Advanced Search

Achte Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006)


Published: 2016-02-16
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2994800/achte-nderung-der-finanzonline-verordnung-2006-%2528fonv-2006%2529.html

Subscribe to a Global-Regulation Premium Membership Today!

Key Benefits:

Subscribe Now for only USD$40 per month.

46. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur achten Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006)

Auf Grund des § 211 Abs. 5 der Bundesabgabenordnung (BAO) wird verordnet:

Die FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006), BGBl. II Nr. 97/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 52/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO), Akteneinsicht (§ 90a BAO) und Entrichtung (§ 211 Abs. 5 BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen.“

2. § 7 samt Überschrift lautet:

Entrichtung

§ 7. Die Beauftragung zur Entrichtung von Abgaben durch elektronische Überweisung im Sinn des § 211 Abs. 5 BAO hat

1.

wenn das dem Zahlungspflichtigen von seinem Kreditinstitut zur Verfügung gestellte Electronic-Banking-System die Funktion „Finanzamtszahlung“ beinhaltet im Wege einer solchen „Finanzamtszahlung“, oder

2.

im Wege des dem Zahlungspflichtigen im System FinanzOnline zur Verfügung gestellten „eps“-Verfahrens („e-payment standard“)

zu erfolgen.

3. § 8 lautet:

§ 8. Dem Zahlungspflichtigen ist die elektronische Überweisung zumutbar, wenn er das ihm von seinem Kreditinstitut zur Verfügung gestellte Electronic-Banking-System bereits zur Entrichtung von Abgaben oder für andere Zahlungen nutzt und er über einen Internet-Anschluss verfügt.“

4. In Abschnitt 11 wird folgende Ziffer 12 angefügt:

„12.

Die §§ 7 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2016 sind erstmals auf die Entrichtung von Abgaben am 1. April 2016 anzuwenden.“

Schelling