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Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung


Published: 2016-02-29
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2994770/geltungsbereich-des-bereinkommens-zur-befreiung-auslndischer-ffentlicher-urkunden-von-der-beglaubigung.html

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40. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilung der niederländischen Regierung hat Tadschikistan1 am 20. Februar 2015 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 80/2015) hinterlegt.

Die Ukraine2 hat am 16. Oktober 2015 eine Erklärung3 hinsichtlich der Anwendung und Umsetzung des Übereinkommens in den derzeit nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen ihres Staatsgebiets abgegeben.

Ferner hat Litauen4 am 12. Jänner 2016 gemäß Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens seine zuständige Behörde wie folgt geändert:

1.

Notare. Litauen hat die Ausstellung von Apostillen dezentralisiert und alle Notare als zuständige Behörde bestimmt;

2.

Die Konsularabteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten.

Weiters haben die Niederlande5 am 19. Februar 2016 gemäß Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens nachstehende ergänzende Information bezüglich der zur Ausstellung der Apostille nach Art. 3 des Übereinkommens für Curaçao zuständigen Behörden notifiziert:

„Head of Data Processing, Ministry of Public Administration, Planning and Services”.

Ostermayer