Name und Anschrift des in der Union ansässigen Bevollmächtigten des Herstellers oder gegebenenfalls der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person;

c)

Beschreibung des unvollständigen Wasserfahrzeugs;

d)

Erklärung darüber, dass das unvollständige Wasserfahrzeug den grundlegenden Anforderungen für die jeweilige Baustufe entspricht; Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der Spezifikationen, für die die Konformität in der jeweiligen Baustufe erklärt wird; außerdem eine Erklärung darüber, dass die Fertigstellung in voller Übereinstimmung mit dieser Verordnung durch eine andere natürliche oder juristische Person beabsichtigt ist.

ANHANG IV

EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG Nr. xxxxxxxx1

1.

Nr. xxxxxx (Erzeugnis: Erzeugnis-, Los-, Typen- oder Seriennummer):

2.

Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten [der Bevollmächtigte muss ebenfalls Firma und Anschrift des Herstellers angeben] oder des privaten Einführers:

3.

Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller, der private Einführer oder die in § 19 Abs. 2 oder 4 genannte Person.

4.

Gegenstand der Erklärung (Identifizierung des Erzeugnisses zwecks Rückverfolgbarkeit; gegebenenfalls kann eine Fotografie hinzugefügt werden):

5.

Der unter Z 4 beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union:

6.

Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der anderen technischen Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird:

7.

(Gegebenenfalls:) Die notifizierte Stelle … (Name, Kennnummer) hat … (Beschreibung ihrer Mitwirkung) und folgende Bescheinigung ausgestellt:

8.

Identifikation der Person, die zur rechtsverbindlichen Unterzeichnung für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten befugt ist.

9.

Zusatzangaben:

Die EU-Konformitätserklärung muss eine Erklärung des Herstellers des Antriebsmotors und der Person, die einen Motor in Einklang mit § 6 Abs. 4 Z 2 und 3 anpasst, enthalten, dass

a)

der Motor, wenn er nach den dem Motor beigefügten Einbauvorschriften in ein Wasserfahrzeug eingebaut wird, die folgenden Anforderungen erfüllt:

i)

die Anforderungen für Abgasemissionen nach dieser Verordnung;

ii)

die Grenzwerte der Richtlinie 97/68/EG in Bezug auf gemäß der Richtlinie 97/68/EG typgenehmigte Motoren, bei denen die Emissionsgrenzwerte der Stufe III A, Stufe III B oder Stufe IV für Selbstzündungsmotoren für andere Anwendungen als den Antrieb von Binnenschiffen, Lokomotiven und Triebwagen gemäß Anhang I Z 4.1.2 der genannten Richtlinie eingehalten werden; oder

iii)

die Grenzwerte der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 in Bezug auf gemäß der genannten Verordnung typgenehmigte Motoren.

Der Motor darf erst in Betrieb genommen werden, wenn das Wasserfahrzeug, in das er eingebaut werden soll, sofern erforderlich, für konform mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung erklärt wurde.

Wurde der Motor während des in § 42 Abs. 2 vorgesehenen Übergangszeitraums in Verkehr gebracht, so muss dies in der EU-Konformitätserklärung angegeben werden.

Unterzeichnet für und im Namen von:

(Ort und Datum der Ausstellung)

(Name, Funktion) (Unterschrift)

ANHANG V

GLEICHWERTIGE KONFORMITÄT
AUF DER GRUNDLAGE DER BEGUTACHTUNG NACH BAUAUSFÜHRUNG
(MODUL PCA)

1.

Bei der Konformität auf der Grundlage der Begutachtung nach Bauausführung (Postconstruction assessment – PCA) handelt es sich um das Verfahren, mit dem die gleichwertige Konformität eines Erzeugnisses bewertet wird, bei dem der Hersteller die Verantwortung für die Übereinstimmung des Erzeugnisses mit dieser Verordnung nicht übernommen hat, und anhand dessen eine natürliche oder juristische Person nach § 19 Abs. 2, 3 oder 4, die das Erzeugnis eigenverantwortlich in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, die Verantwortung für die gleichwertige Konformität des Erzeugnisses übernimmt. Diese Person kommt den unter den Z 2 und 4 genannten Verpflichtungen nach und gewährleistet und erklärt auf eigene Verantwortung, dass das den Bestimmungen gemäß Z 3 unterworfene Erzeugnis den für es geltenden Anforderungen genügt.

2.

Die Person, die das Erzeugnis in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, beantragt bei einer notifizierten Stelle eine Begutachtung des Erzeugnisses nach Bauausführung; sie muss der notifizierten Stelle zum einen die Dokumente und technischen Unterlagen, die diese benötigt, um die Übereinstimmung des Erzeugnisses mit den Anforderungen dieser Verordnung zu bewerten, und zum anderen sämtliche verfügbaren Informationen über die Verwendung des Erzeugnisses nach der erstmaligen Inbetriebnahme vorlegen.

Die Person, die ein solches Erzeugnis in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, muss diese Unterlagen und Informationen während zehn Jahren nach Bewertung der gleichwertigen Konformität des Erzeugnisses gemäß dem PCA-Verfahren für die bereithalten.

3.

Die notifizierte Stelle untersucht das einzelne Erzeugnis und führt Berechnungen, Prüfungen und andere Bewertungen in dem Umfang durch, der zum Nachweis einer gleichwertigen Konformität des Erzeugnisses mit den wesentlichen Anforderungen der Verordnung erforderlich ist.

Die notifizierte Stelle stellt eine Bescheinigung und einen dazugehörigen Konformitätsbericht über die durchgeführte Bewertung aus; sie bewahrt eine Kopie dieser Bescheinigung und des dazugehörigen Konformitätsberichts auf und hält sie während zehn Jahren nach Ausstellung dieser Dokumente für die Marktüberwachungsbehörde bereit.

Die notifizierte Stelle bringt an jedem genehmigten Erzeugnis ihre Kennnummer an oder lässt diese unter ihrer Verantwortung anbringen.

Handelt es sich bei dem begutachteten Erzeugnis um ein Wasserfahrzeug, so muss die notifizierte Stelle unter ihrer Verantwortung ebenfalls die Identifizierungsnummer des Wasserfahrzeugs nach Anhang I Teil A Z 2.1 anbringen lassen; dabei wird das Feld für den Ländercode des Herstellers zur Angabe des Landes verwendet, in dem die notifizierte Stelle niedergelassen ist, und die Felder für den vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zugeteilten eindeutigen Herstellercode, werden zur Angabe der der notifizierten Stelle für die PCA zugeteilten Kennnummer, gefolgt von der Seriennummer der PCA-Bescheinigung, verwendet. Die Felder der Identifizierungsnummer des Wasserfahrzeugs für Monat und Jahr der Produktion und für das Modelljahr sind zur Angabe von Monat und Jahr der Begutachtung nach Bauausführung zu verwenden.

4.

CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

4.1.

Die Person, die das Erzeugnis in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, muss die CE-Kennzeichnung und – unter der Verantwortung der notifizierten Stelle nach Z 3 – deren Kennnummer an dem Erzeugnis anbringen, für das die notifizierte Stelle die Bewertung durchgeführt und die gleichwertige Konformität mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung bescheinigt hat.

4.2.

Die Person, die das Erzeugnis in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, muss eine EU-Konformitätserklärung erstellen und diese während zehn Jahren nach dem Datum der Ausstellung der PCA-Bescheinigung für die Marktüberwachungsbehörde zur Verfügung halten. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Erzeugnis sie ausgestellt wurde.

Eine Kopie der EU-Konformitätserklärung wird der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

4.3.

Handelt es sich bei dem begutachteten Erzeugnis um ein Wasserfahrzeug, so muss die Person, die das Erzeugnis in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, die in Anhang I Teil A Z 2.2 beschriebene Herstellerplakette, die die Angabe „Begutachtung nach Bauausführung“ enthält, und die in Anhang I Teil A Z 2.1 beschriebene Kennnummer des Wasserfahrzeugs an dem Wasserfahrzeug gemäß den Bestimmungen von Z 3 anbringen.

5.

Die notifizierte Stelle muss die Person, die das Erzeugnis in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, über ihre Verpflichtungen im Rahmen dieses PCA-Verfahrens informieren.

ANHANG VI

ERGÄNZENDE ANFORDERUNGEN BEI ANWENDUNG VON MODUL A1
(INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE MIT ÜBERWACHTEN ERZEUGNISPRÜFUNGEN)
(§ 24 ABSATZ 2)

Entwurf  und Bau

An einem oder mehreren Wasserfahrzeugen, die repräsentativ für die Produktion eines Herstellers sind, muss der Hersteller eine bzw. mehrere der folgenden Prüfungen oder eine gleichwertige Berechnung oder Kontrolle vornehmen oder vornehmen lassen:

a)

Stabilitätsprüfung gemäß Anhang I Teil A Z 3.2;

b)

Prüfung der Auftriebscharakteristik gemäß Anhang I Teil A Z 3.3.

             Geräuschemissionen

Sportboote mit Innenbordmotor oder Motor mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem und Wassermotorräder: An einem oder mehreren Wasserfahrzeugen, die für die Produktion des Wasserfahrzeugherstellers repräsentativ sind, muss der Wasserfahrzeughersteller unter der Verantwortung einer vom Hersteller gewählten notifizierten Stelle die in Anhang I Teil C genannten Geräuschmessungen vornehmen oder vornehmen lassen.

Außenbordmotoren und Motoren mit Z-Antrieb mit integriertem Abgassystem: An einem oder mehreren Motoren jeder Motorenfamilie, die repräsentativ für die Produktion des Motorenherstellers sind, muss der Motorenhersteller unter der Verantwortung einer vom Hersteller gewählten notifizierten Stelle die in Anhang I Teil C genannten Geräuschmessungen vornehmen oder vornehmen lassen.

Wird mehr als ein Motor einer Motorenfamilie geprüft, so sind die in Anhang VII beschriebenen statistischen Verfahren anzuwenden, um die Konformität der Stichprobe zu gewährleisten.

 

 

 

 

 

ANHANG VII

PRÜFUNG DER PRODUKTION AUF ÜBEREINSTIMMUNG
MIT DEN ABGAS- UND LÄRMVORSCHRIFTEN

1.

Zur Feststellung der Konformität einer Motorenfamilie ist aus der Serie eine Stichprobe zu entnehmen. Der Hersteller legt den Umfang „n“ der Stichprobe im Einvernehmen mit der notifizierten Stelle fest.

2.

Für jedes der Regelung unterliegende Element der Abgasemissionen und der Geräuschemissionen wird das arithmetische Mittel X der aus der Stichprobe gewonnenen Ergebnisse berechnet. Die Serienproduktion gilt als vorschriftsmäßig („Prüfung bestanden“), wenn folgende Bedingung erfüllt ist:

X + k. S ≤ L

S ist die Standardabweichung mit:

S² = ∑ (x – X)² / (n – 1)

X = arithmetisches Mittel der aus der Stichprobe gewonnenen Ergebnisse

x = aus der Stichprobe gewonnene Einzelergebnisse

L = entsprechender Grenzwert

n = Anzahl der Motoren in der Stichprobe

k = statistischer, von n abhängiger Faktor (vgl. nachstehende Tabelle)

n

2

3

4

5

6

7

8

9

10

 

k

0,973

0,613

0,489

0,421

0,376

0,342

0,317

0,296

0,279

 

n

11

12

13

14

15

16

17

18

19

 

k

0,265

0,253

0,242

0,233

0,224

0,216

0,210

0,203

0,198

 

Wenn n ≥ 20, dann k = 0,860 / √n.

 

ANHANG VIII

ERGÄNZENDES VERFAHREN BEI ANWENDUNG VON MODUL C (KONFORMITÄT MIT DER BAUART AUF DER GRUNDLAGE EINER INTERNEN FERTIGUNGSKONTROLLE)

In den in § 24 Abs. 5 genannten Fällen ist, wenn das Qualitätsniveau als unzureichend beurteilt wird, das folgende Verfahren anzuwenden:

Ein Motor wird der Serie entnommen und der in Anhang I Teil B beschriebenen Prüfung unterzogen. Die Prüfmotoren wurden den Angaben des Herstellers entsprechend ganz oder teilweise eingefahren. Überschreiten die spezifischen Abgasemissionen des der Serie entnommenen Motors die Grenzwerte nach Anhang I Teil B, so kann der Hersteller verlangen, dass an einer Stichprobe von Motoren, die aus der Serie entnommen werden und unter denen sich auch der zuerst entnommene Motor befindet, Messungen vorgenommen werden. Zur Sicherstellung der Konformität der Motorenstichprobe mit den Anforderungen dieser Verordnung, ist das in Anhang VII beschriebene statistische Verfahren anzuwenden.

ANHANG IX

TECHNISCHE UNTERLAGEN

Die in § 7 Abs. 2 und in § 25 genannten technischen Unterlagen müssen insbesondere Folgendes umfassen, sofern dies für die Bewertung relevant ist:

a)

eine allgemeine Beschreibung des Typs;

b)

Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen sowie weitere relevante Angaben;

c)

Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Erzeugnisses erforderlich sind;

d)

eine Liste der in § 14 genannten, ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gewählten Lösungen, soweit die in § 14 genannten Normen nicht angewandt worden sind;

e)

die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen sowie weitere relevante Angaben;

f)

Prüfberichte oder gleichwertige Berechnungen, namentlich über Stabilität gemäß Anhang I Teil A Z 3.2 und über Auftriebscharakteristik gemäß Anhang I Teil A Z 3.3;

g)

Berichte über Abgasemissionsprüfungen als Nachweis für die Übereinstimmung mit Anhang I Teil B Z 2;

h)

Berichte über Geräuschemissionsprüfungen als Nachweis für die Übereinstimmung mit Anhang I Teil C Z 1.