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Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 2011


Published: 2016-02-23
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2994785/nderung-des-pflanzenschutzgesetzes-2011.html

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2. Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzgesetz 2011 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Dieses Bundesgesetz betrifft Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sowie gegen die Einschleppung aus Drittländern gelisteter invasiver gebietsfremder Arten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 04.11.2014 S. 35.“

2. § 2 Z 11 lautet:

„11.

Eingangsort: der Ort, an dem

a)

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, oder

b)

gelistete invasive gebietsfremde Arten

erstmals ins Zollgebiet der Union eingeführt werden, das heißt der angeflogene Flughafen bei Lufttransport, der Anlegehafen bei See- oder Flusstransport, der erste Haltebahnhof bei Schienentransport und der Ort, an dem die für das betreffende Gebiet der Union, in dem die Unionsgrenze überschritten wird, zuständige Zollstelle ansässig ist, bei anderen Transportarten;“

3. In § 2 wird nach der Z 22 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 23 und 24 angefügt:

„23.

gelistete invasive gebietsfremde Arten: in der Unionsliste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 in einer Warenkategorie genannte Arten, die in die Codes der Kombinierten Nomenklatur eingereiht sind, auf die in der Unionsliste verwiesen wird;

24.

sonstige amtliche Kontrollen: spezifische amtliche Kontrollen gelisteter invasiver gebietsfremder Arten an Grenzeinrichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG.“

4. § 24 Abs. 1 lautet:

„(1) Nicht in Anhang V Teil B angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände mit Herkunft aus einem Drittland, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, wie

1.

insbesondere Holz in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial, das tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet wird sowie

2.

gelistete invasive gebietsfremde Arten,

dürfen von der zuständigen amtlichen Stelle im Falle der Z 1 auf Erfüllung der Anforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 lit. a bis lit. c und Abs. 2 lit. a bis lit. c, im Falle der Z 2 auf die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 überprüft werden. In beiden Fällen ist § 23 Abs. 3 anzuwenden.“

5. In § 24 wird folgender Abs. 3a angefügt:

„(3a) Wird bei einer Zollkontrolle festgestellt, dass eine Sendung oder eine Partie aus einem Drittland nicht angemeldete gelistete invasive gebietsfremde Arten enthält oder aus solchen besteht, hat die kontrollierende Zollstelle umgehend das Bundesamt für Ernährungssicherheit davon zu unterrichten.“

6. In § 26 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, soweit dies zur ordnungsgemäßen Vollziehung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, erforderlich ist, durch Verordnung weitere Eingangsorte gemäß § 2 Z 11 zur Durchführung von Kontrollen zulassen.“

7. In § 27 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Einführer oder ihre Zollvertreter (Anmelder gemäß Art. 4 Z 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft) von Sendungen, die gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 gelistete invasive gebietsfremde Arten beinhalten, haben dem Bundesamt für Ernährungssicherheit oder im Falle sonstiger amtlicher Kontrollen gemäß § 2 Z 24 den dort genannten Kontrollstellen alle für die Ausstellung eines Eingangsdokumentes gemäß Art. 15 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 erforderlichen Angaben, einschließlich allenfalls erforderlicher schriftlicher Belege, zu übermitteln. Die Abs. 2 und 3 finden auf die amtliche Kontrolle gelisteter invasiver gebietsfremder Arten sinngemäß Anwendung.“

8. In § 28 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:

„(5) Die amtliche Kontrolle gemäß Art. 15 Abs. 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, mit Ausnahme sonstiger amtlicher Kontrollen gemäß § 2 Z 24 obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit.

(6) Führen sonstige amtliche Kontrollen gemäß § 2 Z 24 zu dem Ergebnis, dass gelistetete invasive gebietsfremde Tiere den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nicht entsprechen und werden diese somit gemäß Art. 15 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 zurückgehalten, so hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit nach Anhörung des Einführers gemäß § 27

1.

die unverzügliche Rückbeförderung der betreffenden Sendung anzuordnen; in diesem Falle sind die vorgelegten Bescheinigungen vom zuständigen Kontrollorgan mit der Aufschrift „zurückgewiesen“ zu kennzeichnen; oder

2.

die Einfuhr

a)

zur unverzüglichen Schlachtung oder Tötung und unschädlichen Beseitigung oder

b)

zur Unterbringung in der nächstgelegenen vorschriftsmäßig eingerichteten Quarantänestation nach Anhang B der Richtlinie 91/496/EWG, die ausreichende Kapazitäten zur Aufnahme aller Tiere der Sendung zur Verfügung stellen kann, oder

c)

sofern es sich nicht um Huftiere oder Geflügel handelt, zur Quarantäne am Bestimmungsort der Tiere,

zuzulassen, wenn eine Rückbeförderung nicht möglich ist oder der Rückbeförderung veterinär- oder sanitätspolizeiliche Bedenken entgegenstehen oder eine Tötung und unschädliche Beseitigung aus veterinärpolizeilichen Gründen erforderlich ist oder eine Weiterbeförderung der Tiere einschließlich Rückbeförderung aus Gründen des Tierschutzes nicht zugelassen werden kann.

(7) Führen amtliche Kontrollen gemäß § 24 Abs. 1 oder sonstige amtliche Kontrollen gemäß § 2 Z 24 zu dem Ergebnis, dass andere als die Abs. 6 genannten gelisteten invasiven gebietsfremden Arten den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nicht entsprechen und werden diese somit gemäß Art. 15 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 zurückgehalten, so sind diese nach Anhörung des Einführers gemäß § 27 einer oder mehrerer amtlicher Maßnahmen gemäß § 30 zu unterziehen.“

9. In § 33 werden folgende Abs. 3 und 4 eingefügt:

„(3) Das Kontrollorgan des Bundesamtes für Ernährungssicherheit, im Falle von sonstigen amtlichen Kontrollen gemäß § 2 Z 24 eines der dort genannten Kontrollorgane, hat die Zulässigkeit der Einfuhr gelisteter invasiver gebietsfremder Arten in einem Eingangsdokument zu bestätigen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der amtlichen Kontrolle gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 erforderlich ist, durch Verordnung

1.

die allgemeinen Anforderungen an das Eingangsdokument,

2.

die Angaben, die das Eingangsdokument zu enthalten hat, oder

3.

die Voraussetzungen für die Zulässigkeit elektronischer Eingangsdokumente

festzulegen.“

10. Der bisherige § 33 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „Abs. 5“ und lautet:

„(5) Erst nach erfolgter Freigabe

1.

der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände gemäß Abs. 1, oder

2.

gelisteter invasiver gebietsfremder Arten gemäß Abs. 3

dürfen diese in eines der in Art. 4 Z 16 lit. d bis g des Zollkodex der Gemeinschaften angeführten Zollverfahren übergeführt werden.“

11. In § 36 Abs. 1 wird folgende Z 20a angefügt:

„20a.

gelistete invasive gebietsfremde Arten entgegen den Vorschriften des Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 in das Gebiet der Union verbringt,“

12. In § 36 Abs. 1 wird folgende Z 32 angefügt:

„32.

die Durchführung von Maßnahmen entgegen § 28 Abs. 6 und 7 nicht duldet,“

13. In § 36 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Maßnahmen gemäß den Abs. 2 bis 4 sind sinngemäß auch auf die Einfuhr aus Drittländern von gelisteten invasiven gebietsfremden Arten anzuwenden.“

14. In § 40 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich für die Zwecke der Meldungen gemäß den Abs. 1 bis 3 sowie 5 bis 7 auch des Bundesamtes für Ernährungssicherheit bedienen.“

15. In § 42 wird am Ende der Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Z 8 angefügt:

„8.

Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, soweit dies zum Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen erforderlich ist.“

16. § 50 Ziffer 4 lautet:

„4.

des § 28 Abs. 6 soweit es sonstige amtliche Kontrollen gemäß § 2 Z 24 betrifft, der Bundesminister für Gesundheit,“

17. In § 50 erhalten die bisherigen Ziffernbezeichnungen „4“, „5“ und „6“ die Bezeichnung „5“, „6“ und „7“.

Fischer

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