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Besondere Marktstützungsmaßnahmen für Erzeuger bestimmter Tierhaltungssektoren


Published: 2016-02-26
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2994781/besondere-marktsttzungsmanahmen-fr-erzeuger-bestimmter-tierhaltungssektoren.html

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55. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über besondere Marktstützungsmaßnahmen für Erzeuger bestimmter Tierhaltungssektoren

Auf Grund der §§ 17 und 23 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2015, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Durchführung

1.

des Art. 219 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671 und

2.

der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1853 über eine befristete Sonderbeihilfe für Erzeuger der Tierhaltungssektoren, ABl. Nr. L 271 vom 16.10.2015 S. 25.

(2) Diese Verordnung regelt die Verwendung der im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 2015/1853 für Österreich zur Verfügung stehenden Mittel als befristete Sonderbeihilfe an Erzeuger in den Sektoren Schweinefleisch und Milch. Dabei steht

1.

für den Sektor Schweinefleisch ein Betrag in Höhe von 3 000 000 EUR und

2.

für den Sektor Milch ein Betrag in Höhe von 4 004 590 EUR

zur Verfügung.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

Meldepflichten

§ 3. (1) Die Tiergesundheitsdienste (TGD) gemäß § 1 Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 – TGD-VO 2009, BGBl. II Nr. 434/2009 in der jeweils geltenden Fassung, haben der AMA bis spätestens 26.02.2016 folgende Daten ihrer Mitglieder mit Produktion im Sektor Schweinefleisch zu melden:

1.

Name und Anschrift;

2.

Betriebsnummer;

3.

die für die Schweinehaltung rechnerisch ermittelten Beträge des Jahres 2015 je Betrieb.

(2) Daten, die von der AMA im Rahmen der Vollziehung von gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 in der jeweils geltenden Fassung, übertragenen Aufgaben ermittelt und verarbeitet werden, dürfen innerhalb der AMA und mit jenen der von den TGD erhobenen Stammdaten wechselweise abgeglichen werden.

Antragstellung

§ 4. (1) Erzeuger der in § 1 Abs. 2 genannten Sektoren, für deren Betrieb (Betriebsnummer) im Jahr 2015 ein Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 in Verbindung mit §§ 21 und 22 der Horizontalen GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015 in der jeweils geltenden Fassung, gestellt wurde, sind für die Gewährung der befristeten Sonderbeihilfe nach Maßgabe der §§ 6 und 7 anspruchsberechtigt. § 5 der Horizontalen GAP-Verordnung ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Erzeuger der in § 1 Abs. 2 genannten Sektoren, für deren Betrieb (Betriebsnummer) im Jahr 2015 kein Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt wurde, haben die Beihilfe gemäß § 1 Abs. 2 bei der AMA bis spätestens 31.03.2016 unter Angabe folgender Daten mittels dem von der AMA aufgelegten Formblatt zu beantragen:

1.

Name, Geburtsdatum und Anschrift;

2.

Betriebsnummer;

3.

Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut.

(3) Erzeuger der in § 1 Abs. 2 genannten Sektoren, für deren Betrieb (Betriebsnummer) im Jahr 2015 ein Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt wurde und die trotz Vorliegens der Voraussetzungen gemäß den §§ 6 und 7 keine Auszahlung der befristeten Sonderbeihilfe wünschen, haben dies der AMA bis spätestens 31.03.2016 schriftlich bekannt zu geben.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 5. Zur Überprüfung der Einhaltung der in dieser Verordnung geregelten Vorgaben ist den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, des Rechnungshofs und der Europäischen Union (im Folgenden: Prüforgane) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen, die entsprechenden Kontrollen zu ermöglichen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind den Prüforganen auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben unentgeltlich auszudrucken. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im notwendigen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Verwendung der befristeten Sonderbeihilfe im Sektor Schweinefleisch

§ 6. Die Verwendung der befristeten Sonderbeihilfe im Sektor Schweinefleisch erfolgt in Form einer Beihilfe an Erzeuger, deren Betrieb (Betriebsnummer) zum Stichtag 31.01.2016 Mitglied eines TGD ist und deren Produktion im Sektor Schweinefleisch gelegen ist. Die Beihilfe errechnet sich, indem der gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 zur Verfügung stehende Betrag durch die Summe der gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 gemeldeten Beträge geteilt und der auf diese Weise errechnete Faktor mit den gemeldeten Beträgen des jeweiligen Mitglieds multipliziert wird.

Verwendung der befristeten Sonderbeihilfe im Milchsektor

§ 7. (1) Die Verwendung der befristeten Sonderbeihilfe im Milchsektor erfolgt in Form eines Sockelbetrags gemäß Abs. 2 und eines tierbezogenen Betrags gemäß Abs. 3.

(2) Der Sockelbetrag wird Milcherzeugern gewährt, von deren Betrieb (Betriebsnummer) im Zeitraum 01.04.2015 bis 31.10.2015 Kuhmilch an Unternehmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 der Milchmeldeverordnung 2010, BGBl. II Nr. 249/2010 in der jeweils geltenden Fassung, angeliefert wurde. Der Sockelbetrag beträgt 54 EUR je Milcherzeuger.

(3) Erzeuger, auf deren Betrieb (Betriebsnummer) im Zeitraum 01.04.2015 bis 31.10.2015 im Durchschnitt mindestens sechs Kühe gehalten wurden, erhalten einen tierbezogenen Betrag je Kuh. Der Betrag errechnet sich, indem der nach Abzug des für die Finanzierung des Sockelbetrags gemäß Abs. 2 zur Verfügung stehende Betrag gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 durch die Anzahl der im oben genannten Zeitraum im Durchschnitt gehaltenen Kühe, kaufmännisch gerundet, geteilt wird. Der Durchschnitt der Kühe wird anhand von sieben Stichtagen zu jedem Monatsersten und der Daten gemäß Rinderdatenbank gemäß § 5 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008 in der jeweils geltenden Fassung, ermittelt.

Außerkrafttreten

§ 8. Diese Verordnung tritt mit 31.12.2016 außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte, die sich auf die Gewährung der befristeten Sonderbeihilfe beziehen, anzuwenden.

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