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Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M292 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die Beförderung von beschädigten Lithium-Batterien, die unter den gemäß Sondervorschrift 376 von der zuständige...


Published: 2016-02-29
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2994771/geltungsbereich-der-multilateralen-vereinbarung-m292-nach-abschnitt-1.5.1-adr-ber-die-befrderung-von-beschdigten-lithium-batterien%252c-die-unter-den-ge.html

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39. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M292 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die Beförderung von beschädigten Lithium-Batterien, die unter den gemäß Sondervorschrift 376 von der zuständigen Behörde genehmigten Bedingungen befördert werden

Die Multilaterale Vereinbarung M292 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die Beförderung von beschädigten Lithium-Batterien, die unter den gemäß Sondervorschrift 376 von der zuständigen Behörde genehmigten Bedingungen befördert werden (BGBl. III Nr. 189/2015, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 17/2016) wurde von der Schweiz am 5. Februar 2016 unterzeichnet.

Ostermayer